Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-15
Letzte Aktualisierung 2026-09-14
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 443

BGBl. Nr. 462/1993

Änderungshistorie JSON API
b)

eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

c)

die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterrichten.

(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

3.

HAUPTSTÜCK

Außerstaatliche Kontrolle

Korrekturmechanismus

§ 96. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der Kommission andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Diese Stellungnahmen sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzubereiten und abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und

2.

entweder

a)

einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

b)

eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

c)

die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens 19 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission die im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(5) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler und den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(6) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Abkürzung

BVergG

Strafbestimmung

§ 97. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunftspflichten gemäß § 96 Abs. 3 bis 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Bescheinigungsverfahren

§ 97. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45.503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 97a. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beantragen. Dieser hat den Antrag im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekanntzugeben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluß ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

Abkürzung

BVergG

4.

HAUPTSTÜCK

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 98. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

4.

HAUPTSTÜCK

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 98. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

Abkürzung

BVergG

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, vonMitbewerbern oder Mitbietern

§ 99. (1) Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 93 bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.

(2) Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.

Abkürzung

BVergG

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 100. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Abkürzung

BVergG

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 101. Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt.

Abkürzung

BVergG

Zuständigkeit und Verfahren

§ 102. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß §§ 98 bis 100 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 91 Abs. 3 erfolgt ist. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Bundesvergabeamtes abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es 5das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

§ 102a. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.

Abkürzung

BVergG

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

5.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 103. (1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.


1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

5.

Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 103. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 84 Abs. 1 oder § 96 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Abs. 3 tritt mit 31. 12. 1996 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 103a. (1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(3) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen und für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für nach dem BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes und für nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren gilt folgendes:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt und die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück des 1. Teiles, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 7, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 1. Teiles, § 8 und § 8a samt Überschriften, § 9 Z 6, die Bezeichnung der bisherigen Z 6 bis 14 des § 9 als

1.

Satz, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 93

2.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 treten die Wortfolge in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Z 15, § 22 Abs. 6 bis 15, § 43 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und 6, §§ 54 bis 56 samt Überschriften, §§ 58 bis 60 und 62 samt Überschriften, der Klammerausdruck in § 64 Abs. 2, § 64 Abs. 3 und 4, § 67 Abs. 5 und 6, § 71 Abs. 4, § 76 Abs. 8 bis 10, § 83 Abs. 3 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 97, § 98 Abs. 1 letzter Satz, § 99 und § 107 samt Überschrift in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

3.

Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 fortzuführen.

4.

Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

BVergG

Übergangsvorschrift

§ 104. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 105. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 105. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

BVergG

Außerkrafttreten einer Verordnung

§ 106. Die Verordnung des Gesamtministeriums betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten, RGBl. Nr. 61/1909, tritt - soweit sie noch dem Rechtsbestand angehört - außer Kraft.

Abkürzung

BVergG

Verhältnis zum Staatsdruckereigesetz

§ 107. Die Regelung des § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1982, bleibt unberührt.

Abkürzung

BVergG

Vollziehung

§ 108. (1) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 5 Abs. 3 und 4, 96 und 97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,

3.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

4.

im übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

Vollziehung

§ 108. (1) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 5 Abs. 2 und 46c ist der Bundeskanzler,

2.

des § 96 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

der §§ 45 Abs. 3, 68a und 97a der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4.

der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,

5.

des § 103 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

6.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

7.

im übrigen die Bundesregierung

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der Anhänge andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Muster zu verwenden sind.

