(Übersetzung)SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 885/1995 Albanien III 34/2006 Algerien III 34/2006 Angola 885/1995, III 87/2011 Antigua/Barbuda 885/1995 Äquatorialguinea III 34/2006 Argentinien III 34/2006, III 54/2013 Armenien III 34/2006 Australien 885/1995, III 34/2006 Bahamas 885/1995 Bahrain 885/1995 Bangladesch III 34/2006, III 87/2011 Barbados 885/1995 Belarus III 87/2011 Belgien III 34/2006 Belize 885/1995 Benin III 34/2006 Bolivien 885/1995 Bosnien-Herzegowina 885/1995 Botsuana 885/1995 Brasilien 885/1995 Brunei III 34/2006 Bulgarien III 34/2006 Burkina Faso III 34/2006 Cabo Verde 885/1995 Chile III 34/2006 China III 34/2006, III 87/2011 Costa Rica 885/1995 Côte d’Ivoire 885/1995 Dänemark III 34/2006 Deutschland 885/1995 Dominica 885/1995 Dominikanische R III 87/2011 Dschibuti 885/1995 Ecuador III 54/2013 EG III 34/2006 Estland III 34/2006 Eswatini III 54/2013 Fidschi 885/1995, III 54/2013 Finnland III 34/2006 Frankreich III 34/2006 Gabun III 34/2006, III 87/2011 Gambia 885/1995 Georgien III 34/2006 Ghana 885/1995, III 87/2011 Grenada 885/1995 Griechenland III 34/2006 Guatemala III 34/2006 Guinea 885/1995 Guinea-Bissau 885/1995 Guyana 885/1995 Haiti III 34/2006 Honduras 885/1995, III 34/2006 Indien 885/1995 Indonesien 885/1995 Irak 885/1995 Irland III 34/2006 Island 885/1995 Italien 885/1995, III 34/2006 Jamaika 885/1995 Japan III 34/2006 Jemen 885/1995 Jordanien III 34/2006 Jugoslawien 885/1995 Kamerun 885/1995 Kanada III 34/2006 Katar III 34/2006 Kenia 885/1995 Kiribati III 34/2006 Komoren 885/1995 Kongo III 87/2011 Kongo/DR 885/1995 Korea/R III 34/2006, III 87/2011 Kroatien 885/1995, III 34/2006 Kuba 885/1995 Kuwait 885/1995 Laos III 34/2006 Lesotho III 87/2011 Lettland III 34/2006 Libanon 885/1995 Liberia III 87/2011 Litauen III 34/2006 Luxemburg III 34/2006 Madagaskar III 34/2006, III 54/2013 Malawi III 87/2011 Malaysia III 34/2006 Malediven III 34/2006 Mali 885/1995 Malta 885/1995 Marokko III 87/2011 Marshallinseln 885/1995 Mauretanien III 34/2006 Mauritius 885/1995 Mexiko 885/1995, III 34/2006 Mikronesien 885/1995 Moldau III 87/2011 Monaco III 34/2006 Mongolei III 34/2006 Montenegro III 87/2011, III 54/2013 Mosambik III 34/2006 Myanmar III 34/2006 Namibia 885/1995 Nauru III 34/2006 Nepal III 34/2006 Neuseeland 885/1995, III 34/2006, III 87/2011 Nicaragua III 34/2006 Niederlande III 34/2006, III 87/2011 Niger III 223/2013 Nigeria 885/1995 Nordmazedonien 885/1995 Norwegen III 34/2006 Oman 885/1995 Pakistan III 34/2006 Palau III 34/2006, III 87/2011 Panama III 34/2006 Papua-Neuguinea III 34/2006 Paraguay 885/1995 Philippinen 885/1995 Polen III 34/2006 Portugal III 34/2006 Rumänien III 34/2006 Russische F III 34/2006 Salomonen III 34/2006 Sambia 885/1995 Samoa III 34/2006 São Tomé/Príncipe 885/1995 Saudi-Arabien III 34/2006 Schweden III 34/2006 Schweiz III 87/2011 Senegal 885/1995 Serbien-Montenegro III 34/2006 Seychellen 885/1995 Sierra Leone 885/1995 Simbabwe 885/1995 Singapur 885/1995 Slowakei III 34/2006 Slowenien 885/1995, III 34/2006 Somalia 885/1995 Spanien III 34/2006 Sri Lanka 885/1995 St. Kitts/Nevis 885/1995 St. Lucia 885/1995 St. Vincent/Grenadinen 885/1995, III 87/2011 Südafrika III 34/2006 Sudan 885/1995 Suriname III 34/2006 Tansania 885/1995 Thailand III 54/2013 Timor-Leste III 54/2013 Togo 885/1995 Tonga III 34/2006 Trinidad/Tobago 885/1995, III 87/2011 Tschad III 87/2011 Tschechische R III 34/2006 Tunesien 885/1995, III 34/2006 Tuvalu III 34/2006 Uganda 885/1995 Ukraine III 34/2006 Ungarn III 34/2006 Uruguay 885/1995 Vanuatu III 34/2006 Vereinigtes Königreich III 34/2006 Vietnam 885/1995 Zypern 885/1995
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Seerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Art. 308 Abs. 2 für Österreich mit 13. August 1995 in Kraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt oder haben erklärt, sich auch weiterhin gebunden zu erachten:
Ägypten, Angola, Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Cookinseln, Costa Rica, Cote Ivoire, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Fidschi, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Island, Italien, Jamaika, Jemen, ehemaliges Jugoslawien, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Mali, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Namibia, Nigeria, Oman, Paraguay, Philippinen, Sambia, Sao Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowenien, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda, Uruguay, Vietnam, Zaire, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]:
Argentinien, Ecuador, Fischi, Madagaskar, Montenegro, Niederlande, Thailand, Timor Leste
Folgende nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Österreich
Erklärung
„In Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die sie bevorzugen würde, wählt die Regierung der Republik Österreich hiemit eines der folgenden Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung einer der beiden Übereinkommen im Einklang mit Art. 287 des Seerechtsübereinkommens aus, und zwar in folgender Reihenfolge:
den m Übereinstimmung mit Anhang VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
ein in Übereinstimmung mit Anhang VIII eingerichtetes besonderes Schiedsgericht;
den Internationalen Gerichtshof.
Ebenfalls in Ermangelung anderer friedlicher Mittel erkennt die Regierung der Republik Österreich hiermit von heute an die Gültigkeit besonderer Schiedsverfahren betreffend die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping, an."
ÄGYPTEN
Die Arabische Republik Ägypten legt die Breite ihres Küstenmeeres nach Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 1951 in der abgeänderten Fassung des Erlasses vom 17. Februar 1958 entsprechend den Bestimmungen von Artikel 3 des Übereinkommens mit zwölf Seemeilen fest.
