(Übersetzung)SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e bezeichneten Rechtsträger und der förmlichen Bestätigung in Übereinstimmung mit Anlage IX durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 307
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 305 bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 308
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Die Versammlung der Behörde tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zusammen und wählt den Rat der Behörde. Der erste Rat setzt sich in einer Weise zusammen, die dem Zweck des Artikels 161 entspricht, sofern jener Artikel nicht genau angewendet werden kann.
(4) Die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Regeln, Vorschriften und Verfahren werden bis zu ihrer förmlichen Annahme durch die Behörde in Übereinstimmung mit Teil XI vorläufig angewendet.
(5) Die Behörde und ihre Organe handeln in Übereinstimmung mit der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in bezug auf vorbereitende Investitionen und mit den von der Vorbereitungskommission entsprechend dieser Resolution gefaßten Beschlüssen.
Artikel 309
Vorbehalte und Ausnahmen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.
Artikel 310
Erklärungen
Artikel 309 schließt nicht aus, daß ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.
Artikel 311
Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
(1) Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht.
(2) Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.
(4) Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 3 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Depositar dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.
(5) Dieser Artikel berührt nicht internationale Übereinkünfte, die durch andere Artikel dieses Übereinkommens ausdrücklich zugelassen oder gewahrt sind.
(6) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß der in Artikel 136 niedergelegte wesentliche Grundsatz über das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht geändert werden darf und daß sie nicht Vertragspartei einer Übereinkunft werden, die von diesem Grundsatz abweicht.
Artikel 312
(1) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, kann ein Vertragsstaat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung bestimmte Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von zwölf Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.
(2) Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlußfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll so lange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.
Artikel 313
Änderung durch vereinfachtes Verfahren
(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht und ohne Einberufung einer Konferenz durch das in diesem Artikel festgelegte vereinfachte Verfahren angenommen werden soll. Der Generalsekretär leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter.
(2) Erhebt ein Vertragsstaat innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, so gilt die Änderung als abgelehnt. Der Generalsekretär notifiziert dies umgehend allen Vertragsstaaten.
(3) Hat 12 Monate nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, Einspruch erhoben, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsstaaten, daß die vorgeschlagene Änderung angenommen worden ist.
Artikel 314
Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Behörde gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, darunter der Bestimmungen der Anlage VI Abschnitt 4. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Ist die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt worden, so bedarf sie der Genehmigung durch die Versammlung. Die Vertreter der Vertragsstaaten in diesen Organen sind bevollmächtigt, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen und zu genehmigen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, so wie sie von dem Rat und der Versammlung genehmigt wurde.
(2) Vor der Genehmigung einer Änderung nach Absatz 1 tragen der Rat und die Versammlung dafür Sorge, daß die Änderung das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets bis zur Überprüfungskonferenz in Übereinstimmung mit Artikel 155 nicht beeinträchtigt.
Artikel 315
Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
(1) Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens liegen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.
Artikel 316
Inkrafttreten von Änderungen
(1) Änderungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 5 bezeichneten, treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten oder von 60 Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, in Kraft. Solche Änderungen beeinträchtigen andere Vertragsstaaten nicht in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen.
(2) Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.
(3) Für jeden Vertragsstaat, der eine in Absatz 1 genannte Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,
als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und
als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.
(5) Eine Änderung, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht, sowie eine Änderung der Anlage VI tritt für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von drei Vierteln der Vertragsstaaten in Kraft.
(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens.
Artikel 317
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(2) Die Kündigung entbindet einen Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn außer Kraft tritt.
(3) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.
Artikel 318
Status der Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
Artikel 319
Depositar
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.
(2) Neben seinen Aufgaben als Depositar wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind;
er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens;
er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Übereinkünfte;
er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter;
er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.
(3) a) Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Artikel 156 genannten Beobachtern
die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte;
ii) die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen und
iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.
Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.
Artikel 320
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Einklang mit Artikel 305 Absatz 2 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU MONTEGO BAY am 10. Dezember 1982.
ANLAGE I. WEIT WANDERNDE ARTEN
Weißer Thunfisch: Thunnus alalunga
Roter Thunfisch: Thunnus thynnus
Großaugenthunfisch: Thunnus obesus
Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
Gelbflossenthunfisch: Thunnus albacares
Schwarzflossenthunfisch: Thunnus atlanticus
Kleiner Thunfisch: Euthynnus alletteratus; Euthynnus affinis
Südlicher Roter Thunfisch: Thunnus maccoyii
Fregattmakrele: Auxis thazard; Auxis rochei
Brachsenmakrelen: Familie Bramidae
Speerfische: Tetrapturus angustirostris; Tetrapturus belone; Tetrapturus pfluegeri; Tetrapturus albidus; Tetrapturus audax; Tetrapturus georgei; Makaira mazara; Makaira indica; Makaira nigricans
Segelfische: Istiophorus platypterus; Istiophorus albicans
Schwertfisch: Xiphias gladius
Makrelenhechte: Scomberesox saurus; Cololabis saira; Cololabis adocetus; Scomberesox saurus scombroides
Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis
Meereshaie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Familie Alopiidae; Rhincodon typus; Familie Carcharhinidae; Familie Sphyrnidae; Familie Isurida
Wale: Familie Physeteridae; Familie Balaenopteridae; Familie Balaenidae; Familie Eschrichtiidae; Familie Monodontidae; Familie Ziphiidae; Familie Delphinidae
ANLAGE II. KOMMISSION ZUR BEGRENZUNG DES FESTLANDSOCKELS
Artikel 1
In Übereinstimmung mit Artikel 76 wird im Einklang mit den folgenden Artikeln eine Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen gebildet.
Artikel 2
(1) Die Kommission besteht aus 21 Mitgliedern, die Fachleute auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik oder Hydrographie sind und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Vertretung zu gewährleisten, von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; sie nehmen ihre Aufgaben in persönlicher Eigenschaft wahr.
(2) Die erste Wahl findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Aufforderung an die Vertragsstaaten, nach entsprechenden regionalen Konsultationen innerhalb von drei Monaten Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen auf, die er allen Vertragsstaaten unterbreitet.
(3) Die Wahl der Mitglieder der Kommission findet auf einer Tagung der Vertragsstaaten statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Bei Teilnahme von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ist die Tagung beschlußfähig; es sind diejenigen benannten Personen in die Kommission gewählt, die zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erhalten. Aus jeder geographischen Region werden mindestens drei Mitglieder gewählt.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
(5) Der Vertragsstaat, der ein Mitglied der Kommission benannt hat, trägt die Kosten, die diesem Mitglied während der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Kommission entstehen. Der betreffende Küstenstaat trägt die Kosten für die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Anlage. Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.
Artikel 3
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
die Daten und die sonstigen von Küstenstaaten vorgelegten Unterlagen über die äußeren Grenzen des Festlandsockels in Gebieten zu prüfen, in denen sich diese Grenzen jenseits von 200 Seemeilen erstrecken, und Empfehlungen in Übereinstimmung mit Artikel 76 und der von der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen am 29. August 1980 angenommenen Verständniserklärung abzugeben;
auf Ersuchen des betreffenden Küstenstaats während der Ausarbeitung der unter Buchstabe a bezeichneten Daten wissenschaftliche und technische Gutachten zu erstellen.
(2) Die Kommission kann in dem für notwendig und nützlich erachteten Umfang mit der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der UNESCO, der Internationalen Hydrographischen Organisation und anderen zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung der Verantwortlichkeiten der Kommission hilfreich sein könnten.
