Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1293 AB 1352 S. 139. BR: AB 4670 S. 577.)(EWR/Anh. II: 391 L 0263; Anh. XI: 309 L 0387, 390 L 0388)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 182
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

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ARTIKEL 1

```

I. Abschnitt

ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,

GEHEIMHALTUNG

§ 1: Zweck und Anwendungsbereich

§ 2: Begriffsbestimmungen

§ 3: Technische Anforderungen

§ 4: Geheimhaltungspflicht

II. Abschnitt

BEWILLIGUNGEN

§ 5: Bewilligungspflicht

§ 6: Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

§ 7: Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 8: Bewilligungsverfahren

§ 9: Ausnahmebewilligung

§ 10: Gebühren

§ 11: Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung

§ 12: Nachträgliche Änderung der Bewilligung

§ 13: Erlöschen der Bewilligung

§ 14: Typenzulassung von Funkanlagen

§ 15: Zulassung von Endgeräten

§ 16: Verwendung der Fernmeldeanlagen

III. Abschnitt

FERNMELDEDIENSTE

§ 17: Fernmeldedienste

§ 18: Anzeigepflicht

§ 19: Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht

§ 20: Konzessionsvergabe

§ 21: Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

§ 22: Erlöschen der Konzession

§ 23: Haftung für öffentliche Dienstleistungen

IV. Abschnitt

AUFSICHTSRECHT

§ 24: Umfang des Aufsichtsrechts

§ 25: Durchsuchung

§ 26: Aufsichtsmaßnahmen

§ 27: Einstellung des Betriebes

V. Abschnitt

DATENSCHUTZ

§ 28: Begriffe

§ 29: Allgemeines

§ 30: Stammdaten

§ 31: Teilnehmerverzeichnis

§ 32: Vermittlungsdaten

§ 33: Inhaltsdaten

§ 34: Fangschaltung

§ 35: Einzelentgeltnachweis

VI. Abschnitt

BEHÖRDEN, TELEKOMMUNIKATIONSBEIRAT, PREISKOMMISSION

§ 36: Fernmeldebehörden

§ 37: Zuständigkeit

§ 38: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Vollstreckung

§ 39: Telekommunikationsbeirat

§ 40: Preiskommission

VII. Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 41: Geheimnismißbrauch

§ 42: Verletzung von Rechten der Benützer

§ 43: Verwaltungsstrafbestimmungen

VIII. Abschnitt

DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG

§ 44: Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von

Fernmeldediensten

§ 45: Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden

§ 46: Entgelte

§ 47: Haftung

IX. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 48: Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49: Übergangsbestimmungen

§ 50: Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV

§ 51: Verweisung

§ 52: Vollziehung

§ 53: Inkrafttreten

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

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ARTIKEL 1

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I. Abschnitt

ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,

GEHEIMHALTUNG

§ 1: Zweck und Anwendungsbereich

§ 2: Begriffsbestimmungen

§ 3: Technische Anforderungen

§ 4: Geheimhaltungspflicht

II. Abschnitt

BEWILLIGUNGEN

§ 5: Bewilligungspflicht

§ 6: Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

§ 7: Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 8: Bewilligungsverfahren

§ 9: Ausnahmebewilligung

§ 10: Gebühren

§ 11: Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung

§ 12: Nachträgliche Änderung der Bewilligung

§ 13: Erlöschen der Bewilligung

§ 14: Typenzulassung von Funkanlagen

§ 15: Zulassung von Endgeräten

§ 16: Verwendung der Fernmeldeanlagen

III. Abschnitt

FERNMELDEDIENSTE

§ 17: Fernmeldedienste

§ 18: Anzeigepflicht

§ 19: Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht

§ 20: Konzessionsvergabe

§ 20a: Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

§ 21: Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

§ 22: Erlöschen der Konzession

§ 23: Haftung für öffentliche Dienstleistungen

IV. Abschnitt

AUFSICHTSRECHT

§ 24: Umfang des Aufsichtsrechts

§ 25: Durchsuchung

§ 26: Aufsichtsmaßnahmen

§ 27: Einstellung des Betriebes

V. Abschnitt

DATENSCHUTZ

§ 28: Begriffe

§ 29: Allgemeines

§ 30: Stammdaten

§ 31: Teilnehmerverzeichnis

§ 32: Vermittlungsdaten

§ 33: Inhaltsdaten

§ 34: Fangschaltung

§ 35: Einzelentgeltnachweis

VI. Abschnitt

BEHÖRDEN, TELEKOMMUNIKATIONSBEIRAT, PREISKOMMISSION

§ 36: Fernmeldebehörden

§ 37: Zuständigkeit

§ 38: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Vollstreckung

§ 39: Telekommunikationsbeirat

