Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996) (CELEX-Nr.: 384L0525, 384L0526, 384L0527, 376L0767)
Bauprüfung
6.1 Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens
402 Stück von baumustergeprüften, fertigen Flaschen desselben Flaschentyps, hergestellt aus Blechen gleicher Schmelze und gleicher Wärmebehandlung, von einer Erstprüfstelle zwei Flaschen auszuwählen und folgenden Prüfungen zu unterziehen:
6.1.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler zu untersuchen.
6.1.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte) sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach ÖNORM EN 10002 mit dem kurzen Proportionalstab nach DIN 50125 bzw. ÖNORM EN 10002 mit 20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite und in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blecheben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen. Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
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ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2) Dorndurchmesser (mm)
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bis 440 2 s
über 440 bis 520 3 s
über 520 bis 600 4 s
über 600 5 s
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff anzufertigen
6.1.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längsnaht und Rundnähte) sind zusätzlich zu den in Z 6.1.2 geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der ersten Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen.
6.1.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Z 6.1.2 oder Z 6.1.3, wobei die Sicke an der ersten Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.
6.1.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem Berstversuch zu unterwerfen.
6.2 Bei den Prüfungen nach Z 6.1 sind folgende Werte zu erreichen:
6.2.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie Verschweißung der Bleche erkennen lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck anzufertigen.
6.2.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muß die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.
6.2.3 Beim Biegeversuch und Schweißbiegeversuch darf bei einem Biegewinkel von 180 Grad noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
6.2.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen:
20 x s x R tief m
p tief b = -----------------
D tief a - s
Hiebei bedeutet Rm die garantierte Mindestzugfestigkeit. Wenn bei der Berstprobe der Riß
von einer Bodenkrempe ausgeht,
von einer Längsnaht ausgeht,
von einer Rundnaht anders als senkrecht ausgeht oder
den Behälter in mehrere Teile zerlegt, gilt der Berstversuch als nicht bestanden.
6.2.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt werden.
6.3 Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Z 6.2) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Druckprüfung durchzuführen ist.
Anlage A.4.4
```
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Geschweißte Aluminiumflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
```
Für die Herstellung geschweißter Flaschen aus
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Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung in Querrichtung muß 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400 N/mm2 nicht überschreiten. Hinreichende Unempfindlichkeit gegen interkristalline Korrosion und Spannungsrißkorrosion ist sinngemäß nach den Vorschriften für nahtlose Aluminiumflaschen Anlage A.4.1 Z 4 nachzuweisen.
Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen festzulegen (Anlage A.4.1 Z 4).
Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Anlage A.4.3) sinngemäß anzuwenden.
Anlage A.4.5
```
```
Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid
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Das sind nahtlos gefertigte Flaschen mit einem Rauminhalt von
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mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens ohne Zusatzwerkstoffe erfolgt, gelten als nahtlose Flaschen.
Die Prüfdrücke und Füllungsgrenzen richten sich nach den für Flaschen geltenden Bestimmungen des ADR/RID.
Diese Flaschen sind nach den in der Anlage A.4.2 enthaltenen zutreffenden Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfung und Druckprüfung durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß § 15 zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: Laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Prüfdruckes, Rauminhalt, Leermasse (Tara), höchste Füllmasse, Gasebezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.
Anlage A.4.6
```
```
Einwegflaschen
```
Einwegflaschen sind zum einmaligen Befüllen bestimmte, nicht
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wiederverwendbare flaschenähnliche Versandbehälter.
```
Einwegflaschen dürfen nur innerhalb folgender Volums- und
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Druckbegrenzung für bestimmte Gasearten verwendet werden:
- Gesamtvolumen zwischen 0,2 l und 50 l;
- der Prüfdruck darf 225 bar nicht überschreiten;
- das Produkt aus Prüfdruck und Volumen darf nicht größer als 1000 bar.l sein;
```
Rauminhalt und Prüfdruck müssen der nachfolgenden Tabelle
```
entsprechen:
```
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Gaseart (Kurzbezeichnung Prüfdruck (bar) Rauminhalt (l)
der chemischen
Eigenschaft) --------------------------------------
min. max. max.
```
```
nicht brennbar, 10 35 50
und nicht giftig (a) 35 225 5
brennbar oder 10 225 2
giftig (b, t, bt, c, ct)
```
Einwegflaschen müssen derart beschaffen sein, daß sie
```
beim Prüfdruck keine bleibenden sichtbaren Verformungen erleiden,
beim 1,5fachen Prüfdruck nicht undicht sind,
beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen und
beim Fallversuch nach Z 6 nicht undicht werden.
Die Mindestwanddicke hat bei Einwegflaschen aus Stahl
Beim Fallversuch beträgt die Fallhöhe bei Flaschen mit einem Rauminhalt bis 5 l 2,50 m, mit einem Rauminhalt von 50 l 1,20 m. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zusätzlich zu der für Flaschen im ADR/RID vorgesehenen Kennzeichnung ist an den Einwegflaschen deutlich erkennbar der Hinweis:
Der Hersteller muß imstande sein, Einwegflaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen.
Für jede Flaschentype ist von einer Erstprüfstelle eine Baumusterprüfung unter Einschluß der Ausrüstung durchzuführen, hiebei sind die Anforderungen der Z 2 bis 8 zu überprüfen.
Der Hersteller hat jede Einwegflasche einer Druckprüfung zu unterziehen.
Einwegflaschen dürfen nicht mit Acetylen oder anderen chemisch instabilen Gasen sowie mit giftigen oder ätzenden Gasen gemäß Rn. 2201/201 des ADR/RID befüllt werden.