Artikel 4
Beabsichtigt ein Küstenstaat, in Übereinstimmung mit Artikel 76 die äußeren Grenzen seines Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen festzulegen, so unterbreitet er der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, Einzelheiten über diese Grenzen mit erläuternden wissenschaftlichen und technischen Daten. Der Küstenstaat teilt gleichzeitig die Namen der Kommissionsmitglieder mit, die ihm wissenschaftliche und technische Gutachten erstellt haben.
Artikel 5
Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, arbeitet sie mit Hilfe von Unterkommissionen, die aus je sieben Mitgliedern bestehen; diese werden in ausgewogener Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme jedes von einem Küstenstaat unterbreiteten Antrags ernannt. Kommissionsmitglieder, die Angehörige des Küstenstaats sind, der den Antrag unterbreitet hat, und Kommissionsmitglieder, die einen Küstenstaat durch wissenschaftliche und technische Gutachten über die Grenzziehung unterstützt haben, dürfen nicht Mitglieder der Unterkommission sein, die diesen Antrag behandelt; sie haben jedoch das Recht, als Mitglieder an dem Verfahren der Kommission über den betreffenden Antrag teilzunehmen. Der Küstenstaat, der den Antrag bei der Kommission eingebracht hat, kann seine Vertreter zur Teilnahme an dem betreffenden Verfahren ohne Stimmrecht entsenden.
Artikel 6
(1) Die Unterkommission legt ihre Empfehlungen der Kommission vor.
(2) Die Billigung der Empfehlungen der Unterkommission durch die Kommission erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Kommissionsmitglieder.
(3) Die Empfehlungen der Kommission werden dem Küstenstaat, der den Antrag unterbreitet hat, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich übermittelt.
Artikel 7
Die Küstenstaaten legen die äußeren Grenzen des Festlandsockels im Einklang mit Artikel 76 Absatz 8 und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren fest.
Artikel 8
Ist der Küstenstaat mit den Empfehlungen der Kommission nicht einverstanden, so bringt er innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten oder einen neuen Antrag bei der Kommission ein.
Artikel 9
Die Handlungen der Kommission lassen Fragen der Festlegung der Grenzen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten unberührt.
ANLAGE III. GRUNDBEDINGUNGEN FÜR DIE PROSPEKTION, ERFORSCHUNG UND AUSBEUTUNG
Artikel 1
Eigentumsrechte an Mineralien
Die Eigentumsrechte an den Mineralien gehen mit der Gewinnung der Mineralien in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen über.
Artikel 2
Prospektion
(1) a) Die Behörde fördert die Prospektion im Gebiet.
Die Prospektion darf erst erfolgen, wenn die Behörde vom künftigen Prospektor eine ausreichende schriftliche Verpflichtung erhalten hat, daß er dieses Übereinkommen sowie die einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die Zusammenarbeit in Ausbildungsprogrammen nach den Artikeln 143 und 144 und über den Schutz der Meeresumwelt einhalten wird und einer Überprüfung dieser Einhaltung seitens der Behörde zustimmt. Der künftige Prospektor teilt der Behörde gleichzeitig die ungefähren Grenzen des Feldes oder der Felder mit, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll.
Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden.
(2) Durch die Prospektion erhält der Prospektor keine Rechte an den Ressourcen. Ein Prospektor darf jedoch eine angemessene Menge an Mineralien zu Versuchszwecken gewinnen.
Artikel 3
Erforschung und Ausbeutung
(1) Das Unternehmen, die Vertragsstaaten und die anderen in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger können bei der Behörde die Bestätigung von Arbeitsplänen für Tätigkeiten im Gebiet beantragen.
(2) Das Unternehmen kann einen Antrag in bezug auf jeden Teil des Gebiets stellen; Anträge anderer Rechtsträger in bezug auf reservierte Felder unterliegen jedoch den zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 9 dieser Anlage.
(3) Erforschung und Ausbeutung dürfen nur in den Feldern durchgeführt werden, die in den in Artikel 153 Absatz 3 bezeichneten und von der Behörde in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestätigten Arbeitsplänen festgelegt worden sind.
(4) Jeder bestätigte Arbeitsplan
muß mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde im Einklang stehen;
muß die Kontrolle der Behörde über die Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 vorsehen;
muß dem Unternehmer in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde das ausschließliche Recht zur Erforschung und Ausbeutung bestimmter Kategorien von Ressourcen in dem vom Arbeitsplan erfaßten Feld übertragen. Legt der Antragsteller jedoch einen Arbeitsplan zur Bestätigung vor, der sich nur auf das Erforschungsstadium oder nur auf das Ausbeutungsstadium erstreckt, so überträgt der bestätigte Arbeitsplan das ausschließliche Recht nur für das betreffende Stadium.
(5) Mit seiner Bestätigung durch die Behörde wird jeder Arbeitsplan, mit Ausnahme der vom Unternehmen eingereichten Arbeitspläne, zu einem zwischen der Behörde und dem Antragsteller oder den Antragstellern geschlossenen Vertrag.
Artikel 4
Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
(1) Die Antragsteller, mit Ausnahme des Unternehmens, erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie in bezug auf Staatsangehörigkeit oder Kontrolle und Befürwortung den Vorschriften des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen, die Verfahren einhalten und den Eignungsanforderungen entsprechen, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt sind.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 6 beziehen sich die Eignungsanforderungen auf die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seine Leistung aus früheren Verträgen mit der Behörde.
(3) Jeder Antragsteller wird von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, befürwortet, sofern der Antragsteller nicht mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt; im Fall einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Staaten befürworten alle betroffenen Vertragsstaaten den Antrag; wird der Antragsteller durch einen anderen Vertragsstaat oder seine Angehörigen tatsächlich kontrolliert, so befürworten beide Vertragsstaaten den Antrag. Die Kriterien und Verfahren der Anwendung der Bedingungen für die Befürwortung werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt.
(4) Die befürwortenden Staaten sind nach Artikel 139 verpflichtet, im Rahmen ihrer Rechtssysteme dafür zu sorgen, daß ein von ihnen befürworteter Vertragsnehmer die Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit den Bedingungen seines Vertrags sowie seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ausübt. Ein befürwortender Staat haftet jedoch nicht für Schäden, die entstehen, wenn der von ihm befürwortete Vertragsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern der betreffende Vertragsstaat Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen und Verwaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die im Rahmen seines Rechtssystems in angemessener Weise geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungen von Personen unter seiner Hoheitsgewalt sicherzustellen.
(5) Bei den Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen von Vertragsstaaten, die Antragsteller sind, ist ihre Eigenschaft als Staat zu berücksichtigen.
(6) Die Eignungsanforderungen schreiben vor, daß sich jeder Antragsteller ohne Ausnahme in seinem Antrag verpflichtet,
die ihm aus Teil XI erwachsenden anwendbaren Verpflichtungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, die Beschlüsse der Organe der Behörde sowie die Bedingungen seiner Verträge mit der Behörde als durchsetzbar anzuerkennen und einzuhalten;
eine Kontrolle der Tätigkeiten im Gebiet durch die Behörde anzuerkennen, wie sie nach diesem Übereinkommen zulässig ist;
der Behörde die schriftliche Zusicherung zu geben, daß er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Treu und Glauben erfüllen wird;
die Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage über die Weitergabe von Technologie einzuhalten.
Artikel 5
Weitergabe von Technologie
(1) Bei der Vorlage eines Arbeitsplans stellt jeder Antragsteller der Behörde eine allgemeine Beschreibung der bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet zu verwendenden Ausrüstung und Methoden sowie sonstige einschlägige, rechtlich nicht geschützte Informationen über die Merkmale der Technologie zur Verfügung und erteilt darüber Auskunft, wo diese Technologie erhältlich ist.
