Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 851
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(3) Der Sichtschatten vor dem Bug des unbeladenen Fahrzeuges darf nicht länger als 250 m sein. Optische oder elektronische Hilfsgeräte (zB Periskop oder Fernsehüberwachung), die eventuell zur Verkleinerung des toten Winkels verwendet werden, dürfen zur Einhaltung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.

Schalldruck

§ 84. (1) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Fahrzeuges bei normalen Betriebsbedingungen darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf auf vorhandenen Fahrzeugen der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.

(3) Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).

11.

Teil

Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Fahrzeuges

durch eine Person bei der Radarfahrt

Allgemeine Bestimmungen

§ 85. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten nur für Fahrzeuge, die für die Führung durch eine Person bei der Radarfahrt (Ein-Mann-Radar-Steuerstand) zugelassen werden.

Allgemeine Bauvorschriften

§ 86. (1) Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgabe im Sitzen erfüllen kann.

(2) Alle vorgeschriebenen Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu müssen und ohne den Radarschirm aus den Augen zu verlieren. Der Radarschirm muß im Steuerhaus so vor dem Platz des Rudergängers angeordnet sein, daß dieser das Radarbild ohne wesentliche Änderung seiner Blickrichtung beobachten kann.

(3) Die Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muß eindeutig erkennbar sein.

(4) Die Überwachungsinstrumente müssen unabhängig von den Lichtverhältnissen innerhalb des Steuerhauses leicht abzulesen sein. Ihre Beleuchtung muß stufenlos bis zum Erlöschen so geregelt werden können, daß sie nicht stört und die Erkennbarkeit nicht leidet.

(5) Das Steuerhaus muß mit einer regelbaren Heizeinrichtung versehen sein. Die Belüftung darf durch eine allfällige Verdunkelungsvorrichtung des Steuerhauses nicht beeinträchtigt werden.

Radaranlage und Wendezeiger

§ 87. (1) Das Radarbild muß bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Blende oder Abschirmung voll erkennbar bleiben.

(2) Der Wendezeiger muß in unmittelbarer Nähe des Radarschirmes angebracht sein.

Signaleinrichtungen

§ 88. (1) Fahrt- und Signallichter müssen von einer Schalttafel aus geschaltet werden, auf welcher die Kontrollampen in der Farbe der Lichter so angeordnet sein müssen, daß die Position mit der tatsächlichen Position der Lichter übereinstimmt. Bei Ausfall eines Lichtes muß die entsprechende Kontrollampe erlöschen.

(2) Die Schallzeichen müssen gleichzeitig mit der Durchführung von Steuerungstätigkeiten leicht ausgelöst werden können.

Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und Antriebsmaschinen

§ 89. (1) Die Steuereinrichtung muß durch eine leicht zu bedienende Vorrichtung betätigt werden können. Bei jeder Bewegung dieser Vorrichtung muß die Ruderlage genau angezeigt werden. Die Ruder müssen in ihrer Stellung verbleiben, wenn keine weitere Betätigung der Steuervorrichtung erfolgt.

(2) Verfügt das Fahrzeug außerdem über Ruder für die Rückwärtsfahrt oder Bugruder, so müssen diese über gesonderte Vorrichtungen bedient werden können, die den obigen Bestimmungen entsprechen.

(3) Jede Störung der Steuereinrichtung muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.

(4) Jede Antriebsmaschine muß allein durch einen Hebel bedient werden können, der auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Längsachse des Fahrzeuges annähernd parallelen Ebene beweglich ist. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muß die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Hinterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. In der Nullstellung, die deutlich gekennzeichnet sein muß, muß der Hebel deutlich merkbar einrasten. Der Schwenkbereich des Hebels darf von der Nullstellung bis zur Stellung „voll voraus'' sowie von der Nullstellung bis zur Stellung „voll zurück'' jeweils 90 Grad nicht überschreiten.

(5) Die Drehzahl und Schubrichtung der Propeller müssen angezeigt werden.

(6) Eine Vorrichtung zum Notstopp der Hauptmaschinen muß vorhanden sein, die unabhängig von der Fernbedienungseinrichtung arbeitet.

Bedienungseinrichtungen für Anker und Scheinwerfer

§ 90. Der Rudergänger muß von seinem Sitz aus die Anker für den Notstopp seines Fahrzeuges setzen und die Scheinwerfer betätigen können.

Fernsprecheinrichtungen

§ 91. (1) Ist für das Fahrzeug eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff vorgeschrieben, muß der Rudergänger sie bequem von seinem Sitz aus bedienen können. Dies gilt auch für Sprechfunkanlagen für die Verbindung Schiff-Land.

(2) Die Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechdienst muß unabhängig von den in Abs. 1 genannten Anlagen und so sein, daß sie den Rudergänger nicht stört.

(3) An Bord muß eine Sprechanlage vorhanden sein. Diese muß es dem Rudergänger ermöglichen, zumindest mit dem Bug des Fahrzeuges oder der Spitze des Verbandes, der Kabine des Schiffsführers und den Wohnräumen der Besatzung Verbindung aufzunehmen. Die Sprechanlage muß so angeordnet sein, daß sie vom Rudergänger während der Steuerungstätigkeiten leicht bedient werden kann.

Alarmsignale

§ 92. (1) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für ein akustisches Alarmsignal haben. Schalter, die beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „AUS'' zurückkehren, sind nicht zulässig.

(2) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Signals gemäß Abs. 1 muß in den Unterkünften mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebsmaschinen herrschenden Schalldruckpegel um mindestens 5 dB überschreiten. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muß das akustische Signal durch ein rotes Blinklicht ergänzt werden. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).

12.

Teil

Brandschutz

1.

Abschnitt

Bauliche Anforderungen

Fahrzeuge mit einer Länge von 85m oder mehr im Fahrtbereich 1

§ 93. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:

1.

Schiffskörper, Aufbauten, Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl bestehen. In Wohnräumen müssen die Gangschotte aus Stahl oder anderen hiefür zugelassenen Werkstoffen bestehen.

2.

Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, welche den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Im Falle eines Brandes darf es nicht zur Bildung von Rauch oder giftigen Gasen kommen.

3.

Aufzugsschächte für die Besatzung innerhalb der Wohnräume sowie Innentreppen unterhalb des Wetterdecks müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.

4.

Schotte von Küchen und von Lagerräumen für Farben, Lampen und Bootsmannsvorräte (wenn sie an Wohnräume angrenzen) sowie gegebenenfalls von Notgenerator-Räumen müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.

5.

In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.

6.

Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie sowie an Stellen, wo die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.

7.

Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.

8.

Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.

9.

Selbsttätige Erkennungs- und Meldeanlagen für Rauch und Temperatur, die einen Brand an Bord anzeigen, müssen hiefür zugelassen sein.

Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und

Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

§ 94. (1) Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, die den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Wände, Decken und Türen von Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen müssen aus Stahl oder hinsichtlich der Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoffen bestehen.

(2) Treppen und Leitern, die zu Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen führen, müssen dauerhaft befestigt sein und aus Stahl oder gleichwertigen Werkstoffen bestehen.

(3) In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.

(4) Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie oder an Stellen, an denen die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.

(5) Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.

(6) Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.

2.

Abschnitt

Fluchtwege

Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1

§ 95. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:

1.

In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den anderen Räumen außer den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen oder Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen;

2.