Die Absperreinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie müssen mit der Flasche unlösbar verbunden sein.
Einwegflaschen, die den vorstehenden Anforderungen nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie Einwegflaschen, die diesen Anforderungen vollständig entsprechen. Der Nachweis gleicher Sicherheit ist vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Baumusterprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle zu erbringen.
Einwegflaschen gemäß den technischen Regeln „Druckgase'' der TRG 303 innerhalb der in Z 3 angegebenen Grenzen, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
Anlage A.4.7
```
```
Flaschen für Versuchszwecke
Flaschen dürfen ohne Baumuster- und Bauprüfung unter folgenden Bedingungen für Versuchszwecke gefüllt und/oder transportiert werden:
Der Hersteller muß die Anforderungen der §§ 10 und 11 erfüllen.
Der Hersteller muß die Sicherheit der Flaschen durch die Baumuster- und Bauprüfung ersetzende gleichwertige Prüfungen gewährleisten.
Die Flaschen sind vom Hersteller einer ersten Druckprüfung zu unterziehen.
Die Flaschen müssen den voraussichtlichen Beanspruchungen entsprechend ausgeführt und ausgerüstet sein und mit einer Kennzeichnung sinngemäß nach § 15 und einem Warnhinweis versehen sein.
Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat nachweislich die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während ihres Betriebes zu übernehmen.
Anlage A.4.8
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Ausrüstung von Flaschen
Ergänzend zu den Vorschriften des ADR/RID bezüglich Ausrüstung von Flaschen gelten folgende Bestimmungen:
Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß ÖNORM M 7390-1 bis 6 auszurüsten.
Flaschen für Acetylen sind mit einer, gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage A.4.9, zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Acetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen, bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage A.4.9 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Acetylen (Z 9c, Rn. 2201/201 ADR/RID) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
Anlage A.4.8
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```
Ausrüstung von Flaschen
Ergänzend zu den Vorschriften des ADR/RID bezüglich Ausrüstung von Flaschen gelten folgende Bestimmungen:
Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß den ÖNORMen M 7390-1 bis -5, EN 144-1, EN 629-1, EN 849 oder EN 850 auszurüsten.
Flaschen für Acetylen sind mit einer, gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage A.4.9, zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Acetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen, bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage A.4.9 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Acetylen (Z 9c, Rn. 2201/201 ADR/RID) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
Anlage A.4.9
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Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für
Acetylenflaschen
```
Die Zulassung hinsichtlich der porösen Massen und von
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Lösungsmitteln für Acetylenflaschen erfolgt durch
Erstprüfstellen. Bei zufriedenstellendem Befund stellt die
Erstprüfstelle eine Bescheinigung aus, die vom Füllbetrieb für
die poröse Masse aufzubewahren ist. Abschriften der
Bescheinigung sind auf Verlangen einer Füllstelle für Acetylen
vom Füllbetrieb der porösen Masse zur Verfügung zu stellen.
1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für die Füllstelle für Acetylen und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels;
Hersteller der Masse und Füllbetrieb(e) für die Masse;
Füllbedingungen für die Masse, das Lösungsmittel und Acetylen;
Bedingungen für einen allfälligen Bündelbetrieb;
Prüfkriterien für die wiederkehrenden Untersuchungen.
Der Erstprüfstelle sind folgende Unterlagen und Probestücke zu überreichen:
Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der Masse und bei monolitischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß;
Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe;
Angaben über die Porosität der Masse;
Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse Masse verwendet werden soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen);
Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren;
Angaben darüber, in welchem Betrieb die poröse Masse hergestellt und in welchen Betrieben die Masse in die Flaschen eingefüllt wird;
Angaben darüber, in welchen Betrieben das Lösungsmittel erstmalig in die Flaschen eingefüllt wird;
Die von der Erstprüfstelle verlangte Anzahl von Flaschen;
Proben der Ausgangsstoffe.
2.1 Pro Flaschentype sind der Erstprüfstelle mindestens sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.
2.1.1 Erstzulassung
6 Flaschen einer Flaschentype, die durch folgende Parameter definiert ist:
- Werkstoff (z.B Stahl oder Aluminium),
- Herstellungsverfahren (zB nahtlos oder geschweißt),
- Durchmesserbereich bis 270 mm oder größer 270 mm,
- poröse Masse aus dem gleichen Herstellungsbetrieb,
- gleiches Lösungsmittel (zB Aceton oder DMF).
2.1.2 Erweiterungszulassung
3 Flaschen mit von der Erstzulassung abweichenden Parametern für Zündversuche nach Abschnitt 3.7.
2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:
2.2.1 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt größer 60 l und bis zu 150 l müssen solche mit einem als repräsentativ angesehenen Volumen für die zu berücksichtigenden Größen ausgewählt werden.
2.2.2 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt bis zu 60 l müssen Prüfungen an der kleinsten und größten Flasche jedes vom Hersteller vorgeschlagenen Bereiches durchgeführt werden.
2.2.3 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt unter 20 l muß keine Prüfung durchgeführt werden, sofern die Flaschen einen Acetylen-Gehalt von nicht mehr als 90% des entsprechenden „proportionalen'' Gehalts für zugelassene Flaschen mit 20 l oder mehr Rauminhalt haben. Soll jedoch der Acetylen-Gehalt mehr als 90% betragen, müssen Prüfungen an Flaschen mit einem für die zu berücksichtigende Größe repräsentativ angesehenen Rauminhalt durchgeführt werden.
