Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996) (CELEX-Nr.: 384L0525, 384L0526, 384L0527, 376L0767)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-07-31
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-09-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsanforderungen

§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 6 Entwurf, Berechnung

§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 9 Werkstoffe, Dokumentation

§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren

§ 12 Ausrüstung

§ 13 Technische Regeln

§ 14 Alternative technische Regeln

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 20 Periodische Kontrollen

§ 21 Prüfstellen

§ 22 Äquivalenzbestimmung

§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 25 Reparaturen und Änderungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

Anlage A.2

Befüllung

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für

Acetylenflaschen

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Anlage A.5

Flaschenbündel

Anlage A.6

Kraftgastanks

Anlage A.7 Teil 1

Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter

Herstellung und Prüfungen

Anlage A.7 Teil 2

Silotransportbehälter

Anlage A.8

Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und

Einwegflaschen für Aufladelöscher

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Anlage A.11

Kartuschen

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte

Gase

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

Anlage A.15

Versandbehälter in Kühlapparaten

Anlage A.16

Versandbehälter aus Glas

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsanforderungen

§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 6 Entwurf, Berechnung

§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 9 Werkstoffe, Dokumentation

§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren

§ 12 Ausrüstung

§ 13 Technische Regeln

§ 14 Alternative technische Regeln

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 20 Periodische Kontrollen

§ 21 Prüfstellen

§ 22 Äquivalenzbestimmung

§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 25 Reparaturen und Änderungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

Anlage A.2

Befüllung

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für

Acetylenflaschen

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Anlage A.5

Flaschenbündel

Anlage A.6

Kraftgastanks

Anlage A.7 Teil 1

Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter

Herstellung und Prüfungen

Anlage A.7 Teil 2

Silotransportbehälter

Anlage A.8

Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und

Einwegflaschen für Aufladelöscher

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Anlage A.11

Kartuschen

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte

Gase

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

Anlage A.15

Versandbehälter in Kühlapparaten

Anlage A.16

Versandbehälter aus Glas

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2,

2.

Einwegflaschen,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,

9.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

10.

Versandbehälter in Kühlapparaten.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2, einschließlich tragbarer Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte,

2.

Einwegflaschen,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,

9.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

10.

Versandbehälter in Kühlapparaten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im folgenden als Tanks bezeichnet.

(3) Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht als Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.

(4) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(5) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(6) Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(7) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen.

2.

Periodische Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.

3.

Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.

4.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(8) Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als „Gase der Ziffer ...'' oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.

(9) Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer'' mit „Rn.'' abgekürzt.

(10) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im folgenden als Tanks bezeichnet.

(3) Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht als Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.

(4) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(5) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(6) Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(7) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen.

2.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.

3.

Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.

4.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(8) Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als „Gase der Ziffer ...” oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.

(9) Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer” mit „Rn.” abgekürzt.

(10) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a ADR/201a lit. a RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3;

5.

Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. b ADR/201a lit. b RID;

6.

Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Z 4 handelt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden. Solche Versandbehälter entsprechen auch den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung BGBl. III Nr. 22/1997 oder RID, BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung BGBl. III Nr. 39/1997.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a ADR/201a lit. a RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3;

5.

Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. b ADR/201a lit. b RID;

6.

Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Z 4 handelt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden. Solche Versandbehälter entsprechen auch den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, idF BGBl. III Nr. 211/1998 oder RID, BGBl. Nr. 137/1967, idF BGBl. III Nr. 13/1999.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a ADR/201a lit. a RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3;

5.

Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. b ADR/201a lit. b RID;

6.

Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Z 4 handelt.

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 4. (1) Versandbehälter, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht und betrieben werden.

(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 4. (1) Versandbehälter, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.

(2) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) und Flaschen für Atemschutzgeräte, die dem § 3 entsprechen, dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und betrieben werden.

(3) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.

Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von

1.

Flaschen,

2.

Flaschenbündeln,

3.

Tanks,

4.

Gefäßen aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Einwegflaschen,

7.

Flaschen für Versuchszwecke,

8.

Silotransportbehältern und

9.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, daß sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallsarten konsistent einbeziehen.

(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1.

Innen- und Außendruck;

2.

Umgebungs- und Betriebstemperaturen;

3.

statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;

4.

dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;

5.

Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;

6.

Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;

7.

Zersetzung instabiler Stoffe.

Entwurf, Berechnung

§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode zu erfolgen.

(2) Für Versandbehälter sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, die Unsicherheiten aus der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen ergeben.

Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 7. (1) Der Auslegungsberechnung nach § 6 sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 zugrunde zu legen.

(2) Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.

(3) Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.

(4) Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.

(5) Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.

(6) Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen des § 6 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:

1.

Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;

2.

Zugfestigkeit;

3.

Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;

4.

Elastizitätsmodul;

5.

angemessene plastische Verformung;

6.

Kerbschlagzähigkeit;

7.

Bruchzähigkeit.

(7) Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren) anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.

(8) Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen.

