Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996) (CELEX-Nr.: 384L0525, 384L0526, 384L0527, 376L0767)
1.13 Flaschen und Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befaßten Erstprüfstelle zu melden.
1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 anzuwenden.
1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.
1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung BGBl. Nr. 560/1994 anzuwenden.
1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5. 2. Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat gemäß
den Bestimmungen der Z 1 oder unter Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen zu erfolgen.
2.1 Kraftgastanks
Die Befüllung von Kraftgastanks hat nach den Bestimmungen der Flüssiggastankstellenverordnung, BGBl. Nr. 558/1978, zu erfolgen. An Fahrzeugen montierte Flaschen dürfen wie Kraftgastanks befüllt werden, wenn sie mit einer Überfüllsicherung und einem Sicherheitsventil wie ein Kraftgastank ausgerüstet sind. Kraftgastanks dürfen zu maximal 80% ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für die Gasgemische A und A0 (Handelsname Butan) und C (Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte fachkundige Personen befüllt werden.
Diese Flaschen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
2.2.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.
2.2.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.
2.2.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.
2.2.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben.
2.3 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.
2.4 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase.
2.4.1 Nicht luftdicht verschlossene Versandbehälter gemäß Rn. 2207/207 Abs. 2 ADR/RID sind nach Augenschein zu füllen. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Anlage A.8 Z 2 und 3 ist vor jeder Befüllung zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
2.4.2 Luftdicht verschlossene Versandbehälter gemäß Rn. 2207/207 Abs. 1 ADR/RID für Gase der Ziffer 7a) dürfen nur nach den Füllanleitungen des Inverkehrbringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.
Anlage A.2
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Befüllung
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Befüllung von Versandbehältern in Füllstellen:
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1.1 Die Füllstelle muß durch die Anwendung eines Qualitätssystems
sicherstellen, daß die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens 3jährigen Abständen zu kontrollieren.
1.2 Die Füllstelle muß über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.
1.3 Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 18 noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.
1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.
1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 Grad C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.
1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Meßmittelüberwachung einzubinden.
1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Z 7a und 8a, Rn. 2201/201 ADR/RID, Kraftgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Z 3a, 3b, 4a und 4b, Rn. 2201/201 ADR/RID, müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.
1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.
1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesen Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.
1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.
1.12 Fülleitungen für verdichtete und verflüssige Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Ziffern 7a und 8a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.
1.13 Flaschen und Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befaßten Erstprüfstelle zu melden.
1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 anzuwenden.
1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.
1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung BGBl. Nr. 560/1994 anzuwenden.
1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5. 2. Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat gemäß
den Bestimmungen der Z 1 oder unter Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen zu erfolgen.
2.1 Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas
Die Befüllung von Kraftgastanks hat nach den Bestimmungen der Flüssiggastankstellenverordnung, BGBl. Nr. 558/1978, zu erfolgen. An Fahrzeugen montierte Flaschen dürfen wie Kraftgastanks befüllt werden, wenn sie mit einer Überfüllsicherung und einem Sicherheitsventil wie ein Kraftgastank ausgerüstet sind. Kraftgastanks dürfen zu maximal 80% ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für die Gasgemische A und A0 (Handelsname Butan) und C (Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte fachkundige Personen befüllt werden.
Diese Flaschen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
2.2.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.
2.2.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.
2.2.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.
2.2.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben.
2.3 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.
2.4 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase.
2.4.1 Nicht luftdicht verschlossene Versandbehälter gemäß Rn. 2207/207 Abs. 2 ADR/RID sind nach Augenschein zu füllen. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Anlage A.8 Z 2 und 3 ist vor jeder Befüllung zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
2.4.2 Luftdicht verschlossene Versandbehälter gemäß Rn. 2207/207 Abs. 1 ADR/RID für Gase der Ziffer 7a) dürfen nur nach den Füllanleitungen des Inverkehrbringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.
Anlage A.3
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SEITE 1
zur Versandbehälterbescheinigung
(Anm.: Anlage A.3 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BAUPRÜFUNG, ERSTE DRUCKPRÜFUNG, ERSTE
BETRIEBS-PRÜFUNG UND DIE WIEDERKEHRENDEN UNTERSUCHUNGEN EINES
VERSANDBEHÄLTERS
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Bauart:
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Bauartzulassungsnummer:
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Eigentümer:
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Hersteller:
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Herstellungsnummer: Baujahr:
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Rauminhalt/Fassungsraum (l): Prüfdruck (bar):
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Festgesetzter höchster Füllungsdruck bei 15 Grad C bei verdichteten
Gasen (bar)
Bei Silotransportbehältern festgesetzter höchster Füllungs- oder
Entleerungsdruck (bar)
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```
Festgesetzter höchster Betriebsdruck bei tiefkalten Gasen (bar)
```
```
Eigengewicht (kg)
(Leergewicht des Behälters samt festverbundener Teile)
```
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```
Bezeichnung der Gase nach zulässiges Höchstgewicht
ADR/RID Klasse 2 der Füllung *1)
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```
Name Ziffer
```
```
FÜR SILOTRANSPORTBEHÄLTER:
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```
Gasbeaufschlagung mit:
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```
Transportiertes Gut: zulässiges Höchstgewicht
der Füllung *1)
```
```
```
```
BAUPRÜFUNG
VORPRÜFUNG DER ZEICHNUNG-NR.
erfolgte durch die Erstprüfstelle ..............
