(Übersetzung)SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-08-13
Letzte Aktualisierung 2026-06-08
Status Aufgehoben · 2018-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 494
Änderungshistorie JSON API
c)

er stellt förmliche schriftliche Arbeitspläne auf und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j vor;

d)

er arbeitet Arbeitspläne und Programme zur Durchführung der in Artikel 170 bezeichneten Tätigkeiten aus;

e)

er bereitet Anträge auf Produktionsgenehmigungen vor und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vor;

f)

er gestattet Verhandlungen über den Erwerb von Technologie, einschließlich derjenigen nach Anlage III Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, c und d, und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen;

g)

er legt Bedingungen fest und gestattet Verhandlungen über gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 9 und 11 und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen;

h)

er empfiehlt der Versammlung, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 10 dieser Anlage als seine Rücklage zurückbehalten werden soll;

i)

er genehmigt den jährlichen Haushalt des Unternehmens;

j)

er gestattet die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 dieser Anlage;

k)

er legt dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Anlage einen Jahresbericht vor;

l)

er legt dem Rat zur Genehmigung durch die Versammlung den Entwurf von Regeln über den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens vor und erläßt Vorschriften, welche diesen Regeln Wirksamkeit verleihen;

m)

er nimmt Kredite auf und leistet die von ihm in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Anlage bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten;

n)

er tritt in gerichtliche Verfahren ein, schließt Vereinbarungen, tätigt Geschäfte und ergreift sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Anlage;

o)

vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat überträgt er Befugnisse, die keine Ermessensbefugnisse sind, auf seine Ausschüsse oder auf den Generaldirektor.

Artikel 7

Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens

(1) Die Versammlung wählt auf Empfehlung des Rates und nach Benennung durch den Verwaltungsrat den Generaldirektor des Unternehmens, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein darf. Der Generaldirektor bleibt für eine bestimmte Zeit im Amt, die fünf Jahre nicht überschreiten darf; er kann für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

(2) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter und der leitende Verwaltungsbeamte des Unternehmens; er ist dem Verwaltungsrat für die Geschäftsführung des Unternehmens unmittelbar verantwortlich. Er ist für den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften nach Artikel 6 Buchstabe l dieser Anlage verantwortlich. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung und des Rates teilnehmen, wenn diese Organe das Unternehmen betreffende Angelegenheiten behandeln.

(3) Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf gerechter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.

(4) Der Generaldirektor und das sonstige Personal des Unternehmens dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Unternehmens Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Unternehmen verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Unternehmens zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die in Artikel 168 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für das Personal des Unternehmens.

Artikel 8

Sitz

Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz am Sitz der Behörde. Das Unternehmen kann weitere Büros und Einrichtungen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats mit dessen Zustimmung errichten.

Artikel 9

Berichte und Finanzabschlüsse

(1) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs legt das Unternehmen dem Rat einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluß zur Prüfung vor und übermittelt dem Rat in geeigneten zeitlichen Abständen eine Übersicht über seine Finanzlage und eine Gewinn- und Verlustrechnung über die Ergebnisse seiner Arbeiten.

(2) Das Unternehmen veröffentlicht seinen Jahresbericht und weitere Berichte, die es für angebracht hält.

(3) Alle Berichte und Finanzabschlüsse nach diesem Artikel werden an die Mitglieder der Behörde verteilt.

Artikel 10

Zuweisung der Nettoeinnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 leistet das Unternehmen an die Behörde Zahlungen nach Anlage III Artikel 13 oder deren Gegenwert.

(2) Die Versammlung bestimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens als seine Rücklage zurückbehalten wird. Der Rest wird der Behörde überwiesen.

(3) Während einer Anfangszeit, die für das Unternehmen erforderlich ist, um wirtschaftlich unabhängig zu werden, und die zehn Jahre nach Aufnahme seiner kommerziellen Produktion nicht überschreiten darf, befreit die Versammlung das Unternehmen von den Zahlungen nach Absatz 1 und beläßt alle Nettoeinnahmen des Unternehmens in seinen Rücklagen.

Artikel 11

Finanzen

(1) Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen

a)

die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträge;

b)

die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge;

c)

die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite;

d)

die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten;

e)

die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm den frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen.

