Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 851
Änderungshistorie JSON API

(3) Die elektrische Beleuchtung muß fest angebracht sein und den elektrotechnischen Vorschriften entsprechen.

(4) Mit flüssigem Brennstoff betriebene Lampen müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden können. Sie müssen abnehmbar angebracht sein. Es muß vorgesorgt werden, daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen in ihrer Nähe nicht eintritt. Die Flamme ist zu schützen.

(5) Der Wohnbereich des Fahrzeuges einschließlich der angrenzenden Gänge muß mit einer Notbeleuchtung versehen sein. Motorfahrzeuge müssen mit einer elektrischen Notbeleuchtung ausgestattet sein.

Einrichtung

§ 134. (1) Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß jedes Besatzungsmitglied über eine Einzelkoje verfügen, deren Innenmaße mindestens 2 m Länge und 0,8 m Breite betragen.

(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander angeordnet sein, daß man eine Koje übersteigen muß, um zu einer anderen Koje zu gelangen. Mehr als zwei Kojen dürfen nicht übereinander angeordnet sein. Kojen dürfen sich nicht unmittelbar unter Belüftungsöffnungen befinden.

(3) Über jeder Koje muß eine lichte Höhe von mindestens 0,60 m vorhanden sein.

(4) Die Kojen und ihre Rahmen müssen aus einem festen, glatten und korrosionsbeständigen Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinanderliegenden Kojen muß die obere Koje nach unten mit einer staubdichten Abdeckung versehen sein.

(5) Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß für jedes Besatzungsmitglied ein geeigneter, mit Lüftung versehener, abschließbarer Kleiderschrank vorhanden sein. Kleiderschränke müssen eine nutzbare Höhe von mindestens 1,70 m und eine nutzbare Querschnittsfläche von mindestens 0,25 m2 haben.

(6) Lüftbare Räume für Arbeitskleidung müssen außerhalb der Wohnräume, jedoch in deren Nähe vorhanden sein.

Küchen, Messen, Vorratsräume

§ 135. (1) Bemannte Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von weniger als 500 t oder weniger als 5 Personen müssen mit mindestens einem vom Schlafraum getrennten Raum ausgestattet sein, der als Aufenthaltsraum und Küche dient (Wohnküche). Alle anderen bemannten Fahrzeuge müssen mit mindestens einer Küche und mindestens einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

(2) Küchen und Wohnküchen müssen ausgestattet sein mit:

1.

Kochgelegenheiten;

2.

einem geeigneten Spülbecken mit Abfluß;

3.

einer Trinkwasseranlage mit heißem und kaltem Wasser;

4.

einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank;

5.

den erforderlichen Schränken oder Regalen.

(3) Auf Fahrzeugen mit Messen darf deren Bodenfläche je vorgesehener Sitzgelegenheit nicht kleiner als 1 m2 sein.

(4) Die Messen müssen:

1.

groß genug sein für alle Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen;

2.

in der Nähe der Küche gelegen sein.

(5) In den Messen muß eine ausreichende Anzahl von stabilen Tischen und Stühlen mit Rückenlehne vorhanden sein, die aus feuchtigkeitsbeständigem, reißfestem Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sind.

(6) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen die Fahrzeuge auch mit Vorratsräumen und Kühlschränken für die Lagerung von Lebensmitteln ausgestattet sein. Die Vorratsräume und Kühlschränke müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden können. In den Vorratsräumen und Kühlkammern muß die für die Konservierung der gelagerten Waren erforderliche Temperatur beibehalten werden können. Die Kühlkammern müssen mit elektrischer Beleuchtung ausgestattet sein und sich von innen öffnen lassen, selbst wenn sie von außen geschlossen worden sind.

Sanitäre Einrichtungen

§ 136. (1) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit folgenden sanitären Einrichtungen ausgestattet sein:

1.

ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von geeigneter Größe und aus glattem, reißfestem und korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein;

2.

eine Badewanne oder eine Dusche mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder;

3.

eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.

(2) Die sanitären Anlagen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu Küchen, Messen und Aufenthaltsräumen haben.

(3) Räume mit sanitären Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Böden müssen aus dauerhaftem, leicht zu reinigendem und dampfdichtem Werkstoff hergestellt und mit einem geeigneten Wasserablauf ausgestattet sein;

2.

Wände müssen aus wasserdichtem und leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein. Die Nahtstellen zwischen Fußboden und Wänden müssen wasserdicht sein;

3.