Die Ausführung des Versandbehälters entspricht in den wesentlichen
Teilen der vorgeprüften Zeichnung,
die Bauprüfung verlief ohne Beanstandung
Zugehörige Werkstoffbescheinigungen sowie Bescheinigungen über
ergänzende Prüfungen: Siehe Anlage
Datum: ..............................
Prüfstelle
```
```
```
```
ERSTE DRUCKPRÜFUNG
```
```
Prüfdruck bar Prüfmedium
```
```
Die Druckprüfung verlief ohne Beanstandung.
Zum Zeichen der bestandenen Prüfung wurde das Fabrikschild wie folgt
gestempelt:
Datum: ..............................
Prüfstelle
```
```
Anlagen: Zeichnungen
Werkstoffbescheinigungen
Andere Dokumente
SEITE 2
zur Versandbehälterbescheinigung
```
```
ERSTE BETRIEBSPRÜFUNG
Die Dichtheitsprüfung mit einem Druck von bar erfolgte mit
Datum:
```
```
Prüfung der Ausrüstung:
Datum:
```
```
Die Betriebsprüfung verlief ohne Beanstandung.
...................
Kesselprüfstelle
```
```
Wiederkehrende Untersuchungen
```
```
nächstfällige Durchführung der Unterschrift und
Untersuchung wiederkehrenden Stempel
Untersuchung am der Prüfstelle
```
```
```
```
SEITE 3
zur Versandbehälterbescheinigung
Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen
SEITE 4
Beiblatt zur Versandbehälterbescheinigung
BEIBLATT FÜR FLASCHENBÜNDEL,
GEFÄSSBATTERIEN UND TANKBATTERIEN
BESCHREIBUNG DER FLASCHENBÜNDEL/GEFÄSSBATTERIEN/TANKBATTERIEN
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```
Anzahl der zusammengeschlossenen Flaschen
```
```
Eigengewicht - bei Azetylen Fertiggewicht - (kg):
```
```
Max. Gesamtgewicht mit Füllung (kg):
```
```
NUR FÜR AZETYLEN
```
```
Lösungsmittel:
```
```
Bezeichnung der porösen Massen:
```
```
Anzahl der zulässigen gemeinsamen Füllvorgänge ohne
Lösungsmittelergänzung:
```
```
Verzeichnis der zusammengeschlossenen Flaschen, Gefäße oder Tanks
```
```
Hersteller Hersteller-Nr. Eigentümer-Nr. Rauminhalt erste
Erprobung
```
```
*1) Bei Fahrzeugbehälten unter Berücksichtigung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.
Anlage A.4.1
```
```
Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien
```
Für die Herstellung (Werkstoffbeschaffenheit und Konstruktion)
```
von Flaschen von mindestens 0,5 l sowie die Kennzeichnung, ausgenommen gasebezogene Kennzeichnung, gelten die in den Z 2 bis 5 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft.
An den Flaschen sind folgende EWG-Prüfungen durchzuführen:
2.1 Alle Flaschen unterliegen der EWG-Bauartzulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinie 88/665/EWG 2), (Rahmenrichtlinie).
2.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, ausgenommen jene in den Ziffern 3.3, 4.2 und 5.2 als Ausnahme angeführten Flaschen.
Für nahtlose Flaschen aus Stahl gilt im Sinne der Ziffer 1 die Richtlinie 84/525/EWG 3).
3.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus austenitischen Stählen sowie Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.
3.2 Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der Flaschenhälse (einer oder zwei).
3.3 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für nahtlose Flaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen gilt im Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/526/EWG 4).
4.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,
die aus einer Aluminiumlegierung bestehen, deren minimale garantierte Zugfestigkeit höher ist als 500 Nmm hoch -2;
bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.
4.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für geschweißte Flaschen aus unlegiertem Stahl gilt im Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/527/EWG 5).
5.1 Der Prüfüberdruck darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht übersteigen.
5.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart mit Ausnahme der Flaschen, deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für das Inverkehrbringen von Gasflaschen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der vorgenannten EWG-Richtlinien einer EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen versehen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
6.1 Die Flaschen sind einer abschließenden Prüfung durch eine Erstprüfstelle zu unterziehen. Die Erstprüfstelle hat hierbei zu prüfen, ob eine EWG-Prüfbescheinigung der EWG-Prüfstelle vorliegt, die Flaschen nach ihrer Konstruktion für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind (zum Beispiel, ob die für Wasserstoff erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden) und die in Z 6.2 und 6.3 angeführten zusätzlichen Einprägungen sachgemäß angebracht worden sind. Gegebenenfalls hat die Erstprüfstelle die Flasche mit dem Prüfdatum und ihrem Prüfzeichen zu kennzeichnen.
6.2 Nahtlose Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Fertiggewicht und die Bezeichnung der porösen Masse bei Acetylenflaschen oder das Taragewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM M 7377 und dem Konformitätszeichen zu versehen.
6.3 Geschweißte Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung gemäß Rn. 2218/218 ADR/RID und dem Konformitätszeichen zu versehen.
Anlage A.4.1
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Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien
```
Für die Herstellung (Werkstoffbeschaffenheit und Konstruktion)
```
von Flaschen von mindestens 0,5 l sowie die Kennzeichnung, ausgenommen gasebezogene Kennzeichnung, gelten die in den Z 2 bis 5 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft.
An den Flaschen sind folgende EWG-Prüfungen durchzuführen:
2.1 Alle Flaschen unterliegen der EWG-Bauartzulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinie 88/665/EWG 2), (Rahmenrichtlinie).
2.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, ausgenommen jene in den Ziffern 3.3, 4.2 und 5.2 als Ausnahme angeführten Flaschen.
