Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)
BGBl. Nr. 462/1993
Netzabschlußpunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 10. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ist von Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern in jedem Fall eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verlangen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, durch sie nicht festgestellt wurde. Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) An Justizanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten und ähnliche aus öffentlichen Mitteln erhaltene oder unterstützte Einrichtungen dürfen Aufträge im Wege des Wettbewerbes nur mit in gleicher Weise begünstigten Unternehmern vergeben werden.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
HAUPTSTÜCK
Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 10. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 10a. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben.
Abkürzung
BVergG
Arten der Vergabeverfahren
§ 11. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
(2) Beim offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden ist.
(3) Beim nicht offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden ist.
(4) Beim Verhandlungsverfahren wird mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.
Abkürzung
BVergG
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 12. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 12. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
das offene Verfahren widerrufen wurde oder wegen Erfolglosigkeit als widerrufen gilt.
Abkürzung
BVergG
Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 13. (1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
Abkürzung
BVergG
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 14. (1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
(3) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(4) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 14. (1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Anzahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen. Auf jeden Fall muß die Zahl der eingeladenen Unternehmer ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
(3) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
(4) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(5) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Abkürzung
BVergG
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 15. (1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1 und 3.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 15. (1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1, 3 und 4.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
BVergG
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 16. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
Abkürzung
BVergG
Gesamt- und Teilvergabe
§ 17. (1) Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
(2) Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.
(3) Für die Wahl der Vorgangsweise nach Abs. 1 und Abs. 2 sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.
(4) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.
(5) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
Abkürzung
BVergG
Preiserstellung und Preisarten
§ 18. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.
Preiserstellung und Preisarten
§ 18. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist. Dieser soll grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
Abkürzung
BVergG
Sicherstellungen
§ 19. Für die Arten möglicher Sicherstellungen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Beiziehung von Sachverständigen
§ 20. Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.
Abkürzung
BVergG
Verwertung von Ausarbeitungen
§ 21. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Verwertung von Ausarbeitungen
§ 21. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Die Ausschreibung
Grundsätzliches
§ 22. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4) In der Ausschreibung sind die als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien für die Wahl des Angebotes für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte anzugeben, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden.
(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
(6) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt Abs. 2.
(7) In der Ausschreibung sind Festlegungen über eine allfällige Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften zu treffen sowie eine allfällige Beschränkung der Mitgliederzahl solcher Gemeinschaften anzugeben. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben und daß der Auftraggeber das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft, die ohne seine Zustimmung gebildet wird, nicht zu berücksichtigen braucht. Von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zu verlangen, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.
(8) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, zu deren Erfüllung sich der Auftragnehmer eines Zulieferers bedienen darf, zu untersagen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.
(9) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(10) Die öffentlichen Auftraggeber haben in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
(11) Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
(12) In Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
mindestens 80 cm Türbreite;
mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Bauobjekte oder Teile davon, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
(13) Abs. 12 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
(14) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen gegebenenfalls auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen bezug zu nehmen und diese zu berücksichtigen hat.
(15) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
HAUPTSTÜCK
Die Ausschreibung
Grundsätzliches
§ 22. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4) Der öffentliche Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
Teil- und Alternativangebote
§ 22a. (1) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 22 Abs. 2.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote erfüllen müssen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Teilangebote zugelassen werden, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.
(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Teil- oder Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf
innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder
europäische technische Zulassungen, oder
gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von § 50 Abs. 2, oder
innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von § 50 Abs. 5 Z 1 und 2
(4) Ein Auftraggeber, der Teil- oder Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Subunternehmerleistungen
§ 22b. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, unzulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 22c. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
Vadium
§ 22d. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
Behindertengerechtes Bauen
§ 22e. (1) In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
mindestens 80 cm Türbreite;
mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Gestaltung der Ausschreibung
§ 22f. (1) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen gegebenenfalls auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen und diese zu berücksichtigen hat.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
Abkürzung
BVergG
Beschreibung der Leistung
§ 23. (1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Technische Spezifikationen und andere
Bestimmungen des Leistungsvertrages
§ 24. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2) Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖMORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
(3) Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
ohne Angabe des Grundes oder
in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes
zu erfolgen hat,
Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.
Abkürzung
BVergG
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 25. (1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 25. (1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (zB Vervielfältigungskosten) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Abkürzung
BVergG
Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 26. (1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen oder müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichtigung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.
(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Abkürzung
BVergG
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 27. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, sind direkt zu verständigen.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 27. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Abkürzung
BVergG
Zuschlagsfrist
§ 28. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf fünf Monate nicht überschreiten.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Zuschlagsfrist
§ 28. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3) Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 87 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 87 Abs. 8 genannten Frist gehemmt.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 29. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu fuhren. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
(5) Teilt der Bieter dem Auftraggeber mit, daß aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 26 Abs. 3 durchzuführen.
(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Abkürzung
BVergG
Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§ 30. Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
§ 31. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Das Zuschlagsverfahren
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 32. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Einganges zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Abkürzung
BVergG
Öffnung der Angebote
§ 33. (1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
(3) Bei öffentlicher Erkundung des Bewerberkreises ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.