Abfluß- und Ablaufrohre müssen so beschaffen sein, daß sie nicht leicht verstopfen, leicht zu reinigen sind und selbst bei niedrigen Außentemperaturen einen freien Abfluß der Abwässer gewährleisten.

(4) Toiletten müssen ausgestattet sein mit:

1.

einer Ventilation ins Freie;

2.

einem Waschbecken;

3.

einem hygienischen und wirksamen Händetrockner;

4.

einer Beheizung.

(5) Toiletten müssen mit einer jederzeit funktionierenden Einzelwasserspülung versehen sein. Toilettensitze müssen aus nicht absorbierendem, leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein.

Trinkwasseranlagen

§ 137. (1) Auf Fahrzeugen mit Wohnräumen müssen die Trinkwasseranlagen mit einem Fassungsvermögen von 150 l für jede Person ausgestattet und so beschaffen sein, daß eine Verschmutzung des Wassers verhindert wird. Es muß möglich sein, das Innere der Trinkwassertanks zu reinigen.

(2) Trinkwassertanks müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß eine übermäßige Erwärmung des Trinkwassers verhindert wird.

(3) Trinkwassertanks dürfen keine gemeinsame Wand mit Tanks für andere Flüssigkeiten oder Gase haben.

(4) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter oder Tanks für andere Flüssigkeiten geführt sein. Leitungen für andere Flüssigkeiten oder für Gase dürfen nicht durch Trinkwassertanks geführt sein, ausgenommen in eigenen Rohrtunneln. Zwischen dem Trinkwassernetz und anderen Leitungssystemen dürfen keine Verbindungen bestehen. Flexible Trinkwasserleitungen müssen dauerhaft, glatt ummantelt und mit Verbindungsstücken für die Wasseranschlüsse an Land versehen sein.

(5) Füllöffnungen von Trinkwassertanks müssen so gekennzeichnet sein, daß der Benutzer vor dem Einfüllen anderer Flüssigkeiten gewarnt wird.

(6) Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.

(7) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit natürlicher Druckluft betrieben werden. Wird die Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Fahrzeuges oder anderen Zwecken dienen, entnommen oder wird sie mit Kompressoren erzeugt, muß ein Luftfilter unmittelbar vor dem Wasserdruckbehälter angebracht sein, sofern das Wasser nicht mittels einer Membrane von der Luft getrennt ist.

(8) Konstruktion und Einrichtung von Druckbehältern müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

§ 138. (1) Bei mit flüssigem Brennstoff betriebenen Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt. Brennstoffbehälter von mehr als 12 l Fassungsvermögen müssen außerhalb von Wohnräumen angebracht sein.

(2) Abweichend von den vorstehenden Vorschriften können Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit petroleumbetriebenen Dochtbrennern in Wohnräumen und Steuerhäusern zugelassen werden, sofern das Fassungsvermögen ihrer Versorgungsbehälter 12 l nicht überschreitet und für ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes gesorgt ist.

(3) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nicht in Räumen oder Maschinenräumen aufgestellt sein, in denen brennbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, verwendet werden. Abgasleitungen von Verbrennungsanlagen dürfen nicht durch diese Räume oder Abteilungen verlaufen.

(4) Elektrisch betriebene Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen den elektrotechnischen Vorschriften entsprechen.

(5) Mit Gas betriebene Koch- und Kühleinrichtungen müssen den Bestimmungen des 9. Teiles entsprechen.

(6) Die Sicherheitsregler von Heiz- und Kocheinrichtungen, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen einem von der Behörde zugelassenen Typ entsprechen.

(7) Geräte mit Dochtbrenner gelten als ungefährlich, wenn sie:

1.

mit einem Brennstoffbehälter aus Metall ausgerüstet sind, dessen Füllöffnung verschließbar ist;

2.

so gestaltet und installiert sind, daß ihre Brennstoffbehälter sich nicht versehentlich öffnen oder entleeren können;

3.

ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit gezündet werden können;

4.

keine Weichlötstellen unterhalb des maximalen Einfüllpegels haben.

(8) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen sowie ihr Zubehör müssen so gebaut und aufgestellt sein, daß sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen und nicht versehentlich umgestürzt oder verschoben werden können. Geeignete Brandschutz- und Isoliervorrichtungen müssen um diese Geräte einschließlich ihrer Abzüge und unter ihnen vorgesehen sein.

(9) Rauchabzüge von Heizungen für feste Brennstoffe müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsrückstände begrenzt wird und eine Reinigung möglich ist.