(2) a) Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muß es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muß vom Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats genehmigt werden.

b)

Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen.

(3) a) Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von daraus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nickel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Entwurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen.

b)

Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüssel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buchstabe a bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel eingeht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend diesem Schlüssel.

c)

Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unternehmen nach Buchstabe a erhalten muß, so prüft die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehlbetrags und beschließt durch Konsens Maßnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a und b und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission berücksichtigt.

d)

i) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Eigenwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buchstabe b.

ii) Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage.

iii) Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwechsel ein, die zur Deckung der in dem Plan in bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden.

iv) Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertragsstaaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b zur Verfügung.

e)

i) Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b übernommen worden sind.

ii) Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen.

f)

Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und auf Grund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe läßt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen.

g)

Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen.

h)

Eine „Garantie für Schulden“ bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfaßten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, daß das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

(4) Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat.

(5) Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Artikel 12

Arbeiten

(1) Das Unternehmen schlägt dem Rat Vorhaben zur Durchführung von Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 170 vor. Die Vorschläge müssen einen förmlichen schriftlichen Arbeitsplan für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 enthalten sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die von Zeit zu Zeit für seine Bewertung durch die Rechts- und Fachkommission und seine Bestätigung durch den Rat erforderlich sind.

(2) Nach Bestätigung durch den Rat führt das Unternehmen das Vorhaben auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten förmlichen schriftlichen Arbeitsplans durch.

(3) a) Verfügt das Unternehmen nicht über die für seine Arbeiten erforderlichen Güter und Dienstleistungen, so kann es sich diese beschaffen. Zu diesem Zweck führt es Ausschreibungen durch und schließt Verträge mit Bewerbern, die im Hinblick auf Qualität, Preise und Lieferfristen das beste Gesamtangebot unterbreiten.

b)

Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit

i)

dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politischen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfältige und wirksame Durchführung der Arbeiten unerheblich sind, und

ii) vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vorzugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschließlich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten.

c)

Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann.

(4) Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen.

(5) Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommerziellen Rabatte.

(6) Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(7) Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Vertragsstaats ein; es läßt sich in seinen Entscheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffenden Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen maßgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Ziele zu verwirklichen.

Artikel 13

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

(1) Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schließen.

(2) Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähigkeit,

a)

Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schließen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen;

b)

unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräußern;

c)

Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.

(3) a) Klagen gegen das Unternehmen können nur vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet es

i)

ein Büro oder eine Einrichtung hat;

ii) einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Klagezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat;

iii) einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat;

iv) Wertpapiere ausgegeben hat oder

v)

in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.

b)

Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstreckung entzogen.

(4) a) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.

b)

Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

c)

Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind.

d)

Die Vertragsstaaten gewährleisten, daß das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießt, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unternehmen zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwicklungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern besondere Vorrechte, so genießt das Unternehmen diese Vorrechte auf ähnlich bevorzugte Weise.

e)

Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen besondere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorsehen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren.

(5) Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken.

(6) Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(7) Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.

ANLAGE V. VERGLEICH

ABSCHNITT 1. VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 1

Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

Artikel 2

Liste der Schlichter

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Der Name eines Schlichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schlichter so lange in der Vergleichskommission tätig, in die er berufen worden ist, bis das Verfahren vor dieser Kommission beendet ist.

Artikel 3

Bildung der Vergleichskommission

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet:

a)

Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern.

b)

Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Schlichter, die vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt werden und von denen einer ihr eigener Staatsangehöriger sein kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.

c)

Die andere Streitpartei bestellt zwei Schlichter in der unter Buchstabe b festgelegten Weise innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen einer Woche nach Ablauf der Frist entweder durch eine an die andere Partei gerichtete Notifikation das Verfahren beenden oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.

d)

Die vier Schlichter bestellen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie alle bestellt worden sind, einen fünften Schlichter zum Vorsitzenden, der aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste auszuwählen ist. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jede der beiden Parteien binnen einer Woche nach Ablauf der Frist den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.

e)

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens nach Buchstabe c oder d nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Konsultation mit den Streitparteien die notwendigen Bestellungen anhand der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vor.

f)

Freigewordene Sitze werden in der für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

g)

Beschließen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich, eine Streitgenossenschaft zu bilden, so bestellen sie gemeinsam zwei Schlichter. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellen sie die Schlichter getrennt.

h)

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder bei Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, wenden die Parteien die Buchstaben a bis f soweit wie möglich an.

