Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)
BGBl. Nr. 462/1993
Grundsätzliches
§ 47. (1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.
(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Abschnitt
Fristen
Grundsätzliches
§ 47. (1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.
(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(7) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
Abkürzung
BVergG
Beschleunigtes Verfahren
§ 48. (1) Können die in § 47 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,
beim nicht offenen und beim Verhandlungsverfahren die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage
zu betragen hat.
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf schnellstem Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme telegraphisch, telefonisch oder durch Fernschreiben übermittelt, so sind sie schriftlich - vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen - zu bestätigen.
Beschleunigtes Verfahren
§ 48. (1) Können die in § 47 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,
die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
Abkürzung
BVergG
Berechnung der Fristen
§ 49. (1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.
(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.
Abkürzung
BVergG
Abschnitt
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
Technische Spezifikationen
§ 50. (1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.
(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf
innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder
auf europäische technische Zulassungen oder
auf gemeinsame technische Spezifikationen
festzulegen.
(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn
die innerstaatlichen Normen, die die europäischen Normen umsetzen, keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen oder
die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung
der durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z 4 des EWR-Abkommens übernommenen Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität oder
die Anwendung des durch Anhang II, Abschnitt XVIII, Z 2 des EWR-Abkommens übernommenen Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder
anderer durch das EWR-Abkommen übernommener Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde oder
die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen und der Auftraggeber sich zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oder
die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist, sodaß die Anwendung innerstaatlicher Normen, welche europäische Normen umsetzen, nicht angemessen wäre.
(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzugeben sind.
(5) Mangels europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen können die technischen Spezifikationen unbeschadet der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
anderes innerstaatliches Recht sowie
alle weiteren Normen.
(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.
Abschnitt
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
Technische Spezifikationen
§ 50. (1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.
(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.
(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn
die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder
die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung
der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S. 1, oder
des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987,
anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen
die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oder
die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.
(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.
(5) Mangels Europäischer Spezifikationen
sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, vorgesehenen Verfahren;
können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
alle weiteren Normen.
(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.
Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
Vergabevermerk
§ 50a. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in §§ 52 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 2 und 3 sowie 66a Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen
Geltungsbereich
§ 51. Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
Abkürzung
BVergG
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 52. (1) Der Auftraggeber hat Lieferaufträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Lieferaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
der Lieferauftrag auf Grund der Besonderheit der Erzeugnisse, die beschafft werden sollen, nur von einem bestimmten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann oder
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den geschätzten Auftragswert des Lieferauftrages wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren nur ein für den Zuschlag in Frage kommendes Angebot oder kein Angebot oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden.
(5) Ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzugeben, können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
in einem durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote abgegeben worden sind, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt wird, oder
der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann oder
dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, es nicht zulassen, die Frist für ein offenes oder nicht offenes Verfahren einzuhalten, oder
bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
(6) Der Auftraggeber hat im Falle des nicht offenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens einen schriftlichen Bericht mit einer Begründung für die Wahl des betreffenden Verfahrens zu erstellen. Dieser Bericht hat wenigstens die Bezeichnung und Anschrift der vergebenden Stelle, Wert, Menge und Art der gelieferten Waren, die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Teilnahme und die Anzahl der für eine Angebotsabgabe ausgewählten Bewerber, gegebenenfalls auch die Zahl der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung zu enthalten. Im Falle der Wahl eines Verhandlungsverfahrens für die Vergabe hat der Bericht ferner Angaben über die nach den vorstehenden Abs. 4 und 5 geforderten Voraussetzungen zur Begründung der Anwendung dieses Verfahrens zu enthalten. Dieser Bericht oder die wesentlichen Teile dieses Berichtes sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 52. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 44 bis 45a erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 30 entsprochen haben.
(3) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, oder
der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann oder
dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
Abkürzung
BVergG
Ideenwettbewerb und Alternativangebote
§ 53. Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist - nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.
Abkürzung
BVergG
Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 54. (1) Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
Abkürzung
BVergG
Vorinformation
§ 55. Die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen haben nach Beginn eines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 2, mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 56. Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Lieferauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch dann nicht veröffentlicht zu werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindert, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe vonBau- und Baukonzessionsaufträgen
Abschnitt
Bauaufträge
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 57. (1) Der Auftraggeber hat Bauaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe vonBau- und Baukonzessionsaufträgen
Abschnitt
Bauaufträge
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 57. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden oder
die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden oder
es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.
(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder
dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist oder
eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3 zugrunde gelegt wurde.
Abkürzung
BVergG
Nicht offenes und Verhandlungsverfahren
§ 58. (1) Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
das offene Verfahren aufgehoben wurde oder wegen Erfolglosigkeit als aufgehoben gilt.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntgemacht und die Bewerber nach in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien ausgewählt hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz annehmbaren Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundsätzlich geändert werden oder
die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch geführt werden oder
es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.