2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Erstprüfstelle weitere Flaschen anfordern.
2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen werden die Flaschen nach Z 3 geprüft.
2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, in dem eine
Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und der Flaschen,
sicherheitstechnische Beurteilung,
Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere des zulässigen Höchstfülldruckes bei 15 Grad C, der erforderlichen Menge an Lösungsmittel und des dazugehörigen Toleranzbereiches sowie der maximal zulässigen Acetylenmenge (inkl. Sättigungsazetylen),
Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes),
Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels hat zu umfassen:
3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Präparationsverfahren der überreichten Beschreibung Z 2 entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende Qualität der porösen Masse gegeben ist.
3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse bei der Erstzulassung einer chemischphysikalischen Analyse zu unterziehen, und zwar bei monolitischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer quantitativen Analyse.
3.3 Prüfung bzw. Beurteilung, daß die poröse Masse und das Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und weder untereinander noch mit dem Acetylen schädliche Verbindungen eingehen.
3.4 Bei der Erstzulassung, Bestimmung der Porosität nach folgendem Verfahren:
3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen durchgeführt.
3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 18 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft aus der Flasche entfernt ist und konstantes Gewicht festgestellt wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.
3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach folgender Formel bestimmt:
W
P = 100 x -------------
v x d
Dabei bedeuten:
P ........................ Porosität in%
W ........................ eingefülltes Acetongewicht in kg
v ........................ Gesamtinhalt der Flasche in l
d ........................ Dichte des Acetons bei der
Temperatur, bei der die Flasche das
Endgewicht erreicht hat.
3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der im Antrag
angegebenen Grenzen liegen.
3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur
(Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:
3.5.1 Drei Flaschen werden mit Acetylen nach den Betriebsvorschriften des Herstellers, zuzüglich einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur beträgt 65 Grad C +- 2 Grad C.
3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Vesuch (Anm.: richtig: Versuch) wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als 60 bar wird.
3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Probedruck der Flasche überschritten wird.
3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem Verfahren:
3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht (Masse) gefüllt.
3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer Schutzplatte (zB Phenolharz) versehenen Betonblock fallen gelassen.
3.6.3 Der obere Spalt zwischen der Masse und dem Flaschenkörper muß sowohl vor wie nach dem Fallversuch gemessen werden.
3.6.4 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.
3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:
3.7.1 Jede Flasche wird nach der Fallbehandlung mit einer speziellen Auslaßverbindung ausgerüstet, welche die Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1 verbindet. Der Innenraum des Explosionsrohres beträgt 75 cm3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm und endet in einer Bohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von höchstens 70 mm und mündet gerade in die Flasche. Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen, welche aus einem geeigneten Draht, (zB Wolfram), von 0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge besteht.
EXPLOSIONSROHR
A Flaschenventil
B Zündkopf
C Prüfflasche
D Zündelektrode
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
3.7.2 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.
3.7.3 Die Flaschen werden mit dem höchsten vom Hersteller angegebenen Acetylenmasse mit einer 5%igen Überladung gefüllt.
3.7.4 Jede Flasche wird anschließend mindesten drei Tage bei einer Temperatur zwischen 15 Grad C und 20 Grad C waagrecht gelagert.
3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 Grad C bis 35 Grad C erwärmt. Bei Flaschen mit weniger als 10 l Rauminhalt genügt eine Erwärmungsdauer von 1,5 Stunden.
3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht und gezündet, wobei der Druck in der Flasche bis zum Zeitpunkt der Zündung nicht mehr als 3-4% unter den Maximalwert bei der Erwärmung abgesunken sein darf, was durch eine entsprechende Wärmeisolierung der Flasche erreicht wird.
3.7.7 Die Flasche hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sie birst oder wenn Gas innerhalb von 24 Stunden nach dem Rückzündversuch austritt und sofern nachweislich kein Fehler während der Prüfung gemacht wurde. Alle Flaschen müssen die Prüfung bestehen.
Wenn nachweislich ein Fehler bei der Versuchsausrüstung oder der Versuchsdurchführung vorliegt, ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung nur an einer weiteren Flasche erforderlich. Wenn nach 24 Stunden in einer der geprüften Flaschen der Druck größer als 30 bar, bezogen auf eine Temperatur von 15 Grad C, ist, können drei weitere Flaschen der Prüfung unterzogen werden, die alle bestehen müssen.
3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt, darf die Erstprüfstelle Ersatzprüfungen durchführen.
Besteht auf Grund der Prüfergebnisse das Risiko von nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der Verwendungszeit, hat die Erstprüfstelle in ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen. Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Rückzündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.
Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Erstprüfstelle festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und allfällige Lösungsmittelverluste ergänzt werden müssen.
Über die erfolgte Prüfung stellt die Erstprüfstelle einen Befund mit den für die Bescheinigung nach Z 1.1 erforderlichen Angaben aus.
Die mit einer zugelassenen porösen Masse präparierten Flaschen sind im Rahmen einer erweiterten Erstprüfung von einer Erstprüfstelle wie folgt zu prüfen:
7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse Masse und das Lösungsmittel.
7.2 Stichprobenweise Prüfung ob die für die Flaschen in der Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.
7.3 Stichprobenweise Prüfung des Fertiggewichtes der gefüllten Flaschen.
7.4 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf.
Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.
Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Acetylenflaschen ist zu prüfen, ob die Zulassung der porösen Masse noch aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.
Werden von den Kesselprüfern Mängel an der porösen Masse festgestellt, ist darüber die gemäß Z 1 befaßte Erstprüfstelle zu informieren.
