Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 126) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 127) besitzen;
mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Abkürzung
SchFG
Hafenmeister
§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 126) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 127) besitzen;
mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Abkürzung
SchFG
Hafenmeister
§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).
(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 124 Abs. 2 Z 2) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 124 Abs. 2 Z 3) besitzen;
mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 119 Abs. 2, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Abkürzung
SchFG
Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, dass geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin).
(2) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen können nur Personen sein, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR Staatsangehöriger);
die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 147 Abs. 2) besitzen;
mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Befähigungsausweises gemäß § 117, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4) Hafenmeister bzw. Hafenmeisterinnen sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;
Überwachung des Raftings.
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
Betraute Personen
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
Regelung der Schifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
Regelung der Schifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
Regelung der Schifffahrt in Privathäfen;
Überwachung des Raftings.
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis zu 700 000 S zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
2a. als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
21a. als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
2a. als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);
als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);
als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);
als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);
als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);
die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);
als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);
auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);
als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);
als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);
Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);
16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;
auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);
der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;
als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);
als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);
21a. als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);
als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);
die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2 sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,
als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder
als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);
als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;
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