Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996)Strukturanpassungsgesetz 1996
Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
```
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 300 S,
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 300 S
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(10b) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung behinderte Menschen, auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde und die in Österreich weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu bestimmen, die Anspruch auf Zurückerstattung des Preises einer Jahresvignette haben, soweit es zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Die Verordnung hat weiters zu bestimmen, welche von ausländischen Behörden oder Organisationen ausgestellten Ausweise dem Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, im wesentlichen entsprechen. Der Preis der Jahresvignette ist den behinderten Menschen auf Antrag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zurückzuerstatten.
(11) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette oder einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Abs. 5 vierter Satz: Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1 idF
BGBl. I Nr. 107/1999.
§ 7. (1) Die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt einer zeitabhängigen Maut. Solange auf keinem der gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mautstreckenabschnitte eine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut. Sobald künftig auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken die in § 1 Abs. 1 genannte Fahrzeugkategorie fahrleistungsabhängig bemautet wird, unterliegt deren Benützung mit anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
```
einspurige Kraftfahrzeuge .......................... 220 S,
```
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................. 550 S,
```
Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
```
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................ 6 000 S,
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................. 6 000 S
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber
weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
```
einspurige Kraftfahrzeuge ......................... 80 S,
```
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................ 150 S,
```
Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
```
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................ 70 S,
```
Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
```
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 300 S,
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 300 S
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
```
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten bis zum Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 2 als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/1999, bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, 550 S samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/1999)
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(10b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/1999)
(11) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette und statt des Anbringens einer Vignette für die in Abs. 2 Z 5 genannte Fahrzeugkategorie auch das Anbringen zweier Vignetten für die in Abs. 2 Z 4 genannte Fahrzeugkategorie vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
§ 7. (1) Die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt einer zeitabhängigen Maut. Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut. Sobald künftig auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken die in § 1 Abs. 1 genannte Fahrzeugkategorie fahrleistungsabhängig bemautet wird, unterliegt deren Benützung mit anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten bis zum Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 2 als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(3) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/1999, bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, 550 S samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(5) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 5 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette vorgesehen werden.
(9) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
§ 7. (1) Die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt einer zeitabhängigen Maut. Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung der Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut. Sobald künftig auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken die in § 1 Abs. 1 genannte Fahrzeugkategorie fahrleistungsabhängig bemautet wird, unterliegt deren Benützung mit anderen Fahrzeugkategorien einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten bis zum Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 2 als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(3) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/1999, bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, 40 Euro samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(5) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 5 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette vorgesehen werden.
(9) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
§ 7. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen ist dem Bund als Entgelt eine zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(1a) Ausgenommen von der Vignettenpflicht gemäß Abs. 1 sind folgende im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 unter Verkehr stehende Bundesstraßen:
A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
A 13 Brenner Autobahn,
S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen,
A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der ehemaligen B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße],
S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) und Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37) und
S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle Bludenz.
(2) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten bis zum Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 2 als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(3) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/1999, bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, 40 Euro samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(5) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 5 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette vorgesehen werden.
(9) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Mautschuldner
§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung der Bundesstraßengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut, wenn sie der Bundesstraßengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung den Kraftfahrzeuglenker nennt.
Mautschuldner
§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut, wenn sie der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung den Kraftfahrzeuglenker nennt.
§ 8. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen von § 7 abweichende Vignettenpreise durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer festsetzen, wobei auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Errichtung und der Erhaltung der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bedacht zu nehmen ist. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von entsprechenden Vorschlägen.
(2) Die Verordnung hat Jahres-, Zweimonats- und für mehrspurige Kraftfahrzeuge auch Wochenvignetten vorzusehen. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung dürfen von § 7 Abs. 2 abweichende Fahrzeugkategorien vorgesehen werden. Als Kategorien sind aber zumindest einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß § 7 Abs. 1 mit Fahrzeugkombinationen, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fallen als die, für die die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, ist eine Tageszusatzvignette vorzusehen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest, wobei auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bedacht zu nehmen ist. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von entsprechenden Vorschlägen.
(2) Die Verordnung hat Jahres-, Zweimonats- und Wochenvignetten vorzusehen. Als Kategorien sind zumindest einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß § 7 Abs. 1 mit Fahrzeugkombinationen, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fallen als die, für die die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, ist eine Tageszusatzvignette vorzusehen.