(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder
dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten oder
zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden und entweder
eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich ist oder
eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wurde,
der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
die Möglichkeit der Vertragsverlängerung bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3 zugrunde gelegt wurde.
Abkürzung
BVergG
Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 59. (1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
(2) Ein Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes sowie im Falle eines Angebotes den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
(3) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in § 58 Abs. 3 und 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(4) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
Vorinformation
§ 60. Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegenden Planung eine Vorinformation mit den wesentlichen Merkmalen der Bauaufträge zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 3, mindestens den dort festgelegten Schwellenwert erreicht. Diese Bekanntmachung ist so bald wie möglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
Beschleunigtes Verfahren
§ 61. Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 60 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 61. Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 46a veröffentlicht hat.
Abkürzung
BVergG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 62. Ein Auftraggeber hat jeden vergebenen Bauauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Abkürzung
BVergG
Abschnitt
Baukonzessionsaufträge
Auftragsweitervergabe an Dritte
§ 63. Die Auftraggeber können
vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muß,
die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.
Abkürzung
BVergG
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages,
verbundene Unternehmen
§ 64. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 58 Abs. 4 vorliegt,
die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 46 unter Verwendung des Musters nach Anhang VII zu erfolgen haben,
die Fristen nach § 47 einzuhalten sind sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 62 durchgeführt wird.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Abs. 3) werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Abs. 4) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(4) Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Abs. 3 ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.
(5) Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
§ 64. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 57 Abs. 3 vorliegt,
die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 46 unter Verwendung des Musters nach Anhang VII zu erfolgen haben,
die Fristen nach § 47 einzuhalten sind sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 46b durchgeführt wird.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Abkürzung
BVergG
Fristen
§ 65. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.
(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebotes an, festzusetzen.
Abkürzung
BVergG
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 66. Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzer (Anm.: richtig: geschätzter) Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 66a. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden oder
es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder
wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs III, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren vergeben zu können.
(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder
dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist oder
eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3a zugrunde gelegt wurde, oder
wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Durchführung von Wettbewerben
§ 66b. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (§ 9 Z 24) ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder
auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(5) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 66c. Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 46a veröffentlicht hat.
Rechtsform der Bewerber und Bieter
§ 66d. Unbeschadet des § 10a dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Geltungsbereich
§ 67. (1) Für öffentliche Auftraggeber, soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, sowie für private Auftraggeber gelten - unbeschadet des 1. Teiles sowie des § 9 - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
Trinkwasser oder
Strom oder
Gas oder
Wärme
oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;
Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;
die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern
bei Trinkwasser oder Elektrizität
die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat sowie
bei Gas oder Wärme
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2. Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Abs. 2 Z 4) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikationsmittels dieses Netzes erforderlich sind.
(6) Telekommunikationsdienste im Sinne des Abs. 2 Z 4 sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Geltungsbereich
§ 67. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet des 1. und 4. Teiles, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 5, 46 und 46c, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
Trinkwasser oder
Strom oder
Gas oder
Wärme
Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;
die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern
bei Trinkwasser oder Elektrizität
die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat sowie
bei Gas oder Wärme
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2. Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)
Abkürzung
BVergG
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 68. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für Aufträge,
die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 67 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt oder
die zum Zweck der Weiterveräußerung oder -vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten oder
die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten oder
die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden oder
die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden oder
deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet, oder
für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden auf Grund
eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen oder Bauleistungen für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt, wobei jeder dieser Staatsverträge der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen ist, oder
des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.
(2) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Anfrage
alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,
alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen, sowie
alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,
mitzuteilen.
(3) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge
im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht oder
mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 68. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für
Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 67 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet oder
Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten oder
Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 4 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten oder
Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden oder
Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden oder
Aufträge, deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder
die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,
alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen,
alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,
die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,
die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2, sowie
die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht oder
mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
Freistellung vom Geltungsbereich
§ 68a. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 67 Abs. 2 ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 67 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 9 Z 26 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß
im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;
die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;
die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind;
alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.
(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.
(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang XVIII für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.
(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang XVIII Z 1 bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 ECU betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
Anwendungsbereich
§ 68b. (1) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.
Abkürzung
BVergG
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 69. (1) Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Wert mindestens 750 000 ECU beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert nicht unter der Schwelle nach § 4 Abs. 1 liegt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang X zu erstellen.
Regelmäßige Bekanntmachung
§ 69. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 70. (1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 10 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf um Wettbewerb gemäß § 71 durchgeführt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, oder
wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder
soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die beim offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder
im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlichster technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder
zur Ausführung dieses Auftrags zusätzliche Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat,
wenn sich die zusätzlichen Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
wenn diese zusätzlichen Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind; oder
bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,
der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand eines ersten Auftrags war,
die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 4 zugrunde gelegt wurde; oder
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst
gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und
nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder
bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt sowie
bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen für Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 70. (1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 10 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf um Wettbewerb gemäß § 71 durchgeführt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
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