Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 590
Änderungshistorie JSON API

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.

Abkürzung

SchFG

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

§ 71a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.

(3) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.

(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

Abkürzung

SchFG

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

§ 71a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.

(3) Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.

(4) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.

(5) Bei Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

8.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 10);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

6.

eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);

14.

Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20.

Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.

öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

8.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 10);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

6.

eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);

14.

Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20.

Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.

öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

8.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 10);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

6.

eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;

14.

Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20.

Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.

öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Abkürzung

SchFG

8.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 10);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

6.

eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;

14.

Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20.

Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.

öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5);

26.

als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Abkürzung

SchFG

8.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

2.

als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

3.

als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

4.

als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 9);

5.

als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

6.

eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

7.

ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

8.

als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

9.

als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

10.

nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

11.

als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

13.

außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;

14.

Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

15.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

16.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

17.

gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

18.

die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

19.

beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

20.

Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

21.

unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

22.

öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

23.

an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

24.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

25.

als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5);

26.

als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2.

Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2.

Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

4.

Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

4.

Teil

Schifffahrtsgewerberecht

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.
  • sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;“

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

6.

Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;

7.

Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;

3.

Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;

3.

Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;

4.

Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;

5.

Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.

– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Abkürzung

SchFG

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

6.

Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;

7.

Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;

3.

Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;

3.

Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;

4.

Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;

5.

Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.

– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Abkürzung

SchFG

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

6.

Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;

7.

Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;

3.

Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;

3.

Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;

4.

Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;

5.

Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.

– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Abkürzung

SchFG

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

1.

Werkverkehr (Abs. 2);

2.

Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

3.

Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX Nr. 31991R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

6.

Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;

7.

Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).

(2) Werkverkehr ist

1.

die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

2.

die Beförderung von Gütern, soweit

a)

die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

b)

die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen zum Eigengebrauch des Unternehmens oder zu oder von den Arbeitsstätten zum Eigengebrauch des Unternehmens erfolgt und

c)

die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung. Liegen nicht alle der oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vor, so handelt es sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;

3.

Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

1.

Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;

2.

Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;

3.

Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;

4.

Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;

5.

Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,

1.

als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

2.

– sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

2.

Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Abkürzung

SchFG

2.

Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Abkürzung

SchFG

2.

Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Abkürzung

SchFG

2.

Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und

c)

als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3.

wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,

4.

wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

5.

sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

1.

Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,

2.

Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

3.

Fährverkehr,

4.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

5.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und

c)

als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

2.

einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

3.

einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

1.

wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

2.

wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

3.

wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,

4.

wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

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