VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:

(4) Der Entgasungsvorgang muß unterbrochen werden, wenn

infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Meßgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.

(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, daß die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegt oder keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen feststellbar ist, gilt die Kennziffer gemäß Rn. 210 500 nicht mehr.

210 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer

oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor.

In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen

Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.

Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln

aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.

210 309- 210 311

210 312 Lüftung

(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb

genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.

(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muß

in Betrieb sein.

210 313- 210 314

210 315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß

mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,

daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten:

a)

Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;

b)

Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;

c)

Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;

d)

Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;

e)

Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);

f)

Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;

g)

Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

h)

Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden

von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 6.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit

von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung.

210 316

210 317 Kenntnisse über Gase

(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muß bei

der Beförderung von Gütern, die nur in Typ G-Schiffen zugelassen sind, an Bord sein.

(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von 2 Jahren vor oder spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten.

a)

Allgemeine Eigenschaften von Gasen:

Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;

b)

Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;

c)

Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG);

d)

Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

e)

Produktkenntnisse:

chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, Ammoniak -;

f)

Flüssigkeiten und Dämpfe:

Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;

g)

Verhalten im Notfall;

h)

Verfahren im Schiffsbetrieb:

Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage;

i)

Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden

von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit

von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:

Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der

vorhergehenden Bescheinigung.

(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

210 318 Kenntnisse über Chemikalien

(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muß

an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-Schiffen zugelassen sind.

(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist

ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten.

a)

Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen:

Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen;

b)

Probeentnahme von Chemikalien;

c)

Explosionsgefahren von Chemikalien;

d)

Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

e)

Produktkenntnisse:

chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation;

f)

Flüssigkeiten und Dämpfe:

Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;

g)

Verhalten im Notfall;

h)

Verfahren im Schiffsbetrieb:

Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen;

i)

Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden

von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit

von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:

Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der

vorhergehenden Bescheinigung.

(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit der IMO-Resolution 11 für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

210 319

210 320 Ballastwasser

(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte

Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Ballastwasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.

Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge

und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mit berücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste des Anhangs 4 nicht verboten ist.

(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muß

dies im Ladungsbuch eingetragen werden.

210 321

210 322 Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks; Abschlußvorrichtungen

Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von

Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben, unbeschadet der in dieser Anlage zugelassenen Ausnahmen.

210 323- 210 324

210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen

(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der

folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:

a)

Rohrleitungen für das Laden und Löschen;

b)

Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;

c)

Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.

(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen

zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:

In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein,

daß aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.

(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für:

210 326

210 327 Beförderung von Personen

(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:

a)

Besatzungsmitglieder;

b)

die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;

c)

Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.

(2) Im Bereich der Ladung dürfen sich die unter

Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328

210 329 Beiboote

Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene Beiboot

muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß § 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.

210 330

210 331 Maschinen

(1) Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren).

(2) Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie

Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.

210 332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als

Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.

210 333-

210 339

210 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

210 341 Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist

verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

210 342 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn

Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.

(2) Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,

die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.

(3) Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage

benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht.

(4) Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu

sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.

210 343

210 344 Reinigungsarbeiten

Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von weniger als 55 ºC dürfen nur an Deck im Bereich der Ladung durchgeführt werden.

210 345- 210 350

210 351 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem

Zustand erhalten werden.

(2) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche

elektrische Leitungen zu verwenden.

Dies gilt nicht für:

(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

210 352- 210 253

210 354 Tragbare Lampen

Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.

210 355- 210 359

210 360 Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen

Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein.

(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2),

Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

210 361- 210 370

210 371 Zutritt an Bord

(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

(2) Wenn für das Schiff gemäß Rn. 210 500 eine Kennziffer

gilt, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. 210 372- 210 373

210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist

mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

210 375 Gefahr der Funkenbildung

Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten

durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten.

210 376-

210 379

210 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

210 381 Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen

Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:

a)

das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;

b)

Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (6));

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

c)

die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;

d)

das in Rn. 210 284 vorgeschriebene Ladungsbuch;

e)

ein Abdruck der ADN- oder ADNR-Verordnung mit den Anlagen A und B.2 in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 geforderte Bescheinigung;

g)

ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;

h)

bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan;

i)

die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.

j)

die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen.

(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen

müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder

Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:

a)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;

b)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;

c)

die gültigen Nachweise gemäß Muster 3 des Anhangs 3 über die Prüfung des Nachlenzsystems.

(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks

wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:

210 382- 210 384

210 385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

a)

die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c)

die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;

d)

die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;

e)

Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt

werden. Die Weisungen müssen in der Sprache des Schiffsführers und erforderlichenfalls zusätzlich in den an Bord üblichen Sprachen abgefaßt sein.

(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

210 386- 210 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handbaben der Ladung

210 400

210 401 Begrenzung der beförderten Mengen

Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu

befördern, ausgenommen Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als 6 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn. 321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen.

210 402- 210 406

210 407 Lade- und Löschstellen

Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen

Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.

210 408

210 409 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen

Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer

dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

210 410 Prüfliste

(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden,

nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden.

(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.

(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der

des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.

210 411 Ladungsbuch, Stauplan

(1) Der Schiffsführer muß in das Ladungsbuch unverzüglich

alle Aktivitäten eintragen, die sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer).

(2) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan eintragen,

welche Güter in den einzelnen Ladetanks untergebracht sind. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und, soweit vorhanden, Stoffnummer).

210 412

210 413 Maßnahmen vor dem Laden

(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche

Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.

(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.

210 414 Handhaben und Stauen der Ladung

Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung

untergebracht sein.