(2) Jeder Unternehmer teilt der Behörde Änderungen der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Informationen mit, sobald eine wichtige technologische Änderung oder Neuerung eingeführt wird.
(3) Jeder Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet muß folgende Verpflichtungen des Vertragsnehmers enthalten:
Er stellt dem Unternehmen auf Ersuchen der Behörde zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen die Technologie zur Verfügung, die er bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags anwendet und zu deren Weitergabe er rechtlich befugt ist. Diese Weitergabe erfolgt durch Lizenzverträge oder sonstige geeignete Vereinbarungen, die der Vertragsnehmer mit dem Unternehmen aushandelt und die in einer besonderen Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag niedergelegt sind. Diese Verpflichtung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen feststellt, daß es dieselbe oder eine gleichermaßen wirksame und geeignete Technologie auf dem freien Markt zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten kann;
er erwirkt vom Eigentümer einer Technologie, die bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendet wird, die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist und die nicht unter Buchstabe a fällt, die schriftliche Zusicherung, daß der Eigentümer auf Ersuchen der Behörde dem Unternehmen diese Technologie auf Grund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen in demselben Umfang wie dem Vertragsnehmer zur Verfügung stellen wird. Wird diese Zusicherung nicht erteilt, so darf die betreffende Technologie von dem Vertragsnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet nicht angewendet werden;
er erwirbt auf Ersuchen des Unternehmens und wenn es ohne erhebliche Kosten für ihn möglich ist, vom Eigentümer durch durchsetzbaren Vertrag das Recht, an das Unternehmen die vom Vertragsnehmer zur Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendete Technologie weiterzugeben, zu deren Weitergabe er anderenfalls rechtlich nicht befugt ist und die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Im Fall einer wesentlichen unternehmerischen Verbindung zwischen dem Vertragsnehmer und dem Eigentümer der Technologie sind die Enge dieser Verbindung und das Ausmaß der Kontrolle oder des Einflusses für die Feststellung ausschlaggebend, ob alle durchführbaren Maßnahmen ergriffen worden sind, um dieses Recht zu erwerben. Übt der Vertragsnehmer tatsächlich die Kontrolle über den Eigentümer aus, so wird die Unterlassung, das Recht vom Eigentümer zu erwerben, bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob der Vertragsnehmer bei einem späteren Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans die Voraussetzungen erfüllt;
er erleichtert auf Ersuchen des Unternehmens den Erwerb einer Technologie nach Buchstabe b durch das Unternehmen auf Grund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen, sofern das Unternehmen beschließt, unmittelbar mit dem Eigentümer der Technologie zu verhandeln;
er ergreift dieselben Maßnahmen, wie sie unter den Buchstaben a, b, c und d vorgeschrieben sind, zum Nutzen eines Entwicklungsstaats oder einer Gruppe von Entwicklungsstaaten, die einen Vertrag nach Artikel 9 dieser Anlage beantragt haben; diese Maßnahmen sind jedoch auf die Ausbeutung des von dem Vertragsnehmer vorgeschlagenen und nach Artikel 8 dieser Anlage reservierten Teiles des Feldes beschränkt, und die Tätigkeiten im Rahmen des von dem Entwicklungsstaat oder der Gruppe von Entwicklungsstaaten angestrebten Vertrags dürfen nicht die Weitergabe der Technologie an Drittstaaten oder Angehörige von Drittstaaten zur Folge haben. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt nur für Vertragsnehmer, um deren Technologie noch nicht vom Unternehmen ersucht wurde oder deren Technologie noch nicht an dieses weitergegeben worden ist.
(4) Streitigkeiten über die Verpflichtungen nach Absatz 3 wie über andere Bestimmungen der Verträge unterliegen dem Verfahren der obligatorischen Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit Teil XI; bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen können die Suspendierung oder Beendigung des Vertrags oder Geldstrafen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage angeordnet werden. Streitigkeiten darüber, ob ein Angebot des Vertragsnehmers angemessene und annehmbare kommerzielle Bedingungen enthält, können von jeder Partei in Übereinstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde möglicherweise vorgeschriebenen Schiedsordnung einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterworfen werden. Wird in dem Schiedsverfahren festgestellt, daß das Angebot des Vertragsnehmers keine angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen enthält, so wird dem Vertragsnehmer eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, in der er sein Angebot überprüfen und mit den genannten Bedingungen in Einklang bringen kann, bevor die Behörde Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage ergreift.
(5) Kann das Unternehmen die geeignete Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten, um rechtzeitig mit der Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien aus dem Gebiet zu beginnen, so kann der Rat oder die Versammlung eine Gruppe von Vertragsstaaten einberufen, die sich aus den Staaten zusammensetzt, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, aus denjenigen, die Rechtsträger befürworten, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, sowie aus anderen Vertragsstaaten, die Zugang zu der betreffenden Technologie haben. Diese Gruppe berät miteinander und ergreift wirksame Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Technologie dem Unternehmen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Vertragsstaaten ergreift zu diesem Zweck alle Maßnahmen, die im Rahmen seines Rechtssystems durchführbar sind.
(6) Im Fall gemeinschaftlicher Unternehmungen mit dem Unternehmen erfolgt die Weitergabe von Technologie in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Unternehmung.
(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 3 werden bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beginn der kommerziellen Produktion durch das Unternehmen in jeden Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet aufgenommen und können während dieser Zeitspanne in Anspruch genommen werden.
(8) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Technologie“ die besondere Ausrüstung und die technischen Fachkenntnisse, darunter Handbücher, Konstruktionsbeschreibungen, Betriebsanleitungen, Ausbildung sowie technische Beratung und Hilfe, die zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Einsatz eines funktionsfähigen Systems notwendig sind, sowie das Recht, all dies auf nicht ausschließlicher Grundlage für den genannten Zweck zu benutzen.
Artikel 6
Bestätigung der Arbeitspläne
(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der vorgeschlagenen Arbeitspläne.
(2) Bei der Prüfung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags stellt die Behörde zunächst fest,
ob der Antragsteller die für die Antragstellung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Anlage festgelegten Verfahren eingehalten hat und gegenüber der Behörde die nach jenem Artikel erforderlichen Verpflichtungen eingegangen ist und die entsprechenden Zusicherungen abgegeben hat. Werden diese Verfahren nicht eingehalten oder fehlt eine dieser Verpflichtungen und Zusicherungen, so wird dem Antragsteller eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, um dies nachzuholen;
ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Anlage erfüllt.
(3) Alle vorgeschlagenen Arbeitspläne werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Die vorgeschlagenen Arbeitspläne müssen den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde entsprechen, die für sie maßgebend sind, darunter denjenigen über die betriebstechnischen Anforderungen, die finanziellen Beiträge und die Verpflichtungen über die Weitergabe von Technologie. Wenn die vorgeschlagenen Arbeitspläne diesen Anforderungen genügen, werden sie von der Behörde bestätigt, sofern sie den in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde enthaltenen einheitlichen und nichtdiskriminierenden Anforderungen entsprechen, es sei denn,
das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld gehört zum Teil oder in seiner Gesamtheit zu einem bestätigten Arbeitsplan oder zu einem bereits eingereichten vorgeschlagenen Arbeitsplan, über den die Behörde noch nicht endgültig entschieden hat;
das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld ist von der Behörde zum Teil oder in seiner Gesamtheit nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x ausgeschlossen worden oder
der vorgeschlagene Arbeitsplan ist von einem Vertragsstaat eingereicht oder befürwortet worden, der bereits folgendes hat bestätigen lassen:
Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Größe zusammen mit irgendeinem Teil des in dem Antrag auf einen Arbeitsplan genannten Feldes 30 Prozent eines kreisförmigen Feldes von 400 000 Quadratkilometern um die Mitte eines Teiles des von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan erfaßten Feldes übersteigen würde;
ii) Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Gesamtgröße 2 Prozent des gesamten Gebiets darstellt, soweit es nicht reserviert oder soweit seine Ausbeutung nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x nicht ausgeschlossen worden ist.