(10) Die Heizleistung der Geräte muß der Größe der Räume angepaßt sein.

(11) Die Zufuhr der für die Verbrennung erforderlichen Luft muß sichergestellt sein. Lüftungsventilatoren dürfen keine Schließvorrichtungen haben.

(12) Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Abzugsrohren verbunden sein. Die Abzugsrohre müssen in einwandfreiem Zustand sein und mit geeigneten Kappen oder mit Windschutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Durchführungen sind brandgeschützt auszuführen.

(13) Oberhalb der Abzugsöffnungen von mit flüssigem Brennstoff betriebenen Kühlgeräten müssen Entlüftungsrohre angebracht sein.

(14) Geeignete Vorrichtungen müssen vorgesehen sein, um überlaufenden oder abtropfenden Brennstoff aufzufangen.

(15) Wenn es nicht möglich ist, die Geräte in ausreichender Entfernung von Wänden oder brennbaren Gegenständen zu installieren, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein, wie Aufstellen von Schutzblechen gegen Wärmestrahlung oder Verlegung von Rohrleitungen aus feuerfestem Werkstoff für Rauchabzüge.

(16) Brennstofftanks für Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß die zulässige Grenzhöhe nicht überschritten wird. Außerdem müssen sie so angeordnet und geschützt sein, daß ein Auslaufen von Brennstoff in die Laderäume des Fahrzeuges verhindert wird.

(17) Brennstoffreservetanks und -flaschen müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß große Temperaturschwankungen vermieden werden.

(18) Außerhalb von Räumen, die aus feuerbeständigen Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind, müssen Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, auf einem Blech mit aufgebogenem Rand oder einem gleichwertigen Schutz so stehen, daß glühende Brennstoffe, halbverbrannte Kohle oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können. In der Nähe jedes Heizgerätes muß ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

Arbeitsplätze

§ 139. (1) Bei der Anordnung, Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze müssen die nachstehenden Vorschriften betreffend Sicherheit und Wohl der Besatzung beachtet sein.

(2) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos zu erreichen sein.

(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes des Fahrzeuges ständig besetzt sind und deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Treppen zugänglich sein. Alle übrigen Arbeitsplätze, deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Leitern, an der Wand befestigte Sprossen oder ähnliche Vorrichtungen zugänglich sein.

(4) Anzahl, Gestaltung und Größe der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Verwendungszweck und der Größe der Räume entsprechen.

(5) Sind mehrere Ausgänge vorhanden, müssen sie so weit wie möglich voneinander entfernt sein.

(6) Notausgänge müssen deutlich gekennzeichnet und leicht benützbar sein.

(7) Die lichte Höhe von Dauerarbeitsplätzen darf nicht geringer als 1,98 m sein.

(8) Die Arbeitsplätze müssen groß genug sein, um jedem dort beschäftigten Besatzungsmitglied

1.

bei körperlicher Arbeit ein Nettoluftvolumen von mindestens 7 m3

2.

eine freie Bodenfläche, die ausreichende Bewegungsfreiheit für die Arbeit, die Überwachung und für laufende Wartungs- und Reparaturarbeiten verleiht, zu gewährleisten.

(9) Außenarbeitsplätze müssen groß genug sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.

(10) Arbeitsplätze, die in der Nähe des Wassers oder an Stellen gelegen sind, die einen Höhenunterschied von mehr als 1 m haben, müssen so gesichert sein, daß Stürze, insbesondere über Bord, wirksam verhindert werden.

(11) Durchgänge, Zugänge und Gänge für den Verkehr von Personen und Lasten müssen so gestaltet und bemessen sein, daß sie leicht und gefahrlos entsprechend ihrem Verwendungszweck benutzt werden können.

Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn:

1.

vor der Zugangsöffnung genügend Platz ist, um einen freien Durchgang zu gewähren;

2.

die Öffnungen ausreichend weit entfernt von möglicherweise gefährlichen Anlagen sind;

3.

die lichte Durchgangsbreite dem Verwendungszweck des Arbeitsraumes entspricht und mindestens 0,60 m beträgt;

4.

die lichte Höhe mindestens 1,98 m beträgt.

(12) Türen müssen so gebaut und angebracht sein, daß Personen, die sie öffnen oder schließen, nicht gefährdet werden. Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen und Öffnen gesichert sein.

(13) Türen müssen so beschaffen sein, daß sie von beiden Seiten geöffnet und geschlossen werden können.

