Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz -BVergG)(NR: GP XVIII RV 972 AB 1106 S. 125. BR: AB 4559 S. 572.)(EWR/Anh. XVI: 371 L 0304, 371 L 0305, 377 L 0662, 390 L 0531,389 L 0665)
BGBl. Nr. 462/1993
eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterrichten.
(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
HAUPTSTÜCK
Außerstaatliche Kontrolle
Korrekturmechanismus
§ 96. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der Kommission andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Diese Stellungnahmen sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzubereiten und abzugeben.
(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und
entweder
einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens 19 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission die im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(5) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler und den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.
(6) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Abkürzung
BVergG
Strafbestimmung
§ 97. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunftspflichten gemäß § 96 Abs. 3 bis 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
Bescheinigungsverfahren
§ 97. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.
(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.
(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“
(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45.503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
Außerstaatliche Schlichtung
§ 97a. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beantragen. Dieser hat den Antrag im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.
(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekanntzugeben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.
(3) Ist bereits in bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluß ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.
(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.
Abkürzung
BVergG
HAUPTSTÜCK
Zivilrechtliche Bestimmungen
Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 98. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.
HAUPTSTÜCK
Zivilrechtliche Bestimmungen
Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 98. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.
Abkürzung
BVergG
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, vonMitbewerbern oder Mitbietern
§ 99. (1) Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 93 bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
(2) Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.
Abkürzung
BVergG
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 100. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
Abkürzung
BVergG
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 101. Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt.
Abkürzung
BVergG
Zuständigkeit und Verfahren
§ 102. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß §§ 98 bis 100 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 91 Abs. 3 erfolgt ist. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Bundesvergabeamtes abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es 5das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
§ 102a. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.
Abkürzung
BVergG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 103. (1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Teil
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 103. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 84 Abs. 1 oder § 96 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abs. 3 tritt mit 31. 12. 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 103a. (1) Mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie des § 105 tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie § 78 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(3) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen und für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für nach dem BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes und für nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren gilt folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt und die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück des 1. Teiles, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 7, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 1. Teiles, § 8 und § 8a samt Überschriften, § 9 Z 6, die Bezeichnung der bisherigen Z 6 bis 14 des § 9 als
Satz, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 93
Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 treten die Wortfolge in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Z 15, § 22 Abs. 6 bis 15, § 43 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und 6, §§ 54 bis 56 samt Überschriften, §§ 58 bis 60 und 62 samt Überschriften, der Klammerausdruck in § 64 Abs. 2, § 64 Abs. 3 und 4, § 67 Abs. 5 und 6, § 71 Abs. 4, § 76 Abs. 8 bis 10, § 83 Abs. 3 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 97, § 98 Abs. 1 letzter Satz, § 99 und § 107 samt Überschrift in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 fortzuführen.
Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
BVergG
Übergangsvorschrift
§ 104. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 105. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 105. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
BVergG
Außerkrafttreten einer Verordnung
§ 106. Die Verordnung des Gesamtministeriums betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten, RGBl. Nr. 61/1909, tritt - soweit sie noch dem Rechtsbestand angehört - außer Kraft.
Abkürzung
BVergG
Verhältnis zum Staatsdruckereigesetz
§ 107. Die Regelung des § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1982, bleibt unberührt.
Abkürzung
BVergG
Vollziehung
§ 108. (1) Mit der Vollziehung
der §§ 5 Abs. 3 und 4, 96 und 97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
Vollziehung
§ 108. (1) Mit der Vollziehung
der §§ 5 Abs. 2 und 46c ist der Bundeskanzler,
des § 96 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der §§ 45 Abs. 3, 68a und 97a der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,
des § 103 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im übrigen die Bundesregierung
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der Anhänge andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Muster zu verwenden sind.
