Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-06-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status Aufgehoben · 2019-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZTKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ZTKG

1.

ABSCHNITT

Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern

Errichtung, Zweck und Sitz

§ 1. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:

1.

Länderkammern:

a)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;

b)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;

c)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;

d)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;

2.

die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

Abkürzung

ZTKG

2.

ABSCHNITT

Länderkammern

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

1.

den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;

3.

über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;

4.

Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;

5.

von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;

6.

einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;

7.

ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;

8.

die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;

9.

die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;

10.

ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Abkürzung

ZTKG

2.

ABSCHNITT

Länderkammern

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

1.

den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;

3.

über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;

4.

Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;

5.

von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;

6.

einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;

7.

ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;

8.

die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;

9.

die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;

10.

ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden;

11.

Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Abkürzung

ZTKG

Gliederung der Länderkammern

§ 3. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten; der Sektion Architekten gehören alle Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten.

Abkürzung

ZTKG

Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 4. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

Abkürzung

ZTKG

Mitglieder

§ 5. (1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben.

(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Eidesablegung (§ 13 des Ziviltechnikergesetzes).

Abkürzung

ZTKG

Pflichten der Mitglieder

§ 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

Pflichten der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.

Abkürzung

ZTKG

Pflichten der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.

Abkürzung

ZTKG

Organe

§ 7. Organe der Länderkammer sind:

1.

der Präsident (§ 8)

2.

das Präsidium (§ 9)

3.

der Kammervorstand (§ 10)

4.

die Kammervollversammlung (§ 11)

5.

der Sektionsvorsitzende (§ 12)

6.

der Sektionsvorstand (§ 13)

7.

der Sektionstag (§ 14)

8.

die Rechnungsprüfer (§ 53)

9.

der Disziplinarausschuß (§ 57).

Abkürzung

ZTKG

Präsident

§ 8. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

Abkürzung

ZTKG

Präsident

§ 8. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Abkürzung

ZTKG

Präsidium

§ 9. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

1.

Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;

2.

Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden (§ 10 Abs. 4);

3.

Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

Abkürzung

ZTKG

Kammervorstand

§ 10. (1) Der Kammervorstand besteht in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.

(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge soviele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.

(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.

(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:

1.

Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Kollegien oder Beiräte und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen;

2.

Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung (§ 49) und der Dienstordnung (§ 50).

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Kammervollversammlung

§ 11. (1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.

(2) Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Die Kammervollversammlung ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);

4.

Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);

5.

Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 5);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Abkürzung

ZTKG

Kammervollversammlung

§ 11. (1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.

(2) Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Die Kammervollversammlung ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);

4.

Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);

5.

Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);

6.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Abkürzung

ZTKG

Sektionsvorsitzende

§ 12. (1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.

(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

Abkürzung

ZTKG

Sektionsvorstand

§ 13. (1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (§ 44) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Abkürzung

ZTKG

Sektionstag

§ 14. (1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.

(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Der Sektionstag ist berufen zur:

1.

Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung;

2.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Abkürzung

ZTKG

Kammerdirektion

§ 15. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.

(2) Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muß.

Abkürzung

ZTKG

Schlichtungsverfahren

§ 16. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen.

(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.

(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.

Unterstützungsfonds

§ 17. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder Hinterbliebene nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (§ 29) nicht erfüllt sind.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand. Gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds steht den Betroffenen die Berufung an die Kammervollversammlung offen.

Unterstützungsfonds

§ 17. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (§ 29) nicht erfüllt sind.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand. Gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds steht den Betroffenen die Berufung an die Kammervollversammlung offen.

Unterstützungsfonds

§ 17. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand. Gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds steht den Betroffenen die Berufung an die Kammervollversammlung offen.

Abkürzung

ZTKG

Unterstützungsfonds

§ 17. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.

Abkürzung

ZTKG

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Versorgungsfonds, Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29);

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;

5.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

6.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Abkürzung

ZTKG

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;

5.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

6.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;

5.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

6.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

7.

Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

8.

ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

9.

ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder sowie hinterbliebene eingetragene Partner zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;

5.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

6.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

7.

Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

8.

ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

9.

ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;

5.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

6.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

7.

Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

8.

ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

9.

ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Abkürzung

ZTKG

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

5.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

6.

Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

7.

ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

8.

ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Abkürzung

ZTKG

3.

ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

§ 18. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

1.

den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;

2.

Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;

3.

Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);

4.

die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;

5.

alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

6.

Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

7.

ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

8.

ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Abkürzung

ZTKG

Mitglieder

§ 19. Mitglieder der Bundeskammer sind die Länderkammern.

Organe

§ 20. Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident (§ 21)

2.

das Präsidium (§ 22)

3.

der Vorstand (§ 23)

4.

der Kammertag (§ 24)

5.

die Bundessektion (§ 25)

6.

der Bundessektionsvorsitzende (§ 27)

7.

das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30)

8.

die Rechnungsprüfer (§ 53)

9.

die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (§ 58).

Abkürzung

ZTKG

Organe

§ 20. Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident (§ 21),

2.

das Präsidium (§ 22),

3.

der Vorstand (§ 23),

4.

der Kammertag (§ 24),

5.

die Bundessektion (§ 25),

6.

der Bundessektionsvorsitzende (§ 27),

7.

das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30) und

8.

die Rechnungsprüfer (§ 53).

Abkürzung

ZTKG

Präsident

§ 21. (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.

(2) Der Präsident vertritt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

Abkürzung

ZTKG

Präsident

§ 21. (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.

(2) Der Präsident vertritt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Abkürzung

ZTKG

Präsidium

§ 22. (1) Das Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.

(2) Das Präsidium ist berufen zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

Abkürzung

ZTKG

Vorstand

§ 23. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.

(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(4) Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln ist.

Abkürzung

ZTKG

Kammertag

§ 24. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

4.

Erlassung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen und Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§ 31);

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Abkürzung

ZTKG

Kammertag

§ 24. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

4.

Erlassung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen und Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§ 31);

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

Kammertag

§ 24. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

4.

Erlassung des Statutes und des Geschäftsplanes der Wohlfahrtseinrichtungen sowie Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§ 31);

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

Abkürzung

ZTKG

Abs. 3 Z 4 tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft (vgl. § 77 Abs. 4e).

Kammertag

§ 24. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

Abkürzung

ZTKG

Bundessektionen

§ 25. Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.

Abkürzung

ZTKG

§ 26. (1) Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (§ 12), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.

(2) Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.

Abkürzung

ZTKG

§ 27. (1) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang aus den Reihen der Mitglieder der Bundessektion gewählt. Sie haben verschiedenen Länderkammern anzugehören und müssen in der Bundessektion Ingenieurkonsulenten überdies Befugnisse verschiedener Fachrichtungen besitzen.

(2) Der Bundessektionsvorsitzende vertritt die Bundeskammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen der Bundessektion ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

(3) Der Bundessektionsvorsitzende kann die Bundessektion jederzeit einberufen. Wenn es mindestens ein Viertel der Bundessektion unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt, hat er die Bundessektion binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Abkürzung

ZTKG

Generalsekretariat

§ 28. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer zu bestreiten sind.

(2) Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muß.

Abkürzung

ZTKG

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29. (1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Versorgungsfonds:

1.

Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen aufzubringen. Diese sind vom Kammertag unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen der Fonds unter Berücksichtigung ihres dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.

Abkürzung

ZTKG

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29. (1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

1.

Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.

Abkürzung

ZTKG

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29. (1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

1.

Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Alterspensionen,

2.

Berufsunfähigkeitspensionen,

3.

Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,

4.

Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,

5.

Versorgungsleistungen an Waisen.

(3) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1.

Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

2.

Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.

3.

Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.

4.

Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben, geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.

5.

Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.

(4) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3 hat. Im Fall der Verehelichung des hinterbliebenen Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.

(5) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in aufsteigender Linie oder für einen Bruder oder eine Schwester des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn Jahre vor dem Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3, ein ehemaliger Ehegatte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 oder ein Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 4 hat. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.

(6) Die Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.

(7) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.

(8) Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben.

(9) Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25% der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4.

Tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft (vgl. § 77 Abs. 4e).

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partner einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Alterspensionen,

2.

Berufsunfähigkeitspensionen,

3.

Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partner,

4.

Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten oder hinterbliebene ehemalige eingetragene Partner und

5.

Versorgungsleistungen an Waisen.

(3) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1.

Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

2.

Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.

3.

Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung oder im Fall der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.

3a. Anspruch auf Pension haben hinterbliebene eingetragene Partner nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung endet dieser Anspruch. Die Pension beträgt maximal 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Pension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des hinterbliebenen eingetragenen Partners gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass der hinterbliebene eingetragene Partner mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eintragung der Partnerschaft nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.

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