Für nahtlose Flaschen aus Stahl gilt im Sinne der Ziffer 1 die Richtlinie 84/525/EWG 3).
3.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus austenitischen Stählen sowie Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.
3.2 Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der Flaschenhälse (einer oder zwei).
3.3 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für nahtlose Flaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen gilt im Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/526/EWG 4).
4.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,
die aus einer Aluminiumlegierung bestehen, deren minimale garantierte Zugfestigkeit höher ist als 500 Nmm hoch -2;
bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.
4.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für geschweißte Flaschen aus unlegiertem Stahl gilt im Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/527/EWG 5).
5.1 Der Prüfüberdruck darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht übersteigen.
5.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart mit Ausnahme der Flaschen, deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.
Für das Inverkehrbringen von Gasflaschen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der vorgenannten EWG-Richtlinien einer EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen versehen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
6.1 Die Flaschen sind einer abschließenden Prüfung durch eine Erstprüfstelle zu unterziehen. Die Erstprüfstelle hat hierbei zu prüfen, ob eine EWG-Prüfbescheinigung der EWG-Prüfstelle vorliegt, die Flaschen nach ihrer Konstruktion für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind (zum Beispiel, ob die für Wasserstoff erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden) und die in Z 6.2 und 6.3 angeführten zusätzlichen Einprägungen sachgemäß angebracht worden sind. Gegebenenfalls hat die Erstprüfstelle die Flasche mit dem Prüfdatum und ihrem Prüfzeichen zu kennzeichnen.
6.2 Nahtlose Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Tara-Gewicht, das Gesamtgewicht und die Bezeichnung der porösen Masse sowie das Lösungsmittel bei Acetylenflaschen oder das Tara-Gewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 und dem Konformitätszeichen „a'' gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a zu versehen.
6.3 Geschweißte Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung gemäß Rn. 2218/218 ADR/RID und dem Konformitätszeichen zu versehen.
Anlage A.4.2
```
```
Nahtlose Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
```
Bemessung
```
1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Mantels wird nach folgender
Formel berechnet:
p x D tief i
s = ------------------
20Sigma tief zul
Die Wanddicke darf aber nicht geringer sein als sich nach
folgender Formel ergibt:
D tief a
-------- + 1 - s - 1,5
250
Hiebei bedeuten:
s ....................... Mindestwanddicke (mm)
p ....................... Probedruck (bar)
D tief i ................ Innendurchmesser (mm)
D tief a ................ Außendurchmesser (mm)
Sigma tief zul .......... zulässige Beanspruchung (N/mm2)
Die zulässige Beanspruchung Sigma tief zul beträgt 0.75 der
garantierten Mindeststreckgrenze oder, wenn diese nicht
feststellbar ist, 0.75 der garantierten Mindestdehngrenze
R tief p0.2. Bei Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch die
Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit höchstens 0.9 der garantierten
Mindestzugfestigkeit R tief m in die Berechnungsformel
eingesetzt werden.
1.2 Die Wanddicke s tief 1 von konvexen Böden in der Bodenmitte muß mindestens folgenden Berechnungsformeln entsprechen:
s tief 1 = 1.5 s,
s tief 1 = s,
1.3 Die Wanddicken s tief 2 und s tief 3 von konkaven Böden müssen mindestens folgender Bedingung entsprechen:
s tief 2 = s tief 3 - 2 tief s,
wobei s tief 2 die Bodendicke in der Mitte und s tief 3 die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche bedeuten. Hierbei muß die Tiefe h der Bodeneinwölbung mindestens 0.12 D tief a betragen. Der Übergang vom Boden zum zylindrischen Mantel darf keinen Wanddickensprung aufweisen.
Werkstoffe
2.1 Es dürfen nur beruhigte, hinreichend alterungsbeständige
Stähle, erschmolzen im Elektroofen, nach dem Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen gleichwertigen Verfahren hergestellte Werkstoffe verwendet werden. Der Ausgangswerkstoff muß frei von Fehlern sein und darf nicht mehr als 0.02% Schwefel und 0.02% Phosphor, zusammen aber nicht mehr als 0.03% enthalten. Über die Analysewerte sind schmelzenweise Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 B nach ÖNORM EN 10204 vom Stahlhersteller zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur des Stahles (Übergangstemperatur) muß unter 40 Grad C liegen.
2.2 Für Wasserstoff dürfen folgende Stähle verwendet werden:
```
```
Analyse 28 Mn 6 34 CrMo 4
```
```
C 0.23-0.32 0.30-0.37
Si 0.15-0.40 0.15-0.40
Mn 1.30-1.65 0.50-0.80
Cr - 0.90-1.20
Mo - 0.15-0.30
S - 0.020 - 0.020
P - 0.020 - 0.020
S + P - 0.030 - 0.030
```
```
max. Härte HB 30 290 280
```
```
max. Zugfestigkeit N/mm2 950
Die Bruchdehnung A5 mindestens 16% an bearbeiteten
zylindrischen Proben betragen. Wird dieser Wert an einer
rechteckigen Probe nach Z 6.2 erreicht, ist die Bedingung auch
als erfüllt anzusehen.
2.2.1 Stähle mit höheren Festigkeiten als in Z 2.2 angegeben können von einer Erstprüfstelle zugelassen werden, wenn durch geeignete Prüfungen vom Flaschenhersteller der Nachweis einer ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Flaschen gegen Wasserstoffversprödung erbracht wird.
