Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG)
Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben, geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.
4a. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige eingetragene Partner von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufgelöst war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen eingetragenen Partner auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen eingetragenen Partners gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.
Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.
(4) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 oder ein hinterbliebener eingetragener Partner gemäß Abs. 3 Z 3a Anspruch auf Versorgungsleistungen hat. Im Fall der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des hinterbliebenen Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.
(5) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in aufsteigender Linie oder für einen Bruder oder eine Schwester des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn Jahre vor dem Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3, ein hinterbliebener eingetragener Partner gemäß Abs. 3 Z 3a, ein ehemaliger Ehegatte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4, ein hinterbliebener ehemaliger eingetragener Partner gemäß Abs. 3 Z 4a oder ein Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 4 hat. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.
(6) Die Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.
(7) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.
(8) Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben.
(9) Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25% der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4.
Abkürzung
ZTKG
Beiträge
§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.
(3) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.
(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 EUR 14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 8.553,80 und die Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.
(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.
(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:
bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
für Zeiten der Kindererziehung,
für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.
(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.
(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.
Tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft (vgl. § 77 Abs. 4e).
Beiträge
§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.
(3) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.
(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2004 beträgt 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 8.553,80 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 66.558,35 Euro. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Der Kammertag kann über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung beschließen, mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.
(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.
(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:
bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
für Zeiten der Kindererziehung,
für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.
(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.
(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.
Abkürzung
ZTKG
Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 30. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 300 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 150 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei in Wien haben muß, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.
Abkürzung
ZTKG
Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 30. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.
Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 30. (1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.
Abkürzung
ZTKG
Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 30. (1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
ZTKG
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4 und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet.
(3) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Versorgungsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis ruht.
(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, daß über Antrag der Ziviltechniker Ermäßigungen gewährt werden, wobei nachstehende Prozentsätze nicht überschritten werden dürfen:
Ermäßigungen bis zu 85 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;
Ermäßigungen bis zu 75 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 400 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;
Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zusteht;
Ermäßigungen bis zu 50 vH, wenn der volle Beitrag für den Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde, durch die sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner Angehörigen gefährdet wird;
Ermäßigungen bis zu 25 vH, wenn der volle Beitrag für Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht (Abs. 3 und 4) hat das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.
(6) Das Statut hat auch zu bestimmen, daß sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Zuwendung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Zuwendungen zu gestatten.
(7) Das Statut kann Ziviltechniker von der Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst ab einem bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut festzusetzen ist und 50 Jahre nicht unterschreiten darf.
(8) Im Statut ist vorzusehen, daß Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind.
Abkürzung
ZTKG
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem pesönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme verpflichtet.
(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind Ziviltechniker befreit:
deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),
die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.
(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann:
bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;
für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.
(5) Das Statut hat auch zu bestimmen, daß sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Leistungen zu gestatten.
(6) Im Statut ist vorzusehen, daß Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind.
Abkürzung
ZTKG
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.
(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorsehen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das Statut ist im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft (vgl. § 77 Abs. 4e).
Statut und Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Anpassung der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut und einem Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.
(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das Statut und der Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZTKG
Standesregeln
§ 32. (1) Die Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;
das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZTKG
Honorarleitlinien
§ 33. (1) Die Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.
(2) Die Bundeskammer kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes von den Honorarleitlinien abweichende Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluß solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
Abkürzung
ZTKG
Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§ 33a. (1) Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
Abkürzung
ZTKG
Urkundenarchiv der Ziviltechniker
§ 33b. (1) Die Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),
die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowie
die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
(3) Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Weitere Aufgaben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern
§ 34. (1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie können ihre Tätigkeit auch auf die Anwärter erstrecken.
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Weitere Aufgaben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern
§ 34. (1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie können ihre Tätigkeit auch auf die Anwärter erstrecken.
(3) Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
Abkürzung
ZTKG
Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
§ 35. Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Abkürzung
ZTKG
Schutz der Bezeichnung Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
§ 35. Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Abkürzung
ZTKG
Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften
§ 36. (1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Abkürzung
ZTKG
Aktives und passives Wahlrecht
§ 37. Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.
Abkürzung
ZTKG
Wahlverfahren
§ 38. (1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.