Ist in einer Acetylenflasche die poröse Masse unter die Toleranzgrenze zusammengesunken bzw. der Freiraum im Halsteil der Flaschen (Z 2.4 lit. d) zu groß geworden, darf bei nicht monolitischen Massen mit der gleichen Masse nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die poröse Masse nicht anderes festgelegt ist und der Kesselprüfer dem zustimmt. Nach jeder Nachpräparierung ist das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls das Fertiggewicht der Flaschenkennzeichnung zu ändern.
Anlage A.4.10
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```
Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen
Acetylenflaschentypen, die hinsichtlich poröser Masse und Lösungsmittel gemäß Anlage A.4.9 geprüft wurden, dürfen unter nachfolgenden Bedingungen auch ohne Lösungsmittel verwendet werden.
Sie müssen mit „TARA F'' und den Buchstaben „SF'' anstelle des festgelegten Lösungsmittelgewichtes gestempelt sein.
Sie müssen das Wort „LÖSUNGSMITTELFREI'' in einer deutlichen und sichtbaren Weise tragen.
Sie dürfen noch nicht mit einem Lösungsmittel befüllt gewesen sein. Dies muß vor der Acetylenfüllung durch eine Gewichtskontrolle überprüft werden.
Sie müssen vor der Befüllung evakuiert werden, sofern sich in den Flaschen kein Restacetylen befindet.
Sie dürfen nicht gleichzeitig mit Acetylenflaschen befüllt werden, die ein Lösungsmittel enthalten.
Sie dürfen nur mit dem maximal zulässigen Acetyleninhalt für die Verwendung ohne Lösungsmittel befüllt werden, der in der Bescheinigung der Erstprüfstelle über die poröse Masse festgelegt ist.
Der Füllungsdruck bei 15 Grad C darf den in der Bescheinigung der Erstprüfstelle festgelegten maximal zulässigen Füllungsdruck nicht überschreiten.
Die Einhaltung der Bestimmungen 6. und 7. ist nach der Befüllung zu kontrollieren. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Anlage A.5
```
```
Flaschenbündel
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel gelten folgende Anforderungen:
Für die Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung und den Betrieb der Flaschenbündel ist die ÖNORM M 7395 anzuwenden.
Anstelle der Bestimmungen über Erstprüfung, Druck und erste Betriebsprüfung (§ 16), sowie die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 18) dieser Verordnung gelten für Flaschenbündel die Festlegungen im Abschnitt über die Prüfungen in der ÖNORM
Anlage A.5
```
```
Flaschenbündel
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die Anforderungen der ÖNORM M 7395 über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb der Flaschenbündel anzuwenden.
Anlage A.6
```
```
Kraftgastanks
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Kraftgastanks sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen
```
für Flaschen zu bemessen, herzustellen und zu prüfen.
```
Auf Kraftgastanks muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
```
```
Fülldruck,
```
```
Rauminhalt,
```
```
Hersteller,
```
```
Herstellungsnummer.
```
3.1 Die Kraftgastanks müssen ausgerüstet sein mit
einem Füllanschluß,
einem Entnahmeanschluß,
einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
einem Sicherheitsventil,
einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
3.2 Allgemeine Anforderungen
Die Überfüllsicherung nach Z 3.7 darf durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm2 für den Austritt von Kraftgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Z 3.1 lit. a bis e angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen) dürfen nur mit Zustimmung einer Erstprüfstelle durchgeführt werden.
3.3 Füllanschluß
Der Füllanschluß muß mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Kraftgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern gesicherten Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der, im Inneren des Behälters befindliche, Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Kraftgasversorgungsanlage an den Behälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigungen geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar ausgelegt sein und unmittelbar an der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen. (Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
3.4 Entnahmeanschluß
Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
3.5 Flüssigkeitsstandanzeiger
Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit der Füllunggrad des Behälters mit flüssigem Kraftgas feststellbar ist, ohne daß dabei Kraftgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd sichergestellt ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Befüllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
3.6 Sicherheitsventile
Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage A.1 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar (2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden können.
3.7 Automatisch wirkende Überfüllsicherung
Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein.
3.8 Peilvorrichtung
Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame freie Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Kraftgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
Anlage A.6
```
```
Kraftgastanks
```
Kraftgastanks sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen
```
für Flaschen zu bemessen, herzustellen und zu prüfen.
```
Auf Kraftgastanks muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
```
```
Fülldruck,
```
```
Rauminhalt,
```
```
Hersteller,
```
```
Herstellungsnummer.
```
```
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
```
3.1 Die Kraftgastanks müssen ausgerüstet sein mit
einem Füllanschluß,
einem Entnahmeanschluß,
einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
einem Sicherheitsventil,
einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.2 Allgemeine Anforderungen
Die Überfüllsicherung nach Z 3.7 darf durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm2 für den Austritt von Kraftgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Z 3.1 lit. a bis e angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen) dürfen nur mit Zustimmung einer Erstprüfstelle durchgeführt werden.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.3 Füllanschluß
Der Füllanschluß muß mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Kraftgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern gesicherten Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der, im Inneren des Behälters befindliche, Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Kraftgasversorgungsanlage an den Behälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigungen geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar ausgelegt sein und unmittelbar an der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen. (Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.4 Entnahmeanschluß
Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.5 Flüssigkeitsstandanzeiger
Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit der Füllunggrad des Behälters mit flüssigem Kraftgas feststellbar ist, ohne daß dabei Kraftgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd sichergestellt ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Befüllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.6 Sicherheitsventile
Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage A.1 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar (2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden können.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.7 Automatisch wirkende Überfüllsicherung
Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein.
Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas.
3.8 Peilvorrichtung
Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame freie Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Kraftgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
Anlage A.7
```
```
Teil 1
Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter
Herstellung und Prüfungen
```
Entwurf und Berechnung
```
Durch Entwurf und Berechnung gemäß den nachfolgend angeführten
technischen Regeln können die allgemeinen Anforderungen gemäß
§ 5 bis 7 als erfüllt betrachtet werden. Hiebei sind die im
ADR/RID angegebenen zulässigen Spannungen und Mindestwanddicken
für Tanks zu berücksichtigen.
```
ÖNORMEN
```
M 3121 Stahlbleche für Druckgefäße und Druckbehälter;
Gütebestimmungen
M 7301 Verstärkung von Ausschnitten in Wandungen von
Druckgefäßen oder Druckbehältern
M 7301 Bbl 1 Näherungsweise Ermittlung eines
Verstärkungsquerschnittes von Ausschnitten in
Wandungen von Druckgefäßen oder Druckbehältern
M 7303 Kegelförmige Wandungen von Druckgefäßen oder
Druckbehältern unter innerem oder äußerem
Überdruck - Ausführung und Berechnung
M 7304 Zylindrische Wandungen von Druckgefäßen oder
Druckbehältern unter innerem und äußerem
Überdruck - Ausführung und Berechnung
M 7306 Ebene Böden und Deckel von Druckgefäßen oder
Druckbehältern unter innerem oder äußerem
Überdruck - Ausführung und Berechnung
M 7309 Gewölbte Böden von Druckgefäßen oder
Druckbehältern unter innerem oder äußerem
Überdruck - Ausführung und Berechnung
M 7316-1 Berechnung von Flanschverbindungen an
Druckgefäßen oder Druckbehältern
M 7316-2 Berechnung von Flanschverbindungen an
Druckgefäßen oder Druckbehältern;
Dichtungskennwerte
M 7317 Balgkompensatoren; Ausführung und Berechnung
M 7320 Inspektionsöffnungen in Wandungen von
Druckgefäßen oder Druckbehältern
```
ADMerkblätter der Reihe B
```
Hinweis: Abweichend zu den allgemeinen Anforderungen nach
Abs. 1 Z 1 ist bei der Berechnung nach AD-BO für
Druckbehälter mit einzelnen Druckkammern der
Festigkeitsnachweis für jede Kammer getrennt
vorzunehmen.
```
Werkstoffe
```
Durch die Verwendung von Werkstoffen von Hersteller gemäß § 9 Abs. 3, entsprechend den in den nachstehenden Listen angeführten Normen, können die allgemeinen Anforderungen für Werkstoffe gemäß §§ 8 und 9 als erfüllt betrachtet werden. Werkstoffe gemäß DIN-Normen müssen entsprechend den AD-Merkblättern der Reihe W bzw. der TRG zugelassen und geprüft sein. Bei Verwendung von Werkstoffen, die nicht in diesen Listen angeführt sind, ist die Zustimmung der Erstprüfstelle erforderlich.
```
ÖNORMEN
```
EN 10028-1 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen;
Allgemeine Anforderungen
Ausgabe April 1993
EN 10028-2 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Teil 2:
Unlegierte und legierte warmfeste Stähle
Ausgabe April 1993
EN 10028-3 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Teil 3:
Schweißgeeignete Feinkornbaustähle; normalgeglüht
Ausgabe April 1993
EN 10113-1 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten
Feinkornbaustählen; Allgemeine Lieferbedingungen
Ausgabe April 1993
EN 10113-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten
Feinkornbaustählen; Teil 2: Lieferbedingungen für
normalgeglühte/normalisierend gewalzte Stähle
Ausgabe April 1993
```
DIN-NORMEN
```
Stahl:
Bleche:
DIN 17280 Kaltzähe Stähle; Technische Lieferbedingungen für
Blech, Band, Breitflachstahl, Formstahl, Stabstahl
und Schmiedestücke
DIN 17440 Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen
für Bleche, Warmband, Waldraht, gezogenen Draht,
Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug
DIN 17441 Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen
für kaltgewalzte Bänder und Spaltbänder sowie daraus
geschnittene Bleche
ÖNORM DIN 1626 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten
Stählen für besondere Anforderungen; Technische
Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 1628 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten
Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische
Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 1629-1 Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für
Leitungen, Apparate und Behälter; Übersicht,
Technische Lieferbedingungen, allgemeine Angaben
ÖNORM DIN 1629-2 Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für
Leitungen, Apparate und Behälter; Rohre in
Handelsgüte; Technische Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 1629-3 Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für
Leitungen, Apparate und Behälter; Rohre mit
Gütevorschriften, Technische Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 1629-4 Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für
Leitungen, Apparate und Behälter; Rohre mit
besonderen Gütevorschriften, Technische
Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 17175 Nahtlose Rohre aus warmfesten Stählen; Technische
Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 17177 Elektrisch preßgeschweißte Rohre aus warmfesten
Stählen; Technische Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 17458 Nahtlose kreisförmige Rohre aus austenitischen
