Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)
BGBl. Nr. 462/1993
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3
bis 8 sowie § 105 gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil: Geltungsbereich
```
```
HAUPTSTÜCK: Sachlicher Geltungsbereich
```
§ 1 Allgemeines
§ 2 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 3 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen
§ 4 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 5 Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
HAUPTSTÜCK: Persönlicher Geltungsbereich, § 6
HAUPTSTÜCK: Ausnahmen vom Geltungsbereich, § 7
HAUPTSTÜCK: Erweiterung des Anwendungsbereiches, § 8
Teil: Allgemeine Bestimmungen
HAUPTSTÜCK: Begriffsbestimmungen, § 9
```
HAUPTSTÜCK: Grundsätze des Vergabeverfahrens
```
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 11 Arten der Vergabeverfahren
§ 12 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 13 Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 14 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 15 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 16 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 17 Gesamt- und Teilvergabe
§ 18 Preiserstellung und Preisarten
§ 19 Sicherstellungen
§ 20 Beiziehung von Sachverständigen
§ 21 Verwertung von Ausarbeitungen
```
HAUPTSTÜCK: Die Ausschreibung
```
§ 22 Grundsätzliches
§ 23 Beschreibung der Leistung
§ 24 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des
Leistungsvertrages
§ 25 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 26 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 27 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 28 Zuschlagsfrist
```
HAUPTSTÜCK: Das Angebot
```
§ 29 Grundsätzliches
§ 30 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§ 31 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
```
HAUPTSTÜCK: Das Zuschlagsverfahren
```
§ 32 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 33 Öffnung der Angebote
```
HAUPTSTÜCK: Prüfung der Angebote
```
§ 34 Grundsätzliches
§ 35 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 36 Vertiefte Angebotsprüfung
§ 37 Niederschrift über die Prüfung
§ 38 Verhandlungen mit den Bietern
§ 39 Ausscheiden von Angeboten
§ 40 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip
§ 41 Zuschlag und Leistungsvertrag
§ 42 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 43 Abschluß des Vergabeverfahrens
```
Teil: Besondere Bestimmungen
```
```
HAUPTSTÜCK: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-,
```
Bau- und Baukonzessionsaufträgen
```
Abschnitt: Eignungskriterien
```
§ 44 Ausschließung vom Vergabeverfahren
§ 45 Nachweis der Eignung
```
Abschnitt: Bekanntmachungen, § 46
```
```
Abschnitt: Fristen
```
§ 47 Grundsätzliches
§ 48 Beschleunigtes Verfahren
§ 49 Berechnung der Fristen
```
Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
```
§ 50 Technische Spezifikationen
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
```
Lieferaufträgen
§ 51 Geltungsbereich
§ 52 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 53 Ideenwettbewerb und Alternativangebote
§ 54 Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 55 Vorinformation
§ 56 Bekanntmachung vergebener Aufträge
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau-
```
und Baukonzessionsaufträgen
```
Abschnitt: Bauaufträge
```
§ 57 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 58 Nicht offenes und Verhandlungsverfahren
§ 59 Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 60 Vorinformation
§ 61 Beschleunigtes Verfahren
§ 62 Bekanntmachung vergebener Aufträge
```
Abschnitt: Baukonzessionsaufträge
```
§ 63 Auftragsweitervergabe an Dritte
§ 64 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages, verbundene
Unternehmen
§ 65 Fristen
§ 66 Besondere Bekanntmachungsvorschriften
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der
```
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor
§ 67 Geltungsbereich
§ 68 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 69 Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 70 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des
Vergabeverfahrens
§ 71 Aufruf zum Wettbewerb
§ 72 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 73 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 74 Prüfsystem
§ 75 Auswahl des Bewerberkreises
§ 76 Auftragsvergabe
§ 77 Besondere Pflichten des Auftraggebers
```
Teil: Rechtsschutz
```
```
HAUPTSTÜCK: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt
```
```
Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 78 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 79 Abberufung der Mitglieder
§ 80 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 81 Innere Einrichtung
§ 82 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 83 Beschlußfassung und Geschäftsordnung
§ 84 Auskunftspflicht
§ 85 Geschäftsführung
§ 86 Kosten
```
Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission
```
§ 87 Zuständigkeit
§ 88 Schlichtung
§ 89 Gutachten
§ 90 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten
```
Abschnitt: Bundesvergabeamt
```
§ 91 Zuständigkeit
```
HAUPTSTÜCK: Nachprüfungsverfahren
```
§ 92 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 93 Einstweilige Verfügungen
§ 94 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers
§ 95 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im
Nachprüfungsverfahren
```
HAUPTSTÜCK: Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde
```
§ 96 Korrekturmechanismus
§ 97 Strafbestimmung
```
HAUPTSTÜCK: Zivilrechtliche Bestimmungen
```
§ 98 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 99 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von Mitbewerbern oder
Mitbietern
§ 100 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 101 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 102 Zuständigkeit und Verfahren
```
Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
```
§ 103 Inkrafttreten
§ 104 Übergangsvorschrift
§ 105 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 106 Außerkrafttreten einer Verordnung