Artikel 4

Verfahren

Die Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jeden Vertragsstaat einladen, ihr seine Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen. Entscheidungen der Kommission über Verfahrensfragen, ihr Bericht und ihre Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angenommen.

Artikel 5

Gütliche Beilegung

Die Kommission kann den Parteien Maßnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erleichtern könnten.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

Die Kommission hört die Parteien, prüft ihre Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung.

Artikel 7

Bericht

(1) Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bildung Bericht. Ihr Bericht enthält alle erzielten Übereinkünfte und, falls keine Einigung erzielt wurde, ihre Schlußfolgerungen über die Tatsachen oder Rechtsfragen in bezug auf die Streitigkeit sowie Empfehlungen, welche die Kommission für eine gütliche Beilegung für angebracht hält. Der Bericht wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und von diesem sofort an die Streitparteien weitergeleitet.

(2) Der Bericht der Kommission, einschließlich der darin enthaltenen Schlußfolgerungen oder Empfehlungen, bindet die Parteien nicht.

Artikel 8

Beendigung

Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn eine Beilegung erzielt worden ist, wenn die Parteien die Empfehlungen des Berichts durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation angenommen haben oder eine Partei sie abgelehnt hat oder wenn eine Frist von drei Monaten nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstrichen ist.

Artikel 9

Vergütungen und Kosten

Die Vergütungen für die Kommission und ihre Kosten werden von den Streitparteien getragen.

Artikel 10

Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens

Die Streitparteien können durch eine nur für die einzelne Streitigkeit geltende Übereinkunft jede Bestimmung dieser Anlage modifizieren.

ABSCHNITT 2. OBLIGATORISCHE UNTERWERFUNG UNTER EIN VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 3

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens

(1) Jede Partei einer Streitigkeit, die in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitt 3 dem im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen werden kann, kann das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

(2) Jede Streitpartei, welche die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat, ist verpflichtet, sich diesem Verfahren zu unterwerfen.

Artikel 12

Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen

Die Nichtbeantwortung der Notifikation über die Einleitung des Verfahrens durch eine Streitpartei oder die Streitparteien oder ihre Weigerung, sich dem Verfahren zu unterwerfen, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Artikel 13

Zuständigkeit

Jede Unstimmigkeit über die Frage, ob eine nach diesem Abschnitt handelnde Vergleichskommission zuständig ist, wird von der Kommission entschieden.

Artikel 14

Anwendung des Abschnitts 1

Abschnitt 1 Artikel 2 bis 10 dieser Anlage wird vorbehaltlich des vorliegenden Abschnitts angewendet.

ANLAGE VI. STATUT DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Internationale Seegerichtshof wird in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und diesem Statut errichtet und nimmt seine Aufgaben nach deren Bestimmungen wahr.

(2) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Gerichtshof kann an einem anderen Ort tagen und seine Aufgaben wahrnehmen, wenn er es für wünschenswert hält.

(4) Wird eine Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreitet, so gelten hierfür die Bestimmungen der Teile XI und XV.

ABSCHNITT 1. ORGANISATION DES GERICHTSHOFS

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Der Gerichtshof besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern; sie werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen.

(2) Bei der Zusammensetzung des Gerichtshofs sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten.

Artikel 3

Mitglieder

(1) Nicht mehr als ein Mitglied des Gerichtshofs darf Angehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

(2) Jede von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegte geographische Gruppe muß durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein.

Artikel 4

Benennungen und Wahlen

(1) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen benennen, welche die in Artikel 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden aus der Liste der so benannten Personen gewählt.

(2) Mindestens drei Monate vor dem Tag der Wahl fordert im Fall der ersten Wahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen und im Fall nachfolgender Wahlen der Kanzler des Gerichtshofs die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten die Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Er stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten auf, die sie benannt haben; er übermittelt die Liste den Vertragsstaaten vor dem siebenten Tag des letzten Monats vor dem Tag jeder Wahl.

(3) Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(4) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im Fall der ersten Wahl erfolgt die Wahl auf einer Sitzung der Vertragsstaaten, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird; im Fall nachfolgender Wahlen erfolgt sie nach einem von den Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren. Auf der Sitzung ist Beschlußfähigkeit gegeben, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind. Es werden diejenigen Kandidaten zu Mitgliedern des Gerichtshofs gewählt, welche die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der Vertragsstaaten einschließen muß.