In Maschinenräumen müssen in jedem Motorraum, Wellentunnel oder Kesselraum zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen einer eine wasserdichte Tür sein darf. In Maschinenräumen, in denen keine wasserdichte Tür vorhanden ist, müssen die beiden Fluchtwege durch zwei Stahlleitern gebildet werden, die so weit wie möglich voneinander entfernt sind und zu Türen im Maschinenschacht führen, die ebenfalls voneinander getrennt sind und von denen aus ein freiliegendes Deck erreicht werden kann.

Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und

Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

§ 96. (1) In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den Räumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen und Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen.

(2) Jeder Maschinen- oder Kesselraum muß zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgeführt sein darf.

(3) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster bzw. Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 500 mm betragen muß.

3.

Abschnitt

Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Feuerlöschanlagen

§ 97. (1) Jedes Fahrzeug im Fahrtbereich 1 muß mit Feuerlöschpumpen, Druckleitungen für Löschwasser sowie mit Hydranten und Schläuchen ausgestattet sein. Die Einrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

(2) Laderäume von Fahrzeugen mit einer Länge von 125 m oder mehr im Fahrtbereich 1 müssen durch eine gemeinsame, fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sein. Diese Anlage muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

(3) Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 110 m oder mehr im Fahrtbereich 1 muß eine den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechende fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein:

a)

in Räumen, in denen mit flüssigen Brennstoffen betriebene Haupt- oder Hilfskessel aufgestellt sind und in Räumen, in denen sich Brennstoffpumpen oder Setztanks befinden;

b)

in Räumen, in denen Verbrennungsmotoren aufgestellt sind, die entweder als Hauptmaschine oder als Hilfsmaschine dienen und deren Gesamtleistung mehr als 750 kW beträgt.

(4) Auf Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen fest eingebaute Feuerlöschanlagen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Feuerlöscher

§ 98. (1) Es müssen mindestens vorhanden sein:

1.

im Steuerhaus von Motorfahrzeugen:

2.

in der Nähe jedes Einganges von Deck zu Wohnräumen:

3.

in der Nähe der Eingänge von Deck zu jedem getrennten Raum oder zu jeder Raumgruppe mit Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen jeder Art, in denen feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verwendet werden:

4.

in nicht untereinander verbundenen Haupt- oder Hilfsmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren befinden, bei jedem Eingang:

(2) Die Feuerlöscher müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten:

1.

Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050

2.

Auf Fahrzeugen mit elektrischen Anlagen mit einer höheren Spannung als der Schutzkleinspannung (§ 32 Abs. 1 Z 3) muß ein zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.

3.

Die Feuerlöscher dürfen keine Löschmittel enthalten, die im betriebsbereiten Zustand oder bei Benützung giftige Gase erzeugen können.

4.

Frost- oder hitzeempfindliche Feuerlöscher müssen so angebracht oder geschützt sein, daß sie stets einsatzbereit sind.

5.

Sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung verdeckt angeordnet, müssen ihre Abdeckungen mit einem roten Symbol von mindestens 100 mm Höhe gekennzeichnet sein.

13.

Teil

Rettungsmittel

Rettungsboote

§ 99. (1) Rettungsboote müssen zweckmäßig gestaltet sein und durch ihre Form und Abmessungen in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand große Stabilität und ausreichenden Freibord gewährleisten.

(2) Rettungsboote müssen fest genug sein, um in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand sicher zu Wasser gelassen werden zu können. Sie müssen ohne bleibende Verformung einer Überbelastung von 25 vH standhalten können.

(3) Rettungsboote müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

es müssen Sitzplätze für mindestens drei Personen vorhanden sein;

2.

die Zahl der Personen, die das Rettungsboot aufnehmen darf, wird festgelegt unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens, das nach anerkannten Methoden berechnet wird, wobei als Berechnungsgrundlage ein Raum von mindestens 0,225 m3 je Person anzunehmen ist. Die Zahl der im Rettungsboot verfügbaren Plätze muß durch Versuche bestimmt werden, bei welchen ermittelt wird, wieviele mit Rettungswesten oder Rettungsgürteln versehene Erwachsene im Rettungsboot untergebracht werden können, ohne daß die Handhabung der Ruder oder die Steuerung des Rettungsbootes behindert wird;

3.

die Stabilität muß bei der höchstzulässigen Personenzahl ausreichend sein; sie gilt als ausreichend, wenn unter der Voraussetzung, daß sich mindestens die Hälfte der höchstzulässigen Personenzahl auf einer Seite des Rettungsbootes auf ihrem Platz befindet, ein Freibord von mindestens 100 mm verbleibt;

4.

die Sitzbreite muß mindestens 0,45 m je Person betragen;

5.

in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand müssen ausreichende Schwimmfähigkeit und ausreichende Stabilität vorhanden sein.

(4) Der Freibord muß bei größter Beladung ausreichend sein; für die Fahrtbereiche 2 und 3 gelten als ausreichend:

1.

für Boote bis 3,5 m Länge:

2.

für Boote über 3,5 bis 4,5 m Länge:

3.

für Boote über 4,5 m Länge:

(5) Rettungsboote müssen mindestens mit Handrudern in der für die Bootsgröße erforderlichen Anzahl, Bootshaken, Handsöße und Leine ausgerüstet sein.

(6) Darüber hinausgehende Anforderungen an Rettungsboote von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 werden von der Behörde im Einzelfall festgelegt.

Rettungsflöße

§ 100. (1) Rettungsflöße müssen am äußeren Umfang mit einem zuverlässig befestigten Seil und mit einer Festmache- und Schleppvorrichtung versehen sein.

(2) Rettungsflöße müssen Tragelemente mit einem Luftvolumen von mindestens 0,096 m3 oder, im Falle von starren Flößen, Vorrichtungen mit gleichwertiger Schwimmfähigkeit und eine Decksfläche von mindestens 0,372 m2 für jede Person aufweisen.

(3) Aufblasbare Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1, 6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß sich in einem Tragesack oder einem Behälter befinden, der den Beanspruchungen bei der Benützung standhält, es muß in seinem Tragesack oder Behälter so schwimmen, daß die sofortige Betätigung des Aufblasesystems möglich ist. Das Rettungsfloß muß durch eine Person im Wasser leicht aufgerichtet werden können, wenn es sich mit der Oberseite nach unten aufbläst. Das Rettungsfloß muß mit geeigneten Mitteln ausgerüstet sein, die es Personen im Wasser ermöglichen, in das Floß zu klettern.

(4) Starre Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie auf Deck und im Wasser bei jedem Wetter ihre Form beibehalten, sie müssen aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1,6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß so beschaffen sein, daß es den Personen Schutz bietet, das Eindringen von Wasser so weit wie möglich verhindert und die Personen wirksam außerhalb des Wassers hält. Die Ausrüstung des Rettungsfloßes muß so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich ist, unabhängig davon, ob das Rettungsfloß auf der Oberseite oder auf der Unterseite schwimmt.

