Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden(NR: GP XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.) (CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388, 394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068, 397L0013, 397L0033)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2001-11-28
Status Aufgehoben · 2000-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 707
Änderungshistorie JSON API
4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Zulassungsbüro ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und

3.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Abkürzung

TKG

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

1.

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2.

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3.

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4.

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für

1.

die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und

3.

den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

1.

grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3.

die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Vollstreckung

§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Telekom Control GmbH

Errichtung

§ 108. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mit beschränkter Haftung” (Telekom-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der Telekom-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

Aufgaben

§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist. Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist.

Telekom-Control-Kommission

§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Telekom-Control-Kommission

§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 23,

2.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,

3.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

4.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

5.

Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

6.

Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und

7.

Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.

Abkürzung

TKG

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,

2.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,

3.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

4.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

5.

Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

6.

Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,

7.

Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,

8.

Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8.

Abkürzung

TKG

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,

2.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,

3.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

4.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

5.

Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

6.

Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,

7.

Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,

8.

Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8,

9.

Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a.

Abkürzung

TKG

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,

2.

Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,

3.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

4.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

5.

Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

6.

Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,

7.

Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,

8.

Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8,

9.

Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a,

10.

Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom Control-Kommission in Anspruch nehmen;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrenvorschriften, Instanzenzug

§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Verfahrenvorschriften, Instanzenzug

§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Streitschlichtung

§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Streitschlichtung

§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Aufsichtsrecht

§ 117. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Telekom-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln.

Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 119. Die Telekom-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommunikation in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Verfahrensvorschriften

§ 122. Im Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 109 ist das AVG 1991 anzuwenden.

Telekommunikationsbeirat

§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.

(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.

(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie Sitzungsgelder.

(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.

(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen. Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.

15.

Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

1.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

2.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,

3.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.

(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.

(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember 1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998 können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.

(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.

(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.

(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.

(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.

(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

1.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

2.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,

3.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere, nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2/EG zu beachten.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.

(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.

(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember 1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998 können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.

(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.

(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.

(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.

(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.

(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.

Verweisungen

§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 126a. Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Vollziehung

§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehung

§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Mit 1. Oktober 2002 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 127 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 in sowie § 102 außer Kraft.

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 102 und 127, BGBl. I Nr. 100/1997)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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