Abkürzung

BVergG

ANHANG I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik

der Wirtschaftszweige gemäß § 1 Abs. 2 Z 1

Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung

und Positionen

50 BAUGEWERBE

500 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt) und

Abbruchgewerbe

500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt)

500.2 Abbruch

501 Rohbaugewerbe

501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und

Nichtwohngebäuden

501.2 Dachdeckerei

501.3 Schornstein-, Feuerungs- und

Industrieofenbau

501.4 Abdichtung gegen Wasser und

Feuchtigkeit

501.5 Restaurierung und Instandhaltung von

Fassaden

501.6 Gerüstbau

501.7 Sonstige Rohbaugewerbe

(einschließlich Zimmerei)

502 Tiefbau

502.1 Allgemeiner Tiefbau

502.2 Erdbewegungsarbeiten und

Landeskulturbau

502.3 Brücken-, Tunnel- und Schachtbau,

Grundbohrungen

502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-,

Strom-, Schleusen- und

Talsperrenbau)

502.5 Straßenbau (einschließlich

spezialisierter Bau von Flugplätzen

und Landebahnen)

502.6 Spezialisierte Unternehmen für

Bewässerung, Entwässerung, Ableitung

von Abwässern, Kläranlagen

502.7 Spezialisierte Unternehmen für

andere Tiefbauarbeiten

503 Bauinstallation

503.1 Allgemeine Bauinstallation

503.2 Klempnerei, Gas- und

Wasserinstallationen

503.3 Installation von Heizungs- und

Belüftungsanlagen (Installation von

Zentralheizungs-, Klima- und

Belüftungsanlagen)

503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall

und Erschütterung

503.5 Elektroinstallation

503.6 Installation von Antennen,

Blitzableitern, Telefonen usw.

504 Ausbaugewerbe

504.1 Allgemeines Ausbaugewerbe

504.2 Stukkateurgewerbe, Gipserei und

Verputzerei

504.3 Bautischlerei (Tischlereien, die

überwiegend Tischlereierzeugnisse in

Bauten montieren) und Parkettlegerei

504.4 Glaser-, Maler- und

Lackierergewerbe, Tapetenkleberei

504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,

Fußbodenlegerei und -kleberei

504.6 Ofen- und Herdsetzerei sowie

sonstiges Ausbaugewerbe

ANHANG I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik

der Wirtschaftszweige gemäß § 1a Abs. 1 Z 1

Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung

und Positionen

50 BAUGEWERBE

500 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt) und

Abbruchgewerbe

500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt)

500.2 Abbruch

501 Rohbaugewerbe/Hochbau

501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und

Nichtwohngebäuden/Baumeister,

Maurermeister und

Bauunternehmer

501.2 Dachdeckerei

501.3 Schornstein-/Rauchfangs-,

Feuerungs- und Industrieofenbau

501.4 Abdichtung gegen Wasser und

Feuchtigkeit

501.5 Restaurierung und

Instandhaltung von Fassaden

501.6 Gerüstbau

501.7 Sonstige Rohbaugewerbe

(einschließlich Zimmerei)/

Übrige Baugewerbe und

Zimmermeister

502 Tiefbau

502.1 Allgemeiner Tiefbau

502.2 Erdbewegungsarbeiten und

Landeskulturbau

502.3 Brücken-, Tunnel- und

Schachtbau, Grundbohrungen

502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-,

Hafen-, Strom-, Schleusen- und

Talsperrenbau)

502.5 Straßenbau (einschließlich

spezialisierter Bau von

Flugplätzen und Landebahnen)

502.6 Spezialisierte Unternehmen für

Bewässerung, Entwässerung,

Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

502.7 Spezialisierte Unternehmen für

andere Tiefbauarbeiten

503 Bauinstallation

503.1 Allgemeine Bauinstallation

503.2 Klempnerei, Gas- und

Wasserinstallationen/Sanitär-,

Gas- und Wasserinstallationen

503.3 Installation von Heizungs- und

Belüftungsanlagen (Installation

von Zentralheizungs-, Klima-

und Belüftungsanlagen)

503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme,

Schall und Erschütterung

503.5 Elektroinstallation

503.6 Installation von Antennen,

Blitzableitern, Telefonen usw.