210 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Nach jedem Löschen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des Nachlenzsystems gemäß den Bedingungen, wie sie bei der Prüfung festgelegt wurden, entleert werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

Ladungsreste müssen mit Hilfe der Vorrichtung zur Abgabe von

Restmengen an Land abgegeben oder im eigenen Restetank oder in den in Rn. 210 401 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern gelagert werden.

(2) Nach dem Nachlenzen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen nötigenfalls durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene sachkundige Personen oder Firmen gereinigt oder an dazu zugelassenen Stellen entgast werden.

210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.

(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und (1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.

Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.

Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und

akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.

(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß

Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.

(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten

Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.

(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.

210 417 Verschluß der Fenster und Türen

(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle

Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze

Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck

aus zugänglichen Räume gelüftet werden.

210 418- 210 420

210 421 Füllen von Ladetanks

(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt

während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.

(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen

mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:

zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%

a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis

b = Dichte des Stoffes

Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch

nicht überschritten werden.

210 422 Öffnen von Öffnungen

(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen

oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.

(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen

von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem:

(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile

dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

(4) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle,

Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben.

(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.

210 423

210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen

Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts

anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde

kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.

210 425 Lade- und Löschleitungen

(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den

fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.

Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung

müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch starre oder

biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.

(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen

dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.

(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß

möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden.

(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.

210 426- 210 439

210 440 Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) eine Feuerlöscheinrichtung gefordert wird, müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.

210 451 Feuer und offenes Licht

Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch

ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.

210 442- 210 450

210 451 Elektrische Einrichtungen

(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur

elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.

(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.

210 452

210 453 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht

muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.

210 454- 210 459

210 460 Besondere Ausrüstung

Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.

210 461-

210 473

210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,

welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),

Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.

210 475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land

müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle

darstellen.

210 476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit

Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des

Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.

210 477-

210 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

210 500 Bezeichnung

Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere

Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende

Kennziffer.

210 501 Beförderungsart

Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von

230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten.

210 502

210 503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß

elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

210 504 Stilliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 210 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an einer gekennzeichneten Lände stilliegen, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 210 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, von dieser Verpflichtung befreien.

(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde

besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es

zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.

(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.

210 505- 210 507

210 508 Meldungen

(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese

im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:

a)

Art des Fahrzeugs,

b)

Name des Fahrzeugs,

c)

Nationalität und amtliches Kennzeichen,

d)

Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),

e)

Tragfähigkeit,

f)

Länge, Breite,

g)

bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,

h)

Tiefgang,

i)

Fahrtroute,

j)

Beladehafen,

k)

Entladehafen,

l)

Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)

m)

Kennziffer gemäß Rn. 10 500,

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen

mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von

Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:

a)

Name des Fahrzeugs,

b)

Nationalität und amtliches Kennzeichen.

(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit

Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.

(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten

erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999

II. TEIL

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2

Gase

221 000- 221 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

221 100- 221 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

221 200- 221 220

221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf

dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.

Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.

221 222- 221 259

221 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

221 261- 221 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

221 300

221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

221 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

221 303- 221 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

221 400- 221 413

221 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht

gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

221 415- 221 424

221 425 Lade- und Löschleitungen

Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff

nachgedrückt worden sind.

221 426- 221 427

221 428 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert

wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2

betriebsbereit sein.

221 429-

221 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

221 500-

230 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

231 000-

231 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

231 100-

231 199

```

ABSCHNITT 2

```

231 200- Anforderungen an die Schiffe

231 221

231 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

231 223- 231 259

231 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

231 261- 231 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

231 300

231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

231 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

231 303- 231 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

231 400- 231 427

231 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 3 betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste

(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.

Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 231 429- 231 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

231 500- 240 999

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

241 000 Allgemein

Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von

Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.

241 001- 241 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

241 100- 241 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

241 200- 241 210

241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren

Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.

Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung

70 ºC nicht überschreiten.

241 212 Lüftung

(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen

mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.

(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.

(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,

daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.

(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.

241 213-

241 220

241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen

und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.

241 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung

von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.

(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.

Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem

Überdruck im Ladetank öffnen.

241 223-

241 224

241 225 Pumpen und Leitungen

Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert

werden. Sie müssen beheizt werden können.

241 226-

241 241

241 242 Ladungsheizungsanlage

Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von

Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.

Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden

können.

241 243- 241 259

241 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß

jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.

241 261- 241 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

241 300

241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine

zusätzliche Person.

241 302 Pumpenräume unter Deck

Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

241 303- 241 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

241 400- 241 411

241 412 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.

(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.

Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von

Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.

(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in

geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.

(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht

Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.

241 413- 241 441

241 442 Ladungsheizungsanlage

Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige

Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten

werden.

241 443- 241 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

241 500- 260 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

261 000- 261 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

261 100- 261 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

261 200- 261 221

261 222 Öffnungen der Ladetanks

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

261 223- 261 259

261 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

261 261- 261 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

261 300

261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,

Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

261 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

261 303- 261 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

261 400- 261 413

261 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

261 415- 261 427

261 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage

gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 6.1 betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.

Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 261 429- 261 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

261 500- 280 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

281 000- 281 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

281 100- 281 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

281 200- 281 221

281 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

281 223- 281 259

281 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

281 261- 281 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

281 300

281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

281 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

281 303- 281 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

281 400- 281 427

281 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert

wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 8 betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.

Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 281 429- 281 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

281 500- 290 999

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

291 000- 291 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

291 100- 291 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

291 200- 291 221

291 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

291 223- 291 259

291 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

291 261- 291 299

ABSCHNITT 3

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