(Übersetzung)SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Die Regierung Kroatiens erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI die folgenden Verfahren in der Reihenfolge ihrer Präferenz wählt:
a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
b. den Internationalen Gerichtshof.
KUBA
Unter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht akzeptiert und daß sie aus diesem Grund auch die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Hinblick auf die Artikel 297 und 298 nicht akzeptiert.
Unter Bezugnahme auf Artikel 292 vertritt die Regierung der Republik Kuba die Ansicht, daß nach Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit der zurückhaltende Staat rasch und unverzüglich Schiff und Besatzung freigeben sollte, und erklärt, daß sie, wenn diese Vorgangsweise in bezug auf eines ihrer Schiffe oder Besatzungsmitglieder nicht eingehalten wird, einen solchen Fall nicht dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten wird.
Lettland:
Gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Republik Lettland, dass sie folgende Mittel zur Streitbeilegung betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt:
den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof
den Internationalen Gerichtshof
Litauen:
Die Republik Litauen wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens:
a. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof und
b. den Internationalen Gerichtshof.
Malaysia:
Die malaysische Regierung ist nicht durch nationales Recht oder irgendwelche von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Malaysia behält sich das Recht vor, zu nationalem Recht oder Erklärungen zu gegebener Zeit Stellung zu nehmen, insbesondere zu maritimen Ansprüchen von anderen Staaten, die ebenfalls das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, wenn solche Ansprüche mit den einschlägigen Prinzipien des Völkerrechts und den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens unvereinbar und für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Malaysias über seine Meeresgebiete nachteilig sind.
Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 301, die „jede Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist“, verbieten, insbesondere auch auf die Meeresgebiete unter der Souveränität oder der Jurisdiktion des Küstenstaates Anwendung finden.
Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne Zustimmung des Küstenstaates in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesondere solche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
In Anbetracht der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von solchen Schiffen auf von diesem Staat innerhalb seines Küstenmeeres festgelegte Schifffahrtswege zu beschränken sowie auf Art. 23 des Übereinkommens, der vorsieht, dass solche Schiffe Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, verlangt die malaysische Regierung, dass die zuvor genannten Schiffe vor Einfahrt in das Küstenmeer Malaysias solange eine vorhergehende Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 genannten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen worden sind und Malaysia eine Vertragspartei geworden ist. Unter allen Umständen ist der Flaggenstaat solcher Schiffe verpflichtet, die Haftung für jeden aus der Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer Malaysias resultierenden Verlust oder Schaden zu übernehmen.
Die malaysische Regierung möchte auch neuerlich auf ihre Erklärung zu Art. 233 des Übereinkommens in seiner Anwendung auf die Meerengen von Malakka und Singapur verweisen, die einem an den Präsidenten von UNCLOS III übermittelten Schreiben vom 28. April 1982 angeschlossen war und im Dokument A/CONF.62/L 145, UNCLOS III Off. Rec., vol. XVI, p. 250-251 enthalten ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch die malaysische Regierung berührt in keiner Weise ihre Rechte und Verpflichtungen nach anderen Vereinbarungen und Verträgen über seerechtliche Angelegenheiten, denen die malaysische Regierung als Partei angehört.
Die malaysische Regierung legt Art. 74 und 83 so aus, dass in Ermangelung einer Vereinbarung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder anderer Meeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittellinie gilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malaysia und dem jeweiligen anderen Staat gemessen wird.
Malaysia ist auch der Auffassung, dass gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens, nämlich Art. 56 und 76, wenn das Meeresgebiet weniger oder höchstens 200 Seemeilen umfasst, die Grenze für den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone auf derselben Linie verlaufen soll (identisch).
Die malaysische Regierung erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in Meeresgebieten aufgefunden werden, über die sie die Souveränität oder Jurisdiktion ausübt, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.
MALTA
Die Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist ein Ausdruck der Anerkennung seiner vielfältigen Elemente wie etwa seine umfassende Ausführung und seine Funktion bei der Verwirklichung des Konzeptes eines gemeinsamen Erbes der Menschheit durch Malta.
Zugleich muß anerkannt werden, daß die Wirksamkeit der durch das Übereinkommen festgelegten Rechtsordnung zu einem großen Teil davon abhängt, ob sie allgemein angenommen wird, was nicht zuletzt für die großen Meeresanliegerstaaten und für die Staaten mit Technologien betrifft, die am stärksten von dieser Rechtsordnung betroffen sind.
Die Wirksamkeit der Bestimmungen von Teil IX über „umschlossene oder halbumschlossene Meere”, die eine Zusammenarbeit von Anrainerstaaten solcher Meere wie etwa dem Mittelmeer vorsehen, hängt von der Akzeptanz des Übereinkommens durch die betreffenden Staaten ab. Aus diesem Grund werden von der Regierung von Malta alle Bemühungen zur Erreichung einer solchen universellen Anerkennung angeregt und aktiv unterstützt.
Die Regierung von Malta legt die Artikel 69 und 70 so aus, daß die Teilnahme an der Fischereiwirtschaft in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Drittstaaten durch Schiffe entwickelter und geographisch benachteiligter Binnenstaaten von der vorherigen Gewährung des Zugangs für Angehörige anderer Staaten, die gewohnheitsmäßig in dieser Zone Fischfang betrieben haben, durch die betroffenen Küstenstaaten abhängig gemacht wird.
Die von der maltesischen Gesetzgebung zur Abgrenzung des Küstenmeeres und verwandter Gebiete festgelegten Basislinien für den Archipel der maltesischen Inseln einschließlich der Insel Filfla als einen der Punkte, von denen aus die Basislinien gezogen werden, entsprechen vollständig den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Regierung von Malta legt die Artikel 74 und 83 so aus, daß in Ermangelung einer Vereinbarung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder anderer Meeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittellinie gilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malta und anderen vergleichbaren Staaten gemessen wird.
