Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996) (CELEX-Nr.: 384L0525, 384L0526, 384L0527, 376L0767)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-07-31
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-09-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API

(11) Bei Gefäßen nach Rn. 2207/207 (1) ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung an Versandbehältern für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffern 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung brauchen Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.

(12) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 11 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.

Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2.

Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.

3.

Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.

(13) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den §§ 18 und 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen.

(2) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig ätzend,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) ätzend und

3.

giftig, oxidierend ätzend

(3) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte Gase der Gruppen

1.

giftig,

2.

giftig, brennbar (entzündbar) und

3.

giftig, oxidierend

(4) An Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtete oder verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssigte Gase der Gruppen

1.

erstickend, sowie Luft und andere Gemische für Atmungszwecke,

2.

oxidierend und

3.

brennbar (entzündbar)

(5) Die Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt 10 Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfaßt eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.

(6) Abweichend von der im Absatz 2 angeführten Frist sind die wiederkehrenden Untersuchungen an

1.

Flaschen und Flaschenbündeln für verdichtetes Fluor und

2.

Gefäßen, Flaschen und Flaschenbündeln für wasserfreies Ammoniak oder Chlor

(7) Abweichend von der im Abs. 3 angeführten Frist darf für Flaschen und Flaschenbündel, für unter Druck gelöstes Acetylen mit einer monolitischen (festen) porösen Füllmasse, die Frist zwischen den wiederkehrenden Untersuchungen auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

(8) Abweichend von den in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Fristen sind für Gefäße, Flaschen und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(9) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

(10) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

1.

Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muß gegeben sein.

2.

Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:

a)

Gas,

b)

Erzeugungsnummer,

c)

Baujahr,

d)

Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e)

Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f)

Leermasse „soll” (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g)

Leermasse „ist” (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

3.

Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung „TG”), sind ergänzend zu den Bestimmungen des Abs. 4 wiederkehrenden Untersuchungen in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im vierten und siebten Jahr des zehnjährigen Prüfungsintervalles zu unterziehen.

4.

Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfintervalls zur Folge hat, muß eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.

(11) Bei Gefäßen nach Rn. 2207/207 (1) ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung an Versandbehältern für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffern 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung brauchen Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.

(12) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 11 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.

Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2.

Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.

3.

Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.

(13) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.

(14) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter, ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Kraftgastanks, Flaschenbündel und Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber gemäß Z 2.2.3, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 19. (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden.

(2) Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Abs. 1 angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle unter Anwendung der Bestimmungen des Kesselgesetzes § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 durchgeführt werden, wenn

1.

eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist,

2.

besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.

(3) Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;

2.

die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;

3.

das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits vereinbart und bestätigt;

4.

die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muß kontrolliert erfolgen;

5.

die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.

Periodische Kontrollen

§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:

1.

Flaschen für Gase der Ziffern 1a, 2a, 3a, 3b, 4a und 4b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,

2.

Flaschen für Versuchszwecke,

3.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,

4.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,

5.

Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,

6.

Flaschen und Gefäße für kohlensäurehältige Getränke,

7.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.

(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.

(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen

1.

Korrosion,

2.

mechanische Beschädigung,

3.

Rißbildung,

4.

Undichtheiten,

5.

Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,

6.

Kennzeichnung,

7.

Aufstellungsbedingungen,

(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.

(5) Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, daß für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

Prüfstellen

§ 21. (1) Als behördlich befugte Sachverständige im Sinne des ADR/RID gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG 2), 84/525/EWG 3), 84/526/EWG 4) und 84/527/EWG *5), sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.

(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren Inverkehrbringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.

(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.


*1) Richtlinie 76/767/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 262 vom 27. 9. 1976.

*2) Richtlinie 88/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Änderung mehrerer Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen und Zertifikate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 382 vom 31. 12. 1988.

*3) Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*4) Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*5) Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

Prüfstellen

§ 21. (1) Als behördlich befugte Sachverständige im Sinne des ADR/RID gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG 2), 84/525/EWG 3), 84/526/EWG 4) und 84/527/EWG *5), sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.

(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren Inverkehrbringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.

(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern, die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen

1.

der Klasse 2,

2.

Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,

3.

Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,

4.

Fluorwasserstoffsäure, UN-Nr. 1790,


*1) Richtlinie 76/767/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 262 vom 27. 9. 1976.

*2) Richtlinie 88/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Änderung mehrerer Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Veröffentlichung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen und Zertifikate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 382 vom 31. 12. 1988.

*3) Richtlinie 84/525/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*4) Richtlinie 84/526/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

*5) Richtlinie 84/527/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. 11. 1984.

Äquivalenzbestimmung

§ 22. (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht, überwacht werden und die gleiche Sicherheit sicherstellen wie Versandbehälter nach dieser Verordnung, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen des § 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere

1.

eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen, wie die in den §§ 5 bis 11 und 12 Abs. 3 angeführten technischen Regeln;

2.

ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;

3.

bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlußarmaturen, daß diese den Bestimmungen der Verordnung soweit entsprechen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind;

4.

bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, daß die Bestimmungen des ADR/RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind.

(3) Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, daß Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.

