Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden(NR: GP XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.) (CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388, 394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068, 397L0013, 397L0033)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2001-11-28
Status Aufgehoben · 2000-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 707
Änderungshistorie JSON API

(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3 rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen ist.

Bewilligungsverfahren

§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3.

Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.

(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.

Bewilligungsverfahren

§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3.

Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß § 78 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.

(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.

Gebühren

§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

Abkürzung

TKG

Gebühren

§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 3 von der KommAustria durchzuführen.

Ablehnung

§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

1.

die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2.

die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

3.

die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4.

seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5.

durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6.

durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7.

eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1.

jede Standortänderung,

2.

jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3.

jede technische Änderung der Anlage

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1.

zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2.

aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3.

aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder

4.

zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1.

jede Standortänderung,

2.

jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3.

jede technische Änderung der Anlage

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1.

zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2.

aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3.

aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder

4.

zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Erlöschen der Bewilligung

§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3.

durch Widerruf;

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.

(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

1.

in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;

2.

dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;

3.

der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

4.

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

5.

die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

6.

die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.

(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.

(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

Erlöschen der Bewilligung

§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3.

durch Widerruf;

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.

(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

1.

in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;

2.

dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;

3.

der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

4.

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

5.

die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

6.

die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.

(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.

(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Abs. 6 und die Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.

11.

Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.

(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese Anordnungen sind zu befolgen.

(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.

(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.

(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

11.

Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.

(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese Anordnungen sind zu befolgen.

(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.

(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.

(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2) ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

12.

Abschnitt

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

1.

„Betreiber'' Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;

2.

„Teilnehmer'' eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;

3.

„Benutzer'' eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

4.

„Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:

a)

Familienname und Vorname,

b)

akademischer Grad,

c)

Adresse,

d)

Teilnehmernummer,

e)

Bonität;

5.

„Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:

a)

aktive und passive Teilnehmernummern,

b)

Anschrift des Teilnehmers,

c)

Art des Endgerätes,

d)

Gebührencode,

e)

Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,

f)

Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,

g)

übermittelte Datenmenge,

h)

andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;

6.

„Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.

Fernmeldegeheimnis

§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung.

(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

Technische Einrichtungen

§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Technische Einrichtungen

§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Sicherheit des Netzbetriebes

§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

Datenschutz - Allgemeines

§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:

1.

Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2.

Verrechnung der Entgelte und

3.

Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Vermittlungsdaten

§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.

(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.

Entgeltnachweis

§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen, der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt, sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.

(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.

(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Vermittlungsdaten.

Inhaltsdaten

§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Teilnehmerverzeichnis

§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.

(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen:

Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.

(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde gemäß § 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs. 1 ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu entsprechen:

1.

marktbeherrschende Betreiber,

2.

Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Abs. 4 unterbleibt.

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.

(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abstellen kann.

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen

Sprachtelefondienst

§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers.

13.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Geheimnismißbrauch

§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 103. (1) Eine im § 88 Abs. 2 bezeichnete Person, die

1.

unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

2.

eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2.

entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;

5.

entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7.

entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

10.

entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11.

entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12.

entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

13.

entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

3.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4.

entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

6.

entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

3.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

4.

entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;

5.

entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

6.

entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

7.

entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

8.

entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

9.

entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

10.

entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

11.

entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

12.

entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

13.

entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

14.

entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

15.

entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

16.

entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

17.

entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

18.

entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

19.

entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

20.

entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

21.

entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

22.

entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Abkürzung

TKG

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2.

entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;

5.

entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7.

entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

10.

entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11.

entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12.

entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

13.

entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

3.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4.

entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

6.

entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;

2.

entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

3.

entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

5.

entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;

6.

entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

7.

entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

8.

entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

9.

entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

10.

entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

11.

entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

12.

entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

13.

entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

14.

entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

15.

entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

16.

entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

17.

entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

18.

entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

19.

entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

20.

entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

21.

entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

22.

entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

23.

entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2.

entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;

5.

entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7.

entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

10.

entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11.

entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12.

entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

13.

entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

3.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4.

entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

6.

entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;

2.

entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

3.

entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

5.

entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;

6.

entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

7.

entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

8.

entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

9.

entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

10.

entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

11.

entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

12.

entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

13.

entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

14.

entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

15.

entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

16.

entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

17.

entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

18.

entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

19.

entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

20.

entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

21.

entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

22.

entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

23.

entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2.

entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;

5.

entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7.

entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

10.

entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11.

entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12.

entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

13.

entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

3.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4.

entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

6.

entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;

2.

entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

3.

entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

5.

entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;

6.

entgegen § 18a Abs. 1, § 18a Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 die Leistungskennwerte nicht bekannt gibt;

7.

entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

8.

entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

9.

entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

10.

entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

11.

entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

12.

entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

13.

entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

14.

entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

15.

entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

16.

entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

17.

entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

18.

entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

19.

entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

20.

entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

21.

entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

22.

entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

23.

entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

24.

entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

2.

entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

3.

entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;

5.

entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

7.

entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

10.

entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

11.

entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

12.

entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

13.

entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

2.

entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

3.

entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

4.

entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

6.

entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

7.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;

2.

entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

3.

entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

5.

entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;

6.

entgegen § 18a Abs. 1, § 18a Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 die Leistungskennwerte nicht bekannt gibt;

7.

entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

8.

entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

9.

entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

10.

entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

11.

entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

12.

entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

13.

entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

14.

entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

15.

entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

16.

entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

17.

entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

18.

entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

19.

entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;

20.

entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

21.

entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

22.

entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

23.

entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

24.

entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

14.

Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.

14.

Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und

3.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Abkürzung

TKG

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

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