Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1293 AB 1352 S. 139. BR: AB 4670 S. 577.)(EWR/Anh. II: 391 L 0263; Anh. XI: 309 L 0387, 390 L 0388)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 182
Änderungshistorie JSON API
5.

entgegen § 16 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt,

6.

entgegen § 16 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt,

7.

entgegen § 16 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt,

8.

seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,

2.

entgegen § 7 Funkanlagen einführt, vertreibt oder besitzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

einer auf Grund des § 18 Abs. 2 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder sonst widerrechtlich Fernmeldedienste erbringt,

2.

entgegen § 19 einen reservierten Fernmeldedienst erbringt,

3.

einer auf Grund der §§ 25 oder 26 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Gesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1.

Auflagen, die gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 erteilt wurden, nicht

erfüllt,

2.

entgegen § 12 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt,

3.

entgegen § 16 Abs. 2 eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet,

4.

entgegen § 16 Abs. 3 Fernmeldeanlagen für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt,

5.

entgegen § 16 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt,

6.

entgegen § 16 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt,

7.

entgegen § 16 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt,

8.

seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,

2.

entgegen § 7 Funkanlagen einführt, vertreibt oder besitzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

einer auf Grund des § 18 Abs. 2 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder sonst widerrechtlich Fernmeldedienste erbringt,

2.

entgegen § 19 einen reservierten Fernmeldedienst erbringt,

3.

einer auf Grund der §§ 25 oder 26 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,

4.

einer auf Grund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 21 Abs. 6 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

2.

entgegen § 21 Abs. 7 Anordnungen nicht befolgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Gesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

VIII. Abschnitt

DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG

Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von

Fernmeldediensten

§ 44. (1) Die PTV hat eine moderne und ausgewogene Fernmeldeinfrastruktur bereitzustellen und dabei auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Bereitstellung des festen öffentlichen Fernmeldenetzes ist der PTV vorbehalten. Die PTV ist verpflichtet, das feste öffentliche Fernmeldenetz so auszubauen, daß Übertragungswege für Fernmeldeanlagen dem jeweiligen Stand der Technik und den Kundenbedürfnissen entsprechend innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die PTV hat den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und Geschäftsbedingungen für dessen Inanspruchnahme zu erlassen. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Andere Fernmeldedienste sowie mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Leistungen kann die PTV im Wettbewerb mit anderen Anbietern erbringen. Gewinne aus reservierten Fernmeldediensten dürfen die Tarifgestaltung bei anderen Fernmeldediensten und sonstigen Leistungen nicht beeinflussen. Bei der Erbringung von dem freien Wettbewerb zugeordneten Dienstleistungen ist eine klare organisatorische und rechnungsmäßige Trennung zu jenen Bereichen vorzunehmen, die mit Sonder- oder Exklusivrechten ausgestattet sind.

(5) Für die Überlassung von Übertragungswegen hat die PTV Geschäftsbedingungen zu erlassen. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.

(6) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 3 und 5 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Tarifgestaltung festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebotes an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung im Rahmen des öffentlichen Fernmeldenetzes festzulegen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.

Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden

§ 45. (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden.

(2) Die Geschäftsbedingungen sind von der PTV, unbeschadet des § 21 Abs. 4, in geeigneter Form kundzumachen.

(3) Jedermann ist berechtigt, unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen die betreffenden Leistungen der PTV in Anspruch zu nehmen.

(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen sind mindestens drei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner der PTV innerhalb von 4 Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.

Entgelte

§ 46. (1) Die PTV hat die Entgelte für ihre Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben und ihre Ertragslage zu gestalten. Die Entgelte sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln.

(2) Bezweifelt ein Kunde die Richtigkeit des ihm mit Rechnung zur Bezahlung vorgeschriebenen Betrages, so hat die PTV auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt von der Einleitung eines solchen Verfahrens unberührt. Von der PTV zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil der Kunden ausgewirkt haben könnte, ist in den Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Fernmeldedienstes durch den Kunden basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Haftung

§ 47. Die PTV haftet hinsichtlich der Besorgung der reservierten Fernmeldedienste sowie hinsichtlich der Überlassung von Übertragungswegen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für betriebsunfähig gewordene, von der PTV zur Verfügung gestellte Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder reservierte Fernmeldedienste, sind die für die Dauer der Betriebsunfähigkeit für den Übertragungsweg erfolgten Zahlungen zu erstatten, falls die Betriebsunfähigkeit, nachdem sie der PTV bekanntgeworden ist, länger als einen vollen Kalendertag gedauert hat. § 23 bleibt unberührt.

IX. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 48. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993

2.

folgende gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen:

a)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 6. Juni 1955 über die Aussendung und den Empfang von Funknachrichten an mehrere Empfänger (Funknachrichtenverordnung), BGBl. Nr. 132/1955;

b)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 24. Oktober 1955 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernschreibanlagen und über die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von privaten Fernschreibanlagen (Fernschreibverordnung), BGBl. Nr. 216/1955, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 113/1958 und BGBl. Nr. 111/1965;

c)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. September 1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1977;

d)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 15. April 1964 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen (Telegraphenordnung), BGBl. Nr. 83/1964, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1977;

e)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 13. Oktober 1964 über die Benützung des für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechnetzes mit privaten Bildtelegraphengeräten für Bildübertragungen (Bildübertragungsordnung), BGBl. Nr. 247/1964;

f)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 10. November 1966 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen (Fernsprechordnung), BGBl. Nr. 267/1966.

Übergangsbestimmungen

§ 49. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

a)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

b)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967.

c)

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 507/1993, sofern Artikel 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren (Anm.: richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Fernmeldeanlagen, die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 6), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) § 8 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 22 Abs. 1 zweiter Satz Rundfunkverordnung sind nicht anzuwenden auf den Ausbau von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4 Rundfunkverordnung) und Programmzubringungseinrichtungen desselben Bewilligungsinhabers, die zum 1. Juli 1993 bewilligt oder beantragt waren. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammenschaltungen von Antennenanlagen gemäß § 23 Abs. 2 Rundfunkverordnung.

Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV

§ 50. (1) Die PTV hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen ehestmöglich, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen sind die Abschnitte I, II und IV der im § 46 Z 2 lit. b sowie die in § 46 Z 2 lit. d, e und f genannten Rechtsvorschriften als Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Entgeltregelungen nach Abs. 1 gelten die in der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1991, in den Abschnitten I bis VI enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung und Entrichtung von Benützungsgebühren als Regelungen im Sinne des Abs. 1.

Verweisungen

§ 51. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 52. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 21 Abs. 6 bis 8, das Zitat in § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Z 4, § 43 Abs. 3a sowie der Entfall des Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 21 Abs. 6 bis 8, das Zitat in § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Z 4, § 43 Abs. 3a sowie der Entfall des Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(4) § 20a Abs. 3, 3a, 4, 7a, 7b, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

Artikel 2

(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 507/1993, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitte VI und VIa, ist die PTV.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der

1.

Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,

2.

Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und

3.

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren

Artikel 2

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der

1.

Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,

2.

Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und

3.

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren

Artikel 3

(Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991)

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