(14) Treppen, Wandsprossen und Leitern müssen so gebaut und angeordnet sein, daß sie gefahrlos benutzt werden können; dies gilt als erfüllt, wenn:

1.

die Treppen und feste Leitern dauerhaft befestigt oder so angebracht sind, daß sie nicht rutschen oder kippen können;

2.

die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die der Leitern mindestens 0,40 m und die der an der Wand befestigten Sprossen mindestens 0,30 m beträgt;

3.

die Tiefe der Stufen mindestens 0,15 m beträgt;

4.

die Stufen und Sprossen ein gefahrloses Benutzen gestatten und seitliches Abrutschen verhindern;

5.

bei Treppen mit mehr als drei Stufen Handläufe vorhanden sind;

6.

bei senkrechten Aufstiegsvorrichtungen oberhalb der Ausgangsöffnung eiserne Handgriffe vorhanden sind;

7.

tragbare Leitern (Raumleitern) so gesichert sind, daß sie nicht rutschen oder umkippen können und so lang sind, daß sie bei 60 Grad Neigung zur Horizontalen den Lukenrand um 1 m überragen;

8.

die Leitern den Bestimmungen der ÖNORM Z 1500 „Leitern;

(15) Böden und Beläge der Innenarbeitsplätze, Decksoberflächen der Außenarbeitsplätze und Gangoberflächen müssen widerstandsfähig, rutsch- und sturzsicher sein.

(16) Stufen müssen gekennzeichnet sein.

(17) Öffnungen in Fußböden oder Decks müssen im geöffneten Zustand mit Geländern versehen sein.

(18) Fußböden, Decksoberflächen, Beläge, Wände und Decken müssen leicht zu reinigen sein.

(19) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

(20) Arbeitsräume, ausgenommen Vorratsräume und leere Räume, müssen gelüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen müssen ohne Zugluft zu erzeugen einen ausreichenden und regelmäßigen Luftaustausch in den Arbeitsräumen gewährleisten. Reicht der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventilationsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein mindestens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.

(21) Einrichtungen, die Luft verbrauchen oder abgeben, dürfen keine Verschlechterung der Luftqualität verursachen.

(22) Ständig benutzte Arbeitsräume müssen mit Raumheizgeräten ausgestattet sein, die eine angemessene Temperatur erzeugen können.

(23) Arbeitsplätze sollen nach Möglichkeit auch bei geschlossenen Türen genügend Tageslicht haben.

(24) Die Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß Blendung am Arbeitsplatz vermieden wird.

(25) Lichtschalter für Arbeitsräume müssen an leicht zugänglichen Stellen in der Nähe der Türen angebracht sein.

(26) Ständig benutzte Arbeitsräume und die dort befindlichen Einrichtungen müssen nach Möglichkeit so beschaffen und schallisoliert und schwingungsgeschützt sein, daß Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Wird der A-bewertete Schalldruckpegel von 85 dB überschritten, so müssen in ausreichender Zahl individuelle Schallschutzmittel vorhanden sein.

(27) Jede gefährliche Konzentration von Dämpfen, Gasen und Staub in Arbeitsräumen muß ausgeschlossen werden können.

(28) Die Einrichtungen müssen so gebaut, angeordnet und abgesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und repariert werden können.

(29) Erste Hilfe Anweisungen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

18.

Teil

Gewässerreinhaltung

Allgemeines

§ 140. Motorfahrzeuge müssen zur Vermeidung von Verschmutzungen der Gewässer durch Wasser-Ölgemische ausgerüstet sein:

1.

auf Wasserstraßen mit einer Einrichtung zur Trennung von Wasser und Kohlenwasserstoffen oder einem Filtersystem für Kohlenwasserstoffe (Separator), für die eine Baumustergenehmigung vorliegt, oder mit Tanks zur Sammlung von Rückständen;

2.

auf anderen Gewässern als Wasserstraßen mit Tanks zur Sammlung von Rückständen; Separatoren sind auf diesen Gewässern nicht zulässig.

Separatoren

§ 141. (1) Ist ein Fahrzeug mit einem Seperator ausgerüstet, genügt es, an Bord eine Einrichtung zur Sammlung und Lagerung der Rückstände aus der Trennung zu haben.

(2) Der Separator muß dicht und für die Inspektion leicht zugänglich sein.

(3) Der Separator muß so konstruiert sein, daß Änderungen des Grades der Konzentration der Kohlenwasserstoffe im Wasser-Ölgemisch nicht zu einem Überschreiten der Grenzwerte für den Gehalt von Kohlenwasserstoffen im Abwasser von 0,15 mg/l führen.