§ 107 Verhältnis zum Staatsdruckereigesetz
§ 108 Vollziehung
ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 1 Abs. 2 Z 1
ANHANG II: Bauaufträge nach § 1 Abs. 3
ANHANG III: Liste der Berufsregister gemäß § 44 Abs. 2
ANHANG IV: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 52, 55 und 56
A. Offene Verfahren
B. Nicht offene Verfahren
C. Verhandlungsverfahren
D. Verfahren zur Vorinformation
E. Vergebene Aufträge
ANHANG V: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 57, 58, 60 und 62
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG VI: Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66
ANHANG VII: Muster für die Bekanntmachung bei Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden gemäß § 66
ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1
A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren
B. Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren
C. Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren
ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 74 Abs. 9
ANHANG X: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 Abs. 2
A. Bei Lieferaufträgen
B. Bei Bauaufträgen
ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 76 Abs. 5
I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
Abkürzung
BVergG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil: Geltungsbereich
```
```
HAUPTSTÜCK: Sachlicher Geltungsbereich
```
```
Abschnitt: Auftragsarten
```
§ 1 Lieferaufträge
§ 1a Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge
§ 1b Dienstleistungsaufträge
§ 1c Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
```
Abschnitt: Schwellenwerte
```
§ 2 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 3 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen
§ 3a Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen
§ 3b Schwellenwerte bei Wettbewerben
§ 4 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 5 Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
```
HAUPTSTÜCK: Persönlicher Geltungsbereich § 6
```
```
HAUPTSTÜCK: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 7
```
```
HAUPTSTÜCK: Erweiterung des Geltungsbereiches
```
§ 8 Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 8a Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
```
Teil: Allgemeine Bestimmungen
```
```
HAUPTSTÜCK: Begriffsbestimmungen § 9
```
```
HAUPTSTÜCK: Grundsätze des Vergabeverfahrens
```
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 10a Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 11 Arten der Vergabeverfahren
§ 12 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 13 Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 14 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 15 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 16 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 17 Gesamt- und Teilvergabe
§ 18 Preiserstellung und Preisarten
§ 19 Sicherstellungen
§ 20 Beiziehung von Sachverständigen
§ 21 Verwertung von Ausarbeitungen
```
HAUPTSTÜCK: Die Ausschreibung
```
§ 22 Grundsätzliches
§ 22a Teil- und Alternativangebote
§ 22b Subunternehmerleistungen
§ 22c Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 22d Vadium
§ 22e Behindertengerechtes Bauen
§ 22f Gestaltung der Ausschreibung
§ 23 Beschreibung der Leistung
§ 24 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des
Leistungsvertrages
§ 25 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 26 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 27 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 28 Zuschlagsfrist
```
HAUPTSTÜCK: Das Angebot
```
§ 29 Grundsätzliches
§ 30 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§ 31 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
```
HAUPTSTÜCK: Das Zuschlagsverfahren
```
§ 32 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 33 Öffnung der Angebote
```
HAUPTSTÜCK: Prüfung der Angebote
```
§ 34 Grundsätzliches
§ 35 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 36 Vertiefte Angebotsprüfung
§ 37 Niederschrift über die Prüfung
§ 38 Verhandlungen mit den Bietern
§ 39 Ausscheiden von Angeboten
§ 40 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip
§ 41 Zuschlag und Leistungsvertrag
§ 42 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 43 Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 43a Benachrichtigung der Bewerber und Bieter
```
Teil: Besondere Bestimmungen
```
```
HAUPTSTÜCK: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-,
```
Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen
```
Abschnitt: Eignungskriterien
```
§ 44 Ausschließung vom Vergabeverfahren
§ 45 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1
§ 45a Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2
```
Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten
```
§ 46 Bekanntmachungen
§ 46a Vorinformation
§ 46b Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 46c Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 46d Übermittlung von Unterlagen
```
Abschnitt: Fristen
```
§ 47 Grundsätzliches
§ 48 Beschleunigtes Verfahren
§ 49 Berechnung der Fristen
```
Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
```
§ 50 Technische Spezifikationen
```
Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
```
§ 50a Vergabevermerk
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
```
Lieferaufträgen
§ 51 Geltungsbereich
§ 52 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 53 Ideenwettbewerb und Alternativangebote
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und
```
Baukonzessionsaufträgen
```
Abschnitt: Bauaufträge
```
§ 57 Wahl des Vergabeverfahrens
§ 61 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
```
Abschnitt: Baukonzessionsaufträge
```
§ 63 Auftragsweitervergabe an Dritte
§ 64 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
§ 65 Fristen
§ 66 Besondere Bekanntmachungsvorschriften
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
```
Dienstleistungsaufträgen
§ 66a Wahl des Vergabeverfahrens