Rettungswesten

§ 101. (1) Rettungswesten müssen:

1.

aus geeignetem Werkstoff und von geeigneter Ausführung sein;

2.

in Frischwasser 24 h eine Masse von 7,5 kg tragen können;

3.

den Kopf einer erschöpften oder bewußtlosen Person über Wasser halten können;

4.

so beschaffen sein, daß so weit wie möglich jedes Risiko eines falschen Anlegens ausgeschaltet ist und sie auch mit der Innenseite nach außen getragen werden können;

5.

den Körper des Trägers beim Eintauchen in das Wasser in eine sichere Schwimmlage drehen können, wobei er leicht nach hinten geneigt ist;

6.

der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

7.

rückstrahlend orangefarbig sein;

8.

leicht und schnell angelegt und sicher am Körper befestigt werden können;

9.

folgende Aufschriften tragen:

(2) Aufblasbare Rettungswesten müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen, selbst wenn eine der Luftkammern nicht aufgeblasen ist.

(3) Darüber hinaus muß:

1.

das Aufblasen selbsttätig erfolgen und von Hand ausgelöst werden können;

2.

die Rettungsweste mit dem Mund aufgeblasen werden können;

3.

die Rettungsweste bei jeder Witterung funktionsfähig sein.

Rettungsringe und Rettungsbälle

§ 102. (1) Rettungsringe und Rettungsbälle müssen einsatzbereit an geeigneten Stellen an Deck angebracht, dürfen jedoch nicht mit ihren Halterungen fest verbunden sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.

(2) Rettungsringe müssen:

1.

in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;

2.

aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

3.

eine Eigenmasse von mindestens 2,5 kg haben;

4.

eine Farbe haben, die im Wasser gut sichtbar ist;

5.

einen Innendurchmesser von etwa 0,45 m aufweisen;

6.

mit einer umlaufenden Greifleine versehen sein.

(3) Mindestens je ein Ring an Backbord und an Steuerbord muß mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von mindestens 25 m Länge versehen sein, die mit einem Haken sicher befestigt ist.

(4) Rettungsbälle müssen:

1.

in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;

2.

aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

3.

eine Masse von mindestens 1 kg haben;

4.

von einem Greifnetz umschlossen sein;

5.

durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein.

Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln

§ 103. (1) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote und Rettungsflöße gemäß §§ 99 und 100 und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990, vorliegt. Sammelrettungsmittel müssen zweckmäßig angeordnet sein.

(2) Rettungsboote und -flöße müssen leicht zugänglich sein.

(3) Sammelrettungsmittel und ihre Aussetzvorrichtungen müssen wirksam beleuchtet werden können.

(4) Aussetzvorrichtungen von Rettungsbooten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ein sicheres, schnelles und für Personen gefahrloses Zuwasserlassen ermöglichen.

(5) Die Rettungsboote müssen von einer Person zu Wasser gebracht werden können.

(6) Aussetzvorrichtungen (zB Davits, Läufer, Blöcke und andere Vorrichtungen) müssen ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Rettungsboote unter ungünstigen Krängungs- oder Trimmbedingungen sicher zu Wasser lassen zu können.

(7) Sammelrettungsmittel müssen so angeordnet sein, daß sie in möglichst kurzer Zeit zu Wasser gelassen werden können.

Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.

(2) Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:

1.

eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;

2.

mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.

Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.

(2) Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:

1.

eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;

2.

mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind.

14.

Teil

Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände

Schubschiffe

§ 105. (1) Schubschiffe müssen am Bug mit einer Schubeinrichtung versehen sein, deren Breite mindestens zwei Drittel der größten Breite des Fahrzeuges entspricht und die so beschaffen ist, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an:

1.

das Schubschiff eine bestimmte Position zu den Schubleichtern einnehmen kann;

2.

die Besatzung das Kupplungsmanöver zwischen Schubschiff und Schubleichter leicht und gefahrlos durchführen kann.

(2) Schubschiffe müssen mit Motorwinden für die Bedienung der Heckanker ausgerüstet sein.

(3) Schubschiffe müssen mit den erforderlichen Kupplungsvorrichtungen versehen sein, die folgende Anforderungen erfüllen:

1.

alle Teile der Kupplungsvorrichtung müssen den größten Beanspruchungen standhalten, die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen in dem Fahrtbereich auftreten können, für den das Fahrzeug vorgesehen ist; dies gilt als erfüllt, wenn die Kupplungsvorrichtung für die Aufnahme der nach folgender Formel ermittelten Kupplungskräfte ausgelegt ist:

F Kupplungskraft (kN);

P Antriebsleistung (kW);

L tief S Abstand (m) zwischen dem Heck des

schiebenden Fahrzeuges und der

Kupplungsvorrichtung;

B tief S Breite (m) unmittelbar hinter der

Kupplungsvorrichtung (zB Schubschulter);

n Anzahl der tragenden Seilquerschnitte;

2.

die Kupplungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß der erforderliche Spielraum für Relativbewegungen der Fahrzeuge beim Rollen und Stampfen gegeben ist;

3.

das Schubschiff muß sowohl mit beladenen als auch mit leeren Schubleichtern gekuppelt werden können;

4.

die Kupplungsvorrichtung muß so an Deck angeordnet sein, daß die Funktion der anderen Decksmaschinen nicht behindert wird. Die Teile der Kupplungsvorrichtung dürfen nicht über die Gesamtbreite des Fahrzeuges hinausragen.

(4) Die Hauptantriebsmaschinen müssen vom Steuerhaus aus bedient und überwacht werden können.

(5) Um Schubtätigkeiten ausführen zu können, müssen Güter- und Tankmotorschiffe

1.

eine Vorrichtung gemäß Abs. 1 haben, oder

2.

mit geeigneten und wirksamen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die jede seitliche Verschiebung ihres Bugs gegenüber dem Heck des geschobenen Fahrzeuges verhindern.

Schubleichter

§ 106. Für Schubleichter sind die §§ 70 bis 84 nicht anzuwenden.

Schubverbände

§ 107. Schubverbände müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

eine ausreichende Kursstabilität haben;

2.

schnell und leicht die Fahrtrichtung ändern können;

3.

eine ausreichende Geschwindigkeit einhalten können;

4.

entsprechend der Art der Gewässer mit dem Bug zu Tal anhalten können, wobei die Manövrierfähigkeit gegeben sein muß, oder schnell und leicht mit dem Bug zu Berg drehen können.

15.

Teil

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Begriffsbestimmungen

§ 108. In diesem Teil gelten als:

1.

„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (§ 3 Z 20);

2.

„Länge'': die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge;

3.

„Breite'': die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung an der Außenkante der Spanten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;

4.

„Schottenladelinie'': die Ebene der höchstzulässigen Einsenkung unter Berücksichtigung der geltenden Unterteilungsvorschriften;

5.

„Schottendeck'': das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hochgeführt sind;

6.

„Tauchgrenze'': eine durchgehende Linie an der Außenhaut, die mindestens 75 mm unterhalb des Schnittpunktes mit der Oberkante des Schottendecks oder mindestens 75 mm unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Außenhaut verläuft. Bei Fahrzeugen mit versenkten Aufbauten muß diese Linie mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Außenhaut mit der Oberkante des Schottendecks verlaufen;

7.

„Flutbarkeit eines Raumes'': der Prozentsatz des Volumens des Raumes, den das Wasser einnehmen kann;

8.

„Maschinenraum'': der Raum, der sich zwischen der Basislinie und der Tauchgrenze und zwischen den äußersten wasserdichten Hauptquerschotten erstreckt, die den Raum begrenzen, der die Hauptmaschinen, die Hilfsmaschinen, die für den Betrieb benötigten Kessel und alle festen Kohlenbunker enthält. Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart wird der Maschinenraum von der Behörde festgelegt;

9.