(4) Die Leitung für das Wasser, das den Separator durchlaufen hat, muß mit einer Einrichtung zur Probennahme ausgerüstet sein.

Sammeltanks

§ 142. (1) Sammeltanks müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um alle Wasser-Ölgemische aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Das Fassungsvermögen der Sammeltanks für Wasser-Ölgemische wird von der Behörde festgelegt.

(2) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Entlüftung;

3.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeigeeinrichtung.

(3) Für die Übergabe von Wasser-Ölgemischen in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Verbindung dieser Leitung mit anderen Übergabesystemen ist nicht zulässig. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(4) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.

(5) Die Übergabe der Wasser-Ölgemische aus den Tanks an Bord in die Entsorgungseinrichtungen kann mit den an Bord befindlichen oder mit fremden Einrichtungen durchgeführt werden.

(6) Die Verwendung von Brennstofftanks als Balasttanks ist verboten.

Sammeltanks

§ 142. (1) Sammeltanks müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um alle Wasser-Ölgemische aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Das Fassungsvermögen der Sammeltanks für Wasser-Ölgemische wird von der Behörde festgelegt.

(2) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Entlüftung;

3.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeigeeinrichtung.

(3) Für die Übergabe von Wasser-Ölgemischen in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Verbindung dieser Leitung mit anderen Übergabesystemen ist nicht zulässig. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(4) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet, mit genormten Verschlüssen ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein. Bei Fahrzeugen auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anschlüsse als Flansche gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' (siehe Anlage 2) ausgeführt sein.

(5) Die Übergabe der Wasser-Ölgemische aus den Tanks an Bord in die Entsorgungseinrichtungen kann mit den an Bord befindlichen oder mit fremden Einrichtungen durchgeführt werden.

(6) Die Verwendung von Brennstofftanks als Balasttanks ist verboten.

Leitungsschema

§ 143. (1) Das Schema der Brennstoff- und der Ölleitungen muß an Bord des Fahrzeuges gut sichtbar angegeben sein. Das Personal, das für die Versorgung mit Brennstoffen zuständig ist, muß mit den Leitungen einschließlich der Leitungen zum Messen, zur Übergabe und Entlüftung ausreichend vertraut sein.

(2) Die Leitungen einschließlich der Leitungen für das Schlammöl müssen von der Behörde zugelassen sein.

Sammlung von Abfällen

§ 144. (1) Die Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen ausgerüstet sein, deren Fassungsvermögen ausreichen muß, um alle Abfälle aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Die Sammel- und Lagereinrichtungen für Abfälle können entweder lose oder fest im Rumpf des Fahrzeuges eingebaut sein.

(2) Die Behörde kann die Ausrüstung mit Verbrennungsanlagen für Abfälle vorschreiben.

Brauchwasser

§ 145. (1) Als Brauchwässer gelten:

1.

Abwässer und Fäkalien von den Toiletten;

2.

Abwässer von Waschbecken, Bädern und Ausgüssen in medizinischen Räumen;

3.

Abwässer von Räumen für Tierhaltung;

4.

Abwässer von Räumen für die Versorgung.

(2) Fahrzeuge, die für mehr als 10 Personen zugelassen werden, müssen mit Tanks für die Brauchwässer und einem Übergabesystem in die Entsorgungseinrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Baumustergenehmigte Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern sind zulässig; sie müssen eine Vorrichtung zur Probennahme der gereinigten und dekontaminierten Wässer aufweisen.

(4) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch, zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Wascheinrichtung;

3.

einer Einrichtung im unteren Teil des Tanks zur Lösung von Sedimenten und Ablagerungen, die mit komprimierter Luft oder Wasser arbeitet;

4.

einer Lüftung;

5.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeige.

(5) Für die Übergabe der Brauchwässer in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(6) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.

(7) Die Sammeltanks werden mit einer eigenen Pumpe entleert. Die Behörde kann auch andere Entleerungseinrichtungen zulassen.

(8) Die Leitungen für die Brauchwässer müssen mit Wasser, das vom Außenbord genommen wird, gespült werden können.

(9) Die Abflußleitungen der Ausgüsse, Waschbecken und anderen Einrichtungen der Räume für die Versorgung, müssen mit Einrichtungen zur Trennung von Fett und Lebensmittelabfällen versehen sein.

(10) Leitungen und Schläuche einschließlich der Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern müssen von der Behörde zugelassen sein.