Die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer eines anderen Staates sollte auch dahingehend verstanden werden, daß sie in friedfertiger Absicht geschieht. Die Mittel für eine wirksame und rasche Verständigung stehen jederzeit zur Verfügung, sodaß die vorherige Notifikation über die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen als angemessen und nicht unvereinbar mit dem Übereinkommen anzusehen ist. Eine solche Notifikation wird bereits von einigen Staaten verlangt. Malta behält sich das Recht auf eine entsprechende gesetzliche Regelung vor.
Malta ist der Ansicht, daß ein solches Notifikationserfordernis auch für Schiffe mit Kernenergieantrieb und für Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, notwendig ist. Darüber hinaus wird solchen Schiffen der Zugang zu den inneren Gewässern Maltas nur nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung gestattet.
Malta ist der Ansicht, daß die in Artikel 236 erwähnte Staatenimmunität einen Staat nicht von seiner moralischen oder sonstigen Verpflichtung entbindet, die Verantwortung und Haftung für Schäden zu übernehmen, die durch die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge verursacht werden, die im Besitz dieses Staats stehen und die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke verwendet werden.
Die Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt von Schiffen durch die Küstengewässer von Malta sind mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar. Gleichzeitig behält sich Malta das Recht vor, diese Gesetze erforderlichenfalls im Einklang mit dem Übereinkommen weiter zu entwickeln.
Malta befürwortet die Errichtung von Schiffahrtswegen und gesonderten Rechtsordnungen für die Durchquerung seiner Küstengewässer durch fremde Fischereiboote.
Zur Kenntnis genommen wird die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Tatsache, daß ihr von den Mitgliedstaaten Kompetenzen in bezug auf verschiedene Aspekte des Übereinkommens übertragen wurden. Im Hinblick auf den Antrag Maltas auf Aufnahme in die Europäische Gemeinschaft wird davon ausgegangen, daß diese Regelung mit Beginn der Mitgliedschaft auch für Malta gelten wird.
Die Regierung von Malta betrachtet sich durch keine der Erklärungen gebunden, die von anderen Staaten bei der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens bereits abgegeben wurden oder noch abgegeben werden, und behält sich das Recht vor, gegebenenfalls seine Position zu einer jeden solchen Erklärung festzulegen. Insbesondere bedeutet die Ratifikation des Übereinkommens keine automatische Anerkennung allfälliger maritimer oder territorialer Ansprüche seitens eines unterzeichnenden oder ratifizierenden Staates.
Marokko:
Die in Marokko gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften bezüglich der Meeresgebiete bleiben weiterhin unbeschadet der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Geltung.
Die Regierung des Königreichs Marokko bestätigt erneut, dass Sebta, Melilia, die Insel Al-Hoceima, der Fels und die Badis Chafarinas Inseln marokkanische Gebiete sind.
Marokko hat nie aufgehört, die Wiedererlangung dieser Gebiete, die unter spanischer Besatzung stehen, zu fordern, um seine territoriale Einheit zu erlangen.
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Marokko, dass die Ratifizierung keinesfalls als Anerkennung dieser Besetzung ausgelegt werden kann.
Die Regierung des Königreichs Marokko erachtet sich an kein nationales Rechtsinstrument oder eine Erklärung gebunden, welche durch andere Staaten abgegeben wurde oder wird, wenn sie das Übereinkommen unterzeichnen oder ratifizieren und behält sich das Recht vor, ihren Standpunkt zu allen derartigen Instrumenten oder Erklärungen zum geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.
Mexiko:
Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie ohne Festlegung einer Präferenz eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt:
den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
den Internationalen Gerichtshof;
ein gemäß Anlage VIII errichtetes besonderes Schiedsgericht für eine oder mehrere der dort angeführten Arten von Streitigkeiten.
Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert:
Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a;
Streitigkeiten über militärische Handlungen und die anderen in Art. 298 Abs. 1 lit. b erwähnten Handlungen.
Moldau:
Als Land ohne Meeresküste und geographisch benachteiligt, grenzend an ein Meer, welches arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Republik Moldau die Notwendigkeit des Ausbaus der internationalen Zusammenarbeit für die Nutzung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen, auf der Grundlage von gerechten und ausgewogenen Abkommen, die den Zugang der Länder aus dieser Kategorie zu den Fischbeständen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Teilregionen, gewährleisten.
Montenegro:
Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
Die Regierung Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Nicaragua:
Die Regierung Nicaraguas erklärt gemäß Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hiermit:
dass sie sich durch die wie auch immer formulierten oder benannten Erklärungen und Stellungnahmen anderer Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem nicht gebunden erachtet und dass sie sich das Recht vorbehält, jederzeit ihre Haltung zu diesen Erklärungen oder Stellungnahmen zu äußern.
dass die Ratifikation des Übereinkommens weder die Anerkennung irgendeines von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellten territorialen Anspruchs noch die automatische Anerkennung irgendeiner Land- oder Seegrenze beinhaltet.
Nicaragua erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert.
Nicaragua erklärt hiermit, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung der Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c anerkennt.
Niederlande:
A. Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.
B. Einsprüche:
Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.
Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:
I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.
II. Ausschließliche Wirtschaftszone
Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.
Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.
Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.
Sonstige Rechte
Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.
III. Durchfahrt durch Meerengen
Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.
IV. Archipelstaaten
Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.
V. Fischerei
Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.
VI. Kulturelles Erbe unter Wasser
Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.
VII. Basislinien und Abgrenzung
Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.
VIII. Nationale Gesetzgebung
Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
IX. Territoriale Ansprüche
Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.
X. Art. 301
Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.
XI. Allgemeine Erklärung
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.
C. Erklärung gemäß Anlage IX des Übereinkommens
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ruft das Königreich der Niederlande in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten, vom Übereinkommen erfassten Bereichen übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Das Königreich der Niederlande hat am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen1 Anwendung findet und gleichzeitig folgende Erklärung bzw. Einsprüche abgegeben:
A. Erklärung in Bezug auf Art. 287 des Übereinkommens:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.
B. Einsprüche:
Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.
Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:
I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.
II. Ausschließliche Wirtschaftszone
Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.
Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.
Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.
Sonstige Rechte
Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.
III. Durchfahrt durch Meerengen
Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.
IV. Archipelstaaten
Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.
V. Fischerei
Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.
VI. Kulturelles Erbe unter Wasser
Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.
VII. Basislinien und Abgrenzung
Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.
VIII. Nationale Gesetzgebung
Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
IX. Territoriale Ansprüche
Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.
X. Art. 301
Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.
XI. Allgemeine Erklärung
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.
1 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Norwegen:
Erklärung gemäß Art. 310 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 309 des Übereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine Erklärung gemäß Art. 310 kann für den erklärenden Staat nicht die Wirkung einer Ausnahme oder eines Vorbehalts haben. Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten oder internationalen Organisationen bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen gemäß Art. 310 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. Passivität hinsichtlich solcher Erklärungen darf weder als Annahme noch als Ablehnung solcher Erklärungen ausgelegt werden. Die Regierung behält sich das Recht Norwegens vor, jederzeit zu solchen Erklärungen in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.
Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Erklärung gemäß Art. 298 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie ein gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
OMAN
Gemäß Artikel 310 des Übereinkommens und aufbauend auf die am 1. Juni 1982 abgegebene Erklärung des Sultanats von Oman über die Errichtung gerader Basislinien an jedem beliebigen Punkt entlang der Küste des Sultanats von Oman und über die Linien, welche die innerhalb von Küsteneinschnitten und Einbuchtungen bzw. zwischen Inseln und der Küste befindlichen Gewässer umschließen, sowie in Übereinstimmung mit Artikel 2 (c) des königlichen Erlasses Nr. 15/81 und eingedenk des Wunsches des Sultanats von Oman, seine Gesetze mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, gibt das Sultanat von Oman die folgenden Erklärungen ab:
Erklärung Nr. 1 über das Küstenmeer:
Das Sultanat von Oman legt fest, daß sich sein Küstenmeer gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 über eine Distanz von zwölf Seemeilen seewärts, vom nächstliegenden Punkt der Basislinien aus gemessen, erstreckt.
Das Sultanat von Oman übt nach den diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften des Sultanats und im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Grundsatz der friedlichen Durchfahrt die volle Souveränität über sein Küstenmeer, den darüber befindlichen Luftraum sowie über den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus.
Erklärung Nr. 2 über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch die omanischen Küstengewässer:
Die friedliche Durchfahrt durch die omanischen Küstengewässer wird Kriegsschiffen nach vorheriger Genehmigung gewährt. Dies gilt auch für Unterseeboote unter der Bedingung, daß sie über Wasser fahren und die Flagge ihres Herkunftsstaates führen.
Erklärung Nr. 3 über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durch die omanischen Küstengewässer:
Im Hinblick auf fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb oder auf Schiffe, die ihrer Natur nach für die Gesundheit oder für die Umwelt gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, wird das Recht auf friedliche Durchfahrt nach vorheriger Genehmigung solchen Schiffstypen gewährt, auf die diese Beschreibung zutrifft, unabhängig davon, ob es sich um ein Kriegsschiff handelt oder nicht. Dieses Recht wird auch Unterseebooten, auf die diese Beschreibung zutrifft, unter der Voraussetzung gewährt, daß sie über Wasser fahren und die Flagge ihres Heimatstaates zeigen.
Erklärung Nr. 4 über die Anschlußzone:
Die Anschlußzone erstreckt sich über eine Entfernung von zwölf Seemeilen, gemessen ab der äußeren Grenze des Küstenmeeres, und das Sultanat übt über sie die gleichen Vorrechte aus, wie sie im Übereinkommen festgelegt sind.
Erklärung Nr. 5 über die ausschließliche Wirtschaftszone:
Das Sultanat von Oman beschließt, daß sich seine ausschließliche Wirtschaftszone nach Artikel 5 des königlichen Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 von den Basislinien ausgehend, von denen aus das Küstenmeer gemessen wird, 200 Seemeilen seewärts erstreckt.
Das Sultanat von Oman besitzt souveräne Rechte in seiner Wirtschaftszone und übt auch, wie im Übereinkommen vorgesehen, die Hoheitsbefugnisse über diese Zone aus. Es erklärt weiters, daß es bei der Ausübung seiner Rechte und der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß dem Übereinkommen auch Rücksicht auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten üben und in einer den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.
Erklärung Nr. 6 über den Festlandsockel:
Das Sultanat von Oman übt über seinen Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen aus, soweit dies unter den gegebenen geographischen Bedingungen möglich ist und den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Erklärung Nr. 7 über das zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem Übereinkommen gewählte Verfahren:
Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens erklärt das Sultanat von Oman, daß es die Gerichtsbarkeit des internationalen Seegerichtshofes so wie in Anlage VI des Übereinkommens vorgesehen akzeptiert, sodaß allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und einem anderen Staat über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens beigelegt werden können.
Pakistan:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen betreffend die Streitbeilegung abgeben.
ii) Das Seerechtsübereinkommen sichert bei der Durchfahrt durch das Territorium des Transitstaates dessen Souveränität. Es stellt daher im Einklang mit Art. 125 über die Rechte und Erleichterungen der Durchfahrt für Binnenstaaten sicher, dass die Souveränität und die legitimen Interessen des Transitstaates in keiner Weise verletzt werden dürfen. Der präzise Inhalt der Transitfreiheit muss daher in jedem einzelnen Fall zwischen dem Transitstaat und dem betroffenen Binnenstaat vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Durchreise durch das Gebiet der Islamischen Republik Pakistan wird die Durchreise ausschließlich durch die nationalen Gesetze Pakistans geregelt.
iii) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, durch andere Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.
Palau:
Erklärung gemäß Art. 298:
Die Regierung der Republik Palau erklärt nach Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen über die Abgrenzung und/oder Auslegung der Meeresgrenzen nach sich ziehen, anerkennt.