Artikel 5

Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; jedoch endet für die bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder die Amtszeit von sieben Mitgliedern nach drei Jahren und von weiteren sieben nach sechs Jahren.

(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs, deren Amtszeit nach Ablauf der genannten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt, bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befaßt waren.

(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten. Mit Eingang des Rücktrittsschreibens wird der Sitz frei.

Artikel 6

Freigewordene Sitze

(1) Freigewordene Sitze werden nach dem für die erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt, vorbehaltlich folgender Bestimmung:

Der Kanzler läßt binnen einem Monat nach Freiwerden des Sitzes die in Artikel 4 dieser Anlage vorgesehenen Aufforderungen ergehen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Konsultation mit den Vertragsstaaten festgesetzt.

(2) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

Artikel 7

Unvereinbare Tätigkeiten

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben noch sich aktiv an den Arbeiten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens oder einer sonstigen kommerziellen Nutzung des Meeres oder Meeresbodens beteiligen oder ein finanzielles Interesse daran haben.

(2) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt in irgendeiner Sache tätig werden.

(3) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht an der Entscheidung einer Sache teilnehmen, an der es vorher als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichts oder Gerichtshofs oder in anderer Eigenschaft beteiligt war.

(2) Ist ein Mitglied des Gerichtshofs der Auffassung, aus einem besonderen Grund an der Entscheidung einer bestimmten Sache nicht teilnehmen zu sollen, so macht es dem Präsidenten des Gerichtshofs davon Mitteilung.

(3) Ist der Präsident der Auffassung, daß ein Mitglied des Gerichtshofs aus einem besonderen Grund an der Verhandlung einer bestimmten Sache nicht mitwirken sollte, so setzt er es davon in Kenntnis.

(4) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Artikel 9

Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen

Erfüllt ein Mitglied nach einhelliger Meinung der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen, so erklärt der Präsident des Gerichtshofs den Sitz für frei.

Artikel 10

Vorrechte und Immunitäten

Die Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 11

Feierliche Erklärung der Mitglieder

Jedes Mitglied des Gerichtshofs gibt vor Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung ab, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.

Artikel 12

Präsident, Vizepräsident und Kanzler

(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren; sie können wiedergewählt werden.

(2) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Beamten sorgen.

(3) Der Präsident und der Kanzler wohnen am Sitz des Gerichtshofs.

Artikel 13

Beschlußfähigkeit

(1) Alle verfügbaren Mitglieder des Gerichtshofs wirken an den Verhandlungen mit; der Gerichtshof ist beschlußfähig, wenn elf gewählte Mitglieder anwesend sind.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 dieser Anlage bestimmt der Gerichtshof, welche Mitglieder für die Bildung des Gerichtshofs zur Prüfung einer bestimmten Streitigkeit verfügbar sind, wobei die reibungslose Tätigkeit der Kammern nach den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage zu berücksichtigen ist.

(3) Alle dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge werden vom Gerichtshof behandelt und entschieden, sofern nicht Artikel 14 dieser Anlage Anwendung findet oder die Parteien beantragen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieser Anlage zu verfahren ist.

Artikel 14

Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

In Übereinstimmung mit Abschnitt 4 dieser Anlage wird eine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gebildet. Ihre Zuständigkeit, Befugnisse und Aufgaben sind in Teil XI Abschnitt 5 festgelegt.

Artikel 15

Sonderkammern

(1) Der Gerichtshof kann aus drei oder mehr seiner gewählten Mitglieder bestehende Kammern bilden, wenn er dies zur Behandlung bestimmter Arten von Streitigkeiten für erforderlich hält.

(2) Der Gerichtshof bildet eine Kammer zur Behandlung einer bestimmten ihm unterbreiteten Streitigkeit, wenn die Parteien dies beantragen. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgelegt.

(3) Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf seiner gewählten Mitglieder, die im abgekürzten Verfahren Streitigkeiten behandeln und entscheiden kann. Zwei weitere Mitglieder werden ausgewählt, um diejenigen Mitglieder zu ersetzen, die an einem bestimmten Verfahren nicht teilnehmen können.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern behandeln und entscheiden Streitigkeiten, wenn die Parteien dies beantragen.