Verwendung der Mauten
§ 9. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, monatlich an den Bund abzuführen.
(2) Die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige Kraftfahrzeuge und für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, sind für die Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) zu verwenden.
(3) In einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung von Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen Mauten, die sonst gemäß Artikel IV § 11 Abs. 2 und Artikel VIII § 3 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen werden, bis die Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 fertiggestellt sind.
Verwendung der Mauten
§ 9. Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Art. II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Mautschuldner
§ 9. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut, wenn sie der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung den Kraftfahrzeuglenker nennt.
§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 4 decken können.
Verwendung der Mauten
§ 10. Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Art. II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Erhaltung von Mautstrecken
§ 11. Abweichend von § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird.
Mautaufsichtsorgane
§ 11. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß § 14 Abs. 3 Mautaufsichtsorgane bestimmen. Die Mautaufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Als Mautaufsichtsorgane können nur mit der Mauteinhebung betraute Personen bestellt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt ist. Zum Nachweis der Verläßlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung einzuholen. Mautaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen
Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, oder
mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 Z 2 betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder § 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.
(6) Die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind den Bundesstraßengesellschaften abzuführen und von diesen für die Erhaltung der ihnen übertragenen Bundesstraßenstrecken zu verwenden.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen
Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, oder
mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 Z 2 betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder § 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.
(6) Die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen
Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, oder
mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt, der das Fünffache des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 3 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;
die Bestimmung des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 Z 2 betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder § 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.
(6) Die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Strafbestimmungen für die fahrleistungsabhängige Maut
§ 12. (1) Kraftfahrzeuglenker, die an gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mautstellen die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Vorschriften gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz übertreten, und Kraftfahrzeuglenker von gemäß § 3 Abs. 2 von der Mautpflicht ausgenommenen Fahrzeugen, die das Fahrverbot gemäß § 6 Abs. 2 übertreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Die Strafbestimmung für die Übertretung des Fahrverbotes gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht für Lenker von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Tat wird straflos, wenn der Täter, wenngleich auf Aufforderung bei Betretung oder - soweit die Tat durch automatische Überwachung festgestellt wurde - innerhalb von 24 Stunden nach der Tat eine in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt, die für jede Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 den Betrag von 3 000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Dem Täter ist sofort eine Bescheinigung über die Bezahlung der Ersatzmaut auszustellen.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 30 000 S nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 4 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 27 000 S auch dann festgesetzt und eingehoben werden kann, wenn der Täter von einem Mautaufsichtsorgan oder - soweit die Tat durch automatische Überwachung festgestellt wurde - innerhalb von 24 Stunden nach der Tat betreten wurde;
die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
(6) Wird der gemäß Abs. 5 Z 2 festgesetzte Betrag nicht oder nicht zur Gänze geleistet, sind die Organe gemäß § 14 Abs. 1 ermächtigt, die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, für bis zu 24 Stunden zu unterbinden. Hiebei ist insbesondere auf drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit von Tieren Bedacht zu nehmen, für deren Transport die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße, BGBl. Nr. 411/1994, gelten.
(7) Die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. Die Bestimmung des § 21 VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - innerhalb des Grenzkontrollbereiches - der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 geeignet sind.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.
(2) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß § 12 Abs. 3 auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe (Abs. 1) ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Kreditkarte geleistet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.
Strafbestimmungen für die zeitabhängige Maut
§ 13. (1) Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3 000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 30 000 S nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 3 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;
die Bestimmung des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder § 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.
(6) Die Bestimmung des § 50 VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Strafbestimmungen für die zeitabhängige Maut
§ 13. (1) Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 220 Euro bis zu 2 200 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 220 Euro samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 2 200 Euro nicht übersteigen darf;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 660 Euro festgesetzt und eingehoben werden kann;
die Bestimmungen des § 37a Abs. 3 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 660 Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;
die Bestimmung des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 660 Euro festgesetzt werden dürfen;
die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 660 Euro vorsehen darf.
(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder § 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.
