Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 590
Änderungshistorie JSON API
5.

sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

in bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verläßlich ist und

c)

als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3.

wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen wird verfügen können,

4.

wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

5.

sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

in bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verläßlich ist und

c)

als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3.

wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen wird verfügen können,

4.

wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

5.

sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Abkürzung

SchFG

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;

b)

in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)

5.

sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Abkürzung

SchFG

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie

a)

Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;

b)

in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)

5.

sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Abkürzung

SchFG

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie

a)

Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;

b)

in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verlässlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen. Scheidet der Betriebsleiter aus, so darf der Schifffahrtsbetrieb bis zur Genehmigung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während eines Monats, weiter ausgeübt werden,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)

5.

sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

SchFG

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

Abkürzung

SchFG

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn

1.

sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

2.

gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen

a)

schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder

b)

zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder

c)

gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

Fachliche Eignung - Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Fachliche Eignung - Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Abkürzung

SchFG

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Abkürzung

SchFG

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Abkürzung

SchFG

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, und

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Abkürzung

SchFG

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

2.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

1.

Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

2.

für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

1.

einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

2.

zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, und

3.

zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.

Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form der Prüfung,

3.

den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

4.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

5.

die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

SchFG

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schifffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Abkürzung

SchFG

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schifffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der Österreichischen Gesundheitskasse in Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt

wurden

§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates

1.

über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;

2.

auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.

(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.

(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates

1.

über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;

2.

auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

3.

auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.

(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.

(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, und die - sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt - über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schifffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Abkürzung

SchFG

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schifffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen.

Abkürzung

SchFG

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schifffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 13 der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012 in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein Schifffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schifffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schifffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schifffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schifffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

4.

ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

4.

ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

4.

ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt oder die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt;

3.

länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

4.

ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Konzession;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;

4.

durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

2.

der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;

3.

länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

4.

ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Abkürzung

SchFG

Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.

§ 85a. Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, und über gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, Zeitpunkt der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen.

3.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

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