Abkürzung
BVergG
ANHANG I
Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik
der Wirtschaftszweige gemäß § 1 Abs. 2 Z 1
Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung
und Positionen
50 BAUGEWERBE
500 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt) und
Abbruchgewerbe
500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt)
500.2 Abbruch
501 Rohbaugewerbe
501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und
Nichtwohngebäuden
501.2 Dachdeckerei
501.3 Schornstein-, Feuerungs- und
Industrieofenbau
501.4 Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit
501.5 Restaurierung und Instandhaltung von
Fassaden
501.6 Gerüstbau
501.7 Sonstige Rohbaugewerbe
(einschließlich Zimmerei)
502 Tiefbau
502.1 Allgemeiner Tiefbau
502.2 Erdbewegungsarbeiten und
Landeskulturbau
502.3 Brücken-, Tunnel- und Schachtbau,
Grundbohrungen
502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-,
Strom-, Schleusen- und
Talsperrenbau)
502.5 Straßenbau (einschließlich
spezialisierter Bau von Flugplätzen
und Landebahnen)
502.6 Spezialisierte Unternehmen für
Bewässerung, Entwässerung, Ableitung
von Abwässern, Kläranlagen
502.7 Spezialisierte Unternehmen für
andere Tiefbauarbeiten
503 Bauinstallation
503.1 Allgemeine Bauinstallation
503.2 Klempnerei, Gas- und
Wasserinstallationen
503.3 Installation von Heizungs- und
Belüftungsanlagen (Installation von
Zentralheizungs-, Klima- und
Belüftungsanlagen)
503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall
und Erschütterung
503.5 Elektroinstallation
503.6 Installation von Antennen,
Blitzableitern, Telefonen usw.
504 Ausbaugewerbe
504.1 Allgemeines Ausbaugewerbe
504.2 Stukkateurgewerbe, Gipserei und
Verputzerei
504.3 Bautischlerei (Tischlereien, die
überwiegend Tischlereierzeugnisse in
Bauten montieren) und Parkettlegerei
504.4 Glaser-, Maler- und
Lackierergewerbe, Tapetenkleberei
504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,
Fußbodenlegerei und -kleberei
504.6 Ofen- und Herdsetzerei sowie
sonstiges Ausbaugewerbe
ANHANG I
Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik
der Wirtschaftszweige gemäß § 1a Abs. 1 Z 1
Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung
und Positionen
50 BAUGEWERBE
500 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt) und
Abbruchgewerbe
500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt)
500.2 Abbruch
501 Rohbaugewerbe/Hochbau
501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und
Nichtwohngebäuden/Baumeister,
Maurermeister und
Bauunternehmer
501.2 Dachdeckerei
501.3 Schornstein-/Rauchfangs-,
Feuerungs- und Industrieofenbau
501.4 Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit
501.5 Restaurierung und
Instandhaltung von Fassaden
501.6 Gerüstbau
501.7 Sonstige Rohbaugewerbe
(einschließlich Zimmerei)/
Übrige Baugewerbe und
Zimmermeister
502 Tiefbau
502.1 Allgemeiner Tiefbau
502.2 Erdbewegungsarbeiten und
Landeskulturbau
502.3 Brücken-, Tunnel- und
Schachtbau, Grundbohrungen
502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-,
Hafen-, Strom-, Schleusen- und
Talsperrenbau)
502.5 Straßenbau (einschließlich
spezialisierter Bau von
Flugplätzen und Landebahnen)
502.6 Spezialisierte Unternehmen für
Bewässerung, Entwässerung,
Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
502.7 Spezialisierte Unternehmen für
andere Tiefbauarbeiten
503 Bauinstallation
503.1 Allgemeine Bauinstallation
503.2 Klempnerei, Gas- und
Wasserinstallationen/Sanitär-,
Gas- und Wasserinstallationen
503.3 Installation von Heizungs- und
Belüftungsanlagen (Installation
von Zentralheizungs-, Klima-
und Belüftungsanlagen)
503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme,
Schall und Erschütterung
503.5 Elektroinstallation
503.6 Installation von Antennen,
Blitzableitern, Telefonen usw.
504 Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe
504.1 Allgemeines
Hausbaugewerbe/Allgemeines
Ausbaugewerbe
504.2 Stukkateurgewerbe, Gipserei und
Verputzerei
504.3 Bautischlerei (Tischlereien,
die überwiegend
Tischlereierzeugnisse in Bauten
montieren) und Parkettlegerei
504.4 Glaser-, Maler- und
Lackierergewerbe,
Tapetenkleberei/Glaser, Maler
und Anstreicher, Tapezierer
504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,
Fußbodenlegerei und -kleberei
504.6 Ofen- und Herdsetzerei/Hafner
sowie sonstiges Ausbaugewerbe
Abkürzung
BVergG
ANHANG II
Bauaufträge nach § 1 Abs. 3
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)
Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
Sonstiger Spezialbau
Errichtung von Krankenhäusern
Sporteinrichtungen
Erholungseinrichtungen
Freizeiteinrichtungen
Schul- und Hochschulgebäuden
Verwaltungsgebäuden
ANHANG II
Bauaufträge nach § 6 Abs. 3
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)
Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten
Errichtung von Krankenhäusern
Sporteinrichtungen Erholungseinrichtungen Freizeiteinrichtungen
Schul- und Hochschulgebäuden Verwaltungsgebäuden
Abkürzung
BVergG
ANHANG III
Liste der Berufsregister gemäß § 44 Abs. 2
- für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Handelsregistret“, „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;
- für Spanien der „Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de Industria y Energia“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal der „Comissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CAEOPP)“;
- im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden das „Aktiebolagsregistret“; das „Handelsregistret“.