Die Arabische Republik Ägypten wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt Seekarten veröffentlichen, aus denen sowohl die Basislinien, von denen aus die Breite seiner Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer gemessen wird, als auch jene Linien, die nach den üblichen Gepflogenheiten die äußere Grenze des Küstenmeeres kennzeichnen, ersichtlich sind.
Erklärung über die Anschlußzone:
Die Arabische Republik Ägypten hat beschlossen, daß sich ihre Anschlußzone (wie in der Verordnung vom 18. Jänner 1951 in der durch den Präsidentenerlaß vom 17. Februar 1958 abgeänderten Fassung festgelegt), wie dies in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehen ist, 24 Seemeilen über die Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
Erklärung über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durch das ägyptische Küstenmeer:
Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt durch seine Küstengewässer zu regeln und in Anbetracht der Tatsache, daß die Durchfahrt von fremden Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche und schädliche Stoffe befördern, eine Reihe von Gefahrenquellen darstellt.
Angesichts der Tatsache, daß nach Artikel 23 des Übereinkommens die betreffenden Schiffe bei der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch ein Küstenmeer die Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, daß sie von den besagten Schiffen die Einholung einer Genehmigung noch vor der Einfahrt in das ägyptische Küstenmeer verlangt, bis diesbezügliche internationale Abkommen abgeschlossen werden und Ägypten ihnen angehört.
Erklärung über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das ägyptische Küstenmeer:
(Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von Schiffen durch seine Küstengewässer zu regeln) wird Kriegsschiffen die friedliche Durchfahrt durch das ägyptische Küstenmeer nach vorheriger Notifikation gewährt.
Erklärung über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba:
Die Bestimmungen des Friedensvertrages von 1979 zwischen Ägypten und Israel über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba sind im Rahmen der allgemeinen Durchfahrtsordnung für Meerengen bildende Gewässer zu sehen, auf die in Teil III des Übereinkommens Bezug genommen wird; in diesem ist weiters vorgesehen, daß die allgemeine Durchfahrtsordnung den Rechtsstatuts von Meerengen bildenden Gewässern nicht berührt und das darin auch bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Meerengenanliegerstaat enthalten sind.
Erklärung über die Ausübung von Rechten in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Ägypten:
Die Arabische Republik Ägypten übt ab dem heutigen Tag die ihr durch die Bestimmungen der Teile V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zugewiesenen Rechte in der über ihre Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer hinausgehenden bzw. an diese angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszone aus.
Die Arabische Republik Ägypten wird auch ihre souveränen Rechte in dieser Zone zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Bewahrung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer sowie im Hinblick auf alle anderen Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, ausüben.
Die Arabische Republik Ägypten wird ihre Hoheitsbefugnisse in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen festgelegten Modalitäten betreffend die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken, sowie die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt und alle anderen im Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten ausüben.
Die Arabische Republik Ägypten erklärt, daß sie bei der Ausübung bzw. Erfüllung der ihr durch das Übereinkommen übertragenen Rechte und Pflichten in der ausschließlichen Wirtschaftszone die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend berücksichtigen und in einer den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.
Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, die Außengrenzen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen angeführten Vorschriften, Kriterien und Modalitäten festzulegen.
(Die Arabische Republik) Ägypten erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone treffen wird.
Erklärung über die Wahl der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen:
(Unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 287 des Übereinkommens) erklärt die Arabische Republik Ägypten, daß sie das Schiedsverfahren, dessen Modalitäten in Anlage VII des Übereinkommens festgelegt sind, als Verfahren zur Beilegung aller Streitigkeiten akzeptiert, die zwischen Ägypten und irgendeinem anderen Staat über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens entstehen.
Die Arabische Republik Ägypten erklärt weiters, daß die in Artikel 297 des Übereinkommens angeführten Streitigkeiten für sie vom Anwendungsbereich dieses Verfahrens ausgenommen sind.
Erklärung über die arabische Fassung des Textes des Übereinkommens:
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten ist befriedigt darüber, daß die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen das neue Übereinkommen in sechs Sprachen einschließlich des Arabischen angenommen hat, die alle gleichermaßen Gültigkeit besitzen, sodaß zwischen den einzelnen Fassungen absolute Gleichwertigkeit besteht und keine Fassung gegenüber einer anderen bevorzugt werden kann.
Allerdings fällt bei einer Gegenüberstellung der offiziellen arabischen Fassung des Übereinkommens mit den anderen offiziellen Fassungen auf, daß in einigen Fällen der offizielle arabische Text nicht exakt mit den anderen Fassungen übereinstimmt, da er den Inhalt mancher Bestimmungen des Übereinkommens, die von den Staaten zur Schaffung einer Rechtsordnung für die Meeresgewässer für akzeptabel befunden und angenommen wurden, nur ungenau wiedergibt.
Aus diesen Gründen macht die Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der Möglichkeit anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Gebrauch, zu erklären, daß sie diejenige Auslegung anwenden wird, die durch die verschiedenen offiziellen Textfassungen des Übereinkommens am besten unterstützt wird.
Algerien:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 287 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens betreffend die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Internationalen Gerichtshof nicht als gebunden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, dass für die Unterwerfung einer Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall eine vorherige Vereinbarung zwischen allen betroffenen Parteien erforderlich ist.
Die algerische Regierung erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Teil II Abschnitt 3 Unterabschnitt A und C des Übereinkommens die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer Algeriens einer Genehmigung 15 Tage im voraus unterliegt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wie im Übereinkommen vorgesehen.
Angola:
Die Regierung von Angola erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage VI des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Art. 287 Abs. 1 lit. c vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.
Äquatorialguinea:
Die Regierung der Republik Äquatorialguinea bringt hiermit einen Vorbehalt an und erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a hinsichtlich anderer Staaten nicht ipso facto als verbindlich anerkennt.
Argentinien:
a. Hinsichtlich jener Bestimmungen des Übereinkommens, die die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer betreffen, beabsichtigt die argentinische Regierung, weiterhin das derzeit in Kraft befindliche Regime für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch das argentinische Küstenmeer anzuwenden, da dieses Regime mit den Bestimmungen des Übereinkommens gänzlich vereinbar ist.
b. Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens erklärt die argentinische Regierung, dass in dem mit der Republik Chile am 29. November 1984 unterzeichneten und am 2. Mai 1985 in Kraft getretenen Vertrag über Frieden und Freundschaft, der gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen im Sekretariat der Vereinten Nationen registriert wurde, beide Staaten die Gültigkeit von Art. V des Grenzvertrags von 1881 bestätigten, durch welchen die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen gesichert wurde. Der erwähnte Vertrag über Frieden und Freundschaft beinhaltet Vorschriften für Schiffe mit Flaggen dritter Staaten im Beagle Kanal und anderen Straßen und Kanälen des Feuerland Archipels.
c. Die argentinische Regierung anerkennt die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See, erachtet aber insbesondere die Bestimmungen betreffend gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände als unzureichend und ist der Auffassung, dass diese durch ein effektives und bindendes multilaterales Regime, das unter anderem die Zusammenarbeit zur Vermeidung des Überfischens erleichtern und die Überwachung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen auf der Hohen See und der Fischereimethoden und -ausrüstung erlauben würde, ergänzt werden sollten.