Panama:
Die Republik Panama erklärt, dass sie ausschließliche Souveränität über die „historische panamesische Bucht“ des Golfs von Panama genießt, eine gut gekennzeichnete geografische Konfiguration, deren Küsten zur Gänze zur Republik Panama gehören. Sie ist eine breite Bucht oder ein Meeresarm im Süden des panamesischen Isthmus, in dem die den Meeresboden und den Meeresuntergrund überlagernden Meeresgewässer ein Gebiet zwischen den nördlichen Breitengraden 70 28’ 00’’ und 70 31’ 00’’ und den Längengraden 70 59’ 53’’ und 78 11’ 40’’, beide westlich von Greenwich, umfassen, wobei dies die Positionen von Punta Mala und Punta Jaqué sind, jeweils westlich und östlich des Eingangs des Golfs von Panama. Diese breite Bucht reicht ziemlich weit in den panamesischen Isthmus. Die Breite des Eingangs beträgt von Punta Mala bis Punta de Jaqué etwa 200 km und reicht bis zu einer Entfernung von 165 km ins Landesinnere (gemessen vom der imaginären Verbindungslinie zwischen Punta Mala und Punta Jaqué bis zur Mündung des Rio Chico östlich von Panama City).
Unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und potentiellen Ressourcen ist die historische Bucht des Golfs von Panama eine für die Republik Panama lebenswichtige Notwendigkeit, sowohl hinsichtlich Sicherheit und Verteidigung (dies ist seit unvordenklichen Zeiten der Fall) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da ihre Meeresressourcen von alters her von den Bewohnern des panamesischen Isthmus genutzt werden.
Er ist von länglicher Form, einem Kalbskopf ähnelnden Küstenumriss und sein Küstenumfang, der etwa 668 km misst, ist unter der maritimen Kontrolle Panamas. Gemäß dieser Abgrenzung umfasst die historische Bucht des Golfs von Panama ein Gebiet von etwa 30.000m².
Die Republik Panama erklärt, dass sie in Ausübung ihrer souveränen Rechte und unter Beachtung ihrer Pflichten in einer mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbaren Weise handeln wird und behält sich das Recht vor, falls erforderlich, weitere Erklärungen zum Übereinkommen abzugeben.
PHILIPPINEN
Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Regierung der Republik der Philippinen darf in keinem Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen, die ihr auf Grund und infolge der Verfassung der Philippinen zuerkannt werden.
Die Ratifikation hat keinerlei Auswirkungen auf die souveränen Rechte der Republik der Philippinen als Rechtsnachfolger der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund und infolge des Pariser Vertrages vom 10. Dezember 1898 zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des am 2. Januar 1930 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien abgeschlossenen Washingtoner Vertrages.
Die Ratifikation stellt keine Minderung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem gegenseitigen Verteidigungspakt zwischen den Philippinen und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30. August 1951 und der entsprechenden erläuternden Dokumenten dar; dies gilt auch für alle anderen in diesem Zusammenhang von den Philippinen abgeschlossenen zweiseitigen oder mehrseitigen Verträge oder Abkommen.
Die Ratifikation darf auf keinen Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen an einem der Gebiete, in denen sie ihre Hoheitsgewalt ausüben, wie etwa den Kalayaan Inseln oder den dazugehörigen Gewässern beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen.
Das Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß dadurch allfällige diesbezügliche Gesetze und Präsidialerlässe oder Proklamationen der Republik der Philippinen abgeändert werden; die Regierung der Republik der Philippinen ist berechtigt und befugt bzw. behält sich das Recht und die Befugnis vor, allfällige Änderungen solcher Gesetze, Erlässe oder Proklamationen nach den Bestimmungen der philippinischen Verfassung vorzunehmen.
Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Durchfahrt durch Archipelschiffahrtswege stellen keine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Souveränität der Philippinen als Archipelstaat über die Schiffahrtswege dar und beschränken sie auch nicht in ihrer Befugnis, Gesetze zum Schutz ihrer souveränen Rechte, ihrer Unabhängigkeit oder ihrer Sicherheit zu erlassen.
Der Begriff der Archipelgewässer ist mit dem in der philippinischen Verfassung festgelegten Begriff der Binnengewässer vergleichbar und schließt Meerengen, die solche Gewässer mit der Wirtschaftszone oder mit der Hohen See verbinden, vom Recht fremder Schiffe auf Durchführung von Transitdurchfahrten für Zwecke der internationalen Seefahrt aus.
Die Zustimmung der Republik der Philippinen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 298 gemäß einem der im Übereinkommen genannten Verfahren ist nicht als Verzicht auf die philippinische Souveränität zu verstehen.
Portugal:
Portugal bestätigt zum Zweck der Abgrenzung des Küstenmeeres, des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone neuerlich seine Rechte nach nationalem Recht hinsichtlich des Festlands, der Inselgruppen und der in diesen eingeschlossenen Inseln;
Portugal erklärt, dass es im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 33 dieses Übereinkommens innerhalb einer Zone von 12 Seemeilen im Anschluss an sein Küstenmeer die erforderlich erscheinenden Kontrollmaßnahmen ergreifen wird;
Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens genießt Portugal souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen von der Basislinie, von der die Breite des Küstenmeeres gemessen wird;
Die Meeresgrenze zwischen Portugal und den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten ist diejenige, die historisch auf Grundlage des Völkerrechts festgelegt wurde;
Nach dem Verständnis Portugals ist die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen voll anwendbar auf das nicht selbstverwaltete Gebiet Osttimor, dessen Verwaltungsmacht Portugal nach der Satzung der Vereinten Nationen und den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates verbleibt. Demzufolge muss die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere die Abgrenzung der Meeresgebiete des Gebiets Osttimor, die Rechte seines Volks nach der Satzung und den genannten Resolutionen und weiter die Portugal als Verwaltungsmacht des Gebiets von Osttimor zukommende Verantwortung berücksichtigen;
Portugal erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen von Art. 303 dieses Übereinkommens und der Anwendung anderer völkerrechtlicher Rechtsinstrumente betreffend den Schutz des archäologischen Erbes unter Wasser alle in den unter seiner Souveränität oder Jurisdiktion stehenden Meeresgebieten aufgefundenen historischen oder archäologischen Gegenstände nur nach vorheriger Information und Zustimmung der zuständigen portugiesischen Behörden entfernt werden dürfen.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch Portugal bedeutet nicht die automatische Anerkennung irgendeiner Meeres- oder Landesgrenze;
Portugal erachtet sich durch von anderen Staaten abgegebene Erklärungen nicht als gebunden und behält sich seine Stellungnahme hinsichtlich jeder Erklärung in angemessener Zeit vor;
Unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und zum Schutz der Umwelt und dem nachhaltigen Wachstum der auf dem Meer beruhenden wirtschaftlichen Aktivitäten wird Portugal vorzugsweise durch internationale Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des Prinzips der Vorsicht Kontrolltätigkeiten über die Gebiete jenseits seiner nationalen Jurisdiktion wahrnehmen;
Hinsichtlich Art. 287 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es in Ermangelung nichtjuristischer Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten wählt:
a. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
b. den Internationalen Gerichtshof;
c. das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht;
d. das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht;
In Ermangelung anderer friedlicher Mittel der Streitbeilegung wird Portugal gemäß Anlage VIII des Übereinkommens die Anrufung eines besonderen Schiedsgerichts wählen, sofern die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der lebenden Meeresressourcen und der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Forschung, Schifffahrt und Meeresverschmutzung betroffen sind.