Herstellung und Fertigungsprüfungen
3.1 Die Flaschen sind nach der Fertigung einer Wärmebehandlung zu
unterziehen; diese kann in einem Normalglühen oder Vergüten bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für Warmformgebung, Glühen, Austenitisieren und Anlassen richten sich nach den Angaben des Stahl- bzw. Flaschenherstellers. Die Anlaßtemperatur muß mindestens 455 Grad C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung ist im Rahmen der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM EN 10204 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.
3.2 Sind Halsringe, Schutzkrägen oder Fußkränze vorgesehen, so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff verträglichen Werkstoff bestehen. Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper zu verbinden.
3.3 Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche, die aus nahtlosen Rohren geformt werden, wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff hinzugefügt wird.
3.4 Während der Herstellung der Flaschen hat der Hersteller nachweislich die Güte der Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört die Kontrolle der Wanddicken und der äußeren und inneren Oberflächen sowie die Prüfung der Rundheit der fertigen Flasche. Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner Stelle die erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei von Kerben, Überschmiedungen, Beulen und Riefen sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und Zunderschichten an der Innenseite sind zu entfernen. Der Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser darf nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung ist an jeder Flasche am zylindrischen Teil eine Härteprüfung nach DIN 50351 (entsprechend ISO R79) mit einem Kugeldurchmesser von 2.5 mm oder nach einem von der Erstprüfstelle als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen genügt eine stichprobenweise Prüfung je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung an beiden Enden des zylindrischen Teiles vorzunehmen.
Qualifikation von Herstellerbetrieben
4.1 Der Hersteller hat die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10
und 11 im Rahmen einer Eignungsprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Der Hersteller muß imstande sein, Flaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu überwachen. Über diese Eignungsprüfung hat die befaßte Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen.
Baumusterprüfung
5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich definierte Flaschentype ist eine Baumusterprüfung von einer Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Fertigung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1 lit. a bis d und an zwei weiteren Flaschen ein Berstversuch nach Z 5.2 durchzuführen. Die restlichen zwei Flaschen, die mit der vollständigen Kennzeichnung versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch nach Z 5.3 zu unterziehen. Von der Erstprüfstelle ist über das Ergebnis der Baumusterprüfung eine Bescheinigung auszustellen.
5.2 Der Berstversuch ist mit Wasser oder Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur durchzuführen. Die Druckerhöhung darf nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen ist der Druck (Fließdruck), bei dem in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der Berstdruck P tief b muß mindestens der folgenden Formel entsprechen:
20 x s x R tief m
P tief b - 1.05 -------------------
D tief a - s
wobei R tief m die garantierte Mindestzugfestigkeit bedeutet. Der Fließdruck muß mindestens vier Drittel des Probedruckes betragen. Beim Bersten darf die Flasche nicht in mehrere Teile zerreißen. Der Riß muß im wesentlichen im zylindrischen Teil in Längsrichtung verlaufen, darf sich bei vergüteten Flaschen nicht verästeln und darf nicht die Eigenschaften eines Sprödbruches aufweisen. Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler erkennen lassen.
5.3 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen.
Bauprüfung
6.1 Im Rahmen der Bauprüfung ist von einem Los zu höchstens
201 Stück von baumustergeprüften Flaschen derselben Flaschentype und derselben Schmelze eine von der Erstprüfstelle ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen zu unterziehen:
1 Zugversuch in Längsrichtung gemäß Z 6.2,
4 Biegeproben in Umfangsrichtung gemäß Z 6.3,
3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung bei Wanddicken ab 3 mm gemäß Z 6.4,
bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle der Bodenform.
6.2 Der Zugversuch erfolgt nach DIN EN 50145 mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen Proportionalstab. Die Bruchdehnung muß mindestens dem aus folgender Berechnungsformel sich ergebenden Wert
25 000
A tief 5 = ------------------------------
2 x ermittelte Zugfestigkeit
entsprechen, darf aber nicht weniger als 14% betragen. Für Wasserstoffflaschen ist Z 2.2 maßgebend.
6.3 Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung der DIN 50121
für folgende Dorndurchmesser „d'' durchzuführen:
```
```
ermittelte Zugfestigkeit „d'' als Vielfaches der
(N/mm2) Probedicke
```
```
bis 440 2
über 440 bis 520 3
über 520 bis 600 4
über 600 bis 700 5
über 700 bis 800 6
über 800 bis 900 7
über 900 8
Der Biegewinkel von 180 Grad ist ohne Rißbildung zu erreichen.
Die Probenbreite beträgt den größeren der beiden Werte 25 mm bzw. 4 x Wanddicke. Die Proben sind je nach Flaschendurchmesser aus einem oder aus zwei Ringen zu entnehmen.
6.4 Die Kerbschlagbiegeversuche sind nach ÖNORM EN 10045-1 an ISO-Charpy-V-Proben durchzuführen; Kerb senkrecht zur Fläche der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten. Bei Proben aus Flaschen mit Wanddicken unter 10 mm, darf die Probendicke die Nennwanddicke der Flasche nicht wesentlich unterschreiten. Die Prüftemperatur beträgt 50 Grad C. Folgende Mindestwerte dürfen bei dieser Prüfung nicht unterschritten werden:
```
```
ermittelte - 650 650
Zugfestigkeit
N/mm2
```
```
Probendicke 3 bis 5 über 5 bis 10 3 bis 5 über 5 bis 10
```
```
Kerb-
schlag-
zähigkeit M 36 33 60 50
J/cm2 E 29 26 50 40
M sind die Mittelwerte aus drei Proben; E sind die Werte der
6.5 Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche, so
sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt eine Probe aus einem Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei Beanstandungen der Bodenform (Z 6.1 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Ver sagt (Anm.: richtig: Versagt) eine dieser Flaschen, so ist es dem Hersteller überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und ersten Druckprüfung durchzuführen ist.