§ 40: Preiskommission

VII. Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 41: Geheimnismißbrauch

§ 42: Verletzung von Rechten der Benützer

§ 43: Verwaltungsstrafbestimmungen

VIII. Abschnitt

DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG

§ 44: Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von

Fernmeldediensten

§ 45: Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden

§ 46: Entgelte

§ 47: Haftung

IX. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 48: Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49: Übergangsbestimmungen

§ 50: Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV

§ 51: Verweisung

§ 52: Vollziehung

§ 53: Inkrafttreten

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

ARTIKEL 1

I. Abschnitt

ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,

GEHEIMHALTUNG

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

1.

„Nachrichten'' Informationen, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen;

2.

„Fernmeldeanlage'' alle technischen Anlagen zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten, sei es auf dem Leitungs- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme;

3.

„Funkanlage'' alle Fernmeldeanlagen, die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten;

4.

„Endgerät'' alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a)

die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder

b)

die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen;

5.

„Öffentliches Fernmeldenetz'' die öffentliche Fernmeldeinfrastruktur, mit der Nachrichten zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg übertragen werden;

6.

„Festes öffentliches Fernmeldenetz'' das öffentliche Fernmeldenetz, über das Verbindungen zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten - unter anderem für den Sprachtelefondienst - bereitgestellt werden;

7.

„Netzabschlußpunkt'' alle physischen Verbindungen und deren zugehörige technische Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des festen öffentlichen Fernmeldenetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz erforderlich sind;

8.

„Fernmeldedienst'' die Übermittlung von Nachrichten für Dritte unter Verwendung von Fernmeldeanlagen;

9.

„Öffentlicher Fernmeldedienst'' ein Fernmeldedienst, den jedermann zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen kann;

10.

„Reservierter Fernmeldedienst'' die öffentliche Sprachübermittlung für Dritte in Echtzeit (Sprach-Telefondienst);

11.

„PTV'' die Post- und Telegraphenverwaltung.

Technische Anforderungen

§ 3. (1) Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Fernmeldeanlagen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Fernmeldeanlagen ist, unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Fernmeldeanlagen festsetzen, insbesondere für

1.

die Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

die Zulassung von Endgeräten und

3.

den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.

Geheimhaltungspflicht

§ 4. (1) Personen, die im Rahmen der Erbringung öffentlicher Fernmeldedienste Fernmeldeanlagen bedienen, instand halten oder beaufsichtigen, sind zur Geheimhaltung aller Mitteilungen, die auf solchen Fernmeldeanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind, sowie der Tatsache eines solchen Fernmeldeverkehrs zwischen bestimmten Personen verpflichtet.

(2) Werden mittels einer Funkanlage Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

II. Abschnitt

BEWILLIGUNGEN

Bewilligungspflicht

§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.

(3) Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

II. Abschnitt

BEWILLIGUNGEN

Bewilligungspflicht

§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.

(3) Soll eine Fernmeldeanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

§ 6. (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:

1.

Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst ein und derselben Behörde des Bundes oder eines Landes dienen;

2.

Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich Zwecken des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen dienen;

3.

Fermeldeanlagen (Anm.: richtig: Fernmeldeanlagen) eines örtlich geschlossenen Bergbaubetriebes;

4.

Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstückes oder innerhalb der Grenzen zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt;

5.