Mit Rücksicht auf die vorrangigen Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Argentinische Republik als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen.
Unabhängig davon ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass sie, um der im Übereinkommen verankerten Verpflichtung zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet zu entsprechen, ermächtigt ist, im Einklang mit dem Völkerrecht alle Maßnahmen zu ergreifen, die für diesen Zweck erforderlich erscheinen.
d. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Argentinische Republik umfasst nicht die Annahme der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. In dieser Hinsicht erklärt die Argentinische Republik – wie in ihrer schriftlichen Erklärung vom 8. Dezember 1982 (A/CONF.62/WS/35) – ihren Vorbehalt mit der Wirkung, dass die Resolution III in Anhang I der Schlussakte in keiner Weise die Frage der „Falkland Inseln (Malvinas)“ berührt, die durch die im Rahmen des Dekolonisierungsprozesses angenommenen Resolutionen der Generalversammlung 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 41/40, 42/19, 43/25, 44/406, 45/424, 46/406, 47/408 und 48/408 geregelt ist.
Die Argentinische Republik bestätigt ihre legitime und unabdingbare Souveränität über die Malvinas, die südlichen Sandwich Inseln und die dazugehörigen Meeres- und Inselzonen, die einen integralen Bestandteil des argentinischen Territoriums bilden. Die Wiedererlangung dieser Gebiete und die volle Ausübung der Souveränität über diese unter Rücksicht auf die Lebensweise der Einwohner dieser Gebiete und im Einklang mit den Prinzipien des Völkerrechts sind ein permanentes Ziel des argentinischen Volks und unverzichtbar.
Weiters ist die Argentinische Republik der Auffassung, dass die Schlussakte durch ihre Bezugnahme in Abs. 42 auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Resolutionen I bis IV als eine integrale Gesamtheit nur das bei der Konferenz angewendete Verfahren zur Vermeidung einer Reihe von separaten Abstimmungen über das Übereinkommen und die Resolutionen beschreibt. Das Übereinkommen stellt selbst in Art. 318 klar fest, dass nur die Anlagen einen integralen Bestandteil des Übereinkommens bilden; folglich bildet jede andere Urkunde oder jedes andere Dokument, selbst solche, die von der Konferenz angenommen worden sind, keinen integralen Bestandteil des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.
e. Die Argentinische Republik respektiert das Recht der freien Schifffahrt wie im Übereinkommen verankert, dennoch ist sie der Auffassung, dass die Durchfahrt von Schiffen, die hoch radioaktive Stoffe befördern, entsprechend geregelt werden muss.
Die argentinische Regierung akzeptiert die in Teil XII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung der Verschmutzung der Meeresumwelt, ist aber der Auffassung, dass im Lichte der Vorfälle nach der Annahme dieser internationalen Urkunde, die Maßnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Minimierung der Auswirkungen der Meeresverschmutzung durch schädliche und potentiell gefährliche Stoffe und hoch radioaktive Stoffe ergänzt und verstärkt werden müssen.
f. Gemäß Art. 287 erklärt die argentinische Regierung, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert: (a) den Internationalen Seegerichtshof; (b) das gemäß Anlage VIII errichtete Schiedsgericht für Fragen bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt gemäß Anlage VIII Art. 1. Die argentinische Regierung erklärt auch, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Argentinien hat am 26. Oktober 2012 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Art. 298 teilweise zurückgezogen.
Australien:
Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dass sie die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:
a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
b. den Internationalen Gerichtshof.
Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 weiter, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren (einschließlich der in den lit. a und b dieser Erklärung erwähnten Verfahren) hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, nicht akzeptiert.
Diese Erklärungen der australischen Regierung sind sofort wirksam.
Bangladesch:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.
Die Regierung Bangladeschs ist an keine nationalen Gesetze oder von Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen gebunden. Bangladesch behält sich das Recht vor, seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen zu gegebener Zeit darzulegen. Die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch stellt insbesondere in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche anderer Staaten, die das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Bangladeschs über seine Meeresgebiete sind.
Die Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer anderer Staaten sollte als friedfertige verstanden werden. Wirksame und rasche Kommunikationsmittel sind leicht verfügbar und machen die vorherige Ankündigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt zumutbar und nicht mit dem Übereinkommen unvereinbar. Eine solche Ankündigung wird bereits von einigen Staaten verlangt. Bangladesch behält sich das Recht vor, in dieser Frage Gesetze zu erlassen.
Bangladesch ist der Auffassung, dass ein solches Erfordernis der Notifikation hinsichtlich von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, gegeben ist. Darüber hinaus werden solche Schiffe in den Gewässern Bangladeschs ohne die erforderliche Genehmigung nicht erlaubt.
Bangladesch ist der Auffassung, dass die Staatenimmunität, wie in Art. 236 vorgesehen, einen Staat nicht von der moralischen oder sonstigen Verpflichtung befreit, seine Verantwortung und Haftung für die Entschädigung von Schäden zu übernehmen, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von diesem für andere als Handelszwecke genutzt werden, verursacht werden.
Durch die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch werden von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellte Gebietsansprüche nicht anerkannt oder angenommen noch wird dadurch irgendeine Landes- oder Meeresgrenze anerkannt.
Die Regierung Bangladeschs erachtet sich durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen abgegebene Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, nicht als gebunden und behält das Recht vor, jederzeit ihre Haltung zu solchen Erklärungen darzulegen.
Die Regierung Bangladeschs erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in den Meeresgebieten, über die sie Souveränität oder Hoheitsbefugnisse ausübt, aufgefunden werden, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.
Die Regierung Bangladeschs wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.
Die Regierung Bangladeschs beabsichtigt, das geltende nationale Recht und die Vorschriften mit dem Ziel einer Vereinheitlichung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu prüfen.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Republik Indien betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Union Myanmar betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
Belarus:
Gemäß Art. 287 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang VII als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang VIII ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen;
Gemäß Art. 298 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt.
Belgien:
Das Königreich Belgien hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, die in der anlässlich der formellen Bestätigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft abgegebenen Erklärung vom 1. April 1998 aufgezählt sind, übertragen hat.
Das Königreich Belgien erklärt hiermit, dass es in Hinblick auf seine Präferenz für bereits bestehende Gerichte gemäß Art. 287 des Übereinkommens als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entweder den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. a) oder den Internationalen Gerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. b), in Ermangelung anderer friedlicher Streitbeilegungsmittel, die es bevorzugen könnte, wählt.
BRASILIEN
I. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß das in Artikel 301 angeführte Verbot jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist, insbesondere auch für die Meeresgebiete unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaates gilt.
II. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesondere solche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
III. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Küstenstaat allein berechtigt ist, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel den Bau, die Inbetriebnahme oder die Nutzung aller Arten von Anlagen und Bauwerken ohne Ausnahme und ungeachtet ihrer Art oder Verwendung zu betreiben, zu genehmigen oder gesetzlich zu regeln.
Chile:
Die Republik Chile erklärt, dass der mit der Argentinischen Republik am 29. November 1984 unterzeichnete Vertrag über Frieden und Freundschaft, der am 2. Mai 1985 in Kraft getreten ist, die Grenzen zwischen den jeweiligen Souveränitäten über das Meer, den Meeresboden und Untergrund der Argentinischen Republik und der Republik Chile im Meer der südlichen Zone zu den in Art. 7 bis 9 beschriebenen Bedingungen festlegt.
Hinsichtlich Teil II des Übereinkommens:
a. Gemäß Art. 13 des Vertrags über Frieden und Freundschaft von 1984 gewährt die Republik Chile in Ausübung ihrer souveränen Rechte der Argentinischen Republik die in den Art. 1 bis 9 festgelegten Schifffahrtserleichterungen durch die in diesem Vertrag beschriebenen inneren Gewässer Chiles.
Die Republik Chile erklärt darüber hinaus, dass aufgrund dieses Vertrags Schiffe, die die Flagge dritter Länder führen, ohne Hindernis durch die inneren Gewässer entlang den in Anhang 2 Art. 1 bis 8 festgelegten Routen entsprechend den einschlägigen chilenischen Vorschriften fahren dürfen.
Im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 haben sich die beiden Parteien auf ein in Anhang 2 Art. 11 bis 16 festgelegtes System der Schifffahrt und Navigation im Beagle Kanal geeinigt. Die in diesem Anhang genannten Vorschriften über die Schifffahrt ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen über diese Frage, die zwischen den Parteien existieren mögen.
Wir wiederholen, dass die in diesem Absatz genannten Schifffahrtssysteme und Erleichterungen im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 zu dem ausschließlichen Zweck geschaffen wurden, den maritimen Verkehr zwischen bestimmten Meerespunkten und –gebieten entlang den festgelegten Routen zu erleichtern, sodass sie nicht auf andere in den Zonen, für die keine Vereinbarung getroffen wurde, bestehende Routen Anwendung finden.
b. Die Republik Chile bestätigt neuerlich die volle Gültigkeit des Höchsten Dekrets des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten No. 416 von 1977, welches im Einklang mit den von Chile zur Gänze anerkannten Prinzipien von Art. 7 des Übereinkommens die geraden Basislinien, die in Art. 11 des Vertrags über Frieden und Freundschaft bestätigt wurden, geschaffen hat.
c. In Fällen, in denen der Staat das Recht auf friedliche Durchfahrt für fremde Kriegsschiffe einschränkt, behält sich die Republik Chile das Recht vor, ähnliche einschränkende Maßnahmen anzuwenden.
Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens muss zur Kenntnis genommen werden, dass im Einklang mit Art. 35 lit. c die Bestimmungen dieses Teils das rechtliche Regime der Meerenge von Magellan nicht berühren, da die Durchfahrt durch diese Meerenge durch eine “lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkunft, die sich im besonderen auf diese Meerengen beziehen“ wie dem Grenzvertrag von 1881, einem Regime, das vom Vertrag über Frieden und Freundschaft 1984 bestätigt wurde, geregelt ist.
In Art. 10 dieses Vertrags einigten sich Chile und Argentinien über die Grenze am östlichen Ende der Straße von Magellan und kamen überein, dass diese Grenze in keiner Weise die Bestimmungen des Grenzvertrags von 1881 ändert, wobei – wie Chile 1873 einseitig erklärte, die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen nach den in Art. V festgelegten Bedingungen gesichert würde. Die Argentinische Republik verpflichtete sich ihrerseits, jederzeit und unter allen Umständen, das Recht von Schiffen aller Flaggen, rasch und ohne Hindernisse durch die Gewässer unter seiner Jurisdiktion zur und von der Straße von Magellan zu fahren, aufrecht zu erhalten.
Wir betonen weiters, dass der chilenische Seeverkehr in den und vom Norden durch den Estrecho de Le Maire die in Anhang 2 Art. 10 des Vertrags über Frieden und Freundschaft 1984 festgelegten Erleichterungen genießt.
Mit Rücksicht auf die Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die Republik Chile der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Republik Chile als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen. In Ermangelung einer solchen Übereinkunft behält sich Chile das Recht vor, seine Rechte nach Art. 116 und anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens und die anderen ihm nach Völkerrecht übertragenen Rechte auszuüben.
Bezüglich Teil XI des Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens ist Chile der Auffassung, dass die Behörde zur Vermeidung von Verschmutzung bei der Erforschung und Ausbeutung das allgemeine Kriterium anwenden muss, dass der Abbau unter Wasser Maßstäben unterliegt, die zumindest ebenso streng sind wie vergleichbare Maßstäbe an Land.
Hinsichtlich Teil XV des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass:
a. sie gemäß Art. 287 des Übereinkommens in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:
i. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
ii. das gemäß Anlage VIII errichtete besonderes Schiedsgericht für die dort angeführten Arten von Streitigkeiten bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt, einschließlich Verschmutzung durch Schiffe und Dumping.
b. Gemäß den Art. 280 und 282 des Übereinkommens berührt die Wahl der Mittel zur Streitbeilegung nach dem vorigen Absatz in keiner Weise die aus den allgemeinen, regionalen oder bilateralen Übereinkommen, denen die Republik Chile als Partei angehört, entspringenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.
c. Chile erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren für die in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erwähnten Streitigkeiten akzeptiert.
China:
Die Volksrepublik China genießt gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen und den Festlandsockel.
Die Volksrepublik China wird durch Konsultationen mit den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten die Festlegung der Grenzlinien der maritimen Hoheitsbefugnisse auf Grundlage des Völkerrechts und gemäß dem Grundsatz der Billigkeit vornehmen.
Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich ihre Souveränität über all ihre Inselgruppen und Inseln wie in Art. 2 des am 25. Februar 1992 veröffentlichten Gesetzes der Volksrepublik China über das Küstenmeer und die Anschlusszone aufgezählt.
Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht das Recht des Küstenstaates beeinträchtigen, gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften einen fremden Staat zu ersuchen, eine vorherige Genehmigung des Küstenstaates zu erhalten oder diesen vor der Durchfahrt seiner Kriegsschiffe durch das Küstenmeer des Küstenstaates zu verständigen.
Erklärung gemäß Art. 298:
Die Regierung der Volksrepublik China anerkennt keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.