Portugal erklärt, dass es unbeschadet der in Teil XV Abschnitt 2 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen die in Abschnitt 1 dieses Teils vorgesehenen Verfahren hinsichtlich einer oder mehrerer in Art. 298 lit. a, b und c dieses Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten nicht anerkennt;
Portugal hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Rumänien:
Als geographisch benachteiligte Region, die an ein Meer mit mangelhaften Bodenschätzen grenzt, beteuert Rumänien die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit zur Gewinnung der Bodenschätze der Wirtschaftszonen, aufgrund von billigen und gerechten Vereinbarungen, zu entwickeln, die den Zugang von Ländern dieser Art zu den Fischgründen der Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Unterregionen gewährleisten.
Rumänien beteuert das Recht von Küstenstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu treffen, einschließlich des Rechtes, Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Art. 19 und 25 des Übereinkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebracht wurde.
Rumänien hält fest, dass nach Maßgabe der Billigkeit – wie es sich aus Art. 74 und 83 des Seerechtsübereinkommens ergibt – die unbewohnten Inseln ohne Wirtschaftsleben in keiner Weise die Abgrenzung der Meeresräume, die zur Festlandküste der Küstenstaaten gehören, beeinflussen können.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 des Übereinkommens betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen sowie Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, nicht anerkennt.
Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Einspruch gegen alle bereits abgegebenen oder in Zukunft gemachten Erklärungen anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen oder Erklärungen, die aus irgendeinem anderen Grund in Verbindung mit dem Übereinkommen abgegeben werden, erhebt, die nicht in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 310 des Übereinkommens stehen. Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass solche Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf die Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht ausschließen oder ändern können und daher in den Beziehungen der Russischen Föderation mit diesem Vertragsstaat nicht zu berücksichtigen sind.
Saudi Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist weder durch nationale Gesetze noch durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Das Königreich behält sich das Recht vor, zum gegebenen Zeitpunkt seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen festzulegen. Insbesondere stellt die Ratifikation des Übereinkommens durch das Königreich in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche seitens anderer Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse über die maritimen Gebiete des Königreichs sind.
Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist an keine internationalen Verträge oder Übereinkommen gebunden, die mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unvereinbare Bestimmungen enthalten und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse des Königreichs über seine maritimen Gebiete sind.
Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Anwendung der Bestimmungen des Teiles IX des Übereinkommens betreffend die Zusammenarbeit von Anrainerstaaten umschlossener oder halbumschlossener Meere der Annahme des Übereinkommens durch alle betroffenen Staaten unterliegt.
Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Umsetzung des Rechtssystems der Transitdurchfahrt durch der internationalen Schifffahrt dienende Meerengen, die einen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone mit einem anderen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone verbinden, auch auf die Schifffahrt zwischen an solche Meerengen angrenzende oder benachbarte Inseln Anwendung finden, besonders wo die für die Einfahrt in oder Ausfahrt aus der Meerenge verwendeten Schifffahrtswege, wie von der zuständigen internationalen Organisation gekennzeichnet, in der Nähe solcher Inseln liegen.
Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die friedliche Durchfahrt keine Anwendung auf ihr Küstenmeer findet, wo es einen in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermaßen geeigneten Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschaftszone gibt.
Angesichts der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und in Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 dieses Übereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt solcher Schiffe durch sein Küstenmeer auf die von ihm bestimmten Schifffahrtswege zu begrenzen wie auch von Art. 23 des Übereinkommens, wonach derartige Schiffe Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, verlangt das Königreich Saudi Arabien, dass die genannten Schiffe vor der Einfahrt in das Küstenmeer des Königreiches solange vorher eine Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 erwähnten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen und das Königreich Vertragspartei geworden ist. Der Flaggenstaat solcher Schiffe hat unter allen Umständen die Verantwortung für jeden Verlust oder Schaden, der aus der friedlichen Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer des Königreichs Saudi Arabien herrührt, zu übernehmen.
Das Königreich Saudi Arabien wird die internen Verfahren für die seiner Souveränität und Jurisdiktion unterstehenden Meeresgebiete bekannt machen, um die souveränen Rechte und Jurisdiktion zu bekräftigen und die Interessen des Königreiches in diesen Gebieten zu garantieren.
Schweden:
Die Regierung des Königreichs Schweden wählt hiermit gemäß Art. 287 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Übereinkommens.
Das Königreich Schweden ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Schweiz:
Erklärung gemäß Art. 287:
Der Internationale Seegerichtshof wird als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten anerkannt.