6.6 Wasserstoffflaschen sind vom Erzeuger oder einem beauftragten Sachverständigen zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen Teiles auf längsorientierte Fehler mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner ist im Übergangsbereich vom Boden zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren ist mit der zuständigen Erstprüfstelle zu vereinbaren. Die Prüfungen sind von geschultem Personal durchzuführen und von qualifizierten Prüfern der Qualifikationsstufe II gemäß ÖNORM EN 473 bzw. ÖNORM M 3040 zu bewerten. Der Erzeuger hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen. Die zuständige Erstprüfstelle hat stichprobenweise die Eignung der Prüfgeräte sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Bestätigungen auszustellen.
Anlage A.4.2
```
```
Nahtlose Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
```
Bemessung
```
1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Mantels wird nach folgender
Formel berechnet:
p x D tief i
s = ------------------
20Sigma tief zul
Die Wanddicke darf aber nicht geringer sein als sich nach
folgender Formel ergibt:
D tief a
-------- + 1 - s - 1,5
250
Hiebei bedeuten:
s ....................... Mindestwanddicke (mm)
p ....................... Probedruck (bar)
D tief i ................ Innendurchmesser (mm)
D tief a ................ Außendurchmesser (mm)
Sigma tief zul .......... zulässige Beanspruchung (N/mm2)
Die zulässige Beanspruchung Sigma tief zul beträgt 0.75 der
garantierten Mindeststreckgrenze oder, wenn diese nicht
feststellbar ist, 0.75 der garantierten Mindestdehngrenze
R tief p0.2. Bei Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch die
Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit höchstens 0.9 der garantierten
Mindestzugfestigkeit R tief m in die Berechnungsformel
eingesetzt werden.
1.2 Die Wanddicke s tief 1 von konvexen Böden in der Bodenmitte muß mindestens folgenden Berechnungsformeln entsprechen:
s tief 1 = 1.5 s,
s tief 1 = s,
1.3 Die Wanddicken s tief 2 und s tief 3 von konkaven Böden müssen mindestens folgender Bedingung entsprechen:
s tief 2 = s tief 3 - 2 tief s,
wobei s tief 2 die Bodendicke in der Mitte und s tief 3 die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche bedeuten. Hierbei muß die Tiefe h der Bodeneinwölbung mindestens 0.12 D tief a betragen. Der Übergang vom Boden zum zylindrischen Mantel darf keinen Wanddickensprung aufweisen.
Werkstoffe
2.1 Es dürfen nur beruhigte, hinreichend alterungsbeständige
Stähle, erschmolzen im Elektroofen, nach dem Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen gleichwertigen Verfahren hergestellte Werkstoffe verwendet werden. Der Ausgangswerkstoff muß frei von Fehlern sein und darf nicht mehr als 0.02% Schwefel und 0.02% Phosphor, zusammen aber nicht mehr als 0.03% enthalten. Über die Analysewerte sind schmelzenweise Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 B nach ÖNORM EN 10204 vom Stahlhersteller zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur des Stahles (Übergangstemperatur) muß unter -40 Grad C liegen.
2.2 Für Wasserstoff dürfen folgende Stähle verwendet werden:
```
```
Analyse 28 Mn 6 34 CrMo 4
```
```
C 0.23-0.32 0.30-0.37
Si 0.15-0.40 0.15-0.40
Mn 1.30-1.65 0.50-0.80
Cr - 0.90-1.20
Mo - 0.15-0.30
S - 0.020 - 0.020
P - 0.020 - 0.020
S + P - 0.030 - 0.030
```
```
max. Härte HB 30 290 280
```
```
max. Zugfestigkeit N/mm2 950
Die Bruchdehnung A5 mindestens 16% an bearbeiteten
zylindrischen Proben betragen. Wird dieser Wert an einer
rechteckigen Probe nach Z 6.2 erreicht, ist die Bedingung auch
als erfüllt anzusehen.
2.2.1 Stähle mit höheren Festigkeiten als in Z 2.2 angegeben können von einer Erstprüfstelle zugelassen werden, wenn durch geeignete Prüfungen vom Flaschenhersteller der Nachweis einer ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Flaschen gegen Wasserstoffversprödung erbracht wird.
Herstellung und Fertigungsprüfungen
3.1 Die Flaschen sind nach der Fertigung einer Wärmebehandlung zu
unterziehen; diese kann in einem Normalglühen oder Vergüten bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für Warmformgebung, Glühen, Austenitisieren und Anlassen richten sich nach den Angaben des Stahl- bzw. Flaschenherstellers. Die Anlaßtemperatur muß mindestens 455 Grad C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung ist im Rahmen der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM EN 10204 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.
3.2 Sind Halsringe, Schutzkrägen oder Fußkränze vorgesehen, so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff verträglichen Werkstoff bestehen. Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper zu verbinden.
3.3 Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche, die aus nahtlosen Rohren geformt werden, wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff hinzugefügt wird.