„Fahrgasträume'': die Räume, die für die Unterbringung und den Aufenthalt der Fahrgäste vorgesehen sind, ausgenommen Gepäcks-, Vorrats-, Proviant- und Posträume. Räume unterhalb des Schottendecks für die Unterbringung und den Aufenthalt der Besatzung gelten hinsichtlich der Sicherheit als Fahrgasträume.

Geltungsbereich

§ 109. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für Fahrgastschiffe in den Fahrtbereichen 2 und 3.

Allgemeine Bestimmungen

§ 110. Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten für Fahrgastschiffe auch die sonstigen, nicht auf bestimmte Fahrzeugarten eingeschränkten Bestimmungen dieser Verordnung.

Besondere Bestimmungen für Querschotte

§ 111. (1) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m muß ein Nachweis der Schwimmfähigkeit und der Leckstabilität für alle voraussehbaren Beladungszustände erbracht werden.

(2) Zusätzlich zu den Schotten gemäß § 23 müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung ergeben. Alle vorgeschriebenen Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Laderäume müssen von Fahrgasträumen durch wasserdichte Schotte getrennt sein.

(3) Die Anzahl und die Abmessungen der Öffnungen in den wasserdichten Querschotten gemäß Abs. 2 müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges vereinbarte Mindestmaß beschränkt sein.

(4) Im Steuerhaus müssen Anzeigen angebracht sein, die erkennen lassen, ob die wasserdichten Türen offen oder geschlossen sind.

(5) Im Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks und in Schotten, die Maschinenräume von Fahrgasträumen trennen, sind weder Zugangsöffnungen noch Türen zulässig.

(6) In wasserdichten Schotten sind handbetätigte, nicht fernbediente Türen nur in den Bereichen zulässig, zu denen Fahrgäste keinen Zugang haben. Diese Türen müssen durch geeignete Vorrichtungen schnell und sicher verriegelt werden können; sie müssen ständig geschlossen sein und dürfen nur kurzzeitig zum Durchgehen geöffnet werden. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen''.

(7) Schottüren, die längere Zeit offenbleiben, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten und auch von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen müssen die Türen an Ort und Stelle wieder geöffnet und geschlossen werden können. Die Dauer des Schließvorganges muß ausreichen, um Unfälle auszuschließen, darf jedoch 60 s nicht überschreiten. Während des Schließvorganges muß an der Tür automatisch ein Warnzeichen ertönen. Türantrieb und Warnzeichen müssen auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren können. Am Ort der Fernbetätigung muß eine Anzeige vorhanden sein, die erkennen läßt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.

(8) Öffnungs- und Schließvorrichtungen dürfen nicht in einem Abstand von der Außenhaut angeordnet sein, der geringer als ein Fünftel der Breite des Fahrzeuges ist; dieser Abstand ist senkrecht zur Mittellängsebene des Fahrzeuges in der Ebene der größten Einsenkung zu messen.

(9) Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so angeordnet sein, daß durch sie im Leckfall kein Wasser in andere Abteilungen oder Tanks eindringen kann. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in einem größeren als dem Abstand gemäß Abs. 8 von der Außenhaut angeordnet sind oder sich ihre Öffnungen im ungünstigsten Leckfall oberhalb der Wasserlinie befinden. Ist eine solche Anordnung nicht möglich, müssen Rohrleitungen, die durch mehrere Abteilungen verlaufen und offene Mündungen haben, mit Absperrvorrichtungen versehen sein, die von oberhalb des Schottendecks aus fernbetätigt werden können; dies gilt auch, wenn die Rohrleitungen in einer Höhe von weniger als 0,50 m über dem Boden des Fahrzeuges angeordnet sind.

(10) Kabeldurchführungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtheit der Schotte nicht beeinträchtigt ist.

(11) An Bord müssen Anweisungen angebracht sein, daß im Gefahrenfall alle Öffnungen und Türen in wasserdichten Schotten unverzüglich zu schließen sind.

(12) Ein Querschott darf eine Nische oder Stufe aufweisen, wenn alle Teile dieser Nische oder Stufe sich in einem Abstand von der Außenhaut von mindestens einem Fünftel der Breite des Fahrzeuges gemäß Abs. 8 befinden. Ist dies nicht erfüllt, darf dieses Schott in der Leckrechnung nicht berücksichtigt werden.

(13) Die Schotteneinteilung muß so sein, daß nach dem Fluten jeder beliebigen wasserdichten Abteilung die Bedingungen gemäß § 112 Abs. 4 erfüllt sind. Bei der Leckrechnung muß die Möglichkeit einer unsymmetrischen Flutung berücksichtigt werden.

(14) Wasserdichte Fenster dürfen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze nur angeordnet sein, wenn sie sich nicht öffnen lassen und ausreichende Festigkeit aufweisen.

(15) Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit der Abteilungen von 95 vH zu rechnen. Wird rechnerisch nachgewiesen, daß die durchschnittliche Flutbarkeit in einer Abteilung niedriger ist als 95 vH, darf der errechnete Wert eingesetzt werden. Folgende Mindestwerte sind einzusetzen:

Fahrgasträume ................................................ 95 vH;

Maschinenräume ............................................... 85 vH;

Lade-, Gepäck- und Vorratsräume .............................. 75 vH;

Doppelböden, Brennstoffbunker und sonstige Tanks

(je nachdem, ob diese Räume entsprechend ihrer

Bestimmung als voll oder leer angenommen werden,

wenn die Wasserlinie des Fahrzeuges der

Schottenladelinie entspricht) ......................... 0 oder 95 vH.

(16) Als wasserdichte Abteilungen gemäß Abs. 13 gelten nur solche, deren Länge mindestens 10 vH der Länge des Fahrzeuges beträgt, jedoch 4 m nicht unterschreitet.

(17) Ist die Länge der an das Kollisionsschott angrenzenden Abteilung kleiner als 10 vH der Länge des Fahrzeuges oder kleiner als 4 m, so sind die Vorpiek und diese Abteilung für die Leckrechnung als zugleich geflutet anzunehmen; ihre Gesamtlänge darf jedoch nicht kleiner als die Länge gemäß Abs. 16 sein.

(18) Der Abstand zwischen dem Kollisionsschott und dem vorderen Lot darf nicht kleiner als 0,04 L (m) und nicht größer als 0,04 L + 2 (m) sein; L bedeutet dabei die Länge des Fahrzeuges gemäß § 108 Z 2.

Intaktstabilität und Leckstabilität

§ 112. (1) Der Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität ist durch eine Berechnung auf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches zu erbringen.

(2) Bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m darf der rechnerische Nachweis gemäß Abs. 1 durch eine Belastungsprobe ersetzt werden.

(3) Der rechnerische Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität gilt als erbracht, wenn die Berechnung ergibt, daß die Anforderungen gemäß 4. Teil erfüllt sind.

(4) Die Leckstabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn die Berechnung ergibt, daß der Restfreibord im Endzustand der Überflutung mindestens 100 mm beträgt; die restliche Anfangsstabilität darf 20 vH der erforderlichen Anfangsstabilität im intakten Zustand, mindestens jedoch 0,2 m nicht unterschreiten.

Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der

Fahrgäste

§ 113. (1) Sind die Vorschriften gemäß § 112 erfüllt, wird die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt festgelegt:

1.

Als Grundlage für die Berechnung ist die Gesamtfläche der Fahrgasträume und der für Fahrgäste bestimmten freien Decksfläche zu nehmen. Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden, auch wenn sie für Fahrgäste zugänglich sind. Flächen von Räumen unter dem Hauptdeck dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden; dies gilt jedoch nicht für Räume mit großen Fenstern;

2.

Von der Summe der Flächen gemäß Z 1 sind abzuziehen:

a)

Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrsbereichen,

b)

Flächen unter Treppen,

c)

Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen belegt sind,

d)

Flächen unter Rettungsbooten und Beibooten, wenn diese so angeordnet sind, daß sich Fahrgäste nicht darunter aufhalten können.

3.

Auf der freien Decksfläche gemäß Z 1 und Z 2 sind 2,5 Fahrgäste/m2 zu rechnen, bei Fahrzeugen deren Länge weniger als 25 m beträgt jedoch 2,8.

(2) Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muß an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar angegeben sein.

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

§ 114. (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

(2) Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.

(3) Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.

(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Abs. 1 und der Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 als auch die Anforderungen gemäß §§ 111 und 112 eingehalten sind.

(5) Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

§ 114. (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

(2) Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.

(3) Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.

(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Abs. 1 und der Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 und Abs. 3 als auch die Anforderungen gemäß §§ 111 und 112 eingehalten sind.

(5) Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Einrichtungen für Fahrgäste

§ 115. (1) Die für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit einem Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die Reling muß so ausgeführt sein, daß Kinder nicht durchfallen können. Öffnungen und Einrichtungen für das Anbord- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Be- oder Entladen müssen entsprechend gesichert sein.

(2) Landgangstege (Anm.: richtig: Landgangsstege) müssen mindestens 0,60 m breit und an beiden Seiten durch Geländer gesichert sein.

(3) Verbindungsgänge und Treppen sowie Türen und Ausgänge, die für die Benutzung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen dürfen eine geringere lichte Breite, jedoch nicht weniger als 0,55 m, aufweisen.

(4) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Teil oder Raum nur ein Verbindungsgang oder eine Verbindungstreppe, so muß deren lichte Breite mindestens 1 m betragen, jedoch kann die Behörde bei kleineren Fahrzeugen eine kleinere Breite, jedoch nicht weniger als 0,80 m zulassen.

(5) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muß die Summe der Breiten aller Ausgänge, die von den Fahrgästen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.

(6) Räume, die für mehr als 30 jedoch weniger als 50 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind, müssen, wenn sie nur einen normalen Ausgang haben, zusätzlich mindestens einen Notausgang haben. Räume, die für 50 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder Schlafgelegenheiten für 12 oder mehr Fahrgäste aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer durch zwei Notausgänge ersetzt sein darf. Diese Ausgänge müssen zweckmäßig angeordnet und gleich breit sein.

(7) Räume unter dem Schottendeck müssen einen Ausgang oder Notausgang entweder zu diesem Deck oder ins Freie haben.

(8) Die lichte Öffnung von Notausgängen muß mindestens 0,60 x 0,60 m betragen.

(9) Treppen unter dem Schottendeck müssen sich in einem Abstand von der Außenhaut von mindestens einem Fünftel der Breite des Fahrzeuges befinden, wobei dieser Abstand senkrecht zur Mittellängsebene des Fahrzeuges in der Ebene der größten Einsenkung zu messen ist. Dies ist nicht erforderlich, wenn im gleichen Raum auf jeder Seite des Fahrzeuges mindestens eine Treppe vorhanden ist. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.

(10) Türen von Aufenthaltsräumen für Fahrgäste müssen sich nach außen öffnen lassen. Sie dürfen während der Fahrt von Unbefugten nicht abgeschlossen oder verriegelt werden können.

(11) Auf Fahrzeugen für 300 oder weniger Fahrgäste muß für je 100 Fahrgäste mindestens eine Toilette vorhanden sein. Auf Fahrzeugen für mehr als 300 Fahrgäste sind für Frauen und Männer getrennte Toiletten, und zwar mindestens eine für je 200 Fahrgäste einzurichten; die Hälfte der Toiletten für Männer darf aus Urinalen bestehen.

(12) Das Betreten der nicht für Fahrgäste bestimmten Teile des Fahrzeuges, insbesondere der Zugänge zum Steuerhaus und zu den Maschinenräumen ist für Unbefugte verboten. An diesen Zugängen muß an auffälliger Stelle die Aufschrift „Zutritt verboten'' oder ein entsprechendes Bildsymbol angebracht sein.

Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel

§ 116. (1) Fahrgastschiffe müssen mit Rettungsringen versehen sein, deren Anzahl folgender Tabelle entspricht:

```

```

Länge des Höchstzulässige Anzahl der

Fahrzeuges (m) Fahrgastzahl Rettungsringe

```

```

bis 35 bis 300 4

über 35 bis 50 301 bis 600 6

über 50 601 bis 900 8

- 901 bis 1 200 10

- über 1 200 12

```

```

Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder der zweiten Spalte ergibt. Ein Drittel der Rettungsringe darf durch die doppelte Anzahl von Rettungsbällen ersetzt werden.

(2) Auf Fahrgastschiffen, die Nachtfahrten durchführen, müssen mindestens ein, auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens zwei Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) An Bord von Fahrgastschiffen müssen außer den gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungsringen Einzelrettungsmittel für die höchstzulässige Personenanzahl, für die nautische Besatzung jedenfalls Rettungswesten, vorhanden sein.

(4) Auf Wasserstraßen muß an Bord von Fahrgastschiffen, deren Länge mehr als 25 m beträgt, zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 mindestens ein Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

(5) Einzelrettungsmittel sind Rettungswesten (§ 101) und Rettungsringe (§ 102 Abs. 2) oder andere zum Tragen einer im Wasser befindlichen Person geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.

(6) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote (§ 99), Rettungsflöße (§ 100) und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.

Brandschutz

§ 117. (1) Trennwände und Türen zwischen Gängen und Kabinen sowie zwischen Kabinen müssen aus feuerhemmenden Werkstoffen bestehen. Die Schließsysteme müssen bei einem Brand ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

(2) Trennwände zwischen Gängen und Kabinen müssen von Deck zu Deck durchgehen oder bis zu einer feuerbeständigen Decke hochgeführt sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind. Zwischenräume über Decken und hinter Wandverschalungen müssen in Abständen von höchstens 15 m durch feuerbeständige Einbauten abgeschlossen sein.

(3) Treppen, Ausgänge und Notausgänge müssen so angeordnet sein, daß bei einem Brand in einem Raum alle anderen Räume vollkommen sicher verlassen werden können.

(4) Verbindet eine Treppe zwei übereinanderliegende geschlossene Räume, muß sie auf einem Deck durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden selbstschließenden Türen umschlossen sein.

(5) Verbindet eine Treppe oder eine Gruppe von Treppen mehr als zwei übereinanderliegende geschlossene Räume, muß der Treppenschacht über seine gesamte Höhe durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden selbstschließenden Türen umschlossen sein und eine Fluchtmöglichkeit zu einem offenen Deck bieten. Die Treppen müssen ein Stahlgerüst haben.