(11) Entleerungsleitungen für Haushaltsabwässer müssen in einen Sammeltank oder eine Einrichtung zur Behandlung der Brauchwässer geführt sein. Ist eine dauernde Behandlung nicht möglich, genügt es, eine direkte Entsorgung in einen Tank oder eine Reinigungseinrichtung vorzusehen.

19.

Teil

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 146. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

```

```

zu § 2

Anwendung der technischen Vorschriften

Aufbau der nachstehenden Tabelle:

1.

Die Spalte 1 bezeichnet die betroffene Bestimmung.

2.

Die Spalten 2 bis 4 beziehen sich auf Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, ausgenommen Sportfahrzeuge und Rafts. Für Kleinfahrzeuge gelten die Spalten 2 bis 4 nach Maßgabe der Spalte 5.

3.

Die Spalte 5 bezieht sich auf Kleinfahrzeuge, ausgenommen

```

```

1 2 3 4 5

```

```

§ 1 x x

```

```

§ 2 x x

```

```

§ 3 x x

```

```

§ 4 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 4 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 5 x x

```

```

§ 6 x x

```

```

§ 7 x x

```

```

§ 8 x x

```

```

§ 9 x x

```

```

§ 10 x x

```

```

§ 11 x x

```

```

§ 12 x x

```

```

§ 13 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 13 Abs. 4 x

```

```

§ 13 Abs. 5 bis 8 x x

```

```

§ 14 x

```

```

§ 15 Abs. 1 bis 3 x

```

```

§ 15 Abs. 4 x x

```

```

§ 15 Abs. 5 x

```

```

§ 15 Abs. 6 x x

```

```

§ 16 x x

```

```

§ 17 x

```

```

§ 18 x

```

```

§ 19 x

```

```

§ 20 x

```

```

§ 21 x

```

```

§ 22 x

```

```

§ 23 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 23 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 23 Abs. 5 bis 7 x x

```

```

§ 23 Abs. 8 x

```

```

§ 24 x

```

```

§ 25 Abs. 1 x

```

```

§ 25 Abs. 2 bis 12 x

```

```

§ 25 Abs. 13 und 14 x

```

```

§ 26 Abs. 1 bis 4 x x

```

```

§ 26 Abs. 5 bis 7 x

```

```

§ 27 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 27 Abs. 4 und 5 x

```

```

§ 27 Abs. 6 x x

```

```

§ 28 Abs. 1 bis 5 x x

```

```

§ 28 Abs. 6 x

```

```

§ 28 Abs. 7 und 8 x x

```

```

§ 28 Abs. 9 x

```

```

§ 28 Abs. 10 x x

```

```

§ 29 x x

```

```

§ 30 Abs. 1 x

```

```

§ 30 Abs. 2 x x

```

```

§ 30 Abs. 3 x

```

```

§ 30 Abs. 4 x x

```

```

§ 30 Abs. 5 x

```

```

§ 30 Abs. 6 und 7 x x

```

```

§ 30 Abs. 8 x

```

```

§ 30 Abs. 9 x x

```

```

§ 30 Abs. 10 und 11 x x

```

```

§ 30 Abs. 12 und 13 x

```

```

§ 30 Abs. 14 x

```

```

§ 30 Abs. 15 x x

```

```

§ 30 Abs. 16 x

```

```

§ 31 Abs. 1 x x

```

```

§ 31 Abs. 2 x

```

```

§ 31 Abs. 3 und 4 x x

```

```

§ 32 Abs. 1 x x

```

```

§ 32 Abs. 2 und 3 x

```

```

§ 33 x x

```

```

§ 34 x x

```

```

§ 35 x

```

```

§ 36 x x

```

```

§ 37 Abs. 1 bis 5 x x

```

```

§ 37 Abs. 6 x x

```

```

§ 37 Abs. 7 bis 9 x x

```

```

§ 37 Abs. 10 und 11 x x

```

```

§ 38 Abs. 1 bis 4 x

```

```

§ 38 Abs. 5 x x

```

```

§ 38 Abs. 6 bis 7 x

```

```

§ 39 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 39 Abs. 3 x

```

```

§ 39 Abs. 4 x x

```

```

§ 39 Abs. 5 x

```

```

§ 39 Abs. 6 x x

```

```

§ 39 Abs. 7 x

```

```

§ 39 Abs. 8 x x

```

```

§ 39 Abs. 9 und 10 x

```

```

§ 40 x

```

```

§ 41 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 41 Abs. 3 bis 6 x x

```