3.4 Während der Herstellung der Flaschen hat der Hersteller nachweislich die Güte der Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört die Kontrolle der Wanddicken und der äußeren und inneren Oberflächen sowie die Prüfung der Rundheit der fertigen Flasche. Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner Stelle die erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei von Kerben, Überschmiedungen, Beulen und Riefen sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und Zunderschichten an der Innenseite sind zu entfernen. Der Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser darf nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung ist an jeder Flasche am zylindrischen Teil eine Härteprüfung nach DIN 50351 (entsprechend ISO R79) mit einem Kugeldurchmesser von 2.5 mm oder nach einem von der Erstprüfstelle als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen genügt eine stichprobenweise Prüfung je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung an beiden Enden des zylindrischen Teiles vorzunehmen.
Qualifikation von Herstellerbetrieben
4.1 Der Hersteller hat die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10
und 11 im Rahmen einer Eignungsprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Der Hersteller muß imstande sein, Flaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu überwachen. Über diese Eignungsprüfung hat die befaßte Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen.
Baumusterprüfung
5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich definierte Flaschentype ist eine Baumusterprüfung von einer Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Fertigung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1 lit. a bis d und an zwei weiteren Flaschen ein Berstversuch nach Z 5.2 durchzuführen. Die restlichen zwei Flaschen, die mit der vollständigen Kennzeichnung versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch nach Z 5.3 zu unterziehen. Von der Erstprüfstelle ist über das Ergebnis der Baumusterprüfung eine Bescheinigung auszustellen.
5.2 Der Berstversuch ist mit Wasser oder Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur durchzuführen. Die Druckerhöhung darf nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen ist der Druck (Fließdruck), bei dem in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der Berstdruck P tief b muß mindestens der folgenden Formel entsprechen:
20 x s x R tief m
P tief b - 1.05 -------------------
D tief a - s
wobei R tief m die garantierte Mindestzugfestigkeit bedeutet. Der Fließdruck muß mindestens vier Drittel des Probedruckes betragen. Beim Bersten darf die Flasche nicht in mehrere Teile zerreißen. Der Riß muß im wesentlichen im zylindrischen Teil in Längsrichtung verlaufen, darf sich bei vergüteten Flaschen nicht verästeln und darf nicht die Eigenschaften eines Sprödbruches aufweisen. Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler erkennen lassen.
5.3 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen.
Bauprüfung
6.1 Im Rahmen der Bauprüfung ist von einem Los zu höchstens
201 Stück von baumustergeprüften Flaschen derselben Flaschentype und derselben Schmelze eine von der Erstprüfstelle ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen zu unterziehen:
1 Zugversuch in Längsrichtung gemäß Z 6.2,
4 Biegeproben in Umfangsrichtung gemäß Z 6.3,
3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung bei Wanddicken ab 3 mm gemäß Z 6.4,
bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle der Bodenform.
6.2 Der Zugversuch erfolgt nach ÖNORM EN 10002 mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen Proportionalstab. Die Bruchdehnung muß mindestens dem aus folgender Berechnungsformel sich ergebenden Wert
25 000
A tief 5 = ------------------------------
2 x ermittelte Zugfestigkeit
entsprechen, darf aber nicht weniger als 14% betragen. Für Wasserstoffflaschen ist Z 2.2 maßgebend.
6.3 Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung der DIN 50121
für folgende Dorndurchmesser „d'' durchzuführen:
```
```
ermittelte Zugfestigkeit „d'' als Vielfaches der
(N/mm2) Probedicke
```
```
bis 440 2
über 440 bis 520 3
über 520 bis 600 4
über 600 bis 700 5
über 700 bis 800 6
über 800 bis 900 7
über 900 8
Der Biegewinkel von 180 Grad ist ohne Rißbildung zu erreichen.
Die Probenbreite beträgt den größeren der beiden Werte 25 mm bzw. 4 x Wanddicke. Die Proben sind je nach Flaschendurchmesser aus einem oder aus zwei Ringen zu entnehmen.
6.4 Die Kerbschlagbiegeversuche sind nach ÖNORM EN 10045-1 an ISO-Charpy-V-Proben durchzuführen; Kerb senkrecht zur Fläche der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten. Bei Proben aus Flaschen mit Wanddicken unter 10 mm, darf die Probendicke die Nennwanddicke der Flasche nicht wesentlich unterschreiten. Die Prüftemperatur beträgt -50 Grad C. Folgende Mindestwerte dürfen bei dieser Prüfung nicht unterschritten werden:
```
```
ermittelte - 650 650
Zugfestigkeit
N/mm2
```
```
Probendicke 3 bis 5 über 5 bis 10 3 bis 5 über 5 bis 10
```
```
Kerb-
schlag-
zähigkeit M 36 33 60 50
J/cm2 E 29 26 50 40
M sind die Mittelwerte aus drei Proben; E sind die Werte der
6.5 Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche, so
sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt eine Probe aus einem Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei Beanstandungen der Bodenform (Z 6.1 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Ver sagt (Anm.: richtig: Versagt) eine dieser Flaschen, so ist es dem Hersteller überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und ersten Druckprüfung durchzuführen ist.
6.6 Wasserstoffflaschen sind vom Erzeuger oder einem beauftragten Sachverständigen zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen Teiles auf längsorientierte Fehler mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner ist im Übergangsbereich vom Boden zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren ist mit der zuständigen Erstprüfstelle zu vereinbaren. Die Prüfungen sind von geschultem Personal durchzuführen und von qualifizierten Prüfern der Qualifikationsstufe II gemäß ÖNORM EN 473 bzw. ÖNORM M 3040 zu bewerten. Der Erzeuger hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen. Die zuständige Erstprüfstelle hat stichprobenweise die Eignung der Prüfgeräte sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Bestätigungen auszustellen.