ANHANG III
Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 1
```
```
Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr. CPV-Referenz-Nr.
```
```
1 Instandhaltung und 6112, 6122, 633, 50200000-7,
Reparatur 886 50404000-9
52700000-6
ex 28000000-2
ex 29000000-9
72500000-0
ex 31000000-6
ex 32000000-3
ex 33000000-0
ex 34000000-7
ex 35000000-4
```
```
2 Landverkehr *1) 712 (außer 71235), 60212000-7,
einschließlich 7512, 87304 60213000-4
Geldtransport und 60214000-1,
Kurierdienste, 60220000-6
ohne Postverkehr 60230000-9,
60240000-2
(außer
60242100-7)
64121000-0,
74601400-6
```
```
3 Fracht- und 73 (außer 7321) 62000000-2
Personenbeförderung (außer 62102100-8)
im Flugverkehr,
ohne Postverkehr
```
```
4 Postbeförderung im 71235, 7321 60242100-7
Landverkehr *1) 62102100-8
sowie 62202000-8
Luftpostbeförderung
```
```
5 Fernmeldewesen *2) 752 64201000-5
64202000-2
```
```
6 Finanzielle ex 81 66000000-0,
Dienstleistungen 812, 814 67200000-9
```
Versicherungs- 65000000-3,
```
leistungen 67100000-8
```
Bankenleistungen
```
und Wertpapier-
geschäfte *3)
```
```
7 Datenverarbeitung 84 72000000-5
und verbundene
Tätigkeiten
```
```
8 Forschung und 85 73000000-2
Entwicklung *4)
```
```
9 Buchführung, 862 74121000-3
-haltung und 74122000-0
-prüfung
```
```
10 Markt- und 864 74130000-9
Meinungsforschung
```
```
11 Unternehmensberatung 865, 866 74140000-2
und verbundene 74150000-5
Tätigkeiten *5)
```
```
12 Architektur, 867 74200000-1
technische Beratung 74300000-2
und Planung;
integrierte
technische
Leistungen; Stadt-
und
Landschaftsplanung;
zugehörige
wissenschaftliche
und technische
Beratung;
technische
Versuche und
Analysen
```
```
13 Werbung 871 74400000-3
```
```
14 Gebäudereinigung und 874 70300000-4
Hausverwaltung 82201 bis 82206 74700000-6
```
```
15 Verlegen und Drucken 88442 22210000-5
gegen Vergütung oder 22223000-9
auf vertraglicher 22230000-1
Grundlage 22241000-1
22250000-7
22300000-3
```
```
16 Abfall- und 94 900000000-7
Abwasserbeseitigung;
sanitäre und ähnliche
Dienstleistungen
```
```
*1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
*2) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 3.
*3) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 5.
*4) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 7.
*5) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 4.
Abkürzung
BVergG
ANHANG IV
Muster für die Bekanntmachung vonLieferaufträgen gemäß §§ 52, 55 und 56
A. Offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art und Menge der zu liefernden Waren.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.
Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.
a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.
(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrags für Übersendung dieser Unterlagen.
a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
B. Nicht offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art und Menge der zu liefernden Waren.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.
Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.
Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
Tag, bis zu dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
C. Verhandlungsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.
(Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Leistung.
Art und Menge der zu liefernden Waren.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.
Etwa vorgeschriebene Lieferfrist.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft bei der Auftragserteilung haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.
Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
D. Verfahren zur Vorinformation
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware.
Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrags oder der Aufträge eingeleitet werden wird (sofern bekannt).
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
E. Vergebene Aufträge
Name und Anschrift des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 und 5.