(3) Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.
(4) Bei der Wahl von Einzelorganen, des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen und deren Stellvertreter ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Abkürzung
ZTKG
Nachwahlen
§ 39. (1) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.
(2) Bei Ausscheiden eines Einzelorgans oder des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sowie deren Stellvertreter ist für den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.
Abkürzung
ZTKG
Wahlbehörden
§ 40. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZTKG
Durchführung der unmittelbaren Wahlen
§ 41. (1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(2) Die Wahlkommission hat die von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Abkürzung
ZTKG
§ 42. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge haben mindestens soviele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.
(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.
(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.
(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der (des) Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, daß sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen; später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.
(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen läßt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig; enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.
§ 43. (1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren gesondert zu ermitteln:
Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, wie seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt, entscheidet das Los.
Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in der Reihenfolge der gemäß Z 1 festgelegten Ordnungsziffern und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten sind jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet unter den vor ihnen berufenen Wahlwerbern schon mit der zulässigen Höchstzahl (§ 13 Abs. 2) vertreten ist.
(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und in den Kammernachrichten zu verlautbaren.
(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
Abkürzung
ZTKG
§ 43. (1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren gesondert zu ermitteln:
Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, wie seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt, entscheidet das Los.
Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in der Reihenfolge der gemäß Z 1 festgelegten Ordnungsziffern und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten sind jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet unter den vor ihnen berufenen Wahlwerbern schon mit der zulässigen Höchstzahl (§ 13 Abs. 2) vertreten ist.
(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und in den Kammernachrichten zu verlautbaren.
(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
Abkürzung
ZTKG
§ 44. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der unmittelbaren Wahlen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
Durchführung der mittelbaren Wahlen
§ 45. (1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer oder einer Länderkammer und des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(2) Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
(3) Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(4) Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes, die Wahl in die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten desgleichen in der Sitzung des Kammertages zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes bzw. des Kammertages unterschrieben sein.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß § 30 Abs. 2 zu ermitteln.
(6) Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
(7) Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der mittelbaren Wahlen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
Abkürzung
ZTKG
Durchführung der mittelbaren Wahlen
§ 45. (1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer oder einer Länderkammer und des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(2) Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
(3) Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(4) Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß § 30 Abs. 2 zu ermitteln.
(6) Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
(7) Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der mittelbaren Wahlen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
Abkürzung
ZTKG
Angelobung
§ 46. Der Präsident der Bundeskammer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Abkürzung
ZTKG
Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht
§ 47. (1) Die Funktionsperiode aller Organe der Kammern mit Ausnahme der Rechnungsprüfer dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neugewählten Organe, bei Einzelorganen bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählten Personen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert ein Jahr.
(2) Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, muß begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber ein Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.
(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen. Die Mitgliedschaft zum Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bleibt jedoch während des Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis aufrecht.
(5) Funktionäre und Bedienstete der Kammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist und der Leiter dieses Verfahrens die Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter den genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.
(6) Die Kammern haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Abkürzung
ZTKG
Beschlußerfordernisse, Beschlußfassung
§ 48. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Abkürzung
ZTKG
Geschäftsordnungen
§ 49. (1) Die Kammern haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über ihre innere Geschäftsführung in der Geschäftsordnung zu treffen. Insbesondere haben sie die Fristen festzulegen, innerhalb deren Anträge an die Kammervollversammlung und an den Kammertag schriftlich einzubringen sind. Sie haben festzusetzen, daß eine bestimmte, 20 nicht übersteigende Zahl von Mitgliedern berechtigt ist, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen, die der Präsident auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen hat, und daß ein Vertreter dieser Mitglieder berechtigt ist, an den Beratungen in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Behandlung zugewiesen wird, ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Geschäftsordnungen sind in den jeweiligen Kammernachrichten kundzumachen. Die Geschäftsordnungen treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Dienstordnungen
§ 50. Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
Abkürzung
ZTKG
Dienstordnungen
§ 50. (1) Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
(2) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Abkürzung
ZTKG
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 51. Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Abkürzung
ZTKG
Bedeckung der Kosten
§ 52. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder, ausgenommen jene, die Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, durch Umlagen zu bedecken. Die Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen sind durch die Bundeskammer nach Maßgabe der Bestimmungen des Statutes von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
Bedeckung der Kosten
§ 52. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder, ausgenommen jene, die Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, durch Umlagen zu bedecken. Die Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen sind durch die Bundeskammer nach Maßgabe der Bestimmungen des Statutes von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Schuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstandes und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTKG
Bedeckung der Kosten
§ 52. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.