```

§ 42 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 42 Abs. 3 x

```

```

§ 42 Abs. 4 x x

```

```

§ 43 x

```

```

§ 44 x x

```

```

§ 45 x

```

```

§ 46 Abs. 1 bis 5 x

```

```

§ 46 Abs. 6 x

```

```

§ 46 Abs. 7 x

```

```

§ 46 Abs. 8 x

```

```

§ 46 Abs. 9 bis 14 x

```

```

§ 46 Abs. 15 x x

```

```

§ 47 x

```

```

§ 48 x x

```

```

§ 49 x x

```

```

§ 50 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 50 Abs. 3 x

```

```

§ 50 Abs. 4 und 5 x x

```

```

§ 51 Abs. 1 bis 6 x x

```

```

§ 51 Abs. 7 x

```

```

§ 51 Abs. 8 bis 10 x

```

```

§ 51 Abs. 11 und 12 x x

```

```

§ 52 Abs. 1 bis 6 x

```

```

§ 52 Abs. 7 x x

```

```

§ 53 x x

```

```

§ 54 x x

```

```

§ 55 x x

```

```

§ 56 Abs. 14 x x

```

```

§ 56 Abs. 2 bis 4 x x

```

```

§ 57 x x

```

```

§ 58 x x

```

```

§ 59 x x

```

```

§ 60 x x

```

```

§ 61 x x

```

```

§ 62 x x

```

```

§ 63 x x

```

```

§ 64 x x

```

```

§ 65 x x

```

```

§ 66 x x

```

```

§ 67 x x

```

```

§ 68 x x

```

```

§ 69 x x

```

```

§ 70 x x

```

```

§ 71 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 71 Abs. 3 x x

```

```

§ 71 Abs. 4 x

```

```

§ 72 x

```

```

§ 73 x

```

```

§ 74 x

```

```

§ 75 x

```

```

§ 76 x

```

```

§ 77 x

```

```

§ 78 x

```

```

§ 79 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 79 Abs. 3 bis 5 x x

```

```

§ 79 Abs. 6 und 7 x

```

```

§ 79 Abs. 8 und 9 x x

```

```

§ 79 Abs. 10 x

```

```

§ 80 x

```

```

§ 81 x x

```

```

§ 82 Abs. 1 bis 6 x x

```

```

§ 82 Abs. 7 bis 19 x

```

```

§ 83 Abs. 1 x x

```

```

§ 83 Abs. 2 und 3 x

```

```

§ 84 Abs. 1 x x

```

```

§ 84 Abs. 2 und 3 x x

```

```

§ 85 x x

```

```

§ 86 x x

```

```

§ 87 x x

```

```

§ 88 x x

```

```

§ 89 x x

```

```

§ 90 x x

```

```

§ 91 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 91 Abs. 3 x

```

```

§ 92 x x

```

```

§ 93 x

```

```

§ 94 Abs. 1 x

```

```

§ 94 Abs. 2 und 3 x x

```

```

§ 94 Abs. 4 x x

```

```

§ 94 Abs. 5 und 6 x x

```

```

§ 95 x

```

```

§ 96 Abs. 1 x x

```

```

§ 96 Abs. 2 und 3 x

```

```

§ 97 x

```

```

§ 98 x x

```

```

§ 99 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 99 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 99 Abs. 5 und 6 x x

```

```

§ 100 x x

```

```

§ 101 x x

```

```

§ 102 x x

```

```

§ 103 x x

```

```

§ 104 Abs. 1 x

```

```

§ 104 Abs. 2 und 3 x x

```

```

§ 105 x x

```

```

§ 106 x

```

```

§ 107 x x

```

```

§ 108 x x

```

```

§ 109 x x

```

```

§ 110 x

```

```

§ 111 Abs. 1 bis 10 x

```

```

§ 111 Abs. 11 x

```

```

§ 111 Abs. 12 bis 18 x

```

```

§ 112 x

```

```

§ 113 Abs. 1 x

```

```

§ 113 Abs. 2 x

```

```

§ 114 Abs. 1 bis 4 x

```

```

§ 114 Abs. 5 x

```

```

§ 115 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 115 Abs. 3 bis 9 x

```

```

§ 115 Abs. 10 bis 12 x

```

```

§ 116 x

```

```

§ 117 x

```

```

§ 118 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 118 Abs. 3 bis 5 x

```

