VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
- Abdeckung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt.
(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung
vorgeschrieben ist, gilt folgendes:
eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;
die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;
wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;
Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;
die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.
(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.
210 419 Inertisierung von Tankschiffen
Ladetanks eines geschlossenen Tankschiffs, die beladen oder leer und ungereinigt sind von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) der Einsatz eines Tankschiffs des Typs C oder geschlossen und Explosionsschutz erforderlich ist, müssen gemäß Rn. 210 418 inertisiert werden. Die Inertisierung hat so zu erfolgen, dass der Sauerstoffgehalt auf unter 8 Vol-% abgesenkt wird. Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach Rn. 321 222 Abs. 5 oder Rn. 331 222 Abs. 5 entspricht, ist Inertisierung nicht erforderlich.
210 420
210 421 Füllen von Ladetanks
(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt
während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.
(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen
mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:
zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%
a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis
b = Dichte des Stoffes
Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch
nicht überschritten werden.
(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.
210 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das Öffnen von Öffnungen der Ladetanks darf nur
erfolgen, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.
(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen, der Peilöffnungen sowie das Öffnen des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung ist nur zur Kontrolle oder bei Reinigung entladener Ladetanks gestattet. Wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, ist das Öffnen der Ladetankluken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zu dem Ein- und Ausbau der Flammensperre bei entladenen Ladetanks nur gestattet, wenn die entsprechenden Ladetanks entgast worden sind, wobei die Konzentration an brennbaren Gasen im Ladetank unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegen muss.
(3) Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste
(Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet. Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen ist bei Ladetanks, die mit gefährlichen Gütern, für die in der Stoffliste (Anhang 4) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nur gestattet nachdem das Laden seit mindestens zehn Minuten unterbrochen ist.
(4) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile
dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(5) Die Öffnungsdauer muss auf die Zeit der Kontrolle,
Reinigung, des Wechsels der Flammensperre, der Peilung oder Probeentnahme des jeweiligen Ladetanks beschränkt bleiben.
(6) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 Abs. 4 lit. a oder Rn. 331 222 Abs. 4 lit. a vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für
Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
210 423
210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts
anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde
kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
210 425 Lade- und Löschleitungen
(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den
fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.
Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung
müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch
starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.
(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen
dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß
möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.
210 426-
210 439
210 440 Feuerlöscheinrichtungen
Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich
der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und
Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.
210 451 Feuer und offenes Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.
210 442- 210 450
210 451 Elektrische Einrichtungen
(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur
elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.
(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.
210 452
210 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.
210 454- 210 459
210 460 Besondere Ausrüstung
Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.
210 461-
210 473
210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,
welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),
Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.
210 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle
darstellen.
210 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des
Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen
Bilgenentölungsboote während der Übernahme von
Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der
Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen
festgemacht werden.
210 477-
210 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
210 500 Bezeichnung
Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere
Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende
Kennziffer.
210 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
210 502
210 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß
elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
210 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig
ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.
(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde
besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
- 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;
- 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und
- 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
210 505- 210 507
210 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Art des Fahrzeugs,
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen,
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
Tragfähigkeit,
Länge, Breite,
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
Tiefgang,
Fahrtroute,
Beladehafen,
Entladehafen,
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2
Gase
221 000- 221 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
221 100- 221 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
221 200- 221 220
221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf
dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
221 222- 221 259
221 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
221 261- 221 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
221 300
221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
221 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
221 303- 221 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
221 400- 221 413
221 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht
gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
221 415- 221 417
221 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks
Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muss
vor dem Beladen, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz gefordert wird, gegebenenfalls vorhandene Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden.
221 419- 221 424
221 425 Lade- und Löschleitungen
Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff
nachgedrückt worden sind.
221 426- 221 427
221 428 Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
betriebsbereit sein.
221 429-
221 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221 500-
230 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
231 000-
231 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
231 100-
231 199
```
ABSCHNITT 2
```
231 200- Anforderungen an die Schiffe
231 221
231 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
231 223- 231 259
231 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
231 261- 231 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
231 300
231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
231 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
231 303- 231 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
231 400- 231 427
231 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste
(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
231 429- 231 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231 500- 240 999
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
241 000 Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von
Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.
241 001- 241 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
241 100- 241 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
241 200- 241 210
241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren
Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.
Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung
70 ºC nicht überschreiten.
241 212 Lüftung
(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen
mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.
(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.
(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,
daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.
(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.
241 213-
241 220
241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen
und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.
241 222 Öffnungen der Ladetanks
(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.
(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.
Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem
Überdruck im Ladetank öffnen.
241 223-
241 224
241 225 Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert
werden. Sie müssen beheizt werden können.
241 226-
241 241
241 242 Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von
Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.
Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden
können.
241 243- 241 259
241 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß
jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.
241 261- 241 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
241 300
241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine
zusätzliche Person.
241 302 Pumpenräume unter Deck
Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
241 303- 241 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
241 400- 241 411
241 412 Lüftung
(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.