(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Schuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstandes und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTKG
Gebarungskontrolle
§ 53. (1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzmann) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.
(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Aufsichtsbehörde
§ 54. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen;
gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten aufzuheben;
Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.
(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in ihren Kammernachrichten zu verlautbaren.
Abkürzung
ZTKG
Aufsichtsbehörde
§ 54. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen;
gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;
Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.
(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in ihren Kammernachrichten zu verlautbaren.
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Ahndung von Pflichtverletzungen
Disziplinarvergehen
§ 55. (1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
(2) Die Tatsache, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3) Die Organe der Kammern gemäß § 1 Abs. 1, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(4) Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuß von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.
Abkürzung
ZTKG
Disziplinarstrafen
§ 56. (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe von 250 000 Schilling;
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
der Verlust der Befugnis.
(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.
(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
Abkürzung
ZTKG
Disziplinarstrafen
§ 56. (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
der Verlust der Befugnis.
(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.
(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
Abkürzung
ZTKG
Disziplinarausschüsse
§ 57. (1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus je vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den Sektionsangehörigen gewählt.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.
(4) Der Disziplinarausschuß verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.
(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.
(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
§ 58. (1) Über Berufungen gegen Entscheidungen eines Disziplinarausschusses erkennt in zweiter und letzter Instanz die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten.
(2) Die Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide Richter des Aktivstandes sein müssen, und aus zwölf Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellen. Die Beisitzer sind vom Kammertag aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben, zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines Disziplinarausschusses sein.
(3) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in fünfgliedrigen Senaten unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die vier weiteren Mitglieder jedes Senates sind vom Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge aus der Liste der Beisitzer in der Weise zu bestimmen, daß mindestens zwei Mitglieder des Senates der Befugnisgruppe (Architekten, Ingenieurkonsulenten) des Beschuldigten angehören.
(4) Die fünfgliedrigen Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(5) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
Ausschließung und Ablehnung
§ 59. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Abkürzung
ZTKG
Ausschließung und Ablehnung
§ 59. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Abkürzung
ZTKG
Disziplinaranwalt
§ 60. (1) Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.
Abkürzung
ZTKG
Verteidigung
§ 61. Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 62. (1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Berufung an die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten offen.
Abkürzung
ZTKG
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 62. (1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
Abkürzung
ZTKG
Zustellung
§ 63. (1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTKG
Untersuchungskommissär
§ 64. (1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
(4) § 47 Abs. 3 und 4, erster Satz, sowie § 59 gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Abkürzung
ZTKG
Untersuchung
§ 65. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 62.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
Abkürzung
ZTKG
Untersuchung
§ 65. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 62.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.
Verweisung und Einstellung
§ 66. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die Einstellung steht dem Disziplinaranwalt das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.
Abkürzung
ZTKG
Verweisung und Einstellung
§ 66. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind . Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.
Mündliche Verhandlung
§ 67. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(7) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
Abkürzung
ZTKG
Mündliche Verhandlung
§ 67. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(6) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(7) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
Abkürzung
ZTKG
Erkenntnis
§ 68. (1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(2) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freigesprochen oder eines solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.
(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
Abkürzung
ZTKG
Protokoll
§ 69. (1) Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
ZTKG
Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 70. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3) Die schriftliche Ausfertigung hat eine Belehrung darüber zu enthalten, daß eine Berufung zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung einzubringen ist, und daß dieser Berufung aufschiebene Wirkung zukommt.
(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Berufungsfrist oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt die innerhalb der gesetzlichen oder angegebenen längeren Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung richtig eingebracht, wenn sie bei dem erkennenden Senat des Disziplinarausschusses oder bei der angegebenen Stelle eingebracht wurde.
Abkürzung
ZTKG
Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 70. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
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