(6) Die Bestimmung des § 50 VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Straßenbenützungsabgabe
§ 14. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 in der jeweils geltenden Fassung auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben werden.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht, der Zollwache
sowie der Mautaufsichtsorgane
§ 14. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung der §§ 12 und 13 mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3.
(2) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 auch in bestimmten Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe gemäß Abs. 1 und die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Scheck oder Kreditkarte geleistet, so sind allfällige Scheckgebühren und Spesen sowie der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.
(3) Die Mautaufsichtsorgane wirken an den Mautstellen im Bereich der Entrichtung der Maut an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 mit. Kommen Kraftfahrzeuglenker der Aufforderung zur Zahlung nicht nach und ist eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert, sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, bis zum Eintreffen von Organen gemäß Abs. 1 die Weiterfahrt zu untersagen; falls erforderlich, dürfen zur Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren angebracht werden. Die Organe gemäß Abs. 1 sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gegen Ersatz der aus der Erfüllung dieser Pflicht entstehenden Aufwendungen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut notwendig ist.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht, der Zollwache
sowie der Mautaufsichtsorgane
§ 14. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 13 mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 13 Abs. 3.
(2) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß § 13 Abs. 3 auch in bestimmten Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe gemäß Abs. 1 und die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Scheck oder Kreditkarte geleistet, so sind allfällige Scheckgebühren und Spesen sowie der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.
(3) Die Mautaufsichtsorgane wirken auf den Mautstrecken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 13 Abs. 3 mit. Kommen Kraftfahrzeuglenker der Aufforderung zur Zahlung nicht nach und ist eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert, sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, bis zum Eintreffen von Organen gemäß Abs. 1 die Weiterfahrt zu untersagen; falls erforderlich, dürfen zur Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren angebracht werden. Die Organe gemäß Abs. 1 sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gegen Ersatz der aus der Erfüllung dieser Pflicht entstehenden Aufwendungen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut notwendig ist.
Vollzugsbestimmung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Vollzugsbestimmung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 3 bis 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 10a erster und zweiter Satz und des Abs. 10b, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 10a erster und zweiter Satz und Abs. 10b der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Straßenbenützungsabgabe
§ 15. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben werden.
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 5), 7 Abs. 7, 9 und 12 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 7 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 11 erster Satz in der Fassung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft. Die Bestimmung des § 7 Abs. 10b tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bereits von dem die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 folgenden Tag an erlassen werden.
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 5), 7 Abs. 7, 9 und 12 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 7 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 11 erster Satz in der Fassung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft. Die Bestimmung des § 7 Abs. 10b tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bereits von dem die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 folgenden Tag an erlassen werden.
(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Verweisungen
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzugsbestimmung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 bis 4, des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 10 erster und zweiter Satz, des § 8 sowie des § 12 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 10 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 14 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 14 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Vollzugsbestimmung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 7 erster und zweiter Satz, des § 8 sowie des § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 14 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.
Vollzugsbestimmung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 7 erster und zweiter Satz, des § 8 sowie des § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 14 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.
Schlußbestimmung
§ 18. (1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 ist nicht auf Fahrzeuge anzuwenden, insofern und solange an ihnen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 Vignetten für die in § 7 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Fahrzeugkategorien angebracht sind.
(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
Schlußbestimmung
§ 18. Ab dem 1. Jänner 2002 lauten im § 7 Abs. 4 Z 2 und im § 13 die Betragsangaben wie folgt:
statt 550 S ...................................... 40 Euro,
statt 3 000 S ...................................... 220 Euro,
statt 9 000 S ...................................... 660 Euro,
statt 30 000 S ...................................... 2 200 Euro.
Schlußbestimmung
§ 18. (1) Ab dem 1. Jänner 2002 lauten im § 7 Abs. 4 Z 2 und im § 13 die Betragsangaben wie folgt:
statt 550 S ...................................... 40 Euro,
statt 3 000 S ...................................... 220 Euro,
statt 9 000 S ...................................... 660 Euro,
statt 30 000 S ...................................... 2 200 Euro.
(2) Die §§ 1, 2, 7 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft.
(3) Die Benützung der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien [Zu- und Abfahrtsrampen der Nordbrücke - Neujedlersdorf (ehemalige B 3)] sowie der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen Stockerau (A 22) und der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut bleibt bis zum 30. April 2002 straflos.
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