Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-01
Status Aufgehoben · 1998-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 120
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

Abkürzung

FSG-PV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Muss die theoretische Fahrprüfung für eine oder mehrere Klassen gemäß § 11 Abs. 6 zweiter Satz FSG neuerlich abgelegt werden, so ist (sind) nur das oder die jeweilige(n) klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Das gilt auch für den Fall, dass eine oder mehrere Fahrprüfungen für andere Klassen abgelegt werden. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.

(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.

Abkürzung

FSG-PV

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.

(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.

Abkürzung

FSG-PV

1.

Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung)

§ 1. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2.

das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, D, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Als Theorieprüfung für die Klasse C1 ist immer das Modul C und für die Klasse D1 ist immer das Modul D zu verwenden. Im Fall der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder D1 auf D ist das Modul der Klasse C bzw. D nicht neuerlich zu absolvieren. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.

(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn für den „Allgemeinen Fragenblock“ mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; insgesamt müssen aber jedenfalls 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klassen C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch ebenfalls mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für

die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei

den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klasse C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für

die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei

den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klasse C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

§ 2. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Ein Prüfungsmodul ist positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist.

Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1.

Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2.

einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3.

mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodelle gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abkürzung

FSG-PV

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abkürzung

FSG-PV

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Abkürzung

FSG-PV

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

§ 3. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

1.

mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,

2.

mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,

3.

mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und

4.

mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Gefahren, Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

Allgemeine Prüfungsinhalte

§ 4. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

15.

Fahren in Straßentunneln

Abkürzung

FSG-PV

Inhalte des Moduls GW

§ 4. Das Modul GW der theoretischen Fahrprüfung muss jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1.

Verkehrszeichen

2.

Vorrangbeispiele

3.

Partnerkunde

4.

Fahrtauglichkeit

5.

Allgemeine Fahrordnung

6.

Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7.

Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8.

Fahrzeugtechnik

9.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10.

Überholen

11.

Bewegen im Verkehr

12.

Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13.

Eisenbahnkreuzungen

14.

Kreuzungen

15.

Fahren in Straßentunneln

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des Lenkers

2.

das Verhalten, wie insbesondere:

3.

das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere:

4.

die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten

5.

das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit

6.

die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre.

(3) Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung,

7.

Verhalten auf Autobahnen,

8.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

9.

Überholen,

10.

Bewegen im Verkehr.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre,

4.

Verhalten auf Autobahnen,

5.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

6.

Überholen,

7.

Bewegen im Verkehr,

8.

Anhänger und Abschleppen.

(3) Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

spezielle Fahrzeugtechnik,

4.

Gefahrenlehre,

5.

Fahrtechnik und Blickverhalten,

6.

Bekleidung und Schutzausrüstung,

7.

Verhalten auf Autobahnen,

8.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

9.

Überholen,

10.

Bewegen im Verkehr,

11.

Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3.

Gefahrenlehre,

4.

Verhalten auf Autobahnen,

5.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

6.

Überholen,

7.

Bewegen im Verkehr,

8.

Anhänger und Abschleppen,

9.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

10.

Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.

(3) Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3.

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4.

die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5.

die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6.

Beladung und Ladungssicherung,

7.

Gefahrenlehre,

8.

spezielle Fahrzeugtechnik,

9.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

10.

Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.

(4) Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2.

die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3.

Gefahrenlehre,

4.

spezielle Fahrzeugtechnik,

5.

Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung

6.

Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.

(5) Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Anhängerbremsen,

2.

Anhängerlenkung,

3.

Beladung und Ladungssicherung,

4.

Fahrgestell und Aufbauten,

5.

elektrische Anlage,

6.

Gefahrenlehre,

7.

spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2.

die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3.

die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4.

Fahrtechnik,

5.

Beladung und Ladungssicherung,

6.

Gefahrenlehre.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1.

auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2.

die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3.

eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4.

sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.

(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.

(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.

(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.

(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1.

wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2.

wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3.

wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4.

wenn der Kandidat es verlangt.

(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.

(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

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