§ 66b Durchführung von Wettbewerben
§ 66c Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 66d Rechtsform der Bewerber und Bieter
```
HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der
```
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor
§ 67 Geltungsbereich
§ 68 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 68a Freistellung vom Geltungsbereich
§ 68b Anwendungsbereich
§ 69 Regelmäßige Bekanntmachung
§ 70 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des
Vergabeverfahrens
§ 71 Aufruf zum Wettbewerb
§ 71a Durchführung von Wettbewerben
§ 72 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 73 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 74 Prüfsystem
§ 75 Auswahl des Bewerberkreises
§ 76 Auftragsvergabe
§ 76a Drittländer, Bestimmungen über Software
§ 77 Besondere Pflichten des Auftraggebers
```
Teil: Rechtsschutz
```
```
HAUPTSTÜCK: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt
```
```
Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 78 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 79 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 80 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 81 Innere Einrichtung
§ 82 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 82a Ablehnungsrecht der Parteien
§ 83 Beschlußfassung und Geschäftsordnung
§ 84 Auskunftspflicht
§ 85 Geschäftsführung
§ 86 Kosten
```
Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission
```
§ 87 Zuständigkeit
§ 88 Schlichtung
§ 89 Gutachten
§ 90 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten
```
Abschnitt: Bundesvergabeamt
```
§ 91 Zuständigkeit
§ 91a Bekanntmachung von Entscheidungen
```
HAUPTSTÜCK: Nachprüfungsverfahren
```
§ 92 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 93 Einstweilige Verfügungen
§ 94 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers
§ 95 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im
Nachprüfungsverfahren
```
HAUPTSTÜCK: Außerstaatliche Kontrolle
```
§ 96 Korrekturmechanismus
§ 97 Bescheinigungsverfahren
§ 97a Außerstaatliche Schlichtung
```
HAUPTSTÜCK: Zivilrechtliche Bestimmungen
```
§ 98 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 100 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 101 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 102 Zuständigkeit und Verfahren
§ 102a Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
```
Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
```
§ 103 Strafbestimmungen
§ 103a Inkrafttreten
§ 104 Übergangsvorschrift
§ 105 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 106 Außerkrafttreten einer Verordnung
§ 108 Vollziehung
ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der
Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß
§ 1a Abs. 1 Z 1
ANHANG II: Bauaufträge nach § 6 Abs. 3
ANHANG III: Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 1
ANHANG IV: Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 2
ANHANG V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen
ANHANG VI: Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen
Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft
werden
ANHANG VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister
bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen
Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 und § 45a
A. Für Bauaufträge
B. Für Lieferaufträge
C. Für Dienstleistungsaufträge
ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen
gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, 46b und 52
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen
gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 2, 46b und 57
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG X: Muster für die Bekanntmachung von
Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66
ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die
vom Konzessionär gemäß § 66 vergeben werden
ANHANG XII: Muster für die Bekanntmachung von
Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 3,
46b und 66a
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
ANHANG XIII: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben
gemäß § 66b
A. Bekanntmachung über Wettbewerbe
B. Ergebnisse von Wettbewerben
ANHANG XIV: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß
§ 69 Abs. 2
A. Bei Lieferaufträgen
B. Bei Bauaufträgen
C. Bei Dienstleistungsaufträgen
ANHANG XV: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1
A. Offene Verfahren
B. Nicht offene Verfahren
C. Verhandlungsverfahren
ANHANG XVI: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung
eines Prüfsystems gemäß § 74 Abs. 9
ANHANG XVII: Muster für die Bekanntmachung über vergebene
Aufträge gemäß § 76 Abs. 5
I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften
II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
ANHANG XVIII: Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 68a
Abkürzung
BVergG
Teil
Geltungsbereich
HAUPTSTÜCK
Sachlicher Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie das Verlegen und die Installation, ist.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand
die Ausführung oder die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder
ein Bauwerk als Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
ist.
(3) Für Bauaufträge, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben, von diesen aber zu mehr als 50 vH direkt gefördert werden, gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn es sich um Aufträge im Sinne des Anhanges II handelt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 2 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(5) Im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz auch für Lieferaufträge über Software, sofern diese zum Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder zur Verwendung in Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsdienst erworben wird.
(6) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor umfassen Bauaufträge auch die für ihre Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen.