Dänemark:
Das Königreich Dänemark macht folgende Erklärung: Die Regierung des Königreiches Dänemark ist der Auffassung, dass die Ausnahme von der Transitdurchfahrt gemäß Art. 35 lit. c des Übereinkommens auf die spezielle Rechtslage in den Dänischen Meerengen (Großer Belt, Kleiner Belt und der Dänische Teil des Öresunds) anwendbar ist, die sich aufgrund des Vertrags von Kopenhagen von 1857 entwickelt hat. Die derzeitige Rechtslage in den Dänischen Meerengen wird deshalb unverändert bleiben.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie einem in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildeten Schiedsgericht, für alle in Art. 298 erwähnten Arten von Streitigkeiten, nicht zustimmt.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 310 des Übereinkommens ihren Widerspruch zu jeder Erklärung oder Meinung, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens ausschließen oder ändern. Untätigkeit in Bezug auf solche Erklärungen oder Meinungen soll weder als Annahme noch als Zurückweisung solcher Erklärungen oder Meinungen interpretiert werden.
Das Königreich Dänemark ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens gab die Europäische Gemeinschaft eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse anlässlich der Hinterlegung der Urkunde der formellen Bestätigung ab. Dieser Zuständigkeitsübergang erstreckt sich nicht auf die Färöer Inseln und Grönland.
DEUTSCHLAND
(1) Erklärung gemäß Anlage IX Artikel 5 Absatz 2:
Die deutsche Bundesregierung möchte daran erinnern, daß die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, der es in bestimmten, von dem Seerechtsübereinkommen erfaßten Bereichen Befugnisse übertragen hat. Ausführliche Erklärungen über Art und Umfang der übertragenen Befugnisse werden zu gegebener Zeit im Einklang mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens abgegeben.
(2) Erklärung gemäß Artikel 287:
In Ermangelung eines anderen friedlichen Mittels, dem sie den Vorzug gäbe, hält es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für sinnvoll, eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der beiden Übereinkommen zu wählen, wie es ihr nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens frei steht, und zwar in folgender Reihenfolge:
den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII gebildetes besonderes Schiedsgericht;
den Internationalen Gerichtshof.
Wiederum in Ermangelung jedes anderen friedlichen Mittels erkennt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hier und heute die Gültigkeit des besonderen Schiedsverfahrens für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung oder die Schiffahrt einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen an.
(3) Allgemeine Erklärung zur Rechtswahrung:
Unter Bezugnahme auf ähnliche Erklärungen, die die deutsche Bundesregierung während der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen abgegeben hat, erklärt die deutsche Bundesregierung im Hinblick auf bereits abgegebene oder künftig abzugebende Erklärungen von Staaten bei Zeichnung, Ratifikation oder Beitritt zum Seerechtsübereinkommen:
Küstenmeer, Archipelgewässer, Meerengen
Die Bestimmungen über das Küstenmeer stellen ganz allgemein eine Regelung dar, die zwischen den berechtigten Wünschen der Küstenstaaten nach Schutz ihrer Souveränität und denen der internationalen Gemeinschaft nach Ausübung des Durchfahrtsrechts einen Ausgleich schafft. Das Recht, das Küstenmeer bis auf zwölf Seemeilen auszudehnen, wird die Bedeutung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer für alle Schiffe einschließlich Kriegsschiffe, Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge beträchtlich verstärken; das ist ein Grundrecht der Völkergemeinschaft.
Keine Bestimmung des Übereinkommens, das insoweit geltendes Völkerrecht widerspiegelt, kann als Berechtigung für einen Küstenstaat betrachtet werden, die friedliche Durchfahrt für eine bestimmte Kategorie fremder Schiffe von einer vorherigen Genehmigung oder Benachrichtigung abhängig zu machen.
Voraussetzung für die Anerkennung des Rechts der Küstenstaaten auf Ausdehnung des Küstenmeers ist das Rechtssystem der Transitdurchfahrt durch Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen.
Artikel 38 schränkt das Recht der Transitdurchfahrt nur in den Fällen ein, in denen eine Route zur Verfügung steht, die unter navigatorischen und hydrographischen Gesichtspunkten, einschließlich der schiffahrtswirtschaftlichen, ebenso geeignet ist.
Nach dem Übereinkommen ist die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen nicht von der Bezeichnung bestimmter Schiffahrtswege oder Flugstrecken durch die Archipelstaaten abhängig, soweit bestehende Strecken durch das Archipel vorhanden sind, die normalerweise für die internationale Schiffahrt genutzt werden.
Ausschließliche Wirtschaftszone
In der ausschließlichen Wirtschaftszone, die ein völkerrechtlich neuer Begriff ist, werden den Küstenstaaten genau umrissene Rechte und Hoheitsbefugnisse über die Ressourcen eingeräumt. Alle übrigen Staaten genießen weiterhin die Freiheit der Hohen See in bezug auf Schiffahrt, Überflug sowie jede sonstige völkerrechtlich zulässige Nutzung des Meeres. Diese Nutzung wird auf friedliche Weise wahrgenommen, dh. im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.
Die Ausübung dieser Rechte kann daher nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtige sie die Sicherheit des Küstenstaats oder seine Rechte und Pflichten aus dem Völkerrecht. Demgemäß kann der Begriff einer 200-Meilen-Zone mit allgemeinen Rechten bezüglich Souveränität und Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats weder im allgemeinen Völkerrecht noch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens als rechtsgültig anerkannt werden.
In den Artikeln 56 und 58 wurde ein sorgsam ausbalanciertes, prekäres Gleichgewicht zwischen den Belangen der Küstenstaaten und den Freiheiten und Rechten aller übrigen Staaten geschaffen. Dieses Gleichgewicht umfaßt den Hinweis in Artikel 58 Absatz 2 auf die Artikel 88 bis 115, die für die ausschließliche Wirtschaftszone gelten, sofern sie nicht mit Teil V unvereinbar sind. Keine Bestimmung des Teils V ist unvereinbar mit Artikel 89, der Souveränitätsansprüche für ungültig erklärt.
Nach dem Übereinkommen hat der Küstenstaat keine übrigen Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in dieser Zone nicht das Recht ein, über militärische Übungen oder Manöver benachrichtigt zu werden, oder das Recht, diese zu genehmigen.
Außer im Fall künstlicher Inseln hat der Küstenstaat das Recht, in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur solche Anlagen und Bauwerke, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zu genehmigen, zu bauen, zu betreiben und zu nutzen.
Hohe See
Als ein geographisch benachteiligter Staat mit gleichwohl bedeutenden Interessen an den herkömmlichen Nutzungen des Meeres bleibt die Bundesrepublik Deutschland dem bestehenden Grundsatz der Freiheit der Hohen See verpflichtet. Dieser Grundsatz, der jahrhundertelang für alle Nutzungen des Meeres maßgebend war, ist in den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erneut bekräftigt und in verschiedenen Bereichen neuen Erfordernissen angepaßt worden; diese Bestimmungen müssen daher soweit irgend möglich im Einklang mit jenem traditionellen Grundsatz ausgelegt werden.