(4) Zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3 Buchstabe c wird ein von einer Partnerschaft oder einem Konsortium eingereichter Arbeitsplan den in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Anlage befürwortenden Vertragsstaaten anteilmäßig zugerechnet. Die Behörde kann unter Absatz 3 Buchstabe c fallende Arbeitspläne bestätigen, wenn sie feststellt, daß diese Bestätigung nicht dazu führt, daß ein Vertragsstaat oder von ihm befürwortete Rechtsträger die Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet monopolisieren oder andere Vertragsstaaten von Tätigkeiten im Gebiet ausschließen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a kann die Behörde nach Ablauf der in Artikel 151 Absatz 3 genannten Übergangszeit durch Regeln, Vorschriften und Verfahren andere mit dem Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren und Kriterien für die Entscheidung darüber festsetzen, welchen Antragstellern die Bestätigung der Arbeitspläne in Fällen erteilt werden soll, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern für ein vorgeschlagenes Feld getroffen werden muß. Diese Verfahren und Kriterien müssen gewährleisten, daß die Arbeitspläne auf gerechter und nichtdiskriminierender Grundlage bestätigt werden.
Artikel 7
Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen, die während der unmittelbar vorausgegangenen Periode eingereicht worden sind. Die Behörde erteilt die beantragten Genehmigungen, falls alle Anträge genehmigt werden können, ohne daß die Produktionsgrenze überschritten wird oder die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung verstößt, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 geworden ist.
(2) Muß wegen der in Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Maßstäbe.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 räumt die Behörde den Antragstellern Vorrang ein,
die unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls der Art und Weise, wie sie früher bestätigte Arbeitspläne ausgeführt haben, die Gewähr für bessere Leistung bieten;
die unter Berücksichtigung des geplanten Beginns der Produktionsaufnahme der Behörde voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt finanzielle Gewinne erwarten lassen;
die bereits die meisten Mittel und Anstrengungen in die Prospektion oder Erforschung investiert haben.
(4) Antragsteller, die in einer Periode nicht ausgewählt worden sind, genießen in späteren Perioden Vorrang, bis sie eine Produktionsgenehmigung erhalten.
(5) Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage ohne Diskriminierung eines Staates oder Systems die Möglichkeiten zu erweitern, an Tätigkeiten im Gebiet teilzunehmen und eine Monopolisierung dieser Tätigkeiten zu verhindern.
(6) Werden weniger reservierte als nichtreservierte Felder ausgebeutet, so erhalten Anträge auf Produktionsgenehmigungen für reservierte Felder Vorrang.
(7) Die in diesem Artikel genannten Entscheidungen werden so bald wie möglich nach Ablauf jeder Periode getroffen.
Artikel 8
Reservierung von Feldern
Mit Ausnahme der Anträge des Unternehmens oder anderer Rechtsträger auf reservierte Felder muß sich jeder Antrag auf ein Gesamtfeld beziehen, das nicht ein einziges zusammenhängendes Feld zu sein braucht, jedoch so groß und seinem geschätzten kommerziellen Wert nach so beschaffen sein muß, daß zwei Abbauvorgänge möglich sind. Der Antragsteller gibt die Koordinaten an, die das Feld in zwei Hälften von gleichem geschätztem kommerziellem Wert teilen, und legt alle von ihm für die beiden Teile gesammelten Daten vor. Unbeschadet der Befugnisse der Behörde nach Artikel 17 dieser Anlage müssen sich die vorzulegenden Daten über polymetallische Knollen auf die Kartierung, die Probenahme, die Häufigkeit der Knollen sowie auf ihre Metallgehalte beziehen. Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieser Daten bestimmt die Behörde den Teil, der nur für Tätigkeiten zu reservieren ist, die sie selbst durch das Unternehmen oder unter Einbeziehung von Entwicklungsstaaten durchführt. Diese Bestimmung kann um weitere 45 Tage hinausgeschoben werden, falls die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen um die Feststellung ersucht, ob ihr alle nach diesem Artikel erforderlichen Daten vorgelegt worden sind. Das bestimmte Feld wird zum reservierten Feld, sobald der Arbeitsplan für das nichtreservierte Feld bestätigt und der Vertrag unterzeichnet ist.
Artikel 9
Tätigkeiten in reservierten Feldern
(1) Das Unternehmen kann entscheiden, ob es selbst die Tätigkeiten in jedem reservierten Feld durchführen will. Diese Entscheidung kann jederzeit getroffen werden; erhält die Behörde eine Mitteilung nach Absatz 4, so trifft das Unternehmen seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Das Unternehmen kann beschließen, diese Felder in gemeinschaftlichen Unternehmungen mit dem interessierten Staat oder Rechtsträger auszubeuten.
(2) Das Unternehmen kann zur Durchführung eines Teiles seiner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 Verträge schließen. Es kann sich auch zur Durchführung dieser Tätigkeiten zu gemeinschaftlichen Unternehmungen mit Rechtsträgern zusammenschließen, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Betracht kommen. Bei der Erwägung solcher gemeinschaftlicher Unternehmungen bietet das Unternehmen Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie deren Angehörigen Gelegenheit zu wirksamer Beteiligung.
(3) Die Behörde kann in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für diese Verträge und gemeinschaftlichen Unternehmungen vorschreiben.
(4) Jeder Vertragsstaat, der ein Entwicklungsstaat ist, oder jede natürliche oder juristische Person, die von ihm befürwortet und von ihm oder einem anderen Entwicklungsstaat, der ein geeigneter Antragsteller ist, tatsächlich kontrolliert wird, oder eine Gruppe von diesen kann der Behörde den Wunsch mitteilen, nach Artikel 6 dieser Anlage für ein reserviertes Feld einen Arbeitsplan vorzulegen. Der Arbeitsplan wird geprüft, wenn das Unternehmen nach Absatz 1 beschließt, die Tätigkeiten in dem betreffenden Feld nicht selbst durchzuführen.
Artikel 10
Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
Hat ein Unternehmer nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c dieser Anlage einen bestätigten Arbeitsplan nur für die Erforschung, so genießt er gegenüber den Antragstellern für einen Arbeitsplan zur Ausbeutung desselben Feldes und derselben Ressourcen Bevorzugung und Vorrang. Die Bevorzugung oder der Vorrang kann dem Unternehmer jedoch entzogen werden, wenn er den Arbeitsplan nicht zufriedenstellend ausgeführt hat.
Artikel 11
Gemeinschaftliche Vereinbarungen
(1) Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragsnehmer und der durch das Unternehmen handelnden Behörde in Form gemeinschaftlicher Unternehmungen oder der Produktionsteilung sowie andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen vorsehen, die gegen Änderung, Suspendierung oder Beendigung ebenso geschützt sind wie Verträge mit der Behörde.
(2) Vertragsnehmer, die mit dem Unternehmen gemeinschaftliche Vereinbarungen schließen, können einen finanziellen Anreiz erhalten, wie in Artikel 13 dieser Anlage vorgesehen.
(3) Partner des Unternehmens in einer gemeinschaftlichen Unternehmung sind verpflichtet, die in Artikel 13 dieser Anlage vorgeschriebenen Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Unternehmung vorbehaltlich des finanziellen Anreizes nach jenem Artikel zu leisten.