(9) Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen läßt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung verbundene Gefahren zu berücksichtigen sind.

Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von

1.

Flaschen,

2.

Flaschenbündeln,

3.

Tanks,

4.

Gefäßen aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Einwegflaschen,

7.

Flaschen für Versuchszwecke,

8.

Silotransportbehältern und

9.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.

(3) Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen der Absätze 4, 5 und des § 9 Abs. 1 erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.

(4) Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:

1.

Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, daß es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muß aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

2.

Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.

Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.

Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.

5.

Sie müssen so ausgewählt sein, daß bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen auftreten.

(5) Die für die Berechnung im Hinblick auf § 6 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abs. 4 sind vom Hersteller des Versandbehälters sachgerecht festzulegen.

(6) Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder von Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.

Werkstoffe, Dokumentation

§ 9. (1) Der Hersteller des Versandbehälters muß geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe von Werkstoffherstellern ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.

(2) Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Versandbehältern erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.

(3) Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, daß die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieses Abschnittes bieten.

Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von

1.

Flaschen,

2.

Flaschenbündeln,

3.

Tanks,

4.

Gefäßen aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Einwegflaschen,

7.

Flaschen für Versuchszwecke,

8.

Silotransportbehältern und

9.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Der Hersteller muß die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (§ 5) festgelegten Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(3) Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.

(4) Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.

(5) Besteht die Gefahr, daß Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, daß hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muß in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.

(6) Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozeß bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.

Fertigung, Personal, Verfahren

§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal

1.

zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,

2.

zur Ausführung von Werkstoffverbindung,

3.

zur Durchführung erforderlicher Prüfungen

(2) Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von Erstprüfstellen oder von hiefür akkreditierten Stellen vorzunehmen.

(3) Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten Stelle durchzuführen.

Ausrüstung

§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

1.

Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und 9;

2.

Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;

3.

Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.

(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

4.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

5.

Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.

(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:

1.

Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.

2.

Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.

3.

Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.

4.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.

5.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.

6.

Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Ausrüstung

§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

1.

Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;

2.

Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;

3.

Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.

(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 3. 2. Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7

4.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

5.

Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.

(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:

1.

Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.

2.

Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.

3.

Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.

4.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.

5.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.

6.

Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Technische Regeln

§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10;

2.

Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5;

3.

Tanks und Gefäße in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6;

2.

Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6;

3.

Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7;

4.

Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2;

5.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.

(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.

Alternative technische Regeln

§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:

1.

Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.

2.

Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORM M 7390-4.

(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.

Alternative technische Regeln

§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:

1.

Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.

2.

Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 und hinsichtlich der ÖNORMen EN 849 und M 7390-4.

(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

a)

Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe „a'' rechts neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a'' hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

b)

Neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.

c)

Für nahtlose Flaschen gelten die Bestimmungen der ÖNORM

d)

An Flaschen für Gase für medizinische Zwecke sind die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.

e)

Flaschen für Prüfgase sind mit der Buchstabenfolge „PRG'' zu kennzeichnen.

2.

Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:

a)

Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

Sauerstoff ............................................ blau

brennbare Gase ........................................ rot

Stickstoff ............................................ grün

Acetylen .............................................. weiß

alle anderen Gase ..................................... grau.

b)

Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

3.

Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

4.

Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.

5.

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen

4.

Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR/RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

a)

Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe „a'' links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a'' hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

Die Mindesthöhe hat 2,5 mm zu betragen.

b)

Links neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.

c)

Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.

d)

Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.

e)

Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.

f)

Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.

g)

Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben „PRG'' zu kennzeichnen, solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz mit „TG''. Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.

2.

Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:

a)

Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

Sauerstoff .............. blau

brennbare Gase .......... rot

Stickstoff .............. grün

Acetylen ................ weiß

alle anderen Gase ....... grau.

b)

Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, Flaschenbündel und Gefäße, gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 7 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.

c)

Bei Flaschenbündeln sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.

d)

Flaschenbündel und Gefäße, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N'' gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.

e)

Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

3.

Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

4.

Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.

5.

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen

4.

Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung BGBl. III Nr. 22/1997 oder RID, BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung BGBl. III Nr. 39/1997 mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

a)

Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe „a” links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe „a” hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

Die Mindesthöhe hat 2,5 mm zu betragen.

b)

Links neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.

c)

Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.

d)

Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.

e)

Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.

f)

Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.

g)

Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben „PRG” zu kennzeichnen, solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz mit „TG”. Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.

2.

Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:

a)

Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

Sauerstoff .............. blau

brennbare Gase .......... rot

Stickstoff .............. grün

Acetylen ................ weiß

alle anderen Gase ....... grau.

b)

Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, Flaschenbündel und Gefäße, gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 7 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.

c)

Bei Flaschenbündeln sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.

d)

Flaschenbündel und Gefäße, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N” gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.

e)

Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

f)

Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.

3.

Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

4.

Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.

5.

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Einwegflaschen gelten die Bestimmungen

4.

Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung BGBl. III Nr. 22/1997 oder RID, BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung BGBl. III Nr. 39/1997 mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(2) Für die dem ADR/RID unterliegenden Flaschen gelten die Anlagen A.4.1 bis 4.5. Diese Flaschen sind keiner Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anläßlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.