Serbien und Montenegro:
Serbien und Montenegro haben erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
Die Regierung Serbien und Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Serbien und Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
SLOWENIEN
Die Republik Slowenien betrachtet sich nicht als durch die Erklärung gebunden, die auf der Grundlage von Artikel 310 des Übereinkommens von der ehemaligen SFR Jugoslawien abgegeben wurde.
Von dem Recht ausgehend, das den Vertragsstaaten auf der Grundlage von Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zusteht, erklärt die Republik Slowenien ihre Auffassung, daß Teil V des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone, einschließlich des Artikels 70 betreffend das Recht der geographisch benachteiligten Staaten, dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht angehören.
Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Spanien:
Das Königreich Spanien ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Die spanische Regierung erklärt anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens, dass dieser Akt nicht als Anerkennung irgendwelcher Rechte oder eines Status betreffend den Meeresraum Gibraltar, die nicht in Art. 10 des Vertrags von Utrecht vom 13. Juli 1713 zwischen der spanischen und der britischen Krone enthalten sind, ausgelegt werden darf. Die spanische Regierung ist auch der Auffassung, dass die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nicht auf den Fall der Kolonie Gibraltar anwendbar ist, die einem Dekolonisierungsprozess unterliegt, in dem nur die einschlägigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen Anwendung finden.
Spanien ist der Auffassung, dass
a. die Bestimmungen von Teil III des Übereinkommens mit dem Recht des Küstenstaates vereinbar sind, eigene Vorschriften in für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen unter der Vorraussetzung zu erlassen und anzuwenden, dass diese Vorschriften nicht das Recht auf friedliche Durchfahrt behindern.
b. die Worte „in der Regel“ in Art. 39 Abs. 3 lit. a, „außer durch höhere Gewalt oder durch Notfall“ bedeuten.
c. die Bestimmungen von Art. 221 einem an eine der internationalen Schifffahrt dienenden Meerenge angrenzenden Staat nicht seine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht zum Eingreifen im Fall der in diesem Artikel erwähnten Unfälle entziehen.
Spanien erklärt:
a. dass die Art. 69 und 70 des Übereinkommens dahingehend auszulegen sind, dass der Zugang zur Fischerei in den Wirtschaftszonen dritter Staaten durch die Flotten von entwickelten Binnenstaaten und geografisch benachteiligten Staaten davon abhängig ist, ob der betroffene Küstenstaat früher den Flotten von Staaten, die üblicherweise in der betroffenen ausschließlichen Wirtschaftszone gefischt haben, Zugang gewährt hat.
b. Bezüglich Art. 297 und unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, dass die Art. 56, 61 und 62 des Übereinkommens hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten keine Auslegung erlauben, wonach die Rechte des Küstenstaates, die erlaubte Fangmenge, seine Fangkapazität und die Verwendung von Überschüssen zu bestimmen, als unumschränkt betrachtet werden.
Die Bestimmungen von Anlage III Art. 9 verhindern nicht, dass Vertragsstaaten, deren industrielles Potential diesen eine direkte Teilnahme als Vertragspartner an der Ausbeutung der Ressourcen des Gebietes nicht möglich macht, an den in Abs. 2 dieses Artikels genannten gemeinschaftlichen Unternehmungen teilnehmen.
Spanien wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens.
Das Königreich Spanien gab am 19. Juli 2002 Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 ab:
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie den internationalen Seegerichtshof und den internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel nicht anerkennt.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass sie den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, eingerichtet gemäß Anlage VI, als Mittel der Beilegung von Streitigkeiten über die Anhaltung oder das in Gewahrsam nehmen seiner Schiffe, wählt.
Südafrika:
Die Regierung der Republik Südafrika wird, zu gegebener Zeit, die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.
TANSANIA
Die Vereinigte Republik Tansania erklärt, daß sie für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens den internationalen Seegerichtshof wählt.
Trinidad und Tobago:
Erklärung gemäß Art. 287:
Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, dass in Abwesenheit von oder in Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die Republik Trinidad und Tobago die folgenden Mittel in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt:
a. Den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, errichtet gemäß Anlage VI;
b. Den Internationalen Gerichtshof.
Erklärung gemäß Art. 298:
Der Außenminister der Republik Trinidad und Tobago erklärt hiermit gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, dass die Republik Trinidad und Tobago keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Arten von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie über historische Buchten oder historische Rechtstitel anerkennt.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Regierung hat die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 1994 betreffend die Auslegung der Bestimmungen des Teiles X dieses Übereinkommens, der das Recht des Zugangs von Binnenstaaten zu und vom Meer und die Transitfreiheit betrifft, in Betracht gezogen und erklärt, dass die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Tschechischen Republik nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Teiles X des Übereinkommens ausgelegt werden darf.
TUNESIEN
Erklärung 1:
Die Republik Tunesien erklärt auf der Grundlage der Resolution 4262 des Rates der Liga der arabischen Staaten vom 31. März 1983, daß ihr Beitritt zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen keine Anerkennung von und keine Verbindung mit Staaten bedeutet, die von der Republik Tunesien nicht anerkannt werden bzw. mit denen sie nicht in Verbindung steht.
Erklärung 2:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 311, insbesondere Absatz 6, daß sie sich zu den Grundsätzen eines gemeinsamen Erbes der Menschheit bekennt und daß sie sich an keinen Vereinbarungen zur Aufhebung dieser Grundsätze beteiligen wird. Die Republik Tunesien fordert alle Staaten auf, jegliche einseitige Maßnahme oder gesetzliche Regelung dieser Art zu unterlassen, die zu einer Abwertung der Bestimmungen des Übereinkommens oder zu einer Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens oder des Meeresuntergrundes außerhalb der in diesem Übereinkommen und in den anderen damit verbundenen Rechtsurkunden, insbesondere in den Resolutionen I und II, festgelegten Seerechtsordnung führen würden.