(6) An Stellen, an denen geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind, brauchen Versorgungstreppen, die nicht zu den vorgeschriebenen Ausgängen gehören und nur zwei Decks verbinden, nicht von einem Schacht umschlossen sein.

(7) Selbstschließende Türen dürfen im normalen Betrieb offen sein.

(8) Dem erhöhten Brandrisiko in Küchen, Frisiersalons und Parfumerien muß Rechnung getragen sein.

(9) In Innenräumen verwendete Farben, Lacke und andere Oberflächenbehandlungsmittel sowie Verkleidungs- und Isolierstoffe müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(10) Gänge mit einer Länge von mehr als 40 m müssen in Abständen von höchstens 40 m durch feuerhemmende Trennwände unterteilt sein, die mit selbstschließenden Türen versehen sind.

(11) Belüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sie die Ausbreitung eines Brandes nicht begünstigen. Die Öffnungen für Zu- und Abluft müssen geschlossen werden können.

(12) Werden Lüftungskanäle durch Treppenschachtwände oder durch Maschinenraumschotte geführt, müssen sie mit Feuerklappen versehen sein. Durchgehende Kanäle müssen in Abständen von höchstens 40 m durch Feuerklappen unterteilt sein.

(13) Fest eingebaute Lüfter müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraumes abgestellt werden können.

Zusätzliche Bestimmungen

§ 118. (1) Es darf nur elektrische Beleuchtung verwendet werden. Die Zugänge zum Fahrzeug müssen ausreichend beleuchtet werden können.

(2) Ist eine direkte Sprechverbindung zwischen dem Steuerhaus und den Aufenthaltsräumen der Besatzung sowie Bug und Heck des Fahrzeuges nicht möglich, muß eine schnelle und zuverlässige gegenseitige Nachrichtenübermittlungsanlage vorhanden sein.

(3) Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35 m oder mehr sowie auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 60 Fahrgästen zugelassen sind, muß eine Lautsprecheranlage vorhanden sein, mit der alle Fahrgäste erreicht werden können.

(4) Auf Fahrzeugen mit Fahrgastkabinen muß eine Generalalarmanlage vorhanden sein.

(5) Kabinenschiffe müssen mit einer Nachrichtenübermittlungsanlage für die Verbindung Schiff-Land und Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

16.

Teil

Automatisierung

Allgemeines

§ 119. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles stellen Hinweise für die Automatisierung dar, wenn das Fahrzeug eine automatisierte Maschinenanlage hat und keine ständige Wache im Maschinenraum vorgesehen ist. Eine automatisierte Maschinenanlage ist eine Anlage, die mit automatischer Bedienung und Sicherung der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie ihrer Systeme und mit Fernbedienungs- und Melde- und Signaleinrichtungen ausgerüstet ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten ergänzend zu denen der anderen Teile und betreffen die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen von Fahrzeugen, die mit fernbedienten und automatisierten Maschinen ausgerüstet sind.

(3) Die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen und -systeme von Fahrzeugen ohne ständige Wache im Maschinenraum müssen den Bestimmungen dieses Teils oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Von diesen Bestimmungen abweichende Einrichtungen dürfen anerkannt werden, wenn sie gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Nach dem Einbau an Bord sind die Einrichtungen Funktionsprüfungen zu unterziehen. Die automatisierten Maschinen sind entsprechend den Vorschriften der Behörde oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 120. (1) Bei der Auswahl der Bauteile sind die voraussichtlichen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu berücksichtigen.

(2) Folgende Bedingungen müssen insbesondere beachtet werden:

1.

Krängung und Trimm;

2.

atmosphärische und klimatische Bedingungen;

3.

Schwingungen und Stöße;

4.

Ausfall und Wiederherstellung der Energieversorgung;

5.

Spannungs- und Frequenzschwankungen der Stromversorgung;

6.

Druckschwankungen in den pneumatischen und hydraulischen Einrichtungen;

7.

gefährliche Bereiche, die sicherheitsgeprüfte Einrichtungen erfordern.

Anordnung

§ 121. (1) Die Hauptmaschine und die für den Antrieb wesentlichen Hilfsmaschinen müssen für unbemannten Betrieb eingerichtet sein. Die Fernbedienungs und Alarmanlagen müssen so eingerichtet sein, daß mit ihrer Hilfe der Betrieb der Maschinen sowie die Überwachung und Steuerung aller wichtigen Teile ohne Schwierigkeiten sichergestellt ist.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen Vorkehrungen getroffen sein, daß bei fehlerhafter Funktion oder Ausfall des elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen Versorgungssystems die betätigten Teile in der Stellung bleiben, in der sie sich vor der Störung befunden haben. Die Störung muß angezeigt werden.

(3) Automatisierte oder fernbediente Anlagen müssen auch mit örtlichen Handbedienungen ausgerüstet sein. Eine Störung der Fernbedienung oder der automatischen Bedienung darf keine Außerbetriebsetzung der Handbedienung zur Folge haben.

(4) Eine Notstromversorgung muß vorgesehen sein. Die wesentlichen Teile der Fernbedienung oder der automatischen Bedienung müssen jederzeit durch die Notstromversorgung versorgt werden können, die bei Ausfall des normalen Versorgungssystems automatisch in Betrieb treten muß.

Alarmsystem

§ 122. (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.

(2) Die Alarmanlage muß für jede überwachte Größe im Steuerhaus und im Maschinenraum ein akustisches Signal und an geeigneten Stellen optische Signale auslösen.

(3) Die Alarmanlage muß soweit möglich eigensicher sein.

(4) Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß § 121 Abs. 4 sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.

(5) Die Alarmanlage muß gleichzeitig mehr als eine Störung anzeigen können, und die Bestätigung eines Alarmsignals darf das Auslösen eines anderen nicht verhindern.

(6) Akustische Signale müssen eingeschaltet bleiben, bis der Empfang bestätigt wird; optische Anzeigen müssen andauern, bis die Störung behoben ist. Anschließend muß die Alarmanlage selbsttätig in ihre normale Position zurückkehren.

(7) Eine zugelassene Feuermeldeanlage mit Selbstüberwachung und Einrichtungen für regelmäßige Kontrollen muß im Maschinenraum eingebaut sein.

(8) Die Anlage gemäß Abs. 7 muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.

(9) Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Feuermeldeanlage selbsttätig über einen getrennten Stromkreis an eine Notstromquelle anschließen.

(10) Wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können.

(11) Nach dem Einbau an Bord ist die Anlage einer Prüfung unter den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu unterziehen.

(12) Zwischen dem Steuerhaus und den Wohnräumen der Besatzung muß eine zuverlässige Verständigungsanlage vorhanden sein.

(13) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Besatzungswohnräumen mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den Schalldruckpegel der Antriebsmaschinen bei Vollast um mindestens 5 dB überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Das Alarmsignal muß durch seine Tonhöhe vom Umgebungslärm und von den anderen akustischen Signalen unterschieden werden können.

Alarmsystem

§ 122. (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.

(2) Die Alarmanlage muß für jede überwachte Größe im Steuerhaus und im Maschinenraum ein akustisches Signal und an geeigneten Stellen optische Signale auslösen.

(3) Die Alarmanlage muß soweit möglich eigensicher sein.

(4) Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß § 121 Abs. 4 sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.