nichtrostenden Stählen für besondere Anforderungen;
Technische Lieferbedingungen
DIN 1630 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen
für besonders hohe Anforderungen; Technische
Lieferbedingungen
DIN 17173 Nahtlose kreisförmige Rohre aus kaltzähen Stählen;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17174 Geschweißte kreisförmige Rohre aus kaltzähen
Stählen; Technische Lieferbedingungen
DIN 17178 Geschweißte kreisförmige Rohre aus
Feinkornbaustählen für besondere Anforderungen und
Lieferbedingungen
DIN 17179 Nahtlose kreisförmige Rohre aus Feinkornbaustählen
für besondere Anforderungen und Lieferbedingungen
DIN 17457 Geschweißte kreisförmige Rohre aus austenitischen
nichtrostenden Stählen für besondere Anforderungen;
Technische Lieferbedingungen
Stahlguß:
DIN 1681 Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17182 Stahlgußsorten mit verbesserter Schweißeignung und
Zähigkeit für allgemeine Verwendungszwecke;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17445 Nichtrostender Stahlguß; Technische
Lieferbedingungen
ÖNORM DIN 17245 Warmfester ferritischer Stahlguß; Technische
Lieferbedingungen
Schmiedeteile:
DIN 17103 Schmiedestücke aus schweißgeeigneten
Feinkornbaustählen; Technische Lieferbedingungen
DIN 17243 Schmiedestücke und gewalzter oder geschmiedeter
Stabstahl aus warmfesten schweißgeeigneten Stählen;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17280 Kaltzähe Stähle; Technische Lieferbedingungen für
Blech, Band, Breitflachstahl, Formstahl, Stabstahl
und Schmiedestücke
DIN 17440 Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen
für Bleche, Warmband, Waldraht, gezogenen Draht,
Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug
Schrauben:
DIN 267-13 Mechanische Verbindungselemente; Technische
Lieferbedingungen; Teile für Schraubenverbindungen
vorwiegend aus Kaltzähen oder warmfesten Werkstoffen
Ausgabe Februar 1981
DIN ISO 3506 Verbindungselemente aus nichtrostenden Stählen;
Technische Lieferbedingungen
Ausgabe Dezember 1992
DIN 17240 Warmfeste und hochwarmfeste Werkstoffe für Schrauben
und Muttern; Gütevorschriften
DIN 17280 Kaltzähe Stähle; Technische Lieferbedingungen für
Blech, Band, Breitflachstahl, Formstahl, Stabstahl
und Schmiedestücke
DIN 17440 Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen
für Blech, Warmband, Waldraht, gezogenen Draht,
Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug
Aluminium:
DIN 1712-3 Aluminium; Halbzeug
DIN 1725-1 Aluminiumlegierungen; Knetlegierungen
Kupfer- und Kupferknetlegierungen:
DIN 1785 Rohre aus Kupfer- und Kupfer-Knetlegierungen für
Kondensatoren und Wärmeaustauscher
DIN 1786 Installationsrohre aus Kupfer, nahtlosgezogen
DIN 1787 Kupfer; Halbzeug
DIN 17660 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Zink-Legierungen
(Messing), (Sondermessing); Zusammensetzung
DIN 17664 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Nickel-Legierungen;
Zusammensetzung
DIN 17665 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Aluminium-Legierungen
(Aluminium bronze); Zusammensetzung
DIN 17670-1 Bänder und Bleche aus Kupfer und
Kupfer-Knetlegierungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 17670-1 A1 Bänder und Bleche aus Kupfer und
Kupfer-Knetlegierungen; Eigenschaften; Ergänzung A1
DIN 17670-2 Bleche und Bänder aus Kupfer und
Kupfer-Knetlegierungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 17671-1 Rohre aus Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen;
Eigenschaften
DIN 17671-2 Rohre aus Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17672-1 Stangen aus Kupfer und Kupfer-Knet legierungen
(Anm.: richtig: Kupfer-Knetlegierungen);
Eigenschaften
DIN 17672-2 Stangen aus Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen;
Technische Lieferbedingungen
DIN 17675-1 Platten aus Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen für
Kondensatoren und Wärmeaustauscher,
Festigkeitseigenschaften
DIN 17675-2 Platten aus Kupfer- und Kupfer-Knetlegierungen für
Kondensatoren und Wärmeaustauscher; Technische
Lieferbedingungen
```
Herstellung und Fertigungsprüfung
```
Zur Umsetzung der in den §§ 10 und 11 angeführten allgemeinen
Anforderungen muß nachfolgenden Bestimmungen mindestens
entsprochen werden.
3.1 Anforderungen an den Herstellerbetrieb
Der Hersteller muß qualitätssichernde Maßnahmen festlegen und dokumentieren, welche durch eine Erstprüfstelle erstmalig bewertet und regelmäßig überwacht werden. Führt der Hersteller Schweißarbeiten aus, so muß er nach ÖNORM M 7812-1 in der Güteklasse 1 durch eine Erstprüfstelle für Druckgeräte zugelassen sein. Alternativ ist auch eine Zulassung gemäß AD-HP 0 in Verbindung mit AD-HP 2/1, AD-HP 3 und AD-HP 4 durch eine Erstprüfstelle ausreichend. Die anzuwendenden Schweißverfahren müssen nach ÖNORM EN 288 und die Schweißer nach ÖNORM EN 287-1 bzw. ÖNORM EN 287-2 geprüft sein. Die Verfahrensprüfungen sind von Erstprüfstellen durchzuführen. Die Prüfung der Schweißer ist von Erstprüfstellen oder für diesen Bereich akkreditierten Stellen durchzuführen. Die Anerkennung von ausländischen Verfahrens- und Schweißerprüfungen hat durch eine Erstprüfstelle auf Basis der Gegenseitigkeit zu erfolgen.