504 Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe

504.1 Allgemeines

Hausbaugewerbe/Allgemeines

Ausbaugewerbe

504.2 Stukkateurgewerbe, Gipserei und

Verputzerei

504.3 Bautischlerei (Tischlereien,

die überwiegend

Tischlereierzeugnisse in Bauten

montieren) und Parkettlegerei

504.4 Glaser-, Maler- und

Lackierergewerbe,

Tapetenkleberei/Glaser, Maler

und Anstreicher, Tapezierer

504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,

Fußbodenlegerei und -kleberei

504.6 Ofen- und Herdsetzerei/Hafner

sowie sonstiges Ausbaugewerbe

Abkürzung

BVergG

ANHANG II

Bauaufträge nach § 1 Abs. 3

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau

Errichtung von Krankenhäusern

Sporteinrichtungen

Erholungseinrichtungen

Freizeiteinrichtungen

Schul- und Hochschulgebäuden

Verwaltungsgebäuden

ANHANG II

Bauaufträge nach § 6 Abs. 3

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von Krankenhäusern

Sporteinrichtungen Erholungseinrichtungen Freizeiteinrichtungen

Schul- und Hochschulgebäuden Verwaltungsgebäuden

Abkürzung

BVergG

ANHANG III

Liste der Berufsregister gemäß § 44 Abs. 2

ANHANG III

Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 1

```

```

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.  CPV-Referenz-Nr.

```

```

1 Instandhaltung und 6112, 6122, 633, 50200000-7,

Reparatur 886 50404000-9

52700000-6

ex 28000000-2

ex 29000000-9

72500000-0

ex 31000000-6

ex 32000000-3

ex 33000000-0

ex 34000000-7

ex 35000000-4

```

```

2 Landverkehr *1) 712 (außer 71235), 60212000-7,

einschließlich 7512, 87304 60213000-4

Geldtransport und 60214000-1,

Kurierdienste, 60220000-6

ohne Postverkehr 60230000-9,

60240000-2

(außer

60242100-7)

64121000-0,

74601400-6

```

```

3 Fracht- und 73 (außer 7321) 62000000-2

Personenbeförderung (außer 62102100-8)

im Flugverkehr,

ohne Postverkehr

```

```

4 Postbeförderung im 71235, 7321 60242100-7

Landverkehr *1) 62102100-8

sowie 62202000-8

Luftpostbeförderung

```

```

5 Fernmeldewesen *2) 752 64201000-5

64202000-2

```

```

6 Finanzielle ex 81 66000000-0,

Dienstleistungen 812, 814 67200000-9

```

a)

Versicherungs- 65000000-3,

```

leistungen 67100000-8

```

b)

Bankenleistungen

```

und Wertpapier-

geschäfte *3)

```

```

7 Datenverarbeitung 84 72000000-5

und verbundene

Tätigkeiten

```

```

8 Forschung und 85 73000000-2

Entwicklung *4)

```

```

9 Buchführung, 862 74121000-3

-haltung und 74122000-0

-prüfung

```

```

10 Markt- und 864 74130000-9

Meinungsforschung

```

```

11 Unternehmensberatung 865, 866 74140000-2

und verbundene 74150000-5

Tätigkeiten *5)

```

```

12 Architektur, 867 74200000-1

technische Beratung 74300000-2

und Planung;

integrierte

technische

Leistungen; Stadt-

und

Landschaftsplanung;

zugehörige

wissenschaftliche

und technische

Beratung;

technische

Versuche und

Analysen

```

```

13 Werbung 871 74400000-3

```

```

14 Gebäudereinigung und 874 70300000-4

Hausverwaltung 82201 bis 82206 74700000-6

```

```

15 Verlegen und Drucken 88442 22210000-5

gegen Vergütung oder 22223000-9

auf vertraglicher 22230000-1

Grundlage 22241000-1

22250000-7

22300000-3

```

```

16 Abfall- und 94 900000000-7

Abwasserbeseitigung;

sanitäre und ähnliche

Dienstleistungen

```

```

*1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

*2) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 3.

*3) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 5.

*4) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 7.

*5) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 4.