```

§ 119 x

```

```

§ 120 x

```

```

§ 121 x

```

```

§ 122 x

```

```

§ 123 x

```

```

§ 124 x

```

```

§ 125 x

```

```

§ 126 x

```

```

§ 127 x

```

```

§ 128 x x

```

```

§ 129 Abs. 1 bis 4 x x

```

```

§ 129 Abs. 5 und 6 x

```

```

§ 129 Abs. 7 und 8 x x

```

```

§ 129 Abs. 9 x x

```

```

§ 129 Abs. 10 x

```

```

§ 129 Abs. 11 bis 17 x

```

```

§ 129 Abs. 18 x

```

```

§ 129 Abs. 19 und 20 x

```

```

§ 130 Abs. 1 x

```

```

§ 130 Abs. 2 und 3 x x

```

```

§ 130 Abs. 4 und 5 x

```

```

§ 131 Abs. 1 und 2 x

```

```

§ 131 Abs. 3 x x

```

```

§ 131 Abs. 4 und 5 x

```

```

§ 132 Abs. 1 x

```

```

§ 132 Abs. 2 x x

```

```

§ 133 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 133 Abs. 4 x x

```

```

§ 133 Abs. 5 x

```

```

§ 134 x

```

```

§ 135 x

```

```

§ 136 x

```

```

§ 137 Abs. 1 bis 4 x x

```

```

§ 137 Abs. 5 x x

```

```

§ 137 Abs. 6 bis 8 x x

```

```

§ 138 Abs. 1 bis 9 x x

```

```

§ 138 Abs. 10 x x

```

```

§ 138 Abs. 11 x x

```

```

§ 138 Abs. 12 und 13 x x

```

```

§ 138 Abs. 14 bis 18 x x

```

```

§ 139 Abs. 1 x

```

```

§ 139 Abs. 2 x x

```

```

§ 139 Abs. 3 x

```

```

§ 139 Abs. 4 x x

```

```

§ 139 Abs. 5 x

```

```

§ 139 Abs. 6 x x

```

```

§ 139 Abs. 7 bis 9 x

```

```

§ 139 Abs. 10 x x

```

```

§ 139 Abs. 11 x

```

```

§ 139 Abs. 12 bis 14 Z 1 x x

```

```

§ 139 Abs. 14 Z 2 bis 8 x x

```

```

§ 139 Abs. 15 x x

```

```

§ 139 Abs. 16 x x

```

```

§ 139 Abs. 17 x

```

```

§ 139 Abs. 18 x x

```

```

§ 139 Abs. 19 x

```

```

§ 139 Abs. 20 bis 23 x

```

```

§ 139 Abs. 24 und 25 x x

```

```

§ 139 Abs. 26 und 27 x x

```

```

§ 139 Abs. 28 x

```

```

§ 139 Abs. 29 x x

```

```

§ 140 x x

```

```

§ 141 x x

```

```

§ 142 x x

```

```

§ 143 x

```

```

§ 144 x x

```

```

§ 145 x x

```

```

§ 146 x x

```

```

Anlage 1

```

```

zu § 2

Anwendung der technischen Vorschriften

Aufbau der nachstehenden Tabelle:

1.

Die Spalte 1 bezeichnet die betroffene Bestimmung.

2.

Die Spalten 2 bis 4 beziehen sich auf Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, ausgenommen Sportfahrzeuge und Rafts. Für Kleinfahrzeuge gelten die Spalten 2 bis 4 nach Maßgabe der Spalte 5.

3.

Die Spalte 5 bezieht sich auf Kleinfahrzeuge, ausgenommen

```

```

1 2 3 4 5

```

```

§ 1 x x

```

```

§ 2 x x

```

```

§ 3 x x

```

```

§ 4 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 4 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 5 x x

```

```

§ 6 x x

```

```

§ 7 x x

```

```

§ 8 x x

```

```

§ 9 x x

```

```

§ 10 x x

```

```

§ 11 x x

```

```

§ 12 x x

```

```

§ 13 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 13 Abs. 4 x

```

```

§ 13 Abs. 5 bis 8 x x

```

```

§ 14 x

```

```

§ 15 Abs. 1 bis 3 x

```

```

§ 15 Abs. 4 x x

```

```

§ 15 Abs. 5 x

```

```

§ 15 Abs. 6 x x

```

```

§ 16 x x

```

```

§ 17 x

```

```

§ 18 x

```

```

§ 19 x

```

```

§ 20 x

```

```

§ 21 x

```

```

§ 22 x

```

```

§ 23 Abs. 1 x x

```

```

§ 23 Abs. 2 x

```

```

§ 23 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 23 Abs. 5 bis 7 x x

```

```

§ 23 Abs. 8 x

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.