3.2 Anforderungen an die Schweißnahtausführung und das Prüfpersonal
Die Schweißnähte haben den Anforderungen nach ÖNORM EN 25817 Bewertungsgruppe B zu entsprechen. Die Beurteilung hat nach ÖNORM EN 25817 Bewertungsgruppe B unter Berücksichtigung der druckspezifischen Anforderungen zu erfolgen.
Zerstörungsfreie Prüfungen sind von Prüfern der Qualifikationsstufe I gemäß ÖNORM EN 473 bzw. ÖNORM M 3040 durch zuführen. Die Bewertung dieser Prüfungen muß durch einen Prüfer der Qualifikationsstufe II nach ÖNORM EN 473 bzw. ÖNORM M 3040 erfolgen.
Der Prüfumfang der zerstörungsfreien Prüfungen und die Anzahl der Arbeitsproben ist gemäß ADR/RID in Abhängigkeit vom Schweißnahtfaktor festzulegen. Soweit das ADR/RID keine Richtlinien über die Prüfungen der Arbeitsproben enthält, sind die entsprechenden Bedingungen der ÖNORM EN 288 anzuwenden.
Anlage A.7
```
```
Teil 2
Silotransportbehälter
```
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Silotransportbehälter
```
für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe die den ADR/RID unterliegen (Gefahrengüter) und für nicht den ADR/RID unterliegenden Stoffen (Nichtgefahrgüter), die nur zum Zweck der Be- und Entladung mit verdichteten Gasen der Ziffern 1a) oder 2a), mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden, wobei eine Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes währen der Beförderung mit verdichteten Gasen, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, mit höchstens 2 bar zulässig ist.
Übersteigt der Entleerungsdruck 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
2.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den Bestimmungen für Tanks des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgeschrieben sind, entsprechen. Zusätzlich sind nachstehende Ergänzungen einzuhalten:
2.1.1 Anforderungen für Entwurf und Berechnung, Werkstoffe, Herstellung und Prüfung
Es gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen.
Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugänglich und ausreichend besichtigbar sein.
2.1.2 Ausrüstung
Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 1 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladeöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Bei den umlegbaren Spannschrauben muß durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Schraubverbindung nicht vollständig getrennt werden kann, zB durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement.
Dieses Sicherungselement muß
- so ausgeführt sein, daß die Prüfung der Gewinde über den gesamten Bereich möglich ist und
- so bemessen sein, daß es den Öffnungswinkel, des mit zulässigem Betriebsüberdruck beaufschlagten Domdeckels zu begrenzen vermag, wenn das Gewinde der Schraubverbindung verschleißbedingt versagt.
2.1.3 Kennzeichnung des Tanks
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
- Hersteller oder Herstellerzeichen;
- Herstellernummer;
- Baujahr;
- Prüfdruck *1) (Überdruck);
- Fassungsraum *1) - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils;
- Berechnungstemperatur *1) (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 Grad C oder unter -20 Grad C);
- Stempel der Stelle, die die Prüfung vorgenommen hat;
- Prüfdruck für den gesamten Tank und Prüfdruck je Tankabteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Tankabteil geringer ist als der auf den Tank wirkende Druck *1);
- Festgesetzter Entleerungsdruck *1);
2.1.4 Prüfung und Überwachung
Die Erstprüfung (Vor- u. Bauprüfung), erste Druck- und erste Betriebsprüfung ist im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen.
Für die Versandbehälterbescheinigung gelten die Bestimmungen des § 17.
Für die wiederkehrenden Untersuchungen oder außerordentlichen Prüfungen gelten die Bestimmungen des ADR/RID.
2.1.5 Befüllung und Betrieb
Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 5 und § 24 Abs. 1 Z 4. 2.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß.
Für die Berechnung sind die zulässigen Spannungen gemäß ADR/RID und für den Prüfdruck, der als Berechnungsdruck heranzuziehen ist, ist generell der 1,3fache Betriebsdruck zu berücksichtigen.
Die Mindestwanddicken gemäß ADR/RID müssen nicht eingehalten werden.
Silotransportbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung einer Erstprüfung, ersten Druck- und ersten Betriebsprüfung analog Rn. 211 150 ADR/Anhang XI Rn. 1.5.1 RID unterzogen wurden, wobei jedoch für die Wasserdruckprüfung des gesamten Tanks als Prüfdruck der 1,3fache Betriebsdruck gilt.
Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung muß für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenem Gas durchgeführt werden.
Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Beträgt der Fülldruck mehr als 0,5 bar und höchstens 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
3.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den diesbezüglichen Bestimmungen des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgesehen sind, entsprechen und nach diesen Bestimmungen überprüft werden.
Zusätzlich gelten die Vorschriften nach Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage.
3.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
3.2.1 Für die Berechnung sind die zulässigen Spannungen des ADR/RID und für den Prüfdruck (Berechnungsdruck) ist generell der 1,3fache Betriebsdruck heranzuziehen.
3.2.2 Die Einhaltung der im ADR/RID angeführten Mindestwanddicken ist nicht erforderlich.
3.2.3 Der Silotransportbehälter ist vom Hersteller einer Erstprüfung, Druckprüfung und Prüfung der Ausrüstung zu unterziehen. Die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom Hersteller durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
3.2.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Beförderung der Versandbehälter entsprechend der Z 1 erfolgt.
*1) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
Anlage A.7
```
```
Teil 2
Silotransportbehälter
```
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Silotransportbehälter
```
für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe die den ADR/RID unterliegen (Gefahrengüter) und für nicht den ADR/RID unterliegenden Stoffen (Nichtgefahrgüter), die nur zum Zweck der Be- und Entladung mit verdichteten Gasen der Ziffern 1a) oder 2a), mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden, wobei eine Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes währen der Beförderung mit verdichteten Gasen, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, mit höchstens 2 bar zulässig ist.