(3) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.

2.

Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.

3.

Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt.

4.

Der Hersteller muß über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen.

5.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.

(4) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.

(5) Für die zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

2.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

3.

Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.

4.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1 und 2.

(6) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern,

1.

die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen,

2.

die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.

(7) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:

a)

Vollständigkeit,

b)

Art der Ausrüstung,

c)

technische Daten,

d)

Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.

2.

Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.

Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.

(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.

(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.

(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.

(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.

2.

Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.

3.

Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt.

4.

Der Hersteller muß über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen.

5.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.

(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.

(8) Für die zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

2.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

3.

Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.

4.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1 und 2.

(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern,

1.

die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen,

2.

die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.

(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:

a)

Vollständigkeit,

b)

Art der Ausrüstung,

c)

technische Daten,

d)

Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.

2.

Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.


*1) Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. 8. 1993.

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1.

Tanks,

2.

Gefäßen aus Metall,

3.

Flaschenbündeln,

4.

Kraftgastanks und

5.

Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich, es gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.

(3) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung dokumentiert. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Prüfung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(4) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen.

(5) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.

(6) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung'' zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.

(7) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.

(8) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

(9) Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1.

Tanks,

2.

Gefäßen aus Metall,

3.

Flaschenbündeln,

4.

Kraftgastanks und

5.

Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3, sind, unbeschadet Abs. 2, in Abhängigkeit von dem gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahren, vom Hersteller Konformitätserklärungen bzw. von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen auszustellen.

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.

(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, idF BGBl. I Nr. 108/1999 durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung gemäß Anlage A.3.

(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße und Flaschenbündel auf Grund des § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen; wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.

(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.

(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift „Versandbehälterbescheinigung” zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.

(8) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.16 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.

(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

(10) Anläßlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der periodischen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die periodischen Prüfungen gelten mit den in den §§ 18 und 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen.

(2) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig ätzend,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) ätzend und

3.

giftig, oxidierend ätzend

(3) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) und

3.

giftig, oxidierend

(4) An Gefäßen für verdichtete oder verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase der Gruppen

1.

erstickend,

2.

oxidierend und

3.

brennbar (entzündbar)

(5) Die Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt 10 Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfaßt eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.

(6) Abweichend von der im Absatz 2 angeführten Frist sind die wiederkehrenden Untersuchungen an

1.

Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtetes Fluor und

2.

Gefäßen für wasserfreies Ammoniak oder Chlor

(7) Abweichend von der im Absatz 3 angeführten Frist darf für Flaschen, für unter Druck gelöstes Acetylen mit einer monolitischen (festen) porösen Füllmasse, die Frist zwischen den wiederkehrenden Untersuchungen auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

(8) Abweichend von den in Absätzen 2 bis 6 angeführten Fristen sind für Gefäße aus Verbundwerkstoffen die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(9) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

(10) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

1.

Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muß gegeben sein.

2.

Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:

a)

Gas,

b)

Erzeugungsnummer,

c)

Baujahr,

d)

Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e)

Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f)

Leermasse „soll'' (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g)

Leermasse „ist'' (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

(11) Bei Gefäßen nach Rn. 2207/207 (1) ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung an Versandbehältern für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffern 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung brauchen Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.

(12) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 11 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.

Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2.

Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.

3.

Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.

(13) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der periodischen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die periodischen Prüfungen gelten mit den in den §§ 18 und 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen.

(2) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig ätzend,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) ätzend und

3.

giftig, oxidierend ätzend

(3) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) und

3.

giftig, oxidierend

(4) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase der Gruppen

1.

erstickend, sowie Luft und andere Gemische für Atmungszwecke,

2.

oxidierend und

3.

brennbar (entzündbar)

(5) Die Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt 10 Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfaßt eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.

(6) Abweichend von der im Absatz 2 angeführten Frist sind die wiederkehrenden Untersuchungen an

1.

Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtetes Fluor und

2.

Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für wasserfreies Ammoniak oder Chlor

(7) Abweichend von der im Abs. 3 angeführten Frist darf für Flaschen und Flaschenbündel, für unter Druck gelöstes Acetylen mit einer monolitischen (festen) porösen Füllmasse, die Frist zwischen den wiederkehrenden Untersuchungen auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

(8) Abweichend von den in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Fristen sind für Gefäße, Flaschen und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(9) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

(10) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

1.

Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muß gegeben sein.

2.

Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:

a)

Gas,

b)

Erzeugungsnummer,

c)

Baujahr,

d)

Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e)

Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f)

Leermasse „soll'' (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g)

Leermasse „ist'' (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

3.

Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung „TG''), sind ergänzend zu den Bestimmungen des Abs. 4 wiederkehrenden Untersuchungen in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im vierten und siebten Jahr des zehnjährigen Prüfungsintervalles zu unterziehen.

4.

Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfintervalls zur Folge hat, muß eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.

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