Fernmeldeanlagen von Stromversorgungsunternehmen, die ausschließlich Zwecken ihres Betriebes dienen und

6.

Fernmeldeanlagen, auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die ausschließlich zum Verkehr innerhalb der Fahrzeuge bestimmt sind.

(2) Ohne Bewilligung können Fernmeldeanlagen, die ausschließlich aus Übertragungswegen des öffentlichen Fernmeldenetzes sowie zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Endgeräten bestehen, errichtet und betrieben werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Funkanlagen.

(4) Bewilligungsfrei sind ferner Funkanlagen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder Funkanlagen, die unmittelbar oder mittelbar zum Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind. Die Frequenznutzung ist jedoch vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzusetzen.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 7. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt als Besitz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 3 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt. Als Endgerät zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlage bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

(2) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklären, wenn die Verwendung dieser Anlagen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.

Bewilligungsverfahren

§ 8. (1) Anträge gemäß §§ 5, 7, 14 und 15 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Zweck der beantragten Bewilligung oder der in Aussicht genommenen Nachrichtenverbindung und

3.

Funktionsweise der Fernmeldeanlage.

(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.

(3) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(4) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(5) Die Bewilligung kann Bedingungen und Auflagen enthalten; sie kann auch befristet erteilt werden. Mit Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. Dies gilt für Bewilligungen gemäß §§ 5 und 7 und für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, die Breitbandübertragungswege verwenden, kann die Auflage enthalten, daß Breitbandübertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Gänze oder teilweise zu benützen sind, wenn dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues des öffentlichen Fernmeldenetzes liegt und für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist.

(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung (§ 11) oder einen Widerruf (§ 13) vorliegt.

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann das Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und es ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann das Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und es ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Gebühren

§ 10. (1) Für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.

(2) Hat jemand durch das widerrechtliche Errichten oder Betreiben einer Fernmeldeanlage Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(3) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung

§ 11. (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage ist abzulehnen, wenn

1.

die Fernmeldeanlage den technischen Anforderungen nach § 3 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind;

2.

durch die Errichtung und den Betrieb der Fernmeldeanlage wirtschaftliche Interessen des Betreibers des öffentlichen Fernmeldenetzes so wesentlich beeinträchtigt werden, daß die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrages gefährdet erscheint;

3.

dem Verkehrsbedürfnis mit der nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch Übertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes entsprochen werden kann und dies für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist;

4.

dem Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender Leitungswege, deren Kosten nicht wesentlich höher liegen als die der beantragten Funkverbindung, innerhalb angemessener Frist entsprochen werden kann;

5.

die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

6.

die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Fernmeldeanlagen nicht zugeteilt werden können oder

7.

seit einem Widerruf gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 nicht mindestens 6 Monate verstrichen sind.

(2) Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr oder zum Vertrieb einer Funksendeanlage ist abzulehnen, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß die Funksendeanlage nicht den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht, insbesondere wenn für den Fall ihrer Inbetriebnahme Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 12. (1) Jede Standortänderung, bei beweglichen Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes, sowie jede technische Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, der vorherigen Bewilligung des zuständigen Fernmeldebüros.

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1.

zur Sicherheit des öffentlichen Fernmeldeverkehrs,

2.

aus technischen oder betrieblichen Belangen oder

3.

aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Erlöschen der Bewilligung

§ 13. (1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3.

durch Widerruf seitens des zuständigen Fernmeldebüros sowie

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.

(3) Der Widerruf ist auszusprechen, wenn

1.

in den technischen Anforderungen nach § 3 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrag Änderungen nicht durchgeführt hat;

2.

dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes notwendig ist;

3.

der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder

4.

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

(4) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(6) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung nach §§ 5 und 7, die für gewerbliche Zwecke genützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub bei der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.

(7) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Fernmeldeanlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 14. (1) Über Antrag des Herstellers einer Funkanlage oder seines Bevollmächtigten hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines im Zuge der Typenzulassung ausgewiesenen Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt. Ein ausländischer Antragsteller darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz hat.