Abkürzung

BVergG

ANHANG IV

Muster für die Bekanntmachung vonLieferaufträgen gemäß §§ 52, 55 und 56

A. Offene Verfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

3.

a) Ort der Lieferung.

b)

Art und Menge der zu liefernden Waren.

c)

Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

d)

Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.

4.

Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.

5.

a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

b)

Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.

c)

(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrags für Übersendung dieser Unterlagen.

6.

a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.

b)

Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

c)

Sprache, in der sie abzufassen sind.

7.

a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b)

Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung.

8.

(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

9.

Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

10.

(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.

11.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

12.

Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

13.

Kriterien für die Auftragserteilung.

14.

Sonstige Angaben.

15.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B. Nicht offene Verfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

c)

Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

3.

a) Ort der Lieferung.

b)

Art und Menge der zu liefernden Waren.

c)

Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

d)

Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

4.

Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.

5.

Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.

6.

a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

b)

Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

c)

Sprache, in der sie abzufassen sind.

7.

Tag, bis zu dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird.

8.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

9.

Kriterien für die Auftragserteilung.

10.

Sonstige Angaben.

11.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

12.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C. Verhandlungsverfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

(Gegebenenfalls) Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.

c)

(Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

3.

a) Ort der Leistung.

b)

Art und Menge der zu liefernden Waren.

c)

Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

d)

Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

4.

Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.

5.

(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.

6.

a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

b)

Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

c)

Sprache, in der sie abzufassen sind.

7.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

8.

(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.

9.

Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

10.

Sonstige Angaben.

11.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

12.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D. Verfahren zur Vorinformation

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware.

3.

Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrags oder der Aufträge eingeleitet werden wird (sofern bekannt).

4.

Sonstige Angaben.

5.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

6.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E. Vergebene Aufträge

1.

Name und Anschrift des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 und 5.

3.

Tag der Auftragserteilung.

4.

Kriterien für die Auftragserteilung.

5.

Anzahl der eingegangenen Angebote.

6.

Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.

7.

Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer.

8.

Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

9.

Sonstige Angaben.

10.

Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

11.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

12.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG IV

Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 2

```

```

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.  CPV-Referenz-Nr.

```

```

17 Gaststätten und

Beherbergungsgewerbe 64 55000000-0

```

```

18 Eisenbahnen 711 60100000-9, 60211000-0

```

```

19 Schiffahrt 72 61000000-5

```

```

20 Neben- und 74 63000000-9

Hilfstätigkeiten des

Verkehrs

```

```

21 Rechtsberatung 861 74110000-3

```

```

22 Arbeits- und 872 74500000-4

Arbeitskräfte-

vermittlung

```

```

23 Auskunfts- und 873 74600000-5

Schutzdienste (ohne (außer 87304) (außer 74601400-6)

Geldtransport)

```

```

24 Unterrichtswesen 92 80000000-4

und Berufsausbildung

```

```

25 Gesundheits-, 93 85000000-9

Veterinär- und

Sozialwesen

```

```

26 Erholung, Kultur 96 92000000-1

und Sport

```

```

27 Sonstige

Dienstleistungen

```

```

Abkürzung

BVergG

ANHANG V

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen

gemäß §§ 57, 58, 60 und 62

A. Vorinformationsverfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Ort der Ausführung.

b)

Art und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk.

c)

Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.

3.

a) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).

b)

Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.

c)

Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.

4.

Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

5.

Sonstige Angaben.

6.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

7.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B. Offene Verfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3.

a) Ort der Ausführung.

b)

Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c)

Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen.

d)

Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

4.

Etwaige Frist für die Ausführung.

5.

a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

b)

(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrags für Übersendung dieser Unterlagen.

6.

a) Einreichungsfrist für die Angebote.

b)

Anschrift, an die die Angebote zu richten sind.

c)

Sprache, in der die Angebote abgefaßt sein müssen.

7.

a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b)

Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

8.

(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

9.

Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

10.

(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

11.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

12.

Termin, bis zu dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist.

13.

Kriterien für die Auftragserteilung.

14.

(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.

15.

Sonstige Angaben.

16.

Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

17.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

18.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C. Nicht offene Verfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

c)

Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3.

a) Ort der Ausführung.

b)

Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c)

Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.

d)

Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

4.