Artikel 12
Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
(1) Tätigkeiten im Gebiet, die vom Unternehmen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a durchgeführt werden, sind durch Teil XI, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und deren diesbezügliche Beschlüsse geregelt.
(2) Jedem vom Unternehmen eingereichten Arbeitsplan muß der Nachweis über seine finanzielle und technische Leistungsfähigkeit beigefügt sein.
Artikel 13
Finanzielle Bestimmungen der Verträge
(1) Bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffend die finanziellen Bestimmungen eines Vertrags zwischen der Behörde und den in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern und beim Aushandeln jener finanziellen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Teil XI und jenen Regeln, Vorschriften und Verfahren läßt sich die Behörde von folgenden Zielen leiten:
der Behörde möglichst hohe Einnahmen aus den Erträgen der kommerziellen Produktion zu sichern;
Investitionen und Technologie zur Erforschung und Ausbeutung des Gebiets heranzuziehen;
für eine gleiche finanzielle Behandlung und für vergleichbare finanzielle Verpflichtungen der Vertragsnehmer zu sorgen;
für die Vertragsnehmer Anreize auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu schaffen, mit dem Unternehmen und den Entwicklungsstaaten oder deren Angehörigen gemeinschaftliche Vereinbarungen zu treffen, die Weitergabe von Technologie an die Genannten anzuregen und das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten auszubilden;
dem Unternehmen zu ermöglichen, zur gleichen Zeit wie die in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger tatsächlich Meeresbodenbergbau zu betreiben, und
dafür zu sorgen, daß die Vertragsnehmer infolge der ihnen nach Absatz 14 gewährten finanziellen Anreize, auf Grund der in Übereinstimmung mit Artikel 19 dieser Anlage überprüften Verträge oder nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieser Anlage betreffend gemeinschaftliche Unternehmungen nicht in einer Weise subventioniert werden, daß sie gegenüber den auf dem Land Bergbau betreibenden Unternehmern einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten.
(2) Für die Verwaltungskosten, die bei der Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags entstehen, wird eine Gebühr in Höhe von 500 000 US-Dollar je Antrag festgesetzt. Die Höhe der Gebühr wird von Zeit zu Zeit vom Rat überprüft, um zu gewährleisten, daß die entstehenden Verwaltungskosten gedeckt sind. Belaufen sich die Kosten der Behörde für die Bearbeitung eines Antrags auf einen geringeren als den festgesetzten Betrag, so erstattet sie dem Antragsteller die Differenz.
(3) Mit Inkrafttreten des Vertrags zahlt der Vertragsnehmer eine feste Jahresgebühr von 1 Million US-Dollar. Wird der genehmigte Zeitpunkt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion wegen einer verzögerten Erteilung der Produktionsgenehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 151 aufgeschoben, so wird die feste Jahresgebühr für die Dauer des Aufschubs erlassen. Nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion zahlt der Vertragsnehmer entweder die Produktionsabgabe oder die feste Jahresgebühr, je nachdem welcher Betrag höher ist.
(4) Innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion im Einklang mit Absatz 3 wählt der Vertragsnehmer die Art der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Behörde, indem er
entweder nur eine Produktionsabgabe entrichtet
oder eine Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags entrichtet.
(5) a) Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde nur in Form einer Produktionsabgabe zu entrichten, so wird diese nach einem Prozentsatz des Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:
vom 1. bis 10. Jahr der kommerziellen Produktion 5 Prozent
ii) vom 11. Jahr bis zum Ende der kommerziellen Produktion 12 Prozent.
Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.
(6) Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde in Form einer Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags zu entrichten, so errechnen sich die Zahlungen wie folgt:
Die Produktionsabgabe wird nach einem Prozentsatz des in Übereinstimmung mit Buchstabe b errechneten Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:
für die erste Periode der kommerziellen Produktion 2 Prozent
ii) für die zweite Periode der kommerziellen Produktion 4 Prozent.
Beläuft sich in der unter Buchstabe d bestimmten zweiten Periode der kommerziellen Produktion die Investitionsrendite in einem Rechnungsjahr nach Buchstabe m auf weniger als 15 Prozent infolge der Entrichtung der Produktionsabgabe von 4 Prozent, so beträgt die Produktionsabgabe in dem betreffenden Rechnungsjahr 2 Prozent anstatt 4 Prozent.
Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.
i) Der Anteil der Behörde am Nettoertrag wird dem Teil des Nettoertrags des Vertragsnehmers entnommen, der dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes zurechenbar ist; er wird im folgenden als zurechenbarer Nettoertrag bezeichnet.
ii) Der Anteil der Behörde am zurechenbaren Nettoertrag errechnet sich in Übereinstimmung mit folgender Progressionstabelle:
| Zurechenbarer Nettoertrag | Anteil der Behörde | |
|---|---|---|
| Erste Periode der kommerziellen Produktion | Zweite Periode der kommerziellen Produktion | |
| Der Teil, der eine Investitionsrendite von mehr als 0 Prozent, aber weniger als 10 Prozent darstellt | 35 Prozent | 40 Prozent |
| Der Teil, der eine Investitionsrendite von mindestens 10 Prozent, aber weniger als 20 Prozent darstellt | 42,5 Prozent | 50 Prozent |
| Der Teil, der eine Investitionsrendite von 20 Prozent oder mehr darstellt | 50 Prozent | 70 Prozent |
i) Die erste Periode der kommerziellen Produktion nach den Buchstaben a und c beginnt im ersten Rechnungsjahr dieser Produktion und endet in dem Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seinen Barüberschuß wie folgt völlig amortisiert werden:
Im ersten Rechnungsjahr, in dem Entwicklungskosten entstehen, entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den Entwicklungskosten abzüglich der Barüberschüsse in dem betreffenden Jahr. In jedem folgenden Rechnungsjahr entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den nicht amortisierten Entwicklungskosten am Ende des vorangegangenen Rechnungsjahrs zuzüglich der darauf zu entrichtenden Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr, zuzüglich der Entwicklungskosten im laufenden Rechnungsjahr und abzüglich der Barüberschüsse des Vertragsnehmers im laufenden Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr, in dem die nicht amortisierten Entwicklungskosten zum ersten Mal auf Null zurückgehen, ist das Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seine Barüberschüsse völlig amortisiert werden. Die Barüberschüsse des Vertragsnehmers in einem Rechnungsjahr sind sein Bruttoertrag abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich seiner Zahlungen an die Behörde nach Buchstabe c.
ii) Die zweite Periode der kommerziellen Produktion beginnt in dem Rechnungsjahr, das dem Ablauf der ersten Periode der kommerziellen Produktion folgt, und dauert bis zum Ablauf des Vertrags.
„Zurechenbarer Nettoertrag“ bedeutet das Produkt aus dem Nettoertrag des Vertragsnehmers und dem Verhältnis der Entwicklungskosten im Abbaubereich zu den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers. Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich drei auszubringenden Metallen, nämlich Kobalt, Kupfer und Nickel, so muß die Höhe des zurechenbaren Nettoertrags mindestens 25 Prozent seines Nettoertrags betragen. Vorbehaltlich des Buchstabens n kann die Behörde in allen anderen Fällen einschließlich derjenigen, in denen der Vertragsnehmer sich mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich vier auszubringenden Metallen befaßt, nämlich Kobalt, Kupfer, Mangan und Nickel, in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren angemessene Mindestsätze festsetzen, wobei in jedem Fall dieselbe Verhältnisformel wie beim Mindestsatz von 25 Prozent im Fall der drei Metalle Anwendung findet.