(5) Jedes Urteil einer der in diesem Artikel und in Artikel 14 dieser Anlage vorgesehenen Kammern gilt als Urteil des Gerichtshofs.

Artikel 16

Regeln des Gerichtshofs

Der Gerichtshof erläßt Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt insbesondere seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 17

Staatsangehörigkeit der Mitglieder

(1) Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige einer der Streitparteien sind, behalten das Recht auf Mitwirkung als Mitglieder des Gerichtshofs.

(2) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, ein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(3) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, kein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede der Parteien eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(4) Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage bezeichneten Kammern Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident in Konsultation mit den Parteien so viele der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs wie nötig, ihren Platz an diejenigen Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, oder, in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Mitglieder abzutreten.

(5) Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen als nur eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

(6) Die in Übereinstimmung mit den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmten Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Artikel 2, 8 und 11 dieser Anlage erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen an der Entscheidung mit.

Artikel 18

Vergütung der Mitglieder

(1) Jedes gewählte Mitglied des Gerichtshofs erhält ein Jahresgehalt und eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem es seine Aufgaben wahrnimmt; jedoch darf die dem Mitglied als Sonderzulage ausgezahlte Gesamtsumme in einem Jahr nicht den Betrag des Jahresgehalts übersteigen.

(2) Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.

(3) Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.

(4) Die nach Artikel 17 dieser Anlage bestimmten Mitglieder, die nicht gewählte Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

(5) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von Zeit zu Zeit auf Sitzungen der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden.

(6) Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag des Gerichtshofs auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgesetzt.

(7) Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden.

(8) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.

Artikel 19

Kosten des Gerichtshofs

(1) Die Kosten des Gerichtshofs werden zu den auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgelegten Bedingungen und in der dort bestimmten Weise von den Vertragsstaaten und von der Behörde getragen.

(2) Ist ein Rechtsträger, der weder ein Vertragsstaat noch die Behörde ist, Partei einer beim Gerichtshof anhängigen Sache, so setzt der Gerichtshof den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des Gerichtshofs fest.

ABSCHNITT 2. ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 20

Zugang zum Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof steht den Vertragsstaaten offen.

(2) Der Gerichtshof steht Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, in allen Fällen offen, die in Teil XI ausdrücklich vorgesehen sind, oder für jede Streitigkeit, die auf Grund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zuständigkeit überträgt.

Artikel 21

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge sowie auf alle in einer sonstigen Übereinkunft, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit überträgt, besonders vorgesehenen Angelegenheiten.

Artikel 22

Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte

Mit Zustimmung aller Parteien eines Vertrags oder einer sonstigen Übereinkunft, die bereits in Kraft sind und von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßte Gegenstände behandeln, können Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder der sonstigen Übereinkunft in Übereinstimmung mit einer solchen Übereinkunft dem Gerichtshof unterbreitet werden.

Artikel 23

Anwendbares Recht

Der Gerichtshof entscheidet alle Streitigkeiten und Anträge in Übereinstimmung mit Artikel 293.

ABSCHNITT 3. VERFAHREN

Artikel 24

Einleitung des Verfahrens

(1) Streitigkeiten werden dem Gerichtshof je nach Art des Falles entweder durch Notifikation einer besonderen Übereinkunft oder durch eine Klageschrift unterbreitet, die an den Kanzler zu richten sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.

(2) Der Kanzler übermittelt die besondere Übereinkunft oder die Klageschrift umgehend allen Betroffenen.

(3) Der Kanzler unterrichtet auch alle Vertragsstaaten.

Artikel 25

Vorläufige Maßnahmen

(1) Der Gerichtshof und seine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten sind in Übereinstimmung mit Artikel 290 befugt, vorläufige Maßnahmen anzuordnen.

(2) Tagt der Gerichtshof nicht oder sind nicht genügend Mitglieder für die Beschlußfähigkeit verfügbar, so werden die vorläufigen Maßnahmen von der Kammer für abgekürzte Verfahren angeordnet, die nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Anlage gebildet wird. Ungeachtet des Absatzes 4 jenes Artikels können solche vorläufigen Maßnahmen auf Antrag einer Streitpartei beschlossen werden. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden.