(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn

1.

sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet sind,

2.

die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist,

3.

eine bei der Bereitstellung zur Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ.

(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.

(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.

(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muß in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.

(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:

1.

Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,

2.

Flaschenbündel,

3.

Tanks,

4.

Gefäße aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),

7.

Aerosolpackungen,

8.

Kartuschen und

9.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.

(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:

1.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;

2.

Für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.

Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.

2.

Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck entstehen kann.

3.

Versandbehälter für Gase der Ziffern 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.

4.

Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen, die mit Gasen der Ziffern 3 bis 6 und der Ziffern 9 bis 13 befüllt sind, sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 65 Grad C zu schützen.

(2) Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.

Reparaturen und Änderungen

§ 25. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenfalls dem Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.

(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt als der Einreichzustand zur Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.

(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3 entsprechen.

(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen. Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.

(6) Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Abs. 5 festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden:

1.

Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in gleicher Art dokumentiert.

2.

Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren

a)

entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern vorgesehen und

b)

sind entsprechend dokumentiert und gemäß § 11 zugelassen.

3.

Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, ausgenommen derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Z 2 ausreichend berücksichtigt.

4.

Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.

5.

Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle, die über folgendes zu verfügen haben:

a)

einen Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,

b)

Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,

c)

Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.

6.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.

(7) Die Prüfung von Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen.

(8) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluß auf die drucktragenden Wandungen wie in Abs. 3 festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.

2.

Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.

3.

Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.

(9) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 8.

(10) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der §§ 5 bis 12.

(11) Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung (Bauartprüfung) nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(2) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen sowie Baumusterprüfbescheinigungen für Flaschen und Flaschenbündel gemäß ÖNORM M 7395 sowie Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher und Ausrüstung gemäß ÖNORM M 7390 behalten ihre Gültigkeit.

(3) Ausrüstungsteile von Versandbehältern, die entsprechend einer Baumusterprüfung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt werden, dürfen weiterhin auf Versandbehälter montiert werden, soferne die Ausrüstungsteile bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1999 in Verkehr gebracht werden.

(4) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(5) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 ihre Gültigkeit.

(6) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, soferne festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung (Bauartprüfung) nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(2) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen sowie Baumusterprüfbescheinigungen für Flaschen und Flaschenbündel gemäß ÖNORM M 7395 sowie Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher und Ausrüstung gemäß ÖNORM M 7390 behalten ihre Gültigkeit.

(3) Ausrüstungsteile von Versandbehältern, die entsprechend einer Baumusterprüfung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt werden, dürfen weiterhin auf Versandbehälter montiert werden, soferne die Ausrüstungsteile bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1999 in Verkehr gebracht werden.

(4) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(5) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 ihre Gültigkeit.

(6) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, soferne festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

(7) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende Übergangsfristen:

1.

Die in ÖNORM EN 1089-3 angeführten Kennfarben dürfen, mit Ausnahme jener für Sauerstoff, Distickstoffoxid (Lachgas) und oxidierende Gase ab 1. Jänner 1998 parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.

2.

Bei Sauerstoff, Distickstoffoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen darf die Umstellung vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung erst ab dem 1. Jänner 2002 und bei solcher für medizinische Zwecke erst ab dem 1. Jänner 2004 erfolgen.

3.

Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß ÖNORM EN 1089-3 muß bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein, bei allen anderen Gasen bis zum 30. Juni 2006. Ab diesen Zeitpunkten dürfen gefüllte Flaschen, Flaschenbündel und Gefäße nur mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.

§ 27. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

1.

84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl,

2.

84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen

3.

84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl,

4.

1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten,

5.

1999/48/EG vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter hinsichtlich des Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten,

6.

97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den Transport von Getränken betroffen sind.

Anlage A.1

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Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

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1.

Öffnungen und lösbare Verschlüsse

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1.1 Reinigungsöffnungen:

Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch

Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Haken- schrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.

1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.

2.

Absperreinrichtungen:

2.1 Werkstoffe:

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:

a)

unlegierte und legierte Stähle,

b)

Stahlguß,

c)

Kupferknetlegierungen,

d)

Aluminium und Aluminiumlegierungen.

2.2 Bemessung:

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck ausgelegt sein oder einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Prüfdruck aufweisen. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen.

2.3 Konstruktion:

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlußeinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber oder dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

a)

unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;

b)

wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;

c)

so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;

d)

bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;

e)

durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlußventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen

a)

bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,

b)

bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, daß die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,

c)

öl- und fettfrei ausgeführt sein.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft erhöht werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflußt.

2.4 Dichtheit:

Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 Grad C) den dichten Abschluß des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch sicherstellen. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 Grad C und 1 bar Überdruck, ist für brennbare oder giftige Gase zulässig: je 5 mm Nennweite 0,005 l/h, für nicht brennbare und für nicht giftige Gase das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen sicherzustellen.

2.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß § 16 ergebenden Drücken zu unterziehen.

2.6 Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichnung tragen:

1.

Nummer der Bauartzulassung,

2.

Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,

3.

Nenndruck,

4.

Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.

2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.