„Nettoertrag des Vertragsnehmers“ bedeutet den Bruttoertrag des Vertragsnehmers abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich der Amortisation seiner Entwicklungskosten entsprechend Buchstabe j.
i) Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion auszubringender Metalle, so bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der ausgebrachten Metalle sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.
ii) In allen anderen als den unter Buchstabe g Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iii bezeichneten Fällen bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der vorangereicherten Metalle aus den polymetallischen Knollen, die aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.
„Entwicklungskosten des Vertragsnehmers“ bedeutet
alle Ausgaben, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und unmittelbar mit der Entwicklung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten auf Grund des Vertrags in allen mit Ausnahme der unter Buchstabe n bezeichneten Fällen im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen, wie zB Kosten für Maschinen, Ausrüstung, Schiffe, Verarbeitungsanlagen, Bauarbeiten, Gebäude, Land, Straßen, Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes, Forschung und Entwicklung, Zinsen, etwaige Pachtverträge, Lizenzen und Gebühren;
ii) ähnliche Ausgaben wie die unter Ziffer i aufgeführten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und für die Durchführung des Arbeitsplans notwendig sind, mit Ausnahme der den Betriebskosten zuzurechnenden Ausgaben.
Die Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagevermögen und der Marktwert des Anlagevermögens, das für die Arbeiten auf Grund des Vertrags nicht mehr benötigt und nicht veräußert wird, werden in dem betreffenden Rechnungsjahr von den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers abgezogen. Übersteigen diese Abzüge die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, so wird der Mehrbetrag seinen Bruttoerträgen hinzugerechnet.
Die vor der Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iv werden in zehn gleichen Jahresraten von der Aufnahme der kommerziellen Produktion an amortisiert. Die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iv werden in zehn oder weniger gleichen Jahresraten amortisiert, damit sie bis zum Ablauf des Vertrags vollständig amortisiert sind.
„Betriebskosten des Vertragsnehmers“ bedeutet alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion durch die Nutzung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten auf Grund des Vertrags im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entstehen, wie zB die feste Jahresgebühr oder die Produktionsabgabe, je nachdem welcher Betrag höher ist, Ausgaben für Löhne, Gehälter und damit zusammenhängende Leistungen, Material, Dienstleistungen, Beförderung, Verarbeitung und Absatz, Zinsen, öffentliche Versorgung und Bewahrung der Meeresumwelt, Gemeinkosten und Verwaltungskosten, die unmittelbar mit Arbeiten auf Grund des Vertrags zusammenhängen, sowie Nettobetriebsverluste, die wie folgt vorgetragen oder rückübertragen werden. Nettobetriebsverluste können auf zwei aufeinanderfolgende Jahre vorgetragen werden, außer in den beiden letzten Jahren des Vertrags, in denen sie auf die beiden vorangegangenen Jahre rückübertragen werden können.
Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von ausgebrachten und vorangereicherten Metallen, so bedeutet „Entwicklungskosten des Abbaubereichs“ den Teil der Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, der sich unmittelbar auf den Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde bezieht, einschließlich Antragsgebühr, feste Jahresgebühr und gegebenenfalls die Kosten für Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes und ein Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten.
„Investitionsrendite“ in einem Rechnungsjahr bedeutet das Verhältnis des zurechenbaren Nettoertrags in dem betreffenden Jahr zu den Entwicklungskosten des Abbaubereichs. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Abbaubereichs die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung im Abbaubereich abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
Befaßt sich der Vertragsnehmer nur mit Abbau,
so bedeutet „zurechenbarer Nettoertrag“ den gesamten Nettoertrag des Vertragsnehmers;
ii) so entspricht der Ausdruck „Nettoertrag des Vertragsnehmers“ der Definition unter Buchstabe f;
iii) so bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der polymetallischen Knollen sowie sonstige Erträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind;
iv) so bedeutet „Entwicklungskosten des Vertragsnehmers“ alle Kosten, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer i entstehen, sowie alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer ii entstehen und unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
so bedeutet „Betriebskosten des Vertragsnehmers“ die Betriebskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe k, die unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
vi) so bedeutet „Investitionsrendite“ in einem Rechnungsjahr das Verhältnis des Nettoertrags des Vertragsnehmers in dem betreffenden Jahr zu seinen Entwicklungskosten. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
Die unter den Buchstaben h, k, l und n genannten Kosten für vom Vertragsnehmer gezahlte Zinsen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Behörde unter allen Umständen nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage den Verschuldungsgrad und die Zinssätze im Hinblick auf die geltende Handelspraxis für angemessen hält.
Unter den in diesem Absatz genannten Kosten sind keine Zahlungen von Körperschaftsteuern oder ähnlichen Lasten zu verstehen, die von Staaten im Zusammenhang mit Arbeiten des Vertragsnehmers erhoben werden.
(7) a) Der in den Absätzen 5 und 6 verwendete Ausdruck „ausgebrachte Metalle“ bezeichnet die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich an den internationalen Terminmärkten gehandelt werden. Zu diesem Zweck nennt die Behörde in ihren Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren die einschlägigen internationalen Terminmärkte. Bei Metallen, die an diesen Märkten nicht gehandelt werden, bezeichnet der Ausdruck „ausgebrachte Metalle“ die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich im Rahmen üblicher Handelsgeschäfte gehandelt werden, wie sie den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen.
Kann die Behörde die in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b genannte Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, nicht anders bestimmen, so wird die Menge auf der Grundlage des Metallgehalts der Knollen, des Ausbringungskoeffizienten und anderer einschlägiger Faktoren in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen festgelegt.
(8) Verfügt ein internationaler Terminmarkt über einen repräsentativen Preismechanismus für ausgebrachte Metalle, polymetallische Knollen und vorangereicherte Metalle aus Knollen, so kommt der an diesem Markt notierte Durchschnittspreis zur Anwendung. In allen anderen Fällen setzt die Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer einen angemessenen Preis für die genannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit Absatz 9 fest.
(9) a) Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preis- und Wertfestsetzungen ergeben sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen. Sie werden, falls solche Geschäfte fehlen, von der Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer so festgesetzt, als ergäben sie sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen, wobei einschlägige Geschäfte auf anderen Märkten berücksichtigt werden.
Um die Einhaltung und Durchsetzung dieses Absatzes zu gewährleisten, läßt sich die Behörde von den Grundsätzen und der Auslegung leiten, die für Geschäfte, die den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen, von der Kommission der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen, der Sachverständigengruppe für Steuerabkommen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie anderen internationalen Organisationen angenommen worden sind; die Behörde nennt in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren die einheitlichen und international annehmbaren Buchführungsregeln und -verfahren sowie die Methoden zur Auswahl von beglaubigten unabhängigen Rechnungsprüfern durch den Vertragsnehmer, die zur Prüfung der Bilanz im Einklang mit diesen Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Behörde annehmbar sind.
(10) Der Vertragsnehmer stellt den Rechnungsprüfern in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde die Finanzdaten zur Verfügung, die für die Feststellung notwendig sind, daß dieser Artikel eingehalten wird.
(11) Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preise und Werte werden in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen sowie den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde festgesetzt.
(12) Die Zahlungen an die Behörde nach den Absätzen 5 und 6 werden in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen geleistet, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, oder nach Wahl des Vertragsnehmers im Gegenwert der ausgebrachten Metalle zum Marktwert. Der Marktwert wird in Übereinstimmung mit Absatz 5 Buchstabe b festgesetzt. Die frei verwendbaren Währungen und die Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt.
(13) Alle finanziellen Verpflichtungen des Vertragsnehmers gegenüber der Behörde sowie alle seine in diesem Artikel genannten Abgaben, Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen werden angepaßt, indem sie als konstante Größen in bezug auf ein Vergleichsjahr ausgedrückt werden.