(3) Dem Antrag ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro noch die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters verlangen.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zur Type gehörende Funkanlage den Erfordernissen nach Abs. 1 nicht mehr entspricht.

(5) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 14. (1) Über Antrag des Herstellers einer Funkanlage oder seines Bevollmächtigten hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines im Zuge der Typenzulassung ausgewiesenen Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt. Ein ausländischer Antragsteller darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat.

(3) Dem Antrag ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro noch die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters verlangen.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zur Type gehörende Funkanlage den Erfordernissen nach Abs. 1 nicht mehr entspricht.

(5) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

Zulassung von Endgeräten

§ 15. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht und zur Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz geeignet ist. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs, insbesondere infolge von Störungen anderer Fernmeldeanlagen durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens

1.

eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder

2.

eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist. Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

(4) Einen Antrag auf Zulassung einer Type eines Endgerätes darf nur der Hersteller des Endgerätes oder sein Bevollmächtigter stellen.

(5) § 14 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Verwendung der Fernmeldeanlagen

§ 16. (1) Inhaber von Fernmeldeanlagen haben alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen.

(2) Als mißbräuchliche Verwendung ist anzusehen:

1.

jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

2.

jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

3.

jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und

4.

jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer bewilligungspflichtigen Fernmeldeanlage entspricht.

(3) Bewilligte Fernmeldeanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.

(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt.

(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

III. Abschnitt

FERNMELDEDIENSTE

Fernmeldedienst

§ 17. Fernmeldedienste sind grundsätzlich unter Verwendung des öffentlichen Fernmeldenetzes zu erbringen. Ein Fernmeldedienst darf jedoch auch unter Verwendung bewilligter Fernmeldeanlagen erbracht werden.

Anzeigepflicht

§ 18. (1) Die beabsichtigte Erbringung von Fernmeldediensten sowie jede Änderung des Betriebes und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung dem Fernmeldebüro anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der ordentliche Wohnsitz des Anbieters liegt. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

(2) Das Fernmeldebüro kann nachträglich die Änderung oder Einstellung des Betriebes verfügen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes erforderlich ist oder der Anbieter wiederholt gegen § 16 Abs. 2 verstoßen hat.

(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 2 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Anzeigepflicht

§ 18. (1) Die beabsichtigte Erbringung von Fernmeldediensten sowie jede Änderung des Betriebes und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung dem Fernmeldebüro anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnsitz des Anbieters liegt. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

(2) Das Fernmeldebüro kann nachträglich die Änderung oder Einstellung des Betriebes verfügen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes erforderlich ist oder der Anbieter wiederholt gegen § 16 Abs. 2 verstoßen hat.

(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 2 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht

§ 19. (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über Antrag die Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes zu erteilen, wenn

1.

dessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist und

2.

ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; § 20 ist sinngemäß anzuwenden.

Konzessionsvergabe

§ 20. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 Konzessionen, die für das gesamte Bundesgebiet oder für geschlossene Wirtschaftsräume (Abs. 2) vergeben werden sollen, durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Erteilung einer Konzession gestellt werden können. In der Ausschreibung sind jedenfalls auch die technischen Kriterien anzugeben, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung bildet.

(2) Unter Bedachtnahme auf den Versorgungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung geschlossene Wirtschaftsräume festlegen.

(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller um eine Konzession, so hat die Behörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) am besten gewährleistet. Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

(4) Vor Erteilung einer Konzession ist den Anbietern reservierter Dienste Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(5) Die Konzession kann befristet, auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Fernmeldedienste beschränkt erteilt werden. Sie kann Auflagen zur Erreichung des Zieles gemäß § 19 Abs. 2 Z 2, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Fernmeldediensten und der Zusammenarbeit mit der PTV enthalten.

(6) Die Konzession ist nicht übertragbar.

(7) Die Konzession kann nachträglich geändert oder widerrufen werden, wenn dies im Interesse des öffentlichen Versorgungsauftrages erforderlich ist. Dabei ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des § 20 Abs. 3 kommen dabei insbesondere in Betracht:

1.

Preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

2.

Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

3.

Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

4.

Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung;

5.

Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4.

(4) Die Erteilung der Konzession ist an eine finanzielle Leistung (Konzessionsentgelt) zu binden. Für die Bemessung des Konzessionsentgeltes ist der Wert der Konzession für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die Konzessionsdauer und seine Markteinschätzung, soweit diese plausibel erscheint, maßgeblich. Die vom Antragsteller im Antrag getroffene Bestimmung seiner finanziellen Leistung muß dieser gegen sich gelten lassen; ihm darf aber auch kein höherer Betrag vorgeschrieben werden. Das Konzessionsentgelt ist im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(5) Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.

(6) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(7) Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

(8) Unbeschadet des Abs. 4 sowie des § 20 Abs. 5 kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Abs. 7) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

(9) Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(10) Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Abs. 4) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.

Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

(3) Die Konzessionsvergabe ist, unbeschadet der gemäß § 20 Abs. 1 anzugebenden technischen Kriterien, an die Erfüllung sachlicher und persönlicher Voraussetzungen zu binden. Die Ausschreibungsunterlagen haben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie die hiefür erforderlichen Nachweise anzugeben. Als persönliche und sachliche Voraussetzungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

2.

Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

3.

Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

4.

Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung.

(3a) Von der Bewerbung um die 1997 zu vergebende Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich DCS-1800 sind Personen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf Grund einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz einen reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk betreiben, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Personen, die mit einem Betreiber in einer der von § 41 des Kartellgesetzes 1988 erfaßten Formen verbunden sind.

(3b) (Anm.: tritt formell mit 25. 4. 1997 in Kraft, vgl. § 53 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 44/1997)

(4) Der Antragsteller, dem die Konzession erteilt wird, hat ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen reservierten Fernmeldedienstes den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs Rechnung tragendes Konzessionsentgelt zu leisten. Jeder Antrag auf Erteilung einer Konzession hat die Höhe des Konzessionsentgelts einschließlich der für seine Zahlung angebotenen Sicherheiten zu nennen, das der Antragsteller für die Konzession zur Nutzung des reservierten Fernmeldedienstes und der dafür vorgesehenen Frequenzen im Fall der Konzessionserteilung zu zahlen bereit ist. Die vom Antragsteller angebotenen Sicherheitsleistungen müssen die Einbringlichkeit des Konzessionsentgelts gewährleisten. Die Behörde hat das Konzessionsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Konzessionsentgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.

(5) Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.

(6) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(7) Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

(7a) Die Behörde hat die Anträge zunächst einzeln daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Abs. 3) sowie die technischen Kriterien (Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1) für die Konzessionserteilung erfüllt.

(7b) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die Voraussetzungen des Abs. 7a erfüllt, und entweder

1.

auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) die in § 20a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Kriterien am besten gewährleistet. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder auf Grund von § 20a Abs. 7b Z 1 abweisen. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich der Auswahlentscheidung gemäß § 20a Abs. 7b Z 1. oder 2. sofern dies auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des

reservierten Fernmeldedienstes gerechtfertigt ist, abweichend von Z 1, dessen Antrag das höchste Konzessionsentgelt enthält. Die Antragsteller können das in ihrem Antrag genannte Konzessionsentgelt (auch nach dem von der Behörde gemäß Abs. 7 gesetzten Zeitpunkt) bis zu einem von der Behörde dafür gesetzten Zeitpunkt abändern. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Konzessionsentgelt ausschließlich erhöht werden. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder deswegen abweisen, weil ihr Antrag nicht das höchste Konzessionsentgelt enthalten hat. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich des Verfahrens zur Feststellung des höchsten Konzessionsentgelts. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag deswegen abgewiesen wird, weil er gemäß § 20a Abs. 7b Z 2 nicht das höchste Konzessionsentgelt enthält, hat auch den Betrag des höchsten Konzessionsentgelts zu nennen.

(8) Unbeschadet des Abs. 4 sowie des § 20 Abs. 5 kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Abs. 7) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

(9) Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(10) Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Abs. 4) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß.

(11) Unbeschadet § 20 Abs. 7 kann die Konzession nachträglich geändert werden

1.

auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen gemäß Abs. 8, auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;

2.

auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen den reservierten Fernmeldedienst nicht in seinem Wesen verändert;

3.

von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einem Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.

Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

(3) Die Konzessionsvergabe ist, unbeschadet der gemäß § 20 Abs. 1 anzugebenden technischen Kriterien, an die Erfüllung sachlicher und persönlicher Voraussetzungen zu binden. Die Ausschreibungsunterlagen haben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie die hiefür erforderlichen Nachweise anzugeben. Als persönliche und sachliche Voraussetzungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

2.

Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

3.

Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

4.

Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung.

(3a) Von der Bewerbung um die 1997 zu vergebende Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich DCS-1800 sind Personen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf Grund einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz einen reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk betreiben, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Personen, die mit einem Betreiber in einer der von § 41 des Kartellgesetzes 1988 erfaßten Formen verbunden sind.

(3b) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 Mhz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

(4) Der Antragsteller, dem die Konzession erteilt wird, hat ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen reservierten Fernmeldedienstes den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs Rechnung tragendes Konzessionsentgelt zu leisten. Jeder Antrag auf Erteilung einer Konzession hat die Höhe des Konzessionsentgelts einschließlich der für seine Zahlung angebotenen Sicherheiten zu nennen, das der Antragsteller für die Konzession zur Nutzung des reservierten Fernmeldedienstes und der dafür vorgesehenen Frequenzen im Fall der Konzessionserteilung zu zahlen bereit ist. Die vom Antragsteller angebotenen Sicherheitsleistungen müssen die Einbringlichkeit des Konzessionsentgelts gewährleisten. Die Behörde hat das Konzessionsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Konzessionsentgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.

(5) Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.

(6) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(7) Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

(7a) Die Behörde hat die Anträge zunächst einzeln daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Abs. 3) sowie die technischen Kriterien (Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1) für die Konzessionserteilung erfüllt.

(7b) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die Voraussetzungen des Abs. 7a erfüllt, und entweder

1.

auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) die in § 20a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Kriterien am besten gewährleistet. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder auf Grund von § 20a Abs. 7b Z 1 abweisen. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich der Auswahlentscheidung gemäß § 20a Abs. 7b Z 1. oder 2. sofern dies auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des

reservierten Fernmeldedienstes gerechtfertigt ist, abweichend von Z 1, dessen Antrag das höchste Konzessionsentgelt enthält. Die Antragsteller können das in ihrem Antrag genannte Konzessionsentgelt (auch nach dem von der Behörde gemäß Abs. 7 gesetzten Zeitpunkt) bis zu einem von der Behörde dafür gesetzten Zeitpunkt abändern. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Konzessionsentgelt ausschließlich erhöht werden. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder deswegen abweisen, weil ihr Antrag nicht das höchste Konzessionsentgelt enthalten hat. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich des Verfahrens zur Feststellung des höchsten Konzessionsentgelts. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag deswegen abgewiesen wird, weil er gemäß § 20a Abs. 7b Z 2 nicht das höchste Konzessionsentgelt enthält, hat auch den Betrag des höchsten Konzessionsentgelts zu nennen.

(8) Unbeschadet des Abs. 4 sowie des § 20 Abs. 5 kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Abs. 7) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

(9) Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.

(10) Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Abs. 4) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß.

(11) Unbeschadet § 20 Abs. 7 kann die Konzession nachträglich geändert werden

1.

auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen gemäß Abs. 8, auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;

2.

auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen den reservierten Fernmeldedienst nicht in seinem Wesen verändert;

3.

von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einem Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.

Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

§ 21. (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.

(2) Der Konzessionsinhaber hat im Rahmen der Konzession jedermann zu gleichen Bedingungen die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste in angemessener Qualität zu ermöglichen.

(3) Für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes sind vom Konzessionsinhaber Geschäftsbedingungen, einschließlich der vorgesehenen Entgelte zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen sowie Änderungen derselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Geschäftsbedingungen oder deren Änderung die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste auf unangemessene Weise erschwert oder gegen Verpflichtungen verstoßen wird, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Vorschriften ergeben.

(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür zu sorgen, daß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundgemacht wird, ab wann diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Diese Kundmachung hat auch Hinweise zu enthalten, wo und wann in die Geschäftsbedingungen Einsicht genommen werden kann.