Etwaige Frist für die Ausführung.

5.

(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

6.

a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.

b)

Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind.

c)

Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen.

7.

Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

8.

(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

9.

Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

10.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

11.

Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

12.

(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.

13.

Sonstige Angaben.

14.

Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

15.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D. Verhandlungsverfahren

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b)

(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

c)

Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3.

a) Ort der Ausführung.

b)

Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c)

Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose abzugeben.

d)

Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

4.

Etwaige Frist für die Ausführung.

5.

(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

6.

a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.

b)

Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind.

c)

Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen.

7.

(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

8.

Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

9.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

10.

(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.

11.

(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.

12.

(Gegebenenfalls) Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

13.

Sonstige Angaben.

14.

Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

15.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E. Vergebene Aufträge

1.

Name und Anschrift des Auftraggebers.

2.

Gewähltes Vergabeverfahren.

3.

Tag der Auftragserteilung.

4.

Kriterien für die Auftragserteilung.

5.

Anzahl der eingegangenen Angebote.

6.

Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

7.

Art und Umfang der erbrachten Leistung, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks.

8.

Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

9.

(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann.

10.

Sonstige Angaben.

11.

Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

12.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

13.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG V

Liste der zentralen Beschaffungsstellen

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

4.

Bundesministerium für Finanzen

5.

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

6.

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

7.

Bundesministerium für Inneres

8.

Bundesministerium für Justiz

9.

Bundesministerium für Landesverteidigung *1)

10.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

12.

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

13.

Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

14.

Österreichisches Statistisches Zentralamt

15.

Österreichische Staatsdruckerei

16.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

17.

Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal (BFPZ-Arsenal)

18.

Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten

19.

AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control Ges. m. b. H.)

20.

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

21.

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft


*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

Abkürzung

BVergG

Anhang VI

Muster für die Bekanntmachung vonBaukonzessionsaufträgen gemäß § 66

1.

Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

a) Ort der Ausführung.

b)

Gegenstand der Konzession; Art und Umfang der Leistungen.

3.

a) Einsendefrist für die Einreichung der Bewerbungen.

b)

Anschrift, an die die Bewerbungen zu richten sind.

c)

Sprache, in der die Bewerbungen abgefaßt sein müssen.

4.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

5.

Kriterien für die Auftragserteilung.

6.

Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.

7.

Sonstige Angaben.

8.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

9.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG VI

Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich

der Verteidigung beschafft werden

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe;

Mineralwachse

ausgenommen:

Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder

organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen ausgenommen:

aus 2808 Sprengstoffe

aus 2809 Sprengstoffe

aus 2810 Sprengstoffe

aus 2811 Sprengstoffe

aus 2812 Tränengase

aus 2825 Sprengstoffe

aus 2829 Sprengstoffe

aus 2834 Sprengstoffe

aus 2844 Toxikologische Produkte

aus 2845 Toxikologische Produkte

aus 2847 Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

aus 2904 Sprengstoffe

aus 2905 Sprengstoffe

aus 2908 Sprengstoffe

aus 2909 Sprengstoffe

aus 2912 Sprengstoffe

aus 2913 Sprengstoffe

aus 2914 Toxikologische Produkte

aus 2915 Toxikologische Produkte

aus 2916 Toxikologische Produkte

aus 2917 Toxikologische Produkte

aus 2920 Toxikologische Produkte

aus 2921 Toxikologische Produkte

aus 2922 Toxikologische Produkte

aus 2925 Sprengstoffe

aus 2926 Toxikologische Produkte

aus 2928 Sprengstoffe

aus 2932 Sprengstoffe

aus 2933 Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre

Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel;

Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen;

Tinten

Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

ausgenommen:

aus 3403 Toxikologische Produkte

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe ausgenommen:

3601 Schießpulver

3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen

Schießpulver

aus 3603 Sprengzünder aller Art aus 3606 Explosivstoffe

Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren

Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

aus 3804 Toxikologische Produkte

aus 3805 Toxikologische Produkte

aus 3806 Toxikologische Produkte

aus 3809 Toxikologische Produkte

aus 3811 Toxikologische Produkte

aus 3812 Toxikologische Produkte

aus 3815 Toxikologische Produkte

aus 3817 Toxikologische Produkte

aus 3819 Toxikologische Produkte

aus 3820 Toxikologische Produkte

aus 3822 Toxikologische Produkte

aus 3823 Toxikologische Produkte

Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen:

aus 3912 Sprengstoffe

aus 3915 Sprengstoffe

aus 3916 Sprengstoffe

aus 3919 Sprengstoffe

aus 3920 Sprengstoffe

aus 3921 Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen:

aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden

aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen:

aus 6505 militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder

ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70: Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;

Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72: Eisen und Stahl

Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren

aus diesen Stoffen

Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen

Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen ausgenommen:

aus 8207 Werkzeuge *1)

aus 8209 Teile von Werkzeugen *1)

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen:

8407 Motoren *1)

8408 Motoren *1)

8411 Turbo Strahltriebwerke *1)

8412 Strahltriebwerke *1)

8456 Werkzeugmaschinen *1)

8457 Bearbeitungszentren *1)

8458 Drehmaschinen *1)

8459 Werkzeugmaschinen *1)

8460 Werkzeugmaschinen *1)

8461 Werkzeugmaschinen *1)

8462 Werkzeugmaschinen *1)

8463 Werkzeugmaschinen *1)

Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

ausgenommen:

8506 Primärbatterien

8517 Fernmeldeeinrichtungen

8525 Sendegeräte

8526 Radargeräte

8527 Empfangsgeräte

8528 Fernsehempfangsgeräte

aus 8529 Antennen

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie

Teile davon; mechanische und elektromechanische

Signalvorrichtungen für Verkehrswege

ausgenommen:

aus 8601 gepanzerte Lokomotiven

aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven

8604 Werkstättenwagen

aus 8605 gepanzerte Waggons

8606 Güterwaggons

Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder,

Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör

ausgenommen:

8701 Traktoren

aus 8702 militärische Fahrzeuge

aus 8703 militärische Fahrzeuge

aus 8704 militärische Fahrzeuge

aus 8705 militärische Fahrzeuge

8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge

8711 Motorräder

aus 8716 Anhänger

Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

ausgenommen:

aus 8906 Kriegsschiffe

aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren ausgenommen:

aus 9005 Ferngläser, Fernrohre

aus 9013 optische Instrumente, Laser

aus 9015 Entfernungsmesser

9030 elektrische und elektronische Meßinstrumente

9031 elektrische und elektronische Meßinstrumente

9032 selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91: Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,

Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;

Teile davon und Zubehör

Kapitel 96: Verschiedene Waren


*1) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

Abkürzung

BVergG

ANHANG VII

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär

vergeben werden gemäß § 66

1.

a) Ort der Ausführung.

b)

Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

2.

Etwaige Frist für die Ausführung.

3.

Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

4.

a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote.

b)

Anschrift, an die Anträge und/oder Angebote zu richten sind.

c)

Sprache, in der sie abgefaßt sein müssen.

5.

(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

6.

Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

7.

Kriterien für die Erteilung des Auftrags.

8.

Sonstige Angaben.

9.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

10.

Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.

Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2

Z 1 und § 45a

A. Für Bauaufträge:

B. Für Lieferaufträge:

C. Für Dienstleistungsaufträge:

Abkürzung

BVergG

ANHANG VIII

Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1

A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren

1.

Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2.

Art des Auftrags (Lieferungs- oder Bauauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

3.

a) Lieferort oder Ausführungsort.

b)

Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Lieferung.

c)

Angabe, ob die Lieferer für einige und/oder alle der angeforderten Güter Angebote einreichen können. Besteht bei Bauaufträgen die Arbeit oder der Auftrag aus mehreren Losen, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, ein Angebot für ein Los, mehrere oder für sämtliche Lose einzureichen.

d)

Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten.

e)

Bei Bauaufträgen:

Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

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