(14) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission für wirtschaftliche Planung und der Rechts- und Fachkommission Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, die auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage Anreize für Vertragsnehmer vorsehen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu fördern.
(15) Bei einer Streitigkeit zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer über die Auslegung oder Anwendung der finanziellen Bestimmungen eines Vertrags kann jede Partei die Streitigkeit einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterwerfen, sofern nicht beide Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch andere Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 2 beizulegen.
Artikel 14
Weitergabe von Daten
(1) In Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und den Bedingungen des Arbeitsplans übermittelt der Unternehmer der Behörde in den von ihr festgesetzten zeitlichen Abständen alle Daten, die zur wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Hauptorgane der Behörde in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld sowohl notwendig als auch maßgeblich sind.
(2) Die in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld übermittelten Daten, die als rechtlich geschützt gelten, dürfen nur zu den in diesem Artikel genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die von der Behörde zur Abfassung der Regeln, Vorschriften und Verfahren zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit benötigt werden, ausgenommen Gerätekonstruktionsdaten, gelten nicht als rechtlich geschützt.
(3) Daten, die der Behörde von Prospektoren, Antragstellern auf Verträge oder Vertragsnehmern übermittelt werden und die als rechtlich geschützt gelten, dürfen von der Behörde nicht dem Unternehmen oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden; Daten über reservierte Felder dürfen jedoch dem Unternehmen preisgegeben werden. Die von diesen Personen dem Unternehmen übermittelten Daten dürfen von dem Unternehmen nicht der Behörde oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden.
Artikel 15
Ausbildungsprogramme
Der Vertragsnehmer erstellt praktische Ausbildungsprogramme für das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten einschließlich einer Beteiligung dieses Personals an allen im Vertrag geregelten Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 144 Absatz 2.
Artikel 16
Ausschließliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
Entsprechend Teil XI und ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren gewährt die Behörde dem Unternehmer das ausschließliche Recht, das vom Arbeitsplan erfaßte Feld in bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ressourcen zu erforschen und auszubeuten; sie trägt dafür Sorge, daß kein anderer Rechtsträger in demselben Feld hinsichtlich einer anderen Kategorie von Ressourcen in einer Weise tätig wird, welche die Arbeiten des Unternehmers behindern könnte. Die Rechte des Unternehmers bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 6 gewährleistet.
Artikel 17
Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii erläßt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Teil XI und wendet sie unter anderem in bezug auf folgende Angelegenheiten einheitlich an:
Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet;
Arbeiten:
Größe der Felder;
ii) Dauer der Arbeiten;
iii) Leistungsanforderungen einschließlich der Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c dieser Anlage;
iv) Kategorien von Ressourcen;
Verzicht auf Felder;
vi) Berichte über den Fortschritt der Arbeiten;
vii) Vorlage von Daten;
viii) Überprüfung und Überwachung der Arbeiten;
ix) Verhinderung einer Störung anderer Tätigkeiten in der Meeresumwelt;
Übertragung von Rechten und Pflichten durch einen Vertragsnehmer;
xi) Verfahren zur Weitergabe von Technologie an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 144 sowie zu deren unmittelbarer Beteiligung;
xii) Abbaunormen und -praktiken einschließlich solcher, die sich auf die Betriebssicherheit, die Erhaltung der Ressourcen und den Schutz der Meeresumwelt beziehen;
xiii) Definition der kommerziellen Produktion;
xiv) Eignungsanforderungen für Antragsteller;
Finanzfragen:
Festlegung einheitlicher und nichtdiskriminierender Kostenberechnungs- und Buchführungsvorschriften sowie Methode zur Auswahl der Rechnungsprüfer;
ii) Aufteilung der Erträge aus den Arbeiten;
iii) Anreize nach Artikel 13 dieser Anlage;
Durchführung der nach Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d gefaßten Beschlüsse.
(2) Die Regeln, Vorschriften und Verfahren über folgende Angelegenheiten müssen den nachfolgenden objektiven Kriterien voll entsprechen:
Größe der Felder:
Die Behörde legt eine angemessene Größe der Felder für die Erforschung bis zur doppelten Größe der Felder für die Ausbeutung fest, um eine intensive Erforschung zu ermöglichen. Die Größe eines Feldes für die Erforschung wird nach den Erfordernissen des Artikels 8 dieser Anlage über die Reservierung von Feldern sowie nach den vorgesehenen Produktionserfordernissen berechnet, die mit Artikel 151 und mit den Vertragsbestimmungen im Einklang stehen; dabei werden der Stand der dann für den Meeresbodenbergbau verfügbaren Technologie und die jeweiligen physischen Eigenschaften der Felder berücksichtigt. Die Felder dürfen weder kleiner noch größer sein, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.
Dauer der Arbeiten:
Die Dauer der Prospektion ist unbefristet;
ii) die Dauer der Erforschung soll ausreichend sein, um eine gründliche Untersuchung des bestimmten Feldes, Planung und Herstellung von Abbauausrüstungen für das Feld sowie Planung und Errichtung kleiner und mittlerer Verarbeitungsanlagen zur Erprobung von Abbau- und Verarbeitungssystemen zu ermöglichen;
iii) die Dauer der Ausbeutung soll der wirtschaftlichen Lebensdauer des Abbauvorhabens entsprechen, wobei Faktoren wie Erschöpfung der Erzvorkommen, Nutzungsdauer der Abbauausrüstungen und Verarbeitungseinrichtungen sowie kommerzielle Lebensfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Ausbeutung soll ausreichend sein, um eine kommerzielle Gewinnung der Mineralien des Feldes zu ermöglichen, und soll eine angemessene Frist für die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen im kommerziellen Umfang einschließen, während der eine kommerzielle Produktion nicht verlangt werden soll. Die Gesamtdauer der Ausbeutung soll jedoch auch kurz genug sein, um der Behörde Gelegenheit zu geben, die Bedingungen des Arbeitsplans in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sie eine Erneuerung des Planes in Übereinstimmung mit den nach seiner Bestätigung erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren in Betracht zieht.
Leistungsanforderungen:
Die Behörde verlangt, daß der Unternehmer während des Erforschungsstadiums regelmäßige Ausgaben tätigt, die in angemessener Weise der Größe des vom Arbeitsplan erfaßten Feldes und jenen Ausgaben entsprechen, die von einem gutgläubigen Unternehmer erwartet werden können, der die Absicht hat, innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen eine kommerzielle Produktion in diesem Feld in Gang zu bringen. Die erforderlichen Ausgaben sollen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, daß Unternehmer, die über weniger kostspielige Technologie als die allgemein angewendete verfügen, dadurch entmutigt werden. Die Behörde setzt einen maximalen Zeitabschnitt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion fest, der nach dem Erforschungsstadium und nach den ersten Ausbeutungsarbeiten beginnt. Bei der Festlegung dieses Zeitabschnitts soll die Behörde berücksichtigen, daß die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen größeren Umfangs erst nach Abschluß des Erforschungsstadiums und nach Beginn des Ausbeutungsstadiums eingeleitet werden kann. Demgemäß sollen bei dem Zeitabschnitt, der für die Aufnahme der kommerziellen Produktion in dem Feld bestimmt ist, die für die Errichtung notwendige Zeit nach Abschluß des Erforschungsstadiums sowie unvermeidliche Verzögerungen im Bauablaufplan berücksichtigt werden. Sobald die kommerzielle Produktion angelaufen ist, verlangt die Behörde vom Unternehmer in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die kommerzielle Produktion während der gesamten Geltungsdauer des Arbeitsplans aufrechtzuhalten.