(5) In einer Konzession gemäß § 19 Abs. 3 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.

Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

§ 21. (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.

(2) Der Konzessionsinhaber hat im Rahmen der Konzession jedermann zu gleichen Bedingungen die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste in angemessener Qualität zu ermöglichen.

(3) Für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes sind vom Konzessionsinhaber Geschäftsbedingungen, einschließlich der vorgesehenen Entgelte zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen sowie Änderungen derselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Geschäftsbedingungen oder deren Änderung die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste auf unangemessene Weise erschwert oder gegen Verpflichtungen verstoßen wird, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Vorschriften ergeben.

(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür zu sorgen, daß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundgemacht wird, ab wann diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Diese Kundmachung hat auch Hinweise zu enthalten, wo und wann in die Geschäftsbedingungen Einsicht genommen werden kann.

(5) In einer Konzession gemäß § 19 Abs. 3 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.

(6) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(7) Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

(8) Die Abs. 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen, insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Erlöschen der Konzession

§ 22. (1) Die Konzession erlischt

1.

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Widerruf und

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

(2) Die Konzession ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt.

(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Haftung bei öffentlichen Fernmeldediensten

§ 23. (1) Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten haften hinsichtlich der Besorgung von Fernmeldediensten und für sonstige Leistungen, die mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, für einen positiven Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Die Ersatzpflicht ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 100 000 S, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit zehn Millionen Schilling beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht entfällt zur Gänze, wenn jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten wurde oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Personenschäden.

IV. Abschnitt

AUFSICHTSRECHT

Umfang des Aufsichtsrechts

§ 24. (1) Fernmeldeanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden.

(2) Der Aufsicht der Fernmeldebehörde unterliegen ferner die Fernmeldedienste hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und darüber hinaus auch hinsichtlich der Einhaltung der mit einer Konzession auferlegten Verpflichtungen.

(3) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Fernmeldeanlagen oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 25. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 26. (1) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere Fernmeldeanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Fernmeldeanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Fernmeldeanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Fernmeldeverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 27. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann aus öffentlichen Rücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Fernmeldeanlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

V. Abschnitt

DATENSCHUTZ

Begriffe

§ 28. In diesem Abschnitt bezeichnet der Abschnitt 1. „Betreiber'' die PTV oder andere Betreiber von

Fernmeldediensten im Sinne des III. Abschnittes;

2.

„Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benützer und dem Betreiber von Fernmeldediensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:

3.

„Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten oder Gebühren erforderlich sind; dies sind aktive und passive Teilnehmernummern, Gebührencode, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung;

4.

„Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.

Allgemeines

§ 29. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Fernmeldedienstes ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes darf nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 30. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:

1.

Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2.

Verrechnung der Entgelte und

3.

Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen (Aufbewahrungsfristen) zu erfüllen.

Teilnehmerverzeichnis

§ 31. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Fernmeldedienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.

(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen:

Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse und Teilnehmernummer des Teilnehmers.

(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben (Nichteintragung).

(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Fernmeldedienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen nach Kategorien zu ordnen Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.

Vermittlungsdaten

§ 32. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung der Entgelte erforderlich ist, darf der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Verbindung speichern. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Die an der Verbindung beteiligte Teilnehmernummer für die keine Entgeltpflicht besteht, darf nur verkürzt gespeichert werden.

(3) Gespeicherte Vermittlungsdaten dürfen nur für Zwecke der Verrechnung der Entgelte verwendet werden.

(4) Es ist dem Betreiber untersagt, einen Teilnehmeranschluß nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Die Bestimmungen der StPO bleiben unberührt.

Inhaltsdaten

§ 33. (1) Inhaltsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Die Bestimmungen der StPO bleiben unberührt.

Fangschaltung

§ 34. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Der Betreiber ist nicht verpflichtet, technische Einrichtungen zur Durchführung einer Fangschaltung vorzuhalten.

