VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

ANHANG 2

Prüfliste ADN

ANHANG 3

Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Prüfung des Nachlenzsystems

Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems

ANHANG 4

Stoffliste

ANHANG 5

Übergangsvorschriften Anlage B.2

ANHANG 6

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

210 000 Aufbau der Anlage B.2

(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter in Tankschiffen.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch

die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder

geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen

jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002

210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2

Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren

oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.

210 004- 210 013

210 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr”:

Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit”:

eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB

Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr” fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;

IEC:

International Electrotechnical Commission;

ÖVE:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik;

Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:

eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;

Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)

Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche

explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur

kurzzeitig auftreten;

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Raumeinteilung

Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)

ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;

Bereich der Ladung:

siehe unter Verschiedenes;

Betriebsraum:

ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;

Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)

eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muß die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muß von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein;

Ladetank: (vergleichbar Zone 0)

ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;

Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)

ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank;

Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)

ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind;

Schott:

eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;

Schott (wasserdicht):

ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält;

Wohnung:

die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

SOLAS:

Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens

auf See;

Verschiedenes

Abgabeeinrichtung (Bunkersystem):

eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen

Schiffsbetriebsstoffen;

Atemschutzgerät (umluftabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in

gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten

Atemfilter schützt;

Atemschutzgerät (umluftunabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher

Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;

Betriebsdruck (höchstzulässiger):

der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich der Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventiles;

Bilgenentölungsboot:

ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.

Bilgenentölungsboote ohne Ladetanks werden als

Schiffe gemäß Anlage B.1 angesehen;

Bilgenwasser:

ölhaltiges Wasser aus Bilgen im Maschinenraumbereich

sowie aus Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;

Bunkerboot:

ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.

Drucktank:

ein Tank, der für einen Betriebsdruck 400 kPa (4 bar)

entworfen und zugelassen ist;

Entwurfsdruck:

der Druck auf dessen Grundlage der Ladetank,

einschließlich der Restetanks, ausgelegt und gebaut

ist. Der Druck entspricht im allgemeinen dem

höchstzulässigen Betriebsdruck;

Flammendurchschlagsicherung:

Eine Einrichtung, welche an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut ist und dessen

vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern. Eine solche Einrichtung muss nach der Europäischen Norm EN 12 874 (1998) geprüft sein;

Flammensperre:

Der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen

Hauptaufgabe die Verhinderung eines Flammendurchschlages ist;

Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung:

Der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, deren Hauptaufgabe es ist, eine geeignete Umschließung für die Flammensperre zu bilden und die mechanische Verbindung zu anderen Systemen zu erlauben;

Dauerbrand:

Stabilisiertes Brennen für eine unbestimmte Zeit;

Deflagration:

Explosion, die sich mit Unterschallgeschwindigkeit

fortpflanzt (siehe EN 1127-1:1997);

Detonation:

Explosion, die sich mit Überschallgeschwindigkeit

fortpflanzt, gekennzeichnet durch eine Stoßwelle (siehe EN 1127-1:1997);

Hochgeschwindigkeitsventil:

Ein Druckentlastungsventil, das eine Nenn-Strömungsgeschwindigkeit oberhalb der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit des brennbaren Gemisches hat und auf diese Weise den Flammendurchschlag verhindert. Eine solche Einrichtung muss nach der Europäischen Norm EN 12 874 (1998) geprüft sein;

Öffnungsdruck:

der Druck gemäß Stoffliste (Anhang 4) bei dem das Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils den von der zuständigen Behörde oder einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten

Vorschriften;

Prüfdruck:

der Druck, bei dem ein Ladetank, einschließlich des Restetanks, ein Kofferdamm, Lade- und Löschleitungen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen sind;

Schiffsbetriebsabfälle (öl- und fetthaltige):

Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;

Bereich der Ladung:

die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):

Bereich der Ladung

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene

Tankschiffe

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:

der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks”;

Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:

(vergleichbar Zone 1)

der Raum, der begrenzt ist:

zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:

(vergleichbar Zone 1)

der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;

Bergegerät:

eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muß durch eine einzige Person bedienbar sein;

Drücke:

Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben;

Fluchtgerät (geeignetes):

ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;

Füllungsgrad:

wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gasspüranlage:

eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können;

Gasspürgerät:

ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.