Übersteigt der Entleerungsdruck 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
2.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den Bestimmungen für Tanks des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgeschrieben sind, entsprechen. Zusätzlich sind nachstehende Ergänzungen einzuhalten:
2.1.1 Anforderungen für Entwurf und Berechnung, Werkstoffe, Herstellung und Prüfung
Es gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen.
Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugänglich und ausreichend besichtigbar sein.
2.1.2 Ausrüstung
Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 1 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladeöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Bei den umlegbaren Spannschrauben muß durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Schraubverbindung nicht vollständig getrennt werden kann, zB durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement.
Dieses Sicherungselement muß
- so ausgeführt sein, daß die Prüfung der Gewinde über den gesamten Bereich möglich ist und
- so bemessen sein, daß es den Öffnungswinkel, des mit zulässigem Betriebsüberdruck beaufschlagten Domdeckels zu begrenzen vermag, wenn das Gewinde der Schraubverbindung verschleißbedingt versagt.
2.1.2.1 Ausrüstungsteile für Tanks von Kesselwagen, die dicht verschlossen sind, müssen den Bestimmungen der Anlage A.1 sinngemäß entsprechen, wobei nachfolgende
Bestimmungen zu berücksichtigen sind:
2.1.2.1.1 Die Verschlußdeckeln von Füll-, Steigrohr- und
Druckstutzen, sind mit Spritzringen und folgender
Farbkennzeichnung zu versehen:
Druckstutzen: blau
Steigrohr: rot.
2.1.2.1.2 Für die Befestigung von Domdeckeln dürfen auch
umlegbare Spannschrauben verwendet werden, wenn die
Deckeln einen Abgleitschutz für Spannschrauben
aufweisen. Die Spannschrauben müssen den in
Punkt 2.1.2 genannten Bedingungen entsprechen.
2.1.2.1.3 Die Anbringung eines Sicherheitsventiles und eines
Manometers ist nur an den angeschlossenen
Füll/Entleerleitungen erforderlich.
2.1.3 Kennzeichnung des Tanks
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
- Hersteller oder Herstellerzeichen;
- Herstellernummer;
- Baujahr;
- Prüfdruck *1) (Überdruck);
- Fassungsraum *1) - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils;
- Berechnungstemperatur *1) (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 Grad C oder unter -20 Grad C);
- Stempel der Stelle, die die Prüfung vorgenommen hat;
- Prüfdruck für den gesamten Tank und Prüfdruck je Tankabteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Tankabteil geringer ist als der auf den Tank wirkende Druck *1);
- Festgesetzter Entleerungsdruck *1);
2.1.4 Prüfung und Überwachung
Die Erstprüfung (Vor- u. Bauprüfung), erste Druck- und erste Betriebsprüfung ist im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen.
Für die Versandbehälterbescheinigung gelten die Bestimmungen des § 17.
Für die wiederkehrenden Untersuchungen oder außerordentlichen Prüfungen gelten die Bestimmungen des ADR/RID.
2.1.5 Befüllung und Betrieb
Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 5 und § 24 Abs. 1 Z 4. 2.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß.
2.2.1 Für die Berechnung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik für Druckbehälter heranzuziehen. Die Höhe des Prüfdruckes beträgt das 1,3fache des Betriebsdruckes.
2.2.2 Die Mindestwanddicken gemäß ADR/RID müssen nicht eingehalten werden.
2.2.3 Silotransportbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung einer Erstprüfung, ersten Druck- und ersten Betriebsprüfung analog Rn. 211 150
ADR/Anhang XI Rn. 1.5.1 RID unterzogen wurden, wobei jedoch für die Wasserdruckprüfung des gesamten Tanks als Prüfdruck der 1,3fache Betriebsdruck gilt.
2.2.4 Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.2.5 Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
2.2.6 Die Dichtheitsprüfung muß für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.
2.2.7 Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
2.2.8 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Beträgt der Fülldruck mehr als 0,5 bar und höchstens 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
3.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den diesbezüglichen Bestimmungen des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgesehen sind, entsprechen und nach diesen Bestimmungen überprüft werden. Zusätzlich gelten die Vorschriften nach Abs. 2.1.1, 2.1.2 und
3.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
3.2.1 Für die Berechnung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik für Druckbehälter heranzuziehen. Die Höhe des Prüfdruckes beträgt das 1,3fache des Betriebsdruckes.
3.2.2 Die Einhaltung der im ADR/RID angeführten Mindestwanddicken ist nicht erforderlich.
3.2.3 Der Silotransportbehälter ist vom Hersteller einer Erstprüfung, Druckprüfung und Prüfung der Ausrüstung zu unterziehen. Die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom Hersteller durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
3.2.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Beförderung der Versandbehälter entsprechend der Z 1 erfolgt.
*1) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
Anlage A.8
Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über nicht luftdicht verschlossene Gefäße nach Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID für Gase der Ziffern 7a) gelten folgende Anforderungen:
Der Konformitätsnachweis für diese Gefäße erfolgt durch eine Bestätigung des Herstellers über die Eignung und die Zulässigkeit der Verwendung für einzelne Gase oder Gasgruppen.
Der Name des Gases, mit dem eine Befüllung erfolgen darf, muß direkt auf dem Gefäß oder einem dauerhaft angebrachten Aufkleber angegeben werden.
Die Gefäße müssen mit einer Farbkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3.a) versehen sein.
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