Binnenstaaten
Hinsichtlich der Regelung der Transitfreiheit der Binnenstaaten darf der Transit durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten die Souveränität dieser Staaten nicht beeinträchtigen. Nach Artikel 125 Absatz 3 beeinträchtigen die in Teil X vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keiner Weise die Souveränität und die berechtigten Interessen der Transitstaaten. Die genaue Bedeutung der Transitfreiheit muß in jedem Einzelfall zwischen dem Transitstaat und dem betreffenden Binnenstaat durch Vereinbarung festgelegt werden. Bei fehlender Vereinbarung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Zugangsrechts wird der Zugang von Personen und Waren für den Transit durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsmittel und -wege und der Benutzung der Verkehrsinfrastruktur.
Wissenschaftliche Meeresforschung
Obschon die traditionelle Freiheit der Forschung durch das Übereinkommen eine beträchtliche Einengung erfuhr, bleibt diese Freiheit für Staaten, internationale Organisationen und Private Rechtsträger in einigen Meeresgebieten, zB dem Meeresboden außerhalb des Festlandsockels und auf der Hohen See, erhalten. Die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel, die für die wissenschaftliche Meeresforschung von besonderem Interesse sind, unterliegen jedoch einem Zustimmungsverfahren, dessen Grundlage die Verpflichtung des Küstenstaats nach Artikel 246 Absatz 3 ist, unter normalen Umständen seine Zustimmung zu erteilen. In diesem Zusammenhang stellen die Förderung und Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung, die in dem Übereinkommen gefordert sind, allgemeine Grundsätze dar, welche die Anwendung und Auslegung aller einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens bestimmen.
Die Regelung der wissenschaftlichen Meeresforschung auf dem Festlandsockel jenseits von 200 Seemeilen spricht dem Küstenstaat die Ermessensfreiheit ab, seine Zustimmung nach Artikel 246 Absatz 5 Buchstabe a außerhalb der Gebiete, die er entsprechend den Voraussetzungen nach Artikel 246 Absatz 6 öffentlich bezeichnet hat, zu versagen. Die Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Bezeichnung Informationen über die Ausbeutung oder über Aufsuchungsarbeiten mitzuteilen, wird in Artikel 246 Absatz 6 berücksichtigt, der bei den mitzuteilenden Informationen ausdrücklich Einzelheiten ausschließt.
Estland:
Als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft hat die Republik Estland in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft Befugnisse übertragen im Einklang mit der Erklärung, die die Europäische Gemeinschaft am 1. April 1998 anlässlich ihres Beitrittes zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen abgegeben hat.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt die Republik Estland den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof sowie den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.
Europäische Gemeinschaft:
Die Europäische Gemeinschaft übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Empfehlungen und beehrt sich, die Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das am 28. Juli 1994 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu hinterlegen.
Die Gemeinschaft beehrt sich, bei dieser Gelegenheit zu erklären, dass sie hinsichtlich der Angelegenheiten, für die ihr diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte und Pflichten anerkennt, die sich aus dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für Staaten ergeben. Die Erklärung zur Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens ist beigefügt.
Die Gemeinschaft erklärt ferner nach Art. 310 des Übereinkommens, dass sie gegen jede Erklärung oder Stellungnahme Einspruch erhebt, die die rechtliche Geltung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere derjenigen über die Fischereitätigkeiten ausschließt oder verändert. Die Gemeinschaft vertritt die Auffassung, dass das Übereinkommen die Rechte oder Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in Bezug auf die Ausbeutung, den Erhalt und die Bewirtschaftung der Fischbestände mit Ausnahme der sesshaften Arten jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht anerkennt.
Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen, auch als Antwort auf künftige Erklärungen und Stellungnahmen, abzugeben.
Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens geregelten Angelegenheiten (Erklärung nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens und Art. 4 Abs. 4 des Durchführungsübereinkommens).
Nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen muss die Urkunde der förmlichen Bestätigung einer internationalen Organisation eine Erklärung enthalten, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.
Nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 erfolgt die förmliche Bestätigung durch eine internationale Organisation nach Anlage IX des Übereinkommens.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens gelten in den der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeitsbereichen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere Art. 227.
Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nicht angewendet wird, und sie gilt unbeschadet der Maßnahmen oder Positionen, die die betreffenden Mitgliedstaaten für diese Gebiete in deren Interesse im Rahmen des Übereinkommens und des Durchführungsübereinkommens treffen bzw. vertreten können.
In dieser Erklärung werden gemäß den oben genannten Bestimmungen die Zuständigkeiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge in den durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben.
Umfang und Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten unterliegen naturgemäß einer ständigen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung daher bei Bedarf nach Art. 5 Abs. 4 der Anlage IX des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft besitzt bei einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, während sie sich bei anderen Angelegenheiten die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft:
Die Gemeinschaft erklärt, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei übertragen haben. Aufgrund dessen ist sie befugt, in diesem Bereich einschlägige Vorschriften zu erlassen (die die Mitgliedstaaten anwenden) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Drittländern oder den zuständigen internationalen Organisationen vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die nationalen Hoheitsgewässer und auf die Hohe See. Die Ausübung der Hoheitsgewalt über die Schiffe, die Zuweisung der Flagge, die Registrierung der Schiffe und die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Dieses sieht ebenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.
Aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Handels- und Zollpolitik besitzt die Gemeinschaft die Zuständigkeit für die den internationalen Handel betreffenden Bestimmungen der Teile X und XI des Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens vom 28. Juli 1994.
Angelegenheiten, in denen sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt:
Bezüglich der Fischerei ist die Zuständigkeit für eine Reihe von Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei zusammenhängen, geteilt, beispielsweise für die Forschung, die technologische Entwicklung und die Entwicklungszusammenarbeit.
Bezüglich der Bestimmungen über den Seeverkehr und die Sicherheit des Seeverkehrs sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die unter anderem in den Teilen II, III, V, VII und XII des Übereinkommens enthalten sind, besitzt die Gemeinschaft nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.
Eine Liste der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft ist in der Anlage enthalten. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts der einzelnen Maßnahme und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.
In den unter die Teile XIII und XIV des Übereinkommens fallenden Bereichen bezieht sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft hauptsächlich auf die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird durch die Annahme der in der Anlage aufgeführten Programme ausgeübt.
Mögliche Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken:
Darüber hinaus ist auf die Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Kontrolle unlauterer Wirtschaftspraktiken, des öffentlichen Auftragswesens, der Industriepolitik sowie der Entwicklungszusammenarbeit hinzuweisen. Diese Gemeinschaftspolitiken können für das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen von Bedeutung sein, insbesondere in Bezug auf Bestimmungen der Teile VI und XI des Übereinkommens.