Artikel 26

Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen werden vom Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der dienstälteste anwesende Richter des Gerichtshofs den Vorsitz.

(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof etwas anderes beschließt oder die Parteien den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen.

Artikel 27

Prozeßführung

Der Gerichtshof erläßt Verfügungen für die Führung des Prozesses, bestimmt die Form und die Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei und trifft alle Maßnahmen, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen.

Artikel 28

Nichterscheinen

Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor der Gerichtshof seine Entscheidung fällt, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 29

Mehrheit für die Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefaßt.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitglieds des Gerichtshofs den Ausschlag.

Artikel 30

Urteil

(1) Das Urteil ist zu begründen.

(2) Es enthält die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, die an der Entscheidung teilgenommen haben.

(3) Bringt das Urteil im ganzen oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Mitglieder des Gerichtshofs zum Ausdruck, so ist jedes Mitglied berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beizufügen.

(4) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der Streitparteien wird es in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 31

Antrag auf Intervention

(1) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, ein rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung einer Streitigkeit berührt werden könnte, so kann er beim Gerichtshof einen Antrag auf Intervention zu dem Verfahren stellen.

(2) Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.

(3) Wird einem Antrag auf Intervention stattgegeben, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs über die Streitigkeit für den intervenierenden Vertragsstaat nur in bezug auf die Sache bindend, derentwegen der Vertragsstaat interveniert hat.

Artikel 32

Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung

(1) Handelt es sich um die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so unterrichtet der Kanzler unverzüglich alle Vertragsstaaten.

(2) Handelt es sich nach Artikel 21 oder 22 dieser Anlage um die Auslegung oder Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterrichtet der Kanzler alle Vertragsparteien der Übereinkunft.

(3) Jede der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vertragsparteien ist berechtigt, im Verfahren zu intervenieren; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil enthaltene Auslegung auch für sie bindend.

Artikel 33

Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und muß von allen Streitparteien befolgt werden.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien in bezug auf die Streitigkeit bindend, über die entschieden wurde.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite der Entscheidung, so obliegt es dem Gerichtshof, sie auf Antrag einer Partei auszulegen.

Artikel 34

Kosten

Sofern der Gerichtshof nicht anders entscheidet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

ABSCHNITT 4. KAMMER FÜR MEERESBODENSTREITIGKEITEN

Artikel 35

Zusammensetzung

(1) Die in Artikel 14 dieser Anlage genannte Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht aus 11 Mitgliedern; sie werden von der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Gerichtshofs aus deren Mitte ausgewählt.

(2) Bei der Auswahl der Mitglieder der Kammer sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten. Die Versammlung der Behörde kann Empfehlungen allgemeiner Art im Hinblick auf diese Vertretung und Verteilung annehmen.

(3) Die Mitglieder der Kammer werden alle drei Jahre ausgewählt; sie können für eine zweite Amtszeit ausgewählt werden.

(4) Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern ihren Präsidenten; er übt sein Amt für den Zeitraum aus, für den die Kammer ausgewählt wurde.

(5) Sind am Ende einer Dreijahrefrist, für welche die Kammer ausgewählt wurde, noch Verfahren anhängig, so bringt sie die Kammer in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zum Abschluß.

(6) Wird ein Sitz in der Kammer frei, so wählt der Gerichtshof aus seinen gewählten Mitgliedern einen Nachfolger aus, der sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ausübt.

(7) Die Kammer ist beschlußfähig, wenn sieben der vom Gerichtshof ausgewählten Mitglieder anwesend sind.

Artikel 36

Ad-hoc-Kammern

(1) Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bildet eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende Ad-hoc-Kammer zur Behandlung einer bestimmten Streitigkeit, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b unterbreitet wurde. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten mit Zustimmung der Parteien festgelegt.

(2) Stimmen die Parteien der Zusammensetzung einer Ad-hoc-Kammer nicht zu, so bestellt jede Streitpartei ein Mitglied, und das dritte Mitglied wird von den Parteien einvernehmlich bestellt. Können sich die Parteien nicht einigen oder unterläßt eine Partei die Bestellung, so nimmt der Präsident der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nach Konsultation mit den Parteien unverzüglich die Bestellung oder Bestellungen unter den Mitgliedern dieser Kammer vor.