Anlage A.4.3
```
```
Geschweißte Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
```
Bemessung
```
1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles muß mindestens
folgender Berechnungsformel entsprechen:
p x D tief i
s = ------------------
20Sigma tief zul
Sie darf aber 2 mm nur dann unterschreiten, wenn die Bedingung
s - 0,316 Wurzel D tief a
erfüllt ist.
Hiebei bedeuten:
s ........................ Mindestwanddicke (mm)
p ........................ Probedruck (bar)
D tief i ................. Innendurchmesser (mm)
D tief a ................. Außendurchmesser (mm)
Sigma tief zul ........... zulässige Beanspruchung (N/mm2)
Die zulässige Beanspruchung (zul entspricht 0,75 der garantieren Mindeststreckgrenze bzw. 0,2%-Dehngrenze. Die Streckgrenze darf hiebei mit nicht mehr als 0,75 der garantierten Mindestzugfestigkeit und auch nicht mit mehr als 370 N/mm2 in die Berechnungsformel eingesetzt werden.
1.2 Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
p x D tief i x c
s tief 1 = --------------------
20Sigma tief zul
Hiebei ist C der Formfaktor, der sich aus der Kurve in nachstehender Abbildung ergibt. Die Böden müssen derart gewölbt sein, daß die Bedingungen R - D tief a; r - 0,1 D tief a; h - 4 s tief 1 erfüllt sind. Für elliptische Bodenformen muß H - 0,18 D tief i sein.
FORMFAKTOR C
(Anm.: Skala nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Hiebei bedeuten:
R ........................ innerer Wölbungsradius
r ........................ innerer Krempenradius
h ........................ Bordhöhe des Bodens
H ........................ äußere Höhe des gewölbten Teiles des
Bodens
Die Bodendicke s tief 1 muß mindestens der Wanddicke s
entsprechen.
```
Werkstoffe
```
Als Werkstoffe sind zugelassen:
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem, beruhigt
vergossenem SM-, Elektro- oder LD-Stahl, die schweißbar und
erforderlichenfalls zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert
gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse die einzelnen
Elemente folgende Werte nicht überschreiten:
S tief i ................. 0,60%
Mn ....................... 1,65%
Si + Mn .................. 1,90%
Cr ....................... 0,30%
Mo ....................... 0,09%
Ni ....................... 0,30%
Cu ....................... 0,40%
Al ....................... 0,30%
Andere außer C, S, P ..... 0,010%
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als 0,25% Kohlenstoff, je
0,035% Phosphor und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor
zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten sein. Die
Mindestbruchdehnung der Bleche in Querrichtung muß folgenden
Formeln entsprechen, jedoch auf keinen Fall weniger als 19%,
für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen: N/mm2, 22
1000 - R tief m
A tief 5 ----------------- , wenn R tief m - 490 N/mm2,
22
25000
A tief 5 ---------------- , wenn R tief m 490 N/mm2
2,2 x R tief m
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die Festigkeitseigenschaften
und die Glühbehandlung sind schmelzenweise durch
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B nach ÖNORM EN 10204 nachzuweisen.
Herstellung und Fertigungsprüfungen
3.1 Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur Bleche mit fehlerfreier
und glatter Oberfläche verwendet werden. Die Schweißnähte müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche haben. Die Schweißnähte sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person außen und innen visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen oder Wurzelrückfall sind nicht zulässig. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
3.2 Nach dem Schweißen sind die Flaschen einem Spannungsarmglühen zu unterziehen. Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfungszeugnis nach ÖNORM EN 10204 zu erbringen.
3.3 Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser größer ist als 2% des mittleren Durchmessers, sind auszuscheiden. Flaschen, die für die Befüllung mit Acetylen bestimmt sind und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie darf im Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw. sind derart anzubringen und auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen an der Flasche noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt entstehen können.
Qualifikation von Herstellerbetrieben
Baumusterprüfung
5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Baumusterprüfung durch eine Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Herstellung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen müssen. Diese sind einer zerstörungsfreien Prüfung nach Z 6.1.1 zu unterziehen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.5 erfüllt sein müssen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1.2 bis 6.1.4 durchzuführen. An zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach § 15 versehen sein müssen, ist ein Pulsationsversuch durchzuführen. An den restlichen zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung versehen sein müssen, ist ein Berstversuch nach Z 6.1.5 durchzuführen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.4 erfüllt sein müssen. Über das Ergebnis dieser Baumusterprüfung ist gegebenenfalls eine Baumusterprüfbescheinigung von der Erstprüfstelle auszustellen.
5.2 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12.000 Lastwechsel zu erreichen.
Bauprüfung
6.1 Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens
402 Stück von baumustergeprüften, fertigen Flaschen desselben Flaschentyps, hergestellt aus Blechen gleicher Schmelze und gleicher Wärmebehandlung, von einer Erstprüfstelle zwei Flaschen auszuwählen und folgenden Prüfungen zu unterziehen:
6.1.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler zu untersuchen.
6.1.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte) sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach DIN EN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab nach DIN 50125 bzw. DIN EN 50114 mit 20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite und in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blecheben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen. Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
```
```
ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2) Dorndurchmesser (mm)
```
```
bis 440 2 s
über 440 bis 520 3 s
über 520 bis 600 4 s
über 600 5 s
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff anzufertigen
6.1.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längsnaht und Rundnähte) sind zusätzlich zu den in Z 6.1.2 geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der ersten Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen.
6.1.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Z 6.1.2 oder Z 6.1.3, wobei die Sicke an der ersten Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.