Anlage
RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN IM ÜBEREINKOMMEN UND IM DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN
– Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung:
Entscheidung 92/142/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. L 59 vom 4.3.1992, S. 17)
Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 32)
Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19)
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1)
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften) (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20)
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28)
Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1996 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25)
Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. L 194 vom 3.8.1993, S. 5)
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14)
– Im Bereich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt (Teil XII des Übereinkommens):
Entscheidung 81/971/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52)
Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe (ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33)
Richtlinie 75/439/EG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39)
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1)
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1967 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)
Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19)
Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47)
Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30)
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29)
Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1)
Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1)
Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15)
Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1)
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49)
Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20)
Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11)
Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1)
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)
Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16)
Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1)
Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32)
Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)
Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34)
Verordnung (EWG) Nr. 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1)
– Im Bereich der Forschung zur Meeresumwelt und der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit:
Programm „Marine Science and Technology“
Programm Umwelt und Klima
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen: wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (INCO-DC)
– Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist:
Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 4. Juni 1974 (Beschluss 75/437/EWG des Rates vom 3. März 1975, veröffentlicht im ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 5)
Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 26. März 1986 (Beschluss 87/57/EWG des Rates vom 28. Dezember 1986, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 47)
Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, Athen, 17. Mai 1980 (Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983, veröffentlicht im ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1)
Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977, veröffentlicht im ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1)
Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981, veröffentlicht im ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4)
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Genf, 13. November 1979 (Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981, veröffentlicht im ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11)
Protokoll vom 2.-3. April 1982 über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, Genf, 3. April 1982 (Beschluss 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984, veröffentlicht im ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36)
Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, Bonn, 13. September 1983 (Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7)
Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, Lissabon, 17. Oktober 1990 (Beschluss 93/550/EWG des Rates vom 20. Oktober 1993, veröffentlicht im ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20)
Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, Basel, 22. März 1989 (Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, veröffentlicht im ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1)
Finnland:
Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens wählt Finnland den Internationalen Gerichtshof und den Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI.
Finnland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Frankreich:
Frankreich ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Frankreich weist den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Erklärungen und Vorbehalte zurück. Ebenso weist Frankreich einseitige Maßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Staaten, die den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Auswirkungen haben, zurück.
Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 298 Abs. 1 akzeptiert Frankreich hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren:
– Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
– Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
– Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Gabun:
Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1:
Die Regierung von Gabun erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 (a) genannten Gruppen von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Ghana:
Gemäß Art. 298 Abs. 1 des am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („das Übereinkommen“) erklärt die Republik Ghana, dass sie keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Arten von Streitigkeiten anerkennt.
Griechenland:
Interpretative Erklärung betreffend Meerengen:
Die vorliegende Erklärung betrifft die Bestimmungen des Teiles III über für die internationale Schifffahrt benützte Meerengen, insbesondere die Anwendung der Art. 36, 38, 41 und 42 des Seerechtsübereinkommens in der Praxis.
In Gebieten mit zahlreichen, weit ausgebreiteten Inseln, die eine große Anzahl an alternativen Straßen bilden, die eigentlich ein und derselben internationalen Schifffahrtsroute dienen, ist Griechenland der Auffassung, dass der betreffende Küstenstaat dafür verantwortlich ist, die Route oder Routen in den genannten alternativen Straßen festzulegen, welche Schiffe und Luftfahrzeuge dritter Staaten nach dem Durchfahrtsregime auf eine Weise benützen können, dass einerseits die Anforderungen der internationalen Schifffahrt und des Überflugs und andererseits das Minimum an Sicherheitsvoraussetzungen des im Transit befindlichen Schiffes oder Luftfahrzeugs und des Küstenstaates erfüllt werden.
Erklärungen:
Mit der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sichert sich Griechenland alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen nach dem Übereinkommen. Griechenland wird entsprechend seiner nationalen Strategie bestimmen, wann und wie es seine Rechte ausüben wird. Dies bedeutet nicht, dass Griechenland auf diese Rechte in irgendeiner Weise verzichtet.
Griechenland möchte in diesem Zusammenhang seine anlässlich der Annahme des Übereinkommens und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hinterlegte interpretative Erklärung betreffend Meerengen in Erinnerung rufen (siehe „interpretative Erklärung betreffend Meerengen“).
Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Regierung der Hellenischen Republik hiermit den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Griechenland hat als Mitgliedstaat der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Bereichen Befugnisse übertragen. Nach Hinterlegung der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Europäische Union wird Griechenland eine eigene Erklärung abgeben, in der die vom Übereinkommen behandelten Angelegenheiten, für die es Befugnisse an die Europäische Union übertragenen hat, genau angeführt werden.
Guatemala:
Die Regierung Guatemalas erklärt, dass:
die Genehmigung des Übereinkommens durch den Kongress der Republik Guatemala unter keinen Umständen die Rechte Guatemalas über das Gebiet Belize, einschließlich der Inseln und Inselchen oder ihre historischen Rechte über Bahia de Amatique berühren darf und
dementsprechend das Küstenmeer und die Meeresgebiete bis zur Lösung des bestehenden Streits nicht abgegrenzt werden können.
GUINEA-BISSAU
Unter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl eines Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen erklärt (die Regierung von Guinea-Bissau), daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht akzeptiert und daß sie daher auch seine Zuständigkeit hinsichtlich der Artikel 297 und 298 nicht akzeptieren wird.
Honduras:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Republik Honduras den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten jeder Art über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.
Dennoch behält sich die Republik Honduras die Möglichkeit vor ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung, einschließlich des Internationalen Seegerichtshofes, nach Vereinbarung von Fall zu Fall, zu erwägen.
INDIEN
Die Regierung der Republik Indien behält sich das Recht vor, zur angemessenen Zeit die Erklärungen gemäß Artikel 287 und 298 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten abzugeben;
Die Regierung der Republik Indien geht davon aus, daß das Übereinkommen andere Staaten nicht ermächtigt, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel ohne Zustimmung des Küstenstaates militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, im besonderen solche, in denen Waffen oder Sprengmittel eingesetzt werden.
Irland:
Irland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
ISLAND
In Übereinstimmung mit Artikel 298 des Übereinkommens behält sich (die Regierung von Island) das Recht vor, jede Auslegung des Artikels 83 einem Vergleichsverfahren gemäß Anlage V, Abschnitt 2 des Übereinkommens zu unterwerfen.
ITALIEN
Im Einklang mit dem Übereinkommen besitzt der Küstenstaat keine Residualrechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und die Zuständigkeit dieses Küstenstaats in dieser Zone nicht das Recht ein, die vorausgehende Ankündigung von militärischen Übungen oder Manövern zu verlangen oder solche Übungen oder Manöver zu genehmigen. Überdies sind die Rechte des Küstenstaats zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung von Bauwerken von Anlagen und Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel auf die in Artikel 60 des Übereinkommens angeführten Anlagen und Bauwerke beschränkt.
Keine der Bestimmungen des Übereinkommens, welches in dieser Hinsicht mit dem Völkergewohnheitsrecht übereinstimmt, ist so zu verstehen, daß der Küstenstaat berechtigt wird, die friedliche Durchfahrt bestimmter Kategorien fremder Schiffe von einer vorausgehenden Ankündigung oder Genehmigung abhängig zu machen.
Italien beehrt sich gemäß Artikel 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zu erklären, daß es keinem der in Teil XV, Abschnitt 2, vorgesehenen Verfahren betreffend die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten zustimmt.
