Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.
(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt.
(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.
(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.
(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Ein zusätzlicher Punkteabzug ist unzulässig. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muß.
(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.
(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122 bis 122b KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.
(2) Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
(5) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden” oder „nicht bestanden”. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(6) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, daß seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muß.
(7) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(8) An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß §§ 122, 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule oder der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.
Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich
für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18
Abs. 6).
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im Langsamfahrbereich,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:
eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,
einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und
Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung “bestanden” oder “nicht bestanden”. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich
für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18
Abs. 6).
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im Langsamfahrbereich,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:
eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,
einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und
Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere
(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.
(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
(13) (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.
Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich
für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18
Abs. 6).
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im Langsamfahrbereich,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:
eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,
einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und
Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.
(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.
(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.
Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich
für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl. § 18
Abs. 6).
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im Langsamfahrbereich,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:
eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,
einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und
Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.
(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.
(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im verkehrsfreien Raum,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A, bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
wenn der Kandidat es verlangt;
zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.
(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.
(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
Überprüfung am Fahrzeug,
Übungen im verkehrsfreien Raum,
Fahren im Verkehr,
Besprechung von erlebten Situationen.
(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
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