(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von
Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.
(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in
geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.
(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht
Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.
241 413- 241 441
241 442 Ladungsheizungsanlage
Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten
werden.
241 443- 241 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241 500- 260 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
261 000- 261 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
261 100- 261 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
261 200- 261 221
261 222 Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
261 223- 261 259
261 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
261 261- 261 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
261 300
261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,
Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
261 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
261 303- 261 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261 400- 261 413
261 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
261 415- 261 427
261 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
261 429- 261 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261 500- 280 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
281 000- 281 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
281 100- 281 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
281 200- 281 221
281 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
281 223- 281 259
281 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
281 261- 281 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
281 300
281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
281 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
281 303- 281 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
281 400- 281 427
281 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
281 429- 281 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281 500- 290 999
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
291 000- 291 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
291 100- 291 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
291 200- 291 221
291 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
291 223- 291 259
291 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
291 261- 291 299
ABSCHNITT 3
291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften
291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
291 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
291 303- 291 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
291 400- 291 427
291 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
291 429- 291 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
291 500- 310 999
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
III. TEIL
Bauvorschriften
Kapitel 1
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
311 000-
311 099
311 100 Allgemeines
Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für
Tankschiffe des Typs G.
311 101-
311 199
311 200 Baustoffe
(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.
Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder
Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
- Landstege und Außenbordtreppen;
- lose Ausrüstungsgegenstände;
- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;
- Masten und ähnliche Rundhölzer;
- Maschinenteile;
- Teile der elektrischen Anlage;
- Deckel Von Kisten an Deck.
Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
- Auflagerblöcke und Anschläge aller Art. c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich
der Ladung ist nur zulässig für:
- Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);
- elektrische Leitungen;
- Lade- und Löschschläuche;
- Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.
Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei
Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.
(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur
zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207
311 208 Klassifikation
(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Die Klasse muß aufrechterhalten werden.
(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
- Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;
- Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 311 252 (3) b)
muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
311 209
311 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.
(2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und
von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen. Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
(3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über
dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.
311 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
(1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach
folgender Tabelle zu ermitteln:
```
```
L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines
Ladetanks in m3
```
```
bis 600 L . B . H . 0,3
600 bis 3 759 180 + (L . B . H - 600) 0,0635
```
```
3 750 380
```
```
In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus
den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach
dem Eichschein). Es ist:
L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;
B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;
H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante
Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der
Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der
Ladung in m;
Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'
ist nach folgender Formel zu ermitteln:
H' = H + (ht . bt/B . lt/L)
ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und
Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;
bt = Breite des Trunks in m;
lt = Länge des Trunks in m.
Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.
Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.
(2) a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen *1):
- als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott muß mindestens 0,80 m betragen. Die Höhe des Doppelbodens muß mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in Sätteln gelagert sein, welche mindestens bis 20 unter die Mittellinie des Ladetanks hochgezogen sind. Gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch Wallgänge und Doppelboden gebildet wird. Die Lagerung muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, oder
- als Einhüllenschiff, wobei die Seitenwand des Schiffes zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen mit Seitenstringern versehen ist, die im Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m voneinander unterstützt sind. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen eine Mindesthöhe von 10% der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m haben. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm2 bzw. 15,00 cm2 versehen sein.
- Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks muß mindestens 0,80 m und zwischen dem Boden des Schiffes und den Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden.
- Der seitliche Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muß mindestens 0,10 m betragen.
Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen wie folgt ausgeführt sein:
- die Ladetanks müssen in Sätteln liegen, welche mindestens bis 10 unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sind, und
- bei nebeneinander liegenden zylindrischen Ladetanks ist im Bereich dieser Sättel ein Zwischenstück von 500 . 450 mm und auf halber Länge zwischen den Sätteln ein Zwischenstück von 2 000 . 450 mm anzubringen.
Die Zwischenstücke müssen ganz an den nebeneinanderliegenden Tanks anliegen. Die Zwischenstücke müssen aus energieabsorbierenden Materialien hergestellt sein.
Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.
(3) a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte getrennt sein, die mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen sind. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m von den Endschotten der Aufstellungsräume entfernt sein. Bei ebenen Endschotten der Ladetanks muß dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.
Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.
Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
(4) Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen
wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und einem Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen
nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.
(6) a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.
Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen
vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.
(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene
Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
(8) Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich
der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,70 m versehen sein.
311 212 Lüftung
(1) In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen
vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.
(2) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche
nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
(3) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter
Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an
den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
(4) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden
können.
(5) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen
so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht
sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen
Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213 Stabilität (Allgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
311 214 Stabilität (Intakt)
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten
werden.
311 215 Stabilität (im Leckfall)
(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen:
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,79 m
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
```
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
```
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
- Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
- Maschinenräume 85%
- Besatzungsräume 95%
- Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%.
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
311 216 Maschinenräume
(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie
Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.
Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
311 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs
der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen
nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie
müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:
Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne
Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.
Sofort wieder schließen.
(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und Fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.