(4) Hinsichtlich der Öffnung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Prüfung der Angebote
Grundsätzliches
§ 34. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.
(2) Ist die Befugnis, die Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit eines Bieters der prüfenden Stelle nicht genügend bekannt, so ist der Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen. Die prüfende Stelle kann auch direkt Erkundigungen einziehen. Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ist die Prüfung jedenfalls noch vor der Einladung vorzunehmen.
(3) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, daß ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
(4) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(5) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.
(6) Im übrigen sind hinsichtlich der Prüfung der Angebote durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 35. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.
(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.
(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.
Abkürzung
BVergG
Vertiefte Angebotsprüfung
§ 36. (1) Soweit dies nach der Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie einen auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen.
(2) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Vertiefte Angebotsprüfung
§ 36. (1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber hat Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Niederschrift über die Prüfung
§ 37. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben und Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
Abkürzung
BVergG
Verhandlungen mit den Bietern
§ 38. (1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.
(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 10 zulässig.
(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Abkürzung
BVergG
Ausscheiden von Angeboten
§ 39. Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
verspätet eingebrachte Angebote;
den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach § 22 Abs. 7 nicht zulässig sind;
rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
Ausscheiden von Angeboten
§ 39. (1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:
Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3 oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
verspätet eingebrachte Angebote;
den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 10a dritter Satz abgegeben haben;
rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
Abkürzung
BVergG
Wahl des Angebotes für den Zuschlag;
Bestbieterprinzip
§ 40. Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 37, festzuhalten.
Abkürzung
BVergG
Zuschlag und Leistungsvertrag
§ 41. (1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Zuschlag und Leistungsvertrag
§ 41. (1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Abkürzung
BVergG
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 42. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 39 nur ein Angebot bleibt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 42. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 39 nur ein Angebot bleibt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Abkürzung
BVergG
Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 43. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
(3) Beim offenen Verfahren sind einem Bieter, dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, auf Verlangen der Name des Auftragnehmers samt Vergabesumme und die Gründe dafür, daß diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt wurde, bekanntzugeben.
Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 43. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
Benachrichtigung der Bewerber und Bieter
§ 43a. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter ist darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekanntzugeben.
Abkürzung
BVergG
Teil
Besondere Bestimmungen
HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau- undBaukonzessionsaufträgen
Abschnitt
Eignungskriterien
Ausschließung vom Vergabeverfahren
§ 44. (1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.
(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, verlangen, daß diese nachweisen,
daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang III angeführten Berufsregister eingetragen sind,
daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Teil
Besondere Bestimmungen
HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-,
Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen
Abschnitt
Eignungskriterien
Ausschließung vom Vergabeverfahren
§ 44. (1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.
(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, den Nachweis verlangen,
daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,
daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,
daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
daß sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 1b Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.
(3) Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Abs. 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
Abkürzung
BVergG
Nachweis der Eignung
§ 45. (1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien
gemäß § 44 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, verlangen sowie
gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 und 6 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde verlangen.
(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt, kann eine entsprechende Erklärung des Unternehmers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden.
(3) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 und Z 2 kann der Auftraggeber
eine beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers sowie
eine entsprechende Bankerklärung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und über den Umsatz zumindest der letzten drei Geschäftsjahre
verlangen.
(4) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:
durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber;
durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
durch Muster, Beschreibungen und Fotographien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muß;
durch Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
(5) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden:
durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen;
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
durch eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
(6) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers haben die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 3 Z 2 sie sich entschieden haben, sowie, abweichend von Abs. 3 Z 2, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.
(7) Die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1
§ 45. (1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien
gemäß § 44 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowie
gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers
(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.
(3) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.
Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2
§ 45a. (1) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 kann der Auftraggeber
eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung sowie
eine entsprechende Bankerklärung oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und
bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,
bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,
bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,
(2) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:
durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber:
bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig;
durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
durch Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muß;
durch Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
(3) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:
durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen;
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
durch eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
(4) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:
durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber;
durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;
durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zu Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;
durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen beabsichtigt.
(5) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Unternehmer, der Dienstleistungen im Sinne des § 1b Abs. 1 erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf die Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45.000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muß den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(6) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1 Z 2, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.
(8) Kann ein Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beibringen, so kann er den Nachweis durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Beleges erbringen.
Abkürzung
BVergG
Abschnitt
Bekanntmachungen
§ 46. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Verwendung der Muster in den Anhängen IV bis VII in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sofern auf Grund des EWR-Abkommens Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Bundesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.
(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten
Bekanntmachungen
§ 46. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VIII bis XVII grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sofern auf Grund des EGV Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Bundesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.
(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger, herausgegeben vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
Vorinformation
§ 46a. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 2 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 3 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 3a geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VIII, IX und XII zu erstellen.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 46b. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 46c. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), ABl. Nr. S. 169 vom 3. September 1996, zu verwenden. Der Bundeskanzler hat das CPV sowie dessen Änderungen unverzüglich kundzumachen.
Übermittlung von Unterlagen
§ 46d. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 96, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Abkürzung
BVergG
Abschnitt
Fristen
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RIS
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