Jedenfalls soll die vorliegende Erklärung nicht so ausgelegt werden, daß sie die Annahme oder Zurückweisung durch Italien von Erklärungen über andere Bereiche von anderen Staaten ausdrückt, die anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation abgegeben wurden.
Italien behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen abzugeben.
Die Regierung Italiens beehrt sich gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu erklären, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof wählt, ohne damit eine Präferenz für einen der beiden Gerichtshöfe festzulegen.
Mit dieser Erklärung gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bestätigt die Regierung Italiens ihr Vertrauen in die bestehenden internationalen Gerichtsorgane. Gemäß Art. 287 Abs. 4 vertritt Italien die Auffassung, dass es „demselben Verfahren“ zugestimmt hat wie jeder andere Vertragsstaat, der den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof gewählt hat.
JEMEN
Die demokratische Volksrepublik Jemen bringt vorrangig ihregeltenden nationalen Gesetze zur Anwendung, die für die Einfahrt oder Transitdurchfahrt fremder Kriegsschiffe sowie von Unterseebooten oder von Schiffen, die mit Kernenergie angetrieben werden oder nukleare Stoffe befördern, eine vorherige Zustimmung erforderlich machen.
Was die Festlegung der Meeresgrenzen zwischen der demokratischen Volksrepublik Jemen und Staaten mit ihr gegenüberliegenden oder an sie angrenzenden Küsten betrifft, so wird die grundsätzlich angenommene Mittellinie so gezogen, daß jeder ihrer Punkte von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers eines Staates gemessen wird, gleich weit entfernt ist. Dies gilt für die Meeresgrenzen des Festlandgebiets der demokratischen Volksrepublik Jemen ebenso wie für ihre Inseln.
Ehemaliges JUGOSLAWIEN
Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien davon aus, daß ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geht weiters davon aus, daß sie auf der Grundlage von Artikel 38, Abs. 1 und von Artikel 45, Abs. 1 (a) des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schiffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien die Rechtsordnung betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden ist.
Angesichts der Tatsache, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlußzone (Artikel 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlußzone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien davon aus, daß die in Artikel 24, Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlußzone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Kanada:
Die Regierung Kanadas wählt hiermit gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommen, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:
a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
b. ein gemäß Anlage VII des Übereinkommens errichtetes Schiedsgericht.
Hinsichtlich Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens akzeptiert Kanada keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten:
– Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
– Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
– Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Gemäß Art. 309 des Seerechtsübereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine gemäß Art. 310 des Übereinkommens abgegebene Erklärung kann nicht den Ausschluss oder die Änderung der Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder ein anderes Rechtssubjekt zum Inhalt haben. Die Regierung Kanadas erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten, internationalen Organisationen oder anderen Rechtssubjekten gemäß Art. 310 des Übereinkommens bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder das andere Rechtssubjekt ausschließen oder ändern, nicht als gebunden erachtet. Das Fehlen einer Antwort der Regierung Kanadas hinsichtlich solcher Erklärungen darf nicht als stillschweigende Annahme einer solchen Erklärung ausgelegt werden. Die Regierung Kanadas behält sich das Recht vor, jederzeit zu einer solchen Erklärung in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.
KAP VERDE (Anm.: Cabo Verde)
I. Dieses Übereinkommen anerkennt das Recht der Küstenstaaten, Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu treffen; dies gilt insbesondere auch für das Recht, Gesetze und Vorschriften über die friedliche Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer oder ihre Archipelgewässer zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 25 des Übereinkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebracht wurde.
II. Die Republik Kap Verde erklärt, unbeschadet des Artikels 303 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß Gegenstände archäologischer oder historischer Art, die in den unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen stehenden Meeresgebieten gefunden werden, nicht ohne ihre vorherige Notifikation und Zustimmung entfernt werden dürfen.
III. Die Republik Kap Verde erklärt, daß sie in Ermangelung oder bei Versagen anderer friedlicher Mittel nach eigenem Ermessen und in Übereinstimmung mit Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählen wird:
den internationalen Seegerichtshof,
den internationalen Gerichtshof.
IV. Die Republik Kap Verde erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens angeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, sowie von Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens ausgenommen sind, nicht akzeptiert.
Kiribati:
In Ausübung des durch Art. 310 des Übereinkommens übertragenen Rechtes, erklärt die Republik Kiribati anlässlich ihres Beitritts zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), dass sie die Bestimmungen des Art. 47 in Teil IV dieses Übereinkommens annimmt, und möchte ihre Bedenken in Bezug auf die Formel äußern, die zur Festlegung der Archipelbasislinien verwendet wurde.
Die Teil IV Berechnungen für Archipelgewässer erlauben es nicht, dass eine Basislinie um alle Inseln der drei Inselgruppen aus denen die Republik Kiribati besteht, gezogen wird. Diese Inselgruppen sind auf einer Fläche von mehr als drei Millionen Quadratkilometer des Ozeans verteilt, und die bestehende Formel wie in Teil IV des Übereinkommens dargelegt wird Kiribatis drei Inselgruppen in drei verschiedene ausschließliche Gewässerzonen und internationale Gewässer teilen.
Die Regierung von Kiribati möchte vorschlagen, dass die Formel zur Festlegung von Archipelbasislinien überarbeitet wird, sodass in Zukunft Kiribatis obgenannten Bedenken berücksichtigt werden.
Der Beitritt Kiribatis zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beeinflusst in keiner Weise seinen Status als Archipelstaat oder seine Rechte das gesamte oder Teile seines zur See gehörigen Hoheitsgebietes als Archipelgewässer im Sinne dieses Übereinkommens zu erklären.
Republik Korea:
Erklärung gemäß Art. 298:
Gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, anerkennt die Republik Korea keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten im Sinne des Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.
Die vorliegende Erklärung gilt ab sofort.
Nichts in der vorliegenden Erklärung soll das Recht der Republik Korea, einen Antrag an ein Gericht gemäß Art. 287 des Übereinkommens zu unterbreiten, beeinträchtigen, um in die Verfahren von Streitigkeiten zwischen anderen Vertragsstaaten einzugreifen, sollte sie erachten, dass sie ein Interesse rechtlicher Art hat, welches durch die Entscheidung in diesem Streitfall beeinträchtigt werden könnte.
KROATIEN
Die Regierung der Republik Kroatien ist im Einklang mit Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 29. Mai 1989 der Auffassung, daß keine zwingende Bestimmung des allgemeinen Völkerrechts besteht, die einem Küstenstaat untersagt, im Einklang mit seinen Gesetzen und Regelungen von fremden Kriegsschiffen zu verlangen, daß sie ihre Absicht der friedlichen Durchfahrt durch seine Territorialgewässer bekanntgeben, und die Zahl der Kriegsschiffe zu begrenzen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt zur gleichen Zeit ausüben dürfen (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens).
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