Tag der Auftragserteilung.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.
Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ANHANG IV
Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 2
```
```
Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr. CPV-Referenz-Nr.
```
```
17 Gaststätten und
Beherbergungsgewerbe 64 55000000-0
```
```
18 Eisenbahnen 711 60100000-9, 60211000-0
```
```
19 Schiffahrt 72 61000000-5
```
```
20 Neben- und 74 63000000-9
Hilfstätigkeiten des
Verkehrs
```
```
21 Rechtsberatung 861 74110000-3
```
```
22 Arbeits- und 872 74500000-4
Arbeitskräfte-
vermittlung
```
```
23 Auskunfts- und 873 74600000-5
Schutzdienste (ohne (außer 87304) (außer 74601400-6)
Geldtransport)
```
```
24 Unterrichtswesen 92 80000000-4
und Berufsausbildung
```
```
25 Gesundheits-, 93 85000000-9
Veterinär- und
Sozialwesen
```
```
26 Erholung, Kultur 96 92000000-1
und Sport
```
```
27 Sonstige
Dienstleistungen
```
```
Abkürzung
BVergG
ANHANG V
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen
gemäß §§ 57, 58, 60 und 62
A. Vorinformationsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk.
Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.
a) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).
Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.
Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.
Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
B. Offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerks.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen.
Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Etwaige Frist für die Ausführung.
a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrags für Übersendung dieser Unterlagen.
a) Einreichungsfrist für die Angebote.
Anschrift, an die die Angebote zu richten sind.
Sprache, in der die Angebote abgefaßt sein müssen.
a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Termin, bis zu dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist.
Kriterien für die Auftragserteilung.
(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
C. Nicht offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Etwaige Frist für die Ausführung.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.
Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind.
Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen.
Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.
(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
D. Verhandlungsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose abzugeben.
Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Etwaige Frist für die Ausführung.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.
Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind.
Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
(Gegebenenfalls) Verbot von Alternativangeboten.
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
(Gegebenenfalls) Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
E. Vergebene Aufträge
Name und Anschrift des Auftraggebers.
Gewähltes Vergabeverfahren.
Tag der Auftragserteilung.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
Art und Umfang der erbrachten Leistung, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ANHANG V
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung *1)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
Österreichisches Statistisches Zentralamt
Österreichische Staatsdruckerei
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal (BFPZ-Arsenal)
Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control Ges. m. b. H.)
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
Abkürzung
BVergG
Anhang VI
Muster für die Bekanntmachung vonBaukonzessionsaufträgen gemäß § 66
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Ort der Ausführung.
Gegenstand der Konzession; Art und Umfang der Leistungen.
a) Einsendefrist für die Einreichung der Bewerbungen.
Anschrift, an die die Bewerbungen zu richten sind.
Sprache, in der die Bewerbungen abgefaßt sein müssen.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung.
Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ANHANG VI
Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich
der Verteidigung beschafft werden
Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe;
Mineralwachse
ausgenommen:
Brenn-, Treib- und Kraftstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder
organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen ausgenommen:
aus 2808 Sprengstoffe
aus 2809 Sprengstoffe
aus 2810 Sprengstoffe
aus 2811 Sprengstoffe
aus 2812 Tränengase
aus 2825 Sprengstoffe
aus 2829 Sprengstoffe
aus 2834 Sprengstoffe
aus 2844 Toxikologische Produkte
aus 2845 Toxikologische Produkte
aus 2847 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen:
aus 2904 Sprengstoffe
aus 2905 Sprengstoffe
aus 2908 Sprengstoffe
aus 2909 Sprengstoffe
aus 2912 Sprengstoffe
aus 2913 Sprengstoffe
aus 2914 Toxikologische Produkte
aus 2915 Toxikologische Produkte
aus 2916 Toxikologische Produkte
aus 2917 Toxikologische Produkte
aus 2920 Toxikologische Produkte
aus 2921 Toxikologische Produkte
aus 2922 Toxikologische Produkte
aus 2925 Sprengstoffe
aus 2926 Toxikologische Produkte
aus 2928 Sprengstoffe
aus 2932 Sprengstoffe
aus 2933 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel;
Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen;
Tinten
Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
ausgenommen:
aus 3403 Toxikologische Produkte
Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe ausgenommen:
3601 Schießpulver
3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen
Schießpulver
aus 3603 Sprengzünder aller Art aus 3606 Explosivstoffe
Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren
Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse
ausgenommen:
aus 3804 Toxikologische Produkte
aus 3805 Toxikologische Produkte
aus 3806 Toxikologische Produkte
aus 3809 Toxikologische Produkte
aus 3811 Toxikologische Produkte
aus 3812 Toxikologische Produkte
aus 3815 Toxikologische Produkte
aus 3817 Toxikologische Produkte
aus 3819 Toxikologische Produkte
aus 3820 Toxikologische Produkte
aus 3822 Toxikologische Produkte
aus 3823 Toxikologische Produkte
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
ausgenommen:
aus 3912 Sprengstoffe
aus 3915 Sprengstoffe
aus 3916 Sprengstoffe
aus 3919 Sprengstoffe
aus 3920 Sprengstoffe
aus 3921 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
ausgenommen:
aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren
Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen:
aus 6505 militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 72: Eisen und Stahl
Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren
aus diesen Stoffen
Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen
Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen ausgenommen:
aus 8207 Werkzeuge *1)
aus 8209 Teile von Werkzeugen *1)
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und
mechanische Geräte; Teile davon
ausgenommen:
8407 Motoren *1)
8408 Motoren *1)
8411 Turbo Strahltriebwerke *1)
8412 Strahltriebwerke *1)
8456 Werkzeugmaschinen *1)
8457 Bearbeitungszentren *1)
8458 Drehmaschinen *1)
8459 Werkzeugmaschinen *1)
8460 Werkzeugmaschinen *1)
8461 Werkzeugmaschinen *1)
8462 Werkzeugmaschinen *1)
8463 Werkzeugmaschinen *1)
Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
ausgenommen:
8506 Primärbatterien
8517 Fernmeldeeinrichtungen
8525 Sendegeräte
8526 Radargeräte
8527 Empfangsgeräte
8528 Fernsehempfangsgeräte
aus 8529 Antennen
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie
Teile davon; mechanische und elektromechanische
Signalvorrichtungen für Verkehrswege
ausgenommen:
aus 8601 gepanzerte Lokomotiven
aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven
8604 Werkstättenwagen
aus 8605 gepanzerte Waggons
8606 Güterwaggons
Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder,
Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör
ausgenommen:
8701 Traktoren
aus 8702 militärische Fahrzeuge
aus 8703 militärische Fahrzeuge
aus 8704 militärische Fahrzeuge
aus 8705 militärische Fahrzeuge
8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge
8711 Motorräder
aus 8716 Anhänger
Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
ausgenommen:
aus 8906 Kriegsschiffe
aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren ausgenommen:
aus 9005 Ferngläser, Fernrohre
aus 9013 optische Instrumente, Laser
aus 9015 Entfernungsmesser
9030 elektrische und elektronische Meßinstrumente
9031 elektrische und elektronische Meßinstrumente
9032 selbsttätige Regelinstrumente
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,
Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;
Teile davon und Zubehör
Kapitel 96: Verschiedene Waren
*1) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
Abkürzung
BVergG
ANHANG VII
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär
vergeben werden gemäß § 66
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.
Etwaige Frist für die Ausführung.
Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote.
Anschrift, an die Anträge und/oder Angebote zu richten sind.
Sprache, in der sie abgefaßt sein müssen.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Erteilung des Auftrags.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ANHANG VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2
Z 1 und § 45a
A. Für Bauaufträge:
- für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Mitroo Ergoliptikon Epichiriseon - M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
- für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das Register der „Commissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CA-EOPP)“,
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
B. Für Lieferaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Viotechniko i Viomichaniko i Emporiko Epimelitirio“;
- für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ - „Beroepsorden“;
- für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
- für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
- für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitroo Meletiton“ sowie das „Mitroo Grafeion Meleton“;
- für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economia y Hacienda“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
Abkürzung
BVergG
ANHANG VIII
Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1
A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
Art des Auftrags (Lieferungs- oder Bauauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
a) Lieferort oder Ausführungsort.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Lieferung.
Angabe, ob die Lieferer für einige und/oder alle der angeforderten Güter Angebote einreichen können. Besteht bei Bauaufträgen die Arbeit oder der Auftrag aus mehreren Losen, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, ein Angebot für ein Los, mehrere oder für sämtliche Lose einzureichen.
Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten.
Bei Bauaufträgen:
Angaben über den Zweck des Bauwerks oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
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