Kategorien von Ressourcen:
Bei der Festlegung der Kategorie von Ressourcen, für die ein Arbeitsplan bestätigt werden kann, stützt sich die Behörde unter anderem darauf,
daß verschiedene Ressourcen ähnliche Abbaumethoden erfordern und
ii) daß einige Ressourcen gleichzeitig erschlossen werden können, ohne daß Unternehmer, die unterschiedliche Ressourcen in demselben Feld erschließen, sich übermäßig behindern.
Dieser Buchstabe schließt nicht aus, daß die Behörde demselben Antragsteller einen Arbeitsplan für mehrere Kategorien von Ressourcen in demselben Feld bestätigt.
Verzicht auf Felder:
Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit seine Rechte an einem von einem Arbeitsplan erfaßten Feld ganz oder teilweise aufzugeben, ohne einer Strafe zu unterliegen.
Schutz der Meeresumwelt:
Es werden Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, um einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen zu gewährleisten, die sich unmittelbar aus Tätigkeiten im Gebiet oder aus der an Bord eines Schiffes unmittelbar über einer Abbaustätte stattfindenden Verarbeitung von aus der Abbaustätte stammenden Mineralien ergeben; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese schädlichen Auswirkungen unmittelbar durch Bohr- und Dredscharbeiten, Kernbohrungen und Baggerarbeiten sowie durch Beseitigung, Einbringen und Einleiten von Sedimenten, Abfällen oder sonstigen Ausflüssen in die Meeresumwelt entstehen können.
Kommerzielle Produktion:
Eine kommerzielle Produktion gilt als begonnen, wenn ein Unternehmer ununterbrochene Gewinnungsarbeiten größeren Umfangs durchführt, durch die eine ausreichende Materialmenge erzeugt wird, die klar zu erkennen gibt, daß das Hauptziel eine Produktion größeren Umfangs und nicht eine Produktion ist, die auf die Sammlung von Informationen, auf Analysen oder auf die Erprobung von Ausrüstungen oder Anlagen gerichtet ist.
Artikel 18
Strafen
(1) Die Rechte eines Vertragsnehmers aus dem Vertrag können nur in folgenden Fällen suspendiert oder aufgehoben werden:
wenn der Vertragsnehmer trotz Warnung durch die Behörde seine Tätigkeiten derart durchgeführt hat, daß sie zu schweren, anhaltenden und vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Bestimmungen des Vertrags, des Teiles XI und der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde führen, oder
wenn der Vertragsnehmer einer endgültigen, für ihn bindenden Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nicht nachgekommen ist.
(2) Im Fall eines nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Verstoßes gegen den Vertrag oder anstelle einer Suspendierung oder Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Behörde dem Vertragsnehmer Geldstrafen auferlegen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen.
(3) Außer bei Anordnungen für Notfälle auf Grund des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe w darf die Behörde eine Entscheidung über Geldstrafen oder über eine Suspendierung oder Aufhebung erst dann durchführen, wenn dem Vertragsnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die ihm nach Teil XI Abschnitt 5 zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
Artikel 19
Vertragsänderung
(1) Haben oder könnten sich Umstände ergeben, die nach Auffassung einer der beiden Parteien den Vertrag unbillig werden lassen oder die eine Erreichung der im Vertrag oder in Teil XI gesetzten Ziele behindern oder unmöglich machen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um den Vertrag entsprechend zu ändern.
(2) Ein in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 geschlossener Vertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden.
Artikel 20
Übertragung von Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können nur mit Zustimmung der Behörde und in Übereinstimmung mit ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren übertragen werden. Die Behörde versagt ihre Zustimmung zur Übertragung nicht ohne ausreichenden Grund, wenn der Erwerber in jeder Hinsicht als Antragsteller geeignet ist und auch alle Pflichten des Veräußerers übernimmt und wenn die Übertragung nicht dem Erwerber einen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c dieser Anlage verboten wäre.
Artikel 21
Anwendbares Recht
(1) Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, Teil XI sowie sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.
(2) Jede endgültige Entscheidung eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichts oder Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers ist im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats vollstreckbar.
(3) Ein Vertragsstaat darf einem Vertragsnehmer keine Bedingungen auferlegen, die mit Teil XI unvereinbar sind. Jedoch gilt die Anwendung von Umwelt- oder anderen Gesetzen und sonstigen diesbezüglichen Vorschriften, die strenger als die in den von der Behörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f dieser Anlage erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren sind, durch einen Vertragsstaat auf von ihm befürwortete Vertragsnehmer oder auf seine Flagge führende Schiffe nicht als mit Teil XI unvereinbar.
Artikel 22
Verantwortlichkeit
Der Vertragsnehmer ist für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen im Verlauf seiner Arbeiten verursacht worden ist; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die der Behörde durch ihre Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Desgleichen ist die Behörde für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben verursacht wird, einschließlich der Verstöße nach Artikel 168 Absatz 2; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die dem Vertragsnehmer durch seine Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Der Schadenersatz entspricht in jedem Fall dem tatsächlichen Schaden.
ANLAGE IV. SATZUNG DES UNTERNEHMENS
Artikel 1
Ziele
(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien unmittelbar durchführt.
(2) Bei der Verwirklichung seiner Ziele und der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt das Unternehmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.
(3) Bei der Erschließung der Ressourcen des Gebiets nach Absatz 1 handelt das Unternehmen, vorbehaltlich dieses Übereinkommens, in Übereinstimmung mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.
Artikel 2
Beziehungen zur Behörde
(1) Das Unternehmen handelt entsprechend Artikel 170 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitsätzen der Versammlung und den Richtlinien des Rates.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 führt das Unternehmen seine Arbeiten selbständig durch.
(3) Aus diesem Übereinkommen kann keine Haftung des Unternehmens für Handlungen oder Verpflichtungen der Behörde beziehungsweise der Behörde für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens abgeleitet werden.
Artikel 3
Haftungsbeschränkung
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 dieser Anlage haftet ein Mitglied der Behörde allein auf Grund seiner Mitgliedschaft nicht für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens.
Artikel 4
Aufbau
Das Unternehmen hat einen Verwaltungsrat, einen Generaldirektor und das sonstige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Personal.
Artikel 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c gewählten Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird der Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung gebührend berücksichtigt. Bei der Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat tragen die Mitglieder der Behörde der Notwendigkeit Rechnung, Kandidaten mit einem Höchstmaß an fachlicher Eignung und mit Fähigkeiten auf den einschlägigen Gebieten zu benennen, um die Lebensfähigkeit und den Erfolg des Unternehmens zu gewährleisten.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für vier Jahre gewählt; sie können wiedergewählt werden; der Grundsatz der Rotation ist gebührend zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats frei, so wählt die Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c für die restliche Amtszeit des Vorgängers ein neues Mitglied.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Jedes Mitglied der Behörde achtet die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und unterläßt jeden Versuch, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung wird auf Empfehlung des Rates von der Versammlung festgesetzt.
(6) Der Verwaltungsrat ist in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Unternehmens erfordern.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Beschlüsse über alle Angelegenheiten, mit denen sich der Verwaltungsrat befaßt, bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Gerät ein Mitglied bei einer Angelegenheit, mit der sich der Verwaltungsrat befaßt, in einen Interessenkonflikt, so nimmt es an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teil.
(9) Jedes Mitglied der Behörde kann den Verwaltungsrat um Auskunft über Arbeiten ersuchen, die dieses Mitglied besonders betreffen. Der Verwaltungsrat bemüht sich um Erteilung dieser Auskunft.
Artikel 6
Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens nimmt der Verwaltungsrat die Befugnisse wahr, die zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens notwendig sind; dazu gehören folgende Befugnisse:
Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden;
er gibt sich eine Geschäftsordnung;
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