(5) Die Alarmanlage muß gleichzeitig mehr als eine Störung anzeigen können, und die Bestätigung eines Alarmsignals darf das Auslösen eines anderen nicht verhindern.

(6) Akustische Signale müssen eingeschaltet bleiben, bis der Empfang bestätigt wird; optische Anzeigen müssen andauern, bis die Störung behoben ist. Anschließend muß die Alarmanlage selbsttätig in ihre normale Position zurückkehren.

(7) Eine zugelassene Feuermeldeanlage mit Selbstüberwachung und Einrichtungen für regelmäßige Kontrollen muß im Maschinenraum eingebaut sein.

(8) Die Anlage gemäß Abs. 7 muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.

(9) Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Feuermeldeanlage selbsttätig über einen getrennten Stromkreis an eine Notstromquelle anschließen.

(10) Bei Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können, wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist.

(11) Nach dem Einbau an Bord ist die Anlage einer Prüfung unter den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu unterziehen.

(12) Zwischen dem Steuerhaus und den Wohnräumen der Besatzung muß eine zuverlässige Verständigungsanlage vorhanden sein.

(13) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Besatzungswohnräumen mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den Schalldruckpegel der Antriebsmaschinen bei Vollast um mindestens 5 dB überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Das Alarmsignal muß durch seine Tonhöhe vom Umgebungslärm und von den anderen akustischen Signalen unterschieden werden können.

Sicherheitssystem

§ 123. (1) Ein Sicherheitssystem muß eingerichtet sein, das bei einem Ausfall der Maschinen oder Kessel, der eine unmittelbare Gefahr zur Folge hat, den betroffenen Teil der Anlage selbsttätig abschaltet und einen Alarm auslöst.

(2) Das teilweise oder völlige Abschalten des Antriebssystems darf nicht selbsttätig bewirkt werden können, außer bei unmittelbarer Gefahr von vollständigem Ausfall, schweren Schäden oder Explosionen.

(3) Es muß eine Vorrichtung vorgesehen sein, mit der eine selbsttätige Abschaltung des Hauptantriebs verhindert werden kann. Diese Vorrichtung darf nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Bei Betätigung muß eine Kontrollampe aufleuchten.

(4) Bei Mehrwellenanlagen und Mehrmaschinenanlagen ist die selbsttätige Abschaltung einer Maschine wegen Ausfalls des Schmiersystems zulässig, sofern dadurch der Betrieb der anderen Maschinen nicht gestört wird.

(5) Ist das Antriebssystem mit Verstellpropellern ausgerüstet, muß jede Änderung der Propellersteigung, die eine Überlastung einer Maschine hervorrufen kann, unmöglich sein.

Hauptstromquelle

§ 124. Auf Fahrzeugen, auf denen normalerweise ein einziger Generator den Strom liefert, muß eine Entlastungsvorrichtung vorgesehen sein, die die uneingeschränkte Versorgung der für den Antrieb und das Manövrieren sowie für die Sicherheit des Fahrzeuges erforderlichen Anlagen ermöglicht. Um den Ausfall des Generators zu überbrücken, muß eine Notstromquelle vorhanden sein, die sich selbsttätig einschaltet und die so leistungsfähig sein muß, daß sie den Antrieb, das Manövrieren und die Sicherheit des Fahrzeuges gewährleistet.

Reserveanlagen

§ 125. Sind Reserveeinheiten zur Überbrückung von Ausfällen der für den Antrieb unerläßlichen Hilfsmaschinen erforderlich, müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein. Die selbsttätige Umschaltung muß ein Signal auslösen.

Fernsteuerung der Antriebsanlage

§ 126. (1) Die Drehzahl, die Schubrichtung und gegebenenfalls die Propellersteigung müssen unter allen Fahrtbedingungen einschließlich der Manövrierbewegungen vom Steuerhaus aus gesteuert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Fernsteuerung muß durch ein einziges Steuerorgan für jeden Propeller erfolgen, wobei alle damit zusammenhängenden Funktionen, einschließlich, falls erforderlich, der Verhinderung der Überlastung von Maschinen, selbsttätig ausgelöst werden müssen.

(3) Die Hauptmaschine muß mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein, die im Steuerhaus angeordnet und von der Fernsteuerung gemäß Abs. 1 unabhängig ist.

(4) Die Fernsteuerung der Antriebsanlagen darf zur selben Zeit jeweils nur von einer Stelle aus erfolgen können. Hilfssteuerstände, die mit den Steuerungseinrichtungen im Steuerhaus verbunden sind, sind zulässig. Sind mehrere Steuerstände vorhanden, muß jeder von ihnen mit einer Anzeige versehen sein, die angibt, von welchem Stand die Anlagen gesteuert werden. Das Umschalten der Steuerung zwischen Steuerhaus und Maschinenraum darf nur vom Steuerhaus aus möglich sein.

(5) Sofern die Behörde dies nicht für undurchführbar hält, muß die Fernsteuerung so ausgelegt sein, daß bei Ausfall ein Alarmsignal ausgelöst wird und die eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung bis zur Inbetriebnahme einer anderen Steuerung beibehalten werden.

(6) Im Steuerhaus angebrachte Anzeiger müssen angeben:

1.

Drehzahl und Schubrichtung bei Festpropellern;

2.

Drehzahl und Steigung bei Verstellpropellern.

(7) Haben die Maschinen eine automatisierte Fernsteuerung, muß die Anzahl der automatischen Startversuche begrenzt sein, um einen ausreichenden Luftdruck für das Anlassen zu behalten. Beim Mindestluftdruck, der gerade noch für das Anlassen der Hauptmaschine ausreicht, muß eine Signallampe aufleuchten.

Alarmanlage für den Bilgewasserstand

§ 127. In sämtlichen Maschinenräumen muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die ein Steigen des Wasserstandes anzeigt. Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß die Auslösung des Alarms rechtzeitig erfolgt.

17.

Teil

Wohnräume der Besatzung und Arbeitsplätze

Begriffsbestimmungen

§ 128. (1) Wohnraum sind Räume, die zur Unterbringung der Besatzungsmitglieder und ihrer Familien bestimmt sind: Tagesräume mit Kocheinrichtungen, Schlafräume, Messen, Aufenthaltsräume, Küchen einschließlich Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen einschließlich Toiletten, Waschräume und Wäschereien sowie Vorräume und Gänge, die zu diesen Räumen gehören.

(2) Arbeitsplätze sind sowohl Innenarbeitsplätze in einer geschlossenen Abteilung, entweder Einzel- oder Gruppenarbeitsplätze entsprechend den Betriebserfordernissen (zB Maschinenraum, Steuerhaus, Lagerraum oder Laderaum), als auch Außenarbeitsplätze an Deck (zB zur Handhabung von Maschinen und Vorrichtungen sowie Seilarbeiten an Deck).

Wohnräume

§ 129. (1) Fahrzeuge, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, müssen mit Wohnräumen ausgestattet sein.

(2) Wohnräume müssen so angeordnet, eingerichtet, bemessen und ausgestattet sein, daß sie den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

(3) In besonderen Fällen kann die Behörde strengere Vorschriften erlassen, wenn diese zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheinen. Sie kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und Hygiene durch andere Maßnahmen in gleichem Maße gewährleistet sind.

(4) Wohnräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.

(5) Wohnräume müssen so gelegen sein, daß sie der Besatzung bei einer Kollision ein Höchstmaß an Schutz bieten.