Sicherheitsventile und Berstscheiben:

3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie

sind so zu konstruieren, daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventiles durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muß für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne daß der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 Grad C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muß mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, daß das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, soferne diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.

3.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (§ 16 Abs. 7 Z 2) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:

a)

Name oder Zeichen des Erzeugers,

b)

Ansprechdruck,

c)

Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,

d)

Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,

e)

Kennzeichen „G'' (Verwendung für Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet sein, daß sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe muß erkennbar sein.

3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

4.

Wärmeschutzeinrichtungen:

4.1 Sonnenschutzdächer:

Sie müssen

a)

aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,

b)

mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,

c)

am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.

4.2 Sonnenschutzanstriche:

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung reflektiert. Bei Behältern für brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

4.3 Isolierung:

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:

a)

Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,

b)

Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c)

Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

5.

Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b:

1.

Ruhestromschaltung, sodaß bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

2.

selbsttätige Funktionsüberwachung derart, daß bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

3.

gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 Grad C und +20 Grad C;

4.

Sicherung gegen mißbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.

6.

Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:

6.1 Allgemeines

6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen zB

6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Absperreinrichtungen so schützen, daß diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.

6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muß ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.

6.2 Schutzkappen für Flaschen

6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:

6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, daß bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W 80 x 1/11'' haben.

6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muß. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, daß die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.

6.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen,

6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661-6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschluß stutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.

6.3.3 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen vor der Wärmebehandlung.

Anlage A.1

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Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

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1.

Öffnungen und lösbare Verschlüsse

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1.1 Reinigungsöffnungen:

Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch

Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Haken- schrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.

1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.

2.

Absperreinrichtungen:

2.1 Werkstoffe:

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:

a)

unlegierte und legierte Stähle,

b)

Stahlguß,

c)

Kupferknetlegierungen,

d)

Aluminium und Aluminiumlegierungen.

2.2 Bemessung:

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck ausgelegt sein oder einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Prüfdruck aufweisen. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen.

2.3 Konstruktion:

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlußeinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber oder dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

a)

unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;

b)

wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;

c)

so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;

d)

bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;

e)

durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlußventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen

a)

bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,

b)

bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, daß die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,

c)

öl- und fettfrei ausgeführt sein.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft erhöht werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflußt.

2.4 Dichtheit:

Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 Grad C) den dichten Abschluß des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch sicherstellen. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 Grad C und 1 bar Überdruck, ist für brennbare oder giftige Gase zulässig: je 5 mm Nennweite 0,005 l/h, für nicht brennbare und für nicht giftige Gase das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen sicherzustellen.

2.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß § 16 ergebenden Drücken zu unterziehen.

2.6 Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichnung tragen:

1.

Nummer der Bauartzulassung,

2.

Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,

3.

Nenndruck,

4.

Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.

2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß den ÖNORMen M 7390-1 bis -5, EN 144-1, EN 629-1, EN 849 oder EN 850, auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.

Sicherheitsventile und Berstscheiben:

3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie

sind so zu konstruieren, daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventiles durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muß für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne daß der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 Grad C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muß mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, daß das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, soferne diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.

3.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (§ 16 Abs. 7 Z 2) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:

a)

Name oder Zeichen des Erzeugers,

b)

Ansprechdruck,

c)

Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,

d)

Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,

e)

Kennzeichen „G'' (Verwendung für Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet sein, daß sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe muß erkennbar sein.

3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390-4 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

4.

Wärmeschutzeinrichtungen:

4.1 Sonnenschutzdächer:

Sie müssen

a)

aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,

b)

mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,

c)

am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.

4.2 Sonnenschutzanstriche:

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung reflektiert. Bei Behältern für brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

4.3 Isolierung:

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:

a)

Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,

b)

Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c)

Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

5.

Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b:

1.

Ruhestromschaltung, sodaß bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

2.

selbsttätige Funktionsüberwachung derart, daß bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

3.

gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 Grad C und +20 Grad C;

4.

Sicherung gegen mißbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.

6.

Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:

6.1 Allgemeines

6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen zB

6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Absperreinrichtungen so schützen, daß diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.

6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muß ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.

6.2 Schutzkappen für Flaschen

6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:

6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, daß bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W 80 x 1/11'' haben.

6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muß. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, daß die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.

6.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen,

6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661-6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschluß stutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.

6.3.3 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen vor der Wärmebehandlung.

Anlage A.2

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Befüllung

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1.

Befüllung von Versandbehältern in Füllstellen:

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1.1 Die Füllstelle muß durch die Anwendung eines Qualitätssystems

sicherstellen, daß die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens 3jährigen Abständen zu kontrollieren.

1.2 Die Füllstelle muß über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.

1.3 Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 18 noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.

1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.

1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 Grad C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.

1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Meßmittelüberwachung einzubinden.

1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Z 7a und 8a, Rn. 2201/201 ADR/RID, Kraftgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Z 3a, 3b, 4a und 4b, Rn. 2201/201 ADR/RID, müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.

1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.

1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesen Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.

1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.

1.12 Fülleitungen für verdichtete und verflüssige Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Ziffern 7a und 8a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.

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