Erklärung 3:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Kategorien von Streitigkeiten nicht akzeptiert:
i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V, Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen;
ii) nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen zu keiner Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren;
iii) der vorliegende Buchstabe bezieht sich weder auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind;
Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;
Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Streitparteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Erklärung 4:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß ihre derzeit geltenden Gesetze nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen. Sie wird jedoch zum ehestmöglichen Zeitpunkt Gesetze und Vorschriften erlassen, die zu einer besseren Harmonisierung der Bestimmungen des Übereinkommens mit der Notwendigkeit einer Ergänzung der tunesischen Gesetzgebung in Meeresfragen führen sollen.
Die Regierung Tunesiens erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:
a. den Internationalen Seegerichtshof
b. das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht.
Ukraine:
Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage VII errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht.
Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshof für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen.
Die Ukraine erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie – außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart – die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.
Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.
Als geografisch benachteiligtes Land, mit einem Meer, das arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Ukraine neuerlich die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen auf der Basis von gerechten und billigen Vereinbarungen, die den Zugang zu den Fischressourcen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen und Subregionen sicherstellen, zu entwickeln.
Ungarn:
Die Regierung der Republik Ungarn macht folgende Erklärung zu Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay angenommen wurde:
Gemäß Art. 287 des obgenannten Übereinkommens wählt die Regierung der Republik Ungarn die folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens in der folgenden Reihenfolge:
den Internationalen Seegerichtshof,
den Internationalen Gerichtshof,
ein speziell gemäß Anlage VIII errichtetes Schiedsgericht für alle darin bezeichneten Arten von Streitigkeiten.
URUGUAY
(A) Die Bestimmungen des Übereinkommens über das Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone sind mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen der uruguayanischen Gesetzgebung in bezug auf Uruguays Souveränität und Hoheitsbefugnisse über das an seine Küste angrenzende Meer sowie über den Meeresboden und den Meeresuntergrund bis zu einer Entfernung von 200 Meilen im Einklang.
(B) Die rechtliche Form der in diesem Übereinkommen definierten ausschließlichen Wirtschaftszone und das Ausmaß der Rechte, die den Küstenstaaten durch das Übereinkommen zuerkannt werden, lassen keinen Zweifel darüber, daß es sich dabei um ein nationales Hoheitsgebiet sui generis handelt, das sich vom Küstenmeer unterscheidet und das nicht Teil der Hohen See ist.
(C) Die gesetzliche Regelung der nicht ausdrücklich im Übereinkommen angeführten Nutzungen und Handlungen (übrige Rechte und Pflichten) im Zusammenhang mit der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaates in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone fallen in die Zuständigkeit des betreffenden Staates, sofern durch eine solche Regelung nicht der anderen Staaten gewährte Genuß der Freiheit des internationalen Verkehrs beeinträchtigt wird.
(D) In der ausschließlichen Wirtschaftszone schließt der Genuß der Freiheit des internationalen Verkehrs, übereinstimmend mit der Art und Weise, in der er definiert ist, sowie mit den anderen diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens jede nichtfriedliche Nutzung wie zB militärische Übungen oder andere Tätigkeiten, welche die Rechte oder Interessen des betreffenden Staates berühren, ohne die vorherige Zustimmung des Küstenstaates ebenso aus wie die Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit, den Frieden oder die Sicherheit des Küstenstaates.
(E) Dieses Übereinkommen ermächtigt keinen Staat dazu, in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates ohne die Zustimmung des Küstenstaates die im Übereinkommen angeführten oder auch andere Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu betreiben oder zu nutzen.
(F) In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens sind in den Fällen, wo der gleiche Bestand oder die gleichen Bestände verwandter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem darüber hinausgehenden, angrenzenden Gebiet vorkommen, alle Staaten, die solche Bestände im angrenzenden Gebiet befischen, verpflichtet, sich mit dem Küstenstaat über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz solcher Bestände oder verwandten Arten ins Einvernehmen zu setzen.
(G) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Uruguay die durch das Übereinkommen und durch den uruguayanischen Gesetzgeber geschaffenen Bestimmungen hinsichtlich anderer Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.
(H) Gemäß Artikel 287 erklärt Uruguay, daß es zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die keinem anderen Verfahren unterliegen, den internationalen Seegerichtshof wählt, unbeschadet der Tatsache, daß es die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs sowie allfällige Übereinkünfte mit anderen Staaten über eine andere Form der friedlichen Streitbeilegung anerkennt.
(I) Gemäß Artikel 298 erklärt Uruguay, daß es die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens angeführten Verfahren in bezug auf Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind, nicht akzeptiert.
(J) (Uruguay) bekräftigt, daß der Festlandsockel, wie in Artikel 76 vorgesehen, die natürliche Verlängerung des Landgebiets des Küstenstaates bis zur äußeren Kante des Festlandrands darstellt.
Vereinigtes Königreich:
a. Allgemeines:
Das Vereinigte Königreich kann keine bereits abgegebene oder in Zukunft gemachte Erklärung, die nicht in Einklang mit den Art. 309 und 310 des Übereinkommens steht, akzeptieren. Art. 309 des Übereinkommens verbietet Vorbehalte und Ausnahmen (ausgenommen diejenigen, die in anderen Artikeln des Übereinkommens ausdrücklich vorgesehen sind). Nach Art. 310 können Erklärungen eines Staates nicht die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den betreffenden Staat ausschließen oder ändern.
Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Erklärungen, die nicht im Einklang mit den Art. 309 und 310 stehen, unter anderem folgende Erklärungen umfassen:
– solche, die sich auf Basislinien beziehen, die nicht im Einklang mit dem Übereinkommen gezogenen wurden;
– solche, die das Erfordernis irgendeiner Form der Notifikation oder Erlaubnis beinhalten, bevor Kriegsschiffe oder andere Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt ausüben oder die auf andere Weise eine Beschränkung der Navigationsrechte in einer vom Übereinkommen nicht erlaubten Weise beinhalten;
– solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt, unvereinbar sind;
– solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Archipelstaaten oder Archipelgewässer, einschließlich der Archipelbasislinien und der Durchfahrt durch Archipelschifffahrtswege, unvereinbar sind;
– solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel nicht in Einklang stehen, einschließlich derjenigen, die Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates über alle Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder am Festlandsockel beanspruchen, und solche, die das Erfordernis der Zustimmung zu Übungen oder Manövern (einschließlich Waffenübungen) in diesen Gebieten beinhalten;
– solche, die eine Unterordnung der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unter nationale Gesetze und sonstige Vorschriften, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen, beinhalten.
b. Europäische Gemeinschaft:
Das Vereinigte Königreich ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten, vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
c. Die Falkland Inseln:
Hinsichtlich Abs. d der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der Regierung der Argentinischen Republik abgegebenen Erklärung, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über die Falkland Inseln, über Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat als Verwaltungsbehörde beider Gebiete den Beitritt des Vereinigten Königreichs auf die Falkland Inseln, Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Absatz d der argentinischen Erklärung als unbegründet zurück.
d. Gibraltar:
Hinsichtlich Punkt 2 der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der spanischen Regierung abgegebenen Erklärung, hat das Vereinigte Königreich keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über Gibraltar, einschließlich seiner Küstengewässer. Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat als Verwaltungsbehörde Gibraltars den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen und die Ratifikation des Durchführungsübereinkommens auf Gibraltar ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Punkt 2 der spanischen Erklärung als unbegründet zurück.
Das Vereinigte Königreich gab am 12. Jänner 1998 folgende Erklärung ab:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Der Internationale Seegerichtshof ist eine neue Einrichtung, die, so hofft das Vereinigte Königreich, einen wichtigen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Seerechts leisten wird. Zusätzlich zu jenen Fällen, in denen das Übereinkommen selbst die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs vorsieht, ist das Vereinigte Königreich bereit, nach Vereinbarung von Fall zu Fall die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Gerichtshof zu prüfen.
Das Vereinigte Königreich gab am 7. April 2003 folgende Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 ab:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland akzeptiert keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. b und c erwähnten Arten von Streitigkeiten.
VIETNAM
Die Sozialistische Republik Vietnam verleiht durch die Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 ihrer Entschlossenheit Ausdruck, sich der internationalen Staatengemeinschaft bei der Errichtung einer ausgewogenen Rechtsordnung und bei der Förderung der maritimen Entwicklung und Zusammenarbeit anzuschließen.
Die Nationalversammlung bekräftigt die Souveränität der Sozialistischen Republik Vietnam über ihre Binnengewässer und ihr Küstenmeer sowie ihre souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse in der Anschlußzone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel von Vietnam auf der Grundlage des Übereinkommens und der Grundsätze des Völkerrechts und fordert die anderen Staaten auf, die oben angeführten Rechte Vietnams zu respektieren.
Die Nationalversammlung verweist erneut auf Vietnams Souveränität über die Hoang Sa- und Truong Sa-Archipele sowie auf seine Bereitschaft, Streitigkeiten über Gebietsansprüche ebenso wie andere Streitigkeiten im Ostmeer durch friedliche Verhandlungen im Geist der Gleichheit und des gegenseitigen Respekts und Verständnisses und unter entsprechender Berücksichtigung des Völkerrechts, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 sowie der souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten über ihre Festlandsockeln und ausschließlichen Wirtschaftszonen, beizulegen; die betroffenen Parteien sollten bei gleichzeitigen aktiven Bemühungen zur Förderung von Verhandlungen für eine grundlegende und langfristige Lösung auch für Stabilität auf der Grundlage des Status quo sorgen und von allen Handlungen, die die Lage noch weiter verschärfen könnten, sowie von Gewaltanwendungen oder Drohungen mit Gewalt Abstand nehmen.
Die Nationalversammlung betont die Notwendigkeit, zwischen der Beilegung der Streitigkeiten über die Huoang Sa- und Truong Sa-Archipele und der unter der Souveränität und den Rechten und Hoheitsbefugnissen des Staates Vietnam stehenden Verteidigung des Festlandsockels und der Meereszonen auf der Basis der im Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen festgelegten Grundsätze und Normen zu unterscheiden.
Die Nationalversammlung ermächtigt den ständigen Ausschuß der Nationalversammlung und die Regierung, alle diesbezüglichen nationalen Gesetze im Hinblick auf das Erfordernis von Änderungen zum Zweck der Anpassung an das Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen und zur Sicherung der Interessen Vietnams zu überprüfen.
Die Nationalversammlung ermächtigt die Regierung, wirkungsvolle Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Verteidigung des Festlandsockels und der Meeresgebiete Vietnams zu treffen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG, daß diese Staatsverträge hinsichtlich der authentischen Texte in französischer, arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
VON DEM BESTREBEN GELEITET, alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln, und eingedenk der historischen Bedeutung dieses Übereinkommens als eines wichtigen Beitrags zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Entwicklungen seit den 1958 und 1960 in Genf abgehaltenen Seerechtskonferenzen der Vereinten Nationen die Notwendigkeit eines neuen allgemein annehmbaren Seerechtsübereinkommens verstärkt haben;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Probleme des Meeresraums eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen;
IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert ist, durch dieses Übereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität aller Staaten eine Rechtsordnung für die Meere und Ozeane zu schaffen, die den internationalen Verkehr erleichtern sowie die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt fördern wird;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erreichung dieser Ziele zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beitragen wird, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küsten- oder Binnenländer, berücksichtigt;
IN DEM WUNSCH, durch dieses Übereinkommen die in der Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 enthaltenen Grundsätze weiterzuentwickeln, in der die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich unter anderem erklärte, daß das Gebiet des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie seine Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit sind, deren Erforschung und Ausbeutung zum Nutzen der gesamten Menschheit ungeachtet der geographischen Lage der Staaten durchgeführt werden;
ÜBERZEUGT, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Seerechts zur Festigung des Friedens, der Sicherheit, der Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen allen Nationen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichberechtigung beitragen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker der Welt in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen fördern werden, wie sie in deren Satzung verkündet sind;
IN BEKRÄFTIGUNG DES GRUNDSATZES, daß für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten -
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
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