6.1.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem Berstversuch zu unterwerfen.
6.2 Bei den Prüfungen nach Z 6.1 sind folgende Werte zu erreichen:
6.2.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie Verschweißung der Bleche erkennen lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck anzufertigen.
6.2.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muß die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.
6.2.3 Beim Biegeversuch und Schweißbiegeversuch darf bei einem Biegewinkel von 180 Grad noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
6.2.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen:
20 x s x R tief m
p tief b = -----------------
D tief a - s
Hiebei bedeutet Rm die garantierte Mindestzugfestigkeit. Wenn bei der Berstprobe der Riß
von einer Bodenkrempe ausgeht,
von einer Längsnaht ausgeht,
von einer Rundnaht anders als senkrecht ausgeht oder
den Behälter in mehrere Teile zerlegt, gilt der Berstversuch als nicht bestanden.
6.2.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt werden.
6.3 Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Z 6.2) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Druckprüfung durchzuführen ist.
Anlage A.4.3
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Geschweißte Stahlflaschen
Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen
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Bemessung
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1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles muß mindestens
folgender Berechnungsformel entsprechen:
p x D tief i
s = ------------------
20Sigma tief zul
Sie darf aber 2 mm nur dann unterschreiten, wenn die Bedingung
s - 0,316 Wurzel D tief a
erfüllt ist.
Hiebei bedeuten:
s ........................ Mindestwanddicke (mm)
p ........................ Probedruck (bar)
D tief i ................. Innendurchmesser (mm)
D tief a ................. Außendurchmesser (mm)
Sigma tief zul ........... zulässige Beanspruchung (N/mm2)
Die zulässige Beanspruchung (zul entspricht 0,75 der garantieren Mindeststreckgrenze bzw. 0,2%-Dehngrenze. Die Streckgrenze darf hiebei mit nicht mehr als 0,75 der garantierten Mindestzugfestigkeit und auch nicht mit mehr als 370 N/mm2 in die Berechnungsformel eingesetzt werden.
1.2 Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
p x D tief i x c
s tief 1 = --------------------
20Sigma tief zul
Hiebei ist C der Formfaktor, der sich aus der Kurve in nachstehender Abbildung ergibt. Die Böden müssen derart gewölbt sein, daß die Bedingungen R - D tief a; r - 0,1 D tief a; h - 4 s tief 1 erfüllt sind. Für elliptische Bodenformen muß H - 0,18 D tief i sein.
FORMFAKTOR C
(Anm.: Skala nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Hiebei bedeuten:
R ........................ innerer Wölbungsradius
r ........................ innerer Krempenradius
h ........................ Bordhöhe des Bodens
H ........................ äußere Höhe des gewölbten Teiles des
Bodens
Die Bodendicke s tief 1 muß mindestens der Wanddicke s
entsprechen.
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Werkstoffe
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Als Werkstoffe sind zugelassen:
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem, beruhigt
vergossenem SM-, Elektro- oder LD-Stahl, die schweißbar und
erforderlichenfalls zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert
gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse die einzelnen
Elemente folgende Werte nicht überschreiten:
S tief i ................. 0,60%
Mn ....................... 1,65%
Si + Mn .................. 1,90%
Cr ....................... 0,30%
Mo ....................... 0,09%
Ni ....................... 0,30%
Cu ....................... 0,40%
Al ....................... 0,30%
Andere außer C, S, P ..... 0,010%
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als 0,25% Kohlenstoff, je
0,035% Phosphor und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor
zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten sein. Die
Mindestbruchdehnung der Bleche in Querrichtung muß folgenden
Formeln entsprechen, jedoch auf keinen Fall weniger als 19%,
für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen: N/mm2, 22
1000 - R tief m
A tief 5 ----------------- , wenn R tief m - 490 N/mm2,
22
25000
A tief 5 ---------------- , wenn R tief m 490 N/mm2
2,2 x R tief m
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die Festigkeitseigenschaften
und die Glühbehandlung sind schmelzenweise durch
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B nach ÖNORM EN 10204 nachzuweisen.
Herstellung und Fertigungsprüfungen
3.1 Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur Bleche mit fehlerfreier
und glatter Oberfläche verwendet werden. Die Schweißnähte müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche haben. Die Schweißnähte sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person außen und innen visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen oder Wurzelrückfall sind nicht zulässig. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
3.2 Nach dem Schweißen sind die Flaschen einem Spannungsarmglühen zu unterziehen. Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfungszeugnis nach ÖNORM EN 10204 zu erbringen.
3.3 Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser größer ist als 2% des mittleren Durchmessers, sind auszuscheiden. Flaschen, die für die Befüllung mit Acetylen bestimmt sind und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie darf im Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw. sind derart anzubringen und auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen an der Flasche noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt entstehen können.
Qualifikation von Herstellerbetrieben
Baumusterprüfung
5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Baumusterprüfung durch eine Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Herstellung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen müssen. Diese sind einer zerstörungsfreien Prüfung nach Z 6.1.1 zu unterziehen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.5 erfüllt sein müssen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1.2 bis 6.1.4 durchzuführen. An zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach § 15 versehen sein müssen, ist ein Pulsationsversuch durchzuführen. An den restlichen zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung versehen sein müssen, ist ein Berstversuch nach Z 6.1.5 durchzuführen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.4 erfüllt sein müssen. Über das Ergebnis dieser Baumusterprüfung ist gegebenenfalls eine Baumusterprüfbescheinigung von der Erstprüfstelle auszustellen.
5.2 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12.000 Lastwechsel zu erreichen.
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