Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.
Durchführung der Überprüfung
§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut werden.
Durchführung der Überprüfung
§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut
werden.
Betriebsvorschrift
§ 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.
(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.
(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
durch Enteignung.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen;
wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz'' auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 - mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 - gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.
Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schifffahrtsanlagen.
Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.
Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.
(3) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.
Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schifffahrtsanlagen
§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.
(3) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von
Schiffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten'' zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von
Schiffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(13) In der Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von
Schiffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(13) In der Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.
Abkürzung
SchFG
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schifffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(13) In der Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.
Abkürzung
SchFG
Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen
§ 58. (1) Schifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.
(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
(8) Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen zu lösen.
(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schifffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Landstromanlagen, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(12a) Unbeschadet Abs. 12 kann durch Verordnung festgelegt werden, dass bei Neuerrichtung eines Hafens oder eines Teiles desselben dieser dafür ausgelegt werden muss, dass er vorzugsweise und nach Maßgabe des Standes der Technik auch von Fahrzeugen genutzt werden kann, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
(13) In der Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.
Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.
Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an
Wasserstraßen
§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen
§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
Benützungsbefugnisse (§ 62);
vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);
Mitbenützungsrecht (§ 64);
Enteignung (§ 65).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
Benützungsbefugnisse (§ 62);
vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);
Mitbenützungsrecht (§ 64);
Enteignung (§ 65).
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Benützungsbefugnisse
§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
Benützungsbefugnisse
§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
Benützungsbefugnisse
§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schifffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Mitbenützungsrecht
§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Mitbenützungsrecht
§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Enteignung
§ 65. (1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß
die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben;
die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.
(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.
Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.
Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.
Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.
(5) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.
Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen
§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere
Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;
Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;
Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.
Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen
§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere
Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;
Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;
Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.
Hauptstück
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,
Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,
Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,
Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Hauptstück
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,
Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,
Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,
Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Hauptstück
Hafenentgelte
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,
Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,
Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,
Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.
Hafenentgelte für Privathäfen
§ 69. Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).
Festsetzung der Hafenentgelte
§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;
Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;
das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für
Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 1 erfolgt ist;
Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern;
die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;
die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(4) Erstreckt sich die gemäß § 47 bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß § 66 bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für deren Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 71. (1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
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