(7) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gelten Aufträge, die andere als die in Abs. 1 und 6 genannten Dienstleistungen umfassen, als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren einschließlich des Wertes des für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Verlegens und der hiefür erforderlichen Installation sowie der Software-Aufträge im Sinne des Abs. 5 höher ist als der Wert der anderen von dem Auftrag erfaßten Dienstleistungen.
Teil
Geltungsbereich
HAUPTSTÜCK
Sachlicher Geltungsbereich
Abschnitt
Auftragsarten
Lieferaufträge
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge
§ 1a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand
die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder
die Ausführung eines Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 1 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Dienstleistungsaufträge
§ 1b. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommen
Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;
Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;
Arbeitsverträge;
Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.
(2) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
§ 1c. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 1b zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
Abkürzung
BVergG
Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 ECU beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang I Teil II des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 46/1990, enthalten sind.
(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.
(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes;
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, anzusetzen. Die Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Abschnitt
Schwellenwerte
Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.
(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.
(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Abkürzung
BVergG
Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 und § 8a, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I (Gewerke).
(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen
§ 3a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.
(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.
(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 und § 8a, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.
(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Schwellenwerte bei Wettbewerben
§ 3b. Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 200 000 ECU beträgt.
Abkürzung
BVergG
Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 4. (1) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU beträgt, im Telekommunikationsbereich dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 ECU beträgt.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(3) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit der Gesamtwert des Auftrages einschließlich des geschätzten Restwertes;
bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.
(4) Sieht der beabsichtigte Auftrag Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfanges von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(5) Handelt es sich um eine Beschaffung von Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von Aufträgen, die an einen oder an mehrere Auftragnehmer zu vergeben sind, oder von Daueraufträgen, so ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahres oder der voran gegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, oder
der kumulierte Wert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrages, bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten jedoch während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
(6) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(7) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche Funktion erfüllen soll.
(8) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 3 Abs. 2.
(9) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, einzubeziehen.
(10) Der Wert der Waren, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.
(11) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden.
Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU, sowie
im Telekommunikationssektor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 ECU
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(3) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.
(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.
(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf bzw. Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.
(9) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(10) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
(11) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 3 Abs. 2.
(12) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.
(13) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.
(14) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Abkürzung
BVergG
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 5. (1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der nach den folgenden Bestimmungen festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.
(4) Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Abs. 3 hat erstmals zum 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 5. (1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1 und 3, § 3b und § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.
Abkürzung
BVergG
Zu Abs. 1 Z 3 und Z 5: Verfassungsbestimmungen
HAUPTSTÜCK
Persönlicher Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
der Bund,
Stiftungen, Fonds und Anstalten, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 68 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch private Auftraggeber, das sind von Abs. 1 Z 3 nicht erfaßte Unternehmer, die zumindest eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
Abs. 1 Z 3 und Z 5: Verfassungsbestimmungen
HAUPTSTÜCK
Persönlicher Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
der Bund,
Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen oder
überwiegend vom Bund finanziert werden,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 68 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 123 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation sowie
für Aufträge auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und einem oder mehreren Drittländern für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 4. Hauptstück des 3. Teiles ergibt. Auf Vergaben in diesen Bereichen finden die Bestimmungen des 4. Teiles keine Anwendung.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
HAUPTSTÜCK
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
mit Ausnahme des § 96 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes,
für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S. 273, bleibt unberührt.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Erweiterung des Anwendungsbereiches
§ 8. (1) Die Bundesregierung kann mit Verordnung den 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes für in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 bis 4 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist die ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären, soweit ihr Inhalt - von den Regelungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes abgesehen - weder bundesgesetzlichen Regelungen noch den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.
HAUPTSTÜCK
Erweiterung des Geltungsbereiches
Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 8. (1) Unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte haben die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, BGBl. Nr. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Abs. 1 genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 8a. (1) Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 1b 1 Million Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 7 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Abkürzung
BVergG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
§ 9. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Vergabeverfahren sind alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen.
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.
Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um einen Auftrag zu erhalten.
Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft auftreten.
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.
Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen. Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist keine Ausschreibung.
Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
Alternativangebot ist ein Angebot auf Grund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.
Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
Technische Spezifikationen für Lieferaufträge sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Vorschriften, die die Merkmale eines Erzeugnisses festlegen, wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen.
Technische Spezifikationen für Bauaufträge sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.
Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung eines Produktes in allen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.
Rahmenvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
§ 9. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Vergabeverfahren sind alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen.
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.
Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluß gemäß § 228 HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluß auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluß ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.
Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um einen Auftrag zu erhalten.
Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft auftreten.
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.
Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen. Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist keine Ausschreibung.
Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
Alternativangebot ist ein Angebot auf Grund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.
Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung (§ 13 AVG), sein Angebot anzunehmen.
Technische Spezifikationen sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.
Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.
Rahmenvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens (Planungswettbewerbe) oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber
zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteigungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder
ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.
Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.