(3) Fangschaltungen dürfen nur für zukünftige Anrufe und nur über schriftlichen Antrag eines Teilnehmers eingerichtet werden, wenn dieser eine gegen ihn gerichtete mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 glaubhaft macht. Nach Einrichtung der Fangschaltung hat der Teilnehmer dem Betreiber Datum und Uhrzeit der mißbräuchlichen Verwendung zu melden.

(4) Der Betreiber hat das Ergebnis der Fangschaltung (Teilnehmernummer, Datum, Uhrzeit) sowie die Angabe über den Antragsteller der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fernmeldebehörde zu melden. Er darf die Auswertung der Fangschaltung nicht an den Antragsteller weitergeben.

Einzelentgeltnachweis

§ 35. (1) Wenn der Teilnehmer es beantragt, hat der Betreiber sofern dies technisch möglich ist, die Gebühren in Form eines Einzelentgeltnachweises darzulegen.

(2) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden.

(3) Die Daten eines Einzelentgeltnachweises sind längstens drei Jahre nach Erstellung des Nachweises zu löschen.

VI. Abschnitt

BEHÖRDEN

Fernmeldebehörden

§ 36. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die ihm unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.

Zuständigkeit

§ 37. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf

1.

Typenzulassung von Funkanlagen (§ 14) und

2.

Zulassung von Endgeräten (§ 15),

(5) Die oberste Fernmeldebehörde ist zuständig für

1.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist

2.

die Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf von Konzessionen zur Erbringung reservierter Fernmeldedienste und

3.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vortschriften, (Anm.: richtig: Vorschriften) insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Vollstreckung

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Telekommunikationsbeirat

§ 39. (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in grundsätzlichen Fragen

1.

der Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere vor Erlassung einer Verordnung nach § 20 Abs. 2 und

2.

der Entwicklung in den verschiedenen Sektoren des Fernmeldewesens, insbesondere unter Beachtung der internationalen Entwicklung und ihrer Auswirkung auf öffentliche Netzbetreiber, auf die Konsumenten und auf die Situation der österreichischen Telekommunikationsindustrie,

(2) In den Beirat sind je zwei Vertreter

1.

der Bundesarbeitskammer,

2.

der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,

3.

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

(3) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung des Beirates ist das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(6) Der Beirat hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzuladen. Er kann auch Vertreter anderer Bundesminister sowie Vertreter der PTV einladen. Diese sind anzuhören. Der Beirat darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

Preiskommission

§ 40. (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Tarifen für die Erbringung von reservierten Diensten, ausgenommen solche gemäß § 19 Abs. 3, sowie für die Überlassung von Übertragungswegen wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

1.

je ein Vertreter des Bundesminsteriums (Anm.: richtig: Bundesministeriums) für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

2.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

3.

ein Vertreter der Bundesländer.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 2 von den angeführten Körperschaften, der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 auf Grund eines Vorschlages der Landeshauptmännerkonferenz zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Tarife gemäß Abs. 1 durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Unternehmen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Tarife erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Vertreter des betroffenen Unternehmens können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Preiskommission

§ 40. (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Tarifen für die Erbringung von reservierten Diensten, ausgenommen solche gemäß §§ 19 Abs. 3 und 20a, sowie für die Überlassung von Übertragungswegen wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

1.

je ein Vertreter des Bundesminsteriums (Anm.: richtig: Bundesministeriums) für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

2.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

3.

ein Vertreter der Bundesländer.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 2 von den angeführten Körperschaften, der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 auf Grund eines Vorschlages der Landeshauptmännerkonferenz zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Tarife gemäß Abs. 1 durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Unternehmen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Tarife erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Vertreter des betroffenen Unternehmens können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

VII. Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN

Geheimnismißbrauch

§ 41. (1) Wer entgegen § 4 Abs. 2 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 42. (1) Eine im § 4 Abs. 1 bezeichnete Person, die

1.

unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

2.

eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1.

Auflagen, die gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 erteilt wurden, nicht

erfüllt,

2.

entgegen § 12 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt,

3.

entgegen § 16 Abs. 2 eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet,

4.

entgegen § 16 Abs. 3 Fernmeldeanlagen für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt,

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