(6) Wohnräume und Maschinenräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte Schotte, von Maschinen- und Kesselräumen durch gasdichte Schotte getrennt sein. Sie müssen unmittelbaren Zugang zum Deck entweder über normale Ausgänge oder über Notausgänge haben. Wohnräume dürfen keine gemeinsamen Wände mit Bunkern für flüssigen Brennstoff oder Schmieröle haben.

(7) Wohnräume müssen leicht und sicher zugänglich sein.

(8) Wohnräume müssen gegen verschmutzte Luft aus anderen Teilen des Fahrzeuges geschützt sein. Lufteinlaßöffnungen von mechanischen Ventilationsanlagen müssen so angeordnet sein, daß keine verschmutzte Luft angesaugt werden kann. Abluft aus Küchen oder sanitären Anlagen muß direkt ins Freie geleitet werden.

(9) Wohnräume, ausgenommen Vorratsräume und sanitäre Anlagen, müssen gegen Lärm und Schwingungen geschützt sein, die von Maschinen, Propellern, Winden, Ventilations- und Heizungsanlagen und von sonstigen Maschinen und Geräten herrühren. Der A-bewertete Schalldruckpegel darf in Aufenthaltsräumen 70 dB, in Schlafräumen während der Ruhezeit 60 dB nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Die bewertete Schwingstärke (KB) darf den Wert von 3,4 kojenmittig nicht überschreiten.

(10) Wohnbereiche müssen Notausgänge haben, die möglichst weit voneinander angeordnet sind und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Fahrzeuges oder bei einem Brand ein schnelles Verlassen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für:

1.

Wohnräume mit Türen, Fenstern oder Oberlichtern, die ein schnelles Verlassen ermöglichen;

2.

Vorratsräume.

(11) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlichter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muß mindestens 0,50 m betragen.

(12) Die lichte Höhe der Wohnräume für die Besatzung darf nicht kleiner als 1,90 m sein. Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf je Person nicht kleiner als 2 m2 sein.

(13) Das Luftvolumen pro Person darf in Tagesräumen nicht kleiner als 3,5 m3 und in Schlafräumen nicht kleiner als 5 m3 sein. Das Luftvolumen ist das Volumen, das nach Abzug von Schränken, Kojen usw. verbleibt.

(14) Die Größe der einzelnen Aufenthalts- und Schlafräume darf nicht kleiner als 7 m3 sein.

(15) Die Bodenfläche von Toiletten darf nicht kleiner als 1 m2 sein (mindestens 0,75 m breit, mindestens 1,1 m lang).

(16) Schlafräume dürfen mit höchstens zwei Erwachsenen und bei Offizieren, wenn möglich, nur mit einer Person belegt werden.

(17) Die Höchstzahl der Personen in einem Schlafraum muß deutlich lesbar und dauerhaft an gut sichtbarer Stelle im Raum angegeben sein.

(18) Wohnräume müssen zweckentsprechend gestaltet und eingerichtet sein.

(19) Leitungen für gesundheitsschädliche Gase oder Flüssigkeiten oder Druckleitungen, durch die bei Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzung gefährdet werden können, dürfen in Wohnräumen und in zu diesen führenden Gängen nicht verlegt sein. Dies gilt nicht für Heizungsrohre und metallene Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

(20) Wohnräume müssen gegen das Eindringen von Ungeziefer geschützt sein. Wohnräume und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen sein, daß ein Befall durch Ungeziefer so wirksam wie möglich verhindert wird.

Zugänge, Türen, Treppen

§ 130. (1) Zugänge zu Wohnräumen müssen so angeordnet und bemessen sein, daß sie ohne Schwierigkeiten und gefahrlos begangen werden können. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn:

1.

vor dem Eingang genügend Platz ist, um die Türe mindestens 90 Grad aufschlagen zu lassen und ein ungehindertes Eintreten zu ermöglichen;

2.

die Eingänge mindestens 2 m weit von möglicherweise gefährlichen Anlagen entfernt sind, wie zB Winden, Schlepp- oder Ladeeinrichtungen;

3.

unter Zug stehende Trossen oder Seile nicht im Nahbereich der Zugänge verlaufen;

4.

die lichte Durchgangsbreite mindestens 600 mm und die Durchgangshöhe mindestens 1900 mm beträgt. Die vorgeschriebene Höhe darf durch die Verwendung von Schiebedeckeln oder Klappen erreicht werden;

5.

Türsülle, unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, nicht höher als 400 mm sind.

(2) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Türen und Klappen zu verhindern.

(3) Türen müssen mit Schließeinrichtungen versehen sein, die so gebaut sind, daß sie von beiden Seiten bedient werden können.

(4) Wohnräume müssen, wenn ihr Zugang nicht auf Decksebene liegt, über Treppen erreichbar sein.

(5) Treppen müssen fest angebracht und gegen Ausrutschen und Stürzen gesichert sein. Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn:

1.

die Treppenneigung 6O Grad nicht übersteigt;

2.

die Treppe mindestens 500 mm breit ist;

3.

die Stufen mindestens 150 mm tief sind;

4.

die Stufen rutschfest sind;

5.

Treppen mit mehr als 3 Stufen mit einem Handlauf versehen sind.

Böden, Wände und Decken

§ 131. (1) In Wohnräumen müssen Böden, Wände und Decken leicht zu reinigen sein. Der Bodenbelag muß rutschfest und feuchtigkeitsabweisend sein. Die Oberfläche von Wänden und Decken muß undurchlässig, schwer entflammbar und schwach qualmend entsprechend Klasse Q 1 der ÖNORM B 3800 Teil 1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile, Anforderungen und Prüfung'' (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sein, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern oder hinreichend zu verzögern. Das Belagsmaterial darf nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Besatzungsräume einschließlich der Gänge im Wohnbereich des Fahrzeuges müssen gegen von außen oder von benachbarten oder angrenzenden Räumen eindringende Kälte und Hitze isoliert sein. Die Kälteisolierung der Wände und der Decken darf nicht zur Bildung von Kondenswasser führen.

(3) Maschinenschächte, Dampf- oder Heißwasserleitungen und ähnliche Installationen, die sich ungünstig auf die Temperatur in den Wohnräumen auswirken können, dürfen nicht durch diese geführt sein. Ist dies technisch nicht durchführbar, müssen diese Installationen isoliert sein.

(4) In Wohnräumen und Küchen müssen Wände und Decken aus Stahl mit Isolierstoff verkleidet sein.

(5) Alle möglichen Maßnahmen müssen getroffen sein, um das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten in Wohnräume zu verhindern.

Heizung und Lüftung der Wohnräume

§ 132. (1) Wohnräume müssen mit einer Heizung ausgestattet sein, die unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimaverhältnisse, denen das Fahrzeug während seiner Fahrt ausgesetzt ist, eine Temperatur von mindestens 20 Grad C gewährleistet.

(2) Wohnräume müssen den Vorschriften der Behörde entsprechend belüftet werden können.

Tageslicht und Beleuchtung

§ 133. (1) Wohnräume müssen eine ausreichende Beleuchtung und Tageslicht haben.

(2) Die Arbeitsflächen der Tische und Pulte müssen zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet sein. Die Behörde legt die Werte für natürliche und künstliche Beleuchtung im Einzelfall fest.

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