Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 590
Änderungshistorie JSON API

(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen sowie das Befahren von Wegen auf Ufergrundstücken mit Kraftfahrzeugen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt im zeitlich und räumlich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke sowie darauf befindliche Wege, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

Abkürzung

SchFG

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

Abkürzung

SchFG

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:

1.

Identitäts- und Kontaktdaten;

2.

Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;

3.

das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß § 6.

Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Z 1 bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Z 1 können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

Abkürzung

SchFG

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

1.

auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

2.

sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

3.

ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:

1.

Identitäts- und Kontaktdaten;

2.

Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;

3.

das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß § 6.

Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Z 1 bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Z 1 können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

5.

Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen

Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' zu verlautbaren.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schifffahrttreibenden” zu verlautbaren.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.

Benützung der Häfen und Länden

§ 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen Verordnungen aufsuchen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung

§ 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.

(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

6.

Hauptstück

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

§ 36. (1) Treppelwege sind für

1.

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

2.

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,

3.

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

4.

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und

5.

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.

(2) Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

(3) Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.

(4) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

(5) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.

(6) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

2.

die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3.

der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

SchFG

7.

Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, die zur Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967.

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundespolizei, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Organe der Schifffahrtspolizei

§ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, die zur Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967.

Abkürzung

SchFG

Organe der Schifffahrtspolizei

§ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.

Abkürzung

SchFG

Organe der Schifffahrtspolizei

§ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 124 Abs. 2 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.

Abkürzung

SchFG

Organe der Schifffahrtspolizei

§ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 147 Abs. 2 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.

Abkürzung

SchFG

Organe der Schifffahrtspolizei

§ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

1.

die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

2.

die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

3.

die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;

4.

die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

1.

auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

2.

auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

1.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

2.

die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 147 Abs. 2 besitzen;

3.

in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

4.

mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Abkürzung

SchFG

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Abkürzung

SchFG

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (§ 10 Abs. 2 Z 1 WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen (§ 17a WaStG). Für die Durchführung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 WaStG durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH gilt ein Deckel von 59 Vollzeitäquivalenten. Von diesem Deckel ausgenommen sind temporäre Überschreitungen des Personalstands im Zuge von Nachbesetzungen. Dieser zusätzliche Bedarf muss bis spätestens 15. September des Vorjahres von der via donau an den Inhaber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung gemeldet werden.

(2) Die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen. Hiefür sind durch Verordnung Bestimmungen über die Kostentragung, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, zu erlassen.

Hafenmeister

§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

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