(3) Die Mitglieder der Ad-hoc-Kammer dürfen weder im Dienst einer Streitpartei stehen noch deren Staatsangehörige sein.

Artikel 37

Zugang zur Kammer

Die Kammer steht den Vertragsstaaten, der Behörde und den sonstigen in Teil XI Abschnitt 5 bezeichneten Rechtsträgern offen.

Artikel 38

Anwendbares Recht

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 293 wendet die Kammer folgendes an:

a)

die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und

b)

in den einen Vertrag betreffenden Fragen die Bestimmungen dieses Vertrags über Tätigkeiten im Gebiet.

Artikel 39

Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer

Die Entscheidungen der Kammer sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ebenso vollstreckbar wie Urteile oder Verfügungen des höchsten Gerichts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung angestrebt wird.

Artikel 40

Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage

(1) Die anderen Abschnitte dieser Anlage, die mit diesem Abschnitt nicht unvereinbar sind, finden auf die Kammer Anwendung.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Gutachten läßt sich die Kammer von den Bestimmungen dieser Anlage betreffend Verfahren vor dem Gerichtshof leiten, soweit sie deren Anwendbarkeit anerkennt.

ABSCHNITT 5. ÄNDERUNGEN

Artikel 41

Änderungen

(1) Änderungen dieser Anlage mit Ausnahme von Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 313 oder durch Konsens auf einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen einberufenen Konferenz angenommen werden.

(2) Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 314 angenommen werden.

(3) Der Gerichtshof kann Änderungen dieses Statuts, die er für notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung an die Vertragsstaaten zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 vorschlagen.

ANLAGE VII. SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2

Liste der Schiedsrichter

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfragen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.

(2) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3

Bildung des Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet:

a)

Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.

b)

Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.

c)

Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen wird.

d)

Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einvernehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen.

e)

Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß eine Bestellung nach den Buchstaben c und d von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsident nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu werden, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.

f)

Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

g)

Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muß immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind.

h)

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4

Aufgaben des Schiedsgerichts

Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 5

Verfahren

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muß jeder Partei vollständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.

Artikel 6

Pflichten der Streitparteien

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

b)

ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.

Artikel 7

Kosten

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 8

Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen

Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 9

Nichterscheinen

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 10

Schiedsspruch

Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 11

Endgültigkeit des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben. Er muß von den Streitparteien befolgt werden.

Artikel 12

Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden freigewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgesehenen Weise besetzt.

(2) Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 13

Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten

Diese Anlage findet sinngemäß auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.

ANLAGE VIII. BESONDERES SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Artikeln dieses Übereinkommens betreffend 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, dem in dieser Anlage vorgesehenen besonderen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2

Sachverständigenlisten

(1) Eine Sachverständigenliste wird für jeden der folgenden Bereiche aufgestellt und geführt: 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung und 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen.

(2) Die Sachverständigenlisten werden für die Fischerei von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen, für die wissenschaftliche Meeresforschung von der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission und für die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation erstellt und geführt beziehungsweise von dem jeweils zuständigen Nebenorgan, dem die Organisation, das Programm oder die Kommission diese Aufgabe übertragen hat.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, zwei Sachverständige für jeden Bereich zu ernennen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet feststehen und allgemein anerkannt sind und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der für jeden Bereich so ernannten Personen bilden die entsprechende Liste.

(4) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Sachverständigen in der Liste zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als zwei, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Der Name eines Sachverständigen bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Sachverständige so lange in dem besonderen Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3

Bildung des besonderen Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das besondere Schiedsgericht wie folgt gebildet:

a)

Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das besondere Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.

b)

Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.

c)

Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen werden.

d)

Die Streitparteien bestellen einvernehmlich den Präsidenten des besonderen Schiedsgerichts, der vorzugsweise aus der entsprechenden Liste ausgewählt wird und Angehöriger eines dritten Staates sein muß, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung des Präsidenten einigen, so wird die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen zu stellen.

e)

Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß die Bestellung von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß den Buchstaben c und d die notwendigen Bestellungen vor. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Sachverständigenlisten in Konsultation mit den Streitparteien und der zuständigen internationalen Organisation vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.

f)

Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

g)

Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich zwei Mitglieder des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts.

h)

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 4 bis 13 der Anlage VII finden sinngemäß Anwendung auf das besondere Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dieser Anlage.

Artikel 5

Feststellung des Sachverhalts

(1) Die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens über 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, können jederzeit vereinbaren, ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Anlage gebildetes besonderes Schiedsgericht zu ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Feststellung des Sachverhalts durch das in Übereinstimmung mit Absatz 1 tätig werdende besondere Schiedsgericht für die Parteien als endgültig.

(3) Auf Antrag aller Streitparteien kann das besondere Schiedsgericht Empfehlungen ausarbeiten, die, ohne die Rechtskraft einer Entscheidung zu haben, nur die Grundlage für eine Überprüfung der Ursachen, die der Streitigkeit zugrunde liegen, durch die Parteien darstellen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das besondere Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage tätig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

ANLAGE IX. TEILNAHME INTERNATIONALER ORGANISATIONEN

Artikel 1

Bestimmung des Begriffs „internationale Organisation“

Im Sinne des Artikels 305 und dieser Anlage bedeutet „internationale Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen.

Artikel 2

Unterzeichnung

Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im einzelnen aufführt.

Artikel 3

Förmliche Bestätigung und Beitritt

(1) Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat.

(2) Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.

Artikel 4

Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu übernehmen, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben.

(2) Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist.

(3) Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben.

(4) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrößerung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschließlich der Rechte bei der Beschlußfassung.

(5) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen.

(6) Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 5

Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation muß eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.

(2) Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständigkeit übertragen hat.

(3) Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, daß sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitgeteilt haben.

(4) Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Deposiar des Übereinkommens umgehend alle Änderungen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im einzelnen aufgeführt ist, einschließlich neuer Übertragungen von Zuständigkeit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wer – die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten – Zuständigkeit für eine bestimmte Frage besitzt, die aufgetreten ist. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Die internationale Organisation und die Mitgliedstaaten können diese Auskunft auch von sich aus erteilen.

(6) In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im einzelnen aufgeführt.

Artikel 6

Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Vertragsparteien, die nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzen, sind für die Nichterfüllung von Verpflichtungen und für alle sonstigen Verstöße gegen dieses Übereinkommen verantwortlich.

(2) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wem für eine bestimmte Angelegenheit die Verantwortlichkeit zukommt. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese Auskunft erteilen. Das Nichterteilen der Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist oder das Erteilen widersprüchlicher Auskünfte hat gesamtschuldnerische Haftung zur Folge.

Artikel 7

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Bei Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt steht es einer internationalen Organisation frei, durch schriftliche Erklärung ein oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d genannten Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen.

(2) Teil XV findet sinngemäß auf jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens Anwendung, von denen eine oder mehrere internationale Organisationen sind.

(3) Bilden eine internationale Organisation und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Streitpartei oder eine Streitgenossenschaft, so wird angenommen, daß die Organisation denselben Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten wie die Mitgliedstaaten zugestimmt hat; hat ein Mitgliedstaat jedoch nur den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 287 gewählt, so wird angenommen, daß die Organisation und der betreffende Mitgliedstaat dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt haben, sofern die Streitparteien sich nicht auf ein anderes Mittel einigen.

Artikel 8

Anwendbarkeit des Teiles XVII

Teil XVII findet sinngemäß auf internationale Organisationen mit folgenden Ausnahmen Anwendung:

a)

Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 308 Absatz 1 außer Betracht;

b)

i) eine internationale Organisation hat die ausschließliche Fähigkeit, in Anwendung der Artikel 312 bis 315 zu handeln, soweit sie nach Artikel 5 dieser Anlage für den gesamten Gegenstand der Änderung Zuständigkeit besitzt;

ii) die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation betreffend eine Änderung, für deren gesamten Gegenstand sie nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzt, gilt für die Anwendung des Artikels 316 Absätze 1, 2 und 3 als Ratifikations- oder Beitrittsurkunde jedes ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind;

iii) die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 316 Absätze 1 und 2 in bezug auf alle anderen Änderungen außer Betracht;

c)

i) eine internationale Organisation darf dieses Übereinkommen nicht in Übereinstimmung mit Artikel 317 kündigen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist und sie weiterhin die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfüllt;

ii) eine internationale Organisation muß dieses Übereinkommen kündigen, wenn keiner ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist oder wenn sie die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung wird sofort wirksam.

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