Bem. Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

Höchste Klasse:

ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):

eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen

Behörde anerkannt ist;

Ladetank (Zustand):

entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden

leer: trocken, aber nicht gasfrei

gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von

gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden;

Lade- und Löschleitungen:

alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen;

Ladungsbuch:

ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen;

Ladungsrückstände:

flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann;

Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;

Nachlenzsystem (efficient stripping):

ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht

lenzbare Ladungsrückstände;

Offenes Licht:

ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht

explosionsgeschützt umschlossen ist;

Restladung:

flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt;

Sauerstoffmeßgerät:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Schiff:

ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998;

Schiffsführer:

eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;

Schiffstypen:

Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand

bestimmt ist.

Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff

mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk

ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom

Schiffskörper gebildet werden oder als

unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen

angeordnet sein können.

Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

Typ N geschlossen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung

von Flüssigkeiten in geschlossenen

Ladetanks bestimmt ist.

Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:

Ein Tankschiff, das für die Beförderung

von Flüssigkeiten in offenen Ladetanks

bestimmt ist, wobei die Ladetanks an

den Öffnungen zur Atmosphäre mit einer

dauerbrandsicheren

Flammendurchschlagsicherung versehen sind.

Typ N offen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung

von Flüssigkeiten in offenen Ladetanks

bestimmt ist.

Skizze: (beispielhaft)

Typ G:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Typ C:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Typ N:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Slop:

pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen (UN-Nummer);

Tankschiff:

ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut

ist;

Toximeter:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten.

210 015- 210 099

ABSCHNNITT 1

Beförderungsart

210 100- 210 120

210 121 Beförderung in Ladetanks

(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen

und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 (Stoffliste) enthalten.

(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern riarndestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(6) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle

dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.

210 122- 210 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

210 200 Bau

Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den

anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.

210 201- 210 203

210 204 Schiffstypen

Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:

Typ G, Typ C und Typ N.

Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder

Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.

Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im

nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken

der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen

Ventile.

210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner

Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.

210 206 Gasspüranlagen

Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.

Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.

210 207

210 208 Klassifikation

(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter

zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft

bestätigt sein.

(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218

210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten

Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.

(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.

(3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet

werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 210 205, 210 240 (2), 210 251, 210 260 (1) und

(2), 210 280 (1) und (3), 210 282 (1) bis (7), 331 200 (1), (3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1) c) und (2), 331 251 (1) bis (3),

331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3).

Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder

Ballastpumpe genügt.

210 220- 210 239

210 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter

Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

210 241- 210 250

210 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,

die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.

210 252- 210 259

210 260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die

nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:

a)

je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied;

b)

ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;

c)

zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte;

d)

zwei Sicherheitsgeschirre;

e)

ein Bergegerät;

f)

ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;

g)

ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.

Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten

Materialien und die zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.

(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

210 261- 210 279

210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen

mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.

(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen

innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

210 281

210 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis

(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe

nach Rn. 210 219 (3), müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen

Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.

Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre

gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes

Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.

(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter

Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.

(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann

jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

210 285- 210 286

210 288- 210 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

210 300

210 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Es muß täglich kontrolliert werden, ob die leeren

Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).

(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.

(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht

betreten werden.

(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks,

Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt

werden, die ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht

betreten werden.

210 302 Pumpenräume unter Deck

Pumpenräume unter Deck müssen täglich auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und

produktfreiem Zustand gehalten werden.

210 303-

210 305

210 306 Gasspüranlagen

Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des

Herstellers gewartet und kalibriert werden.

210 307 Entgasen leerer Ladetanks

(1) Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Güter

der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5 und 11 bis 19, der Klasse 6.1 oder der Klasse 8, alle Ziffern mit Buchstabe a) enthalten haben, dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen entgast werden. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen oder dazu zugelassenen Firmen erfolgen.

(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die

dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muß die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist

das Entgasen verboten.

(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1)

genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:

(4) Der Entgasungsvorgang muß unterbrochen werden, wenn

infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Meßgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.

(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe

des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, daß weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 10% der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Kennziffer gemäß Rn. 210 500 durch 0 ersetzt werden.

210 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer

oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor.

In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen

Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.

Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln

aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.

210 309- 210 311

210 312 Lüftung

(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb

genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.

(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muß

in Betrieb sein.

210 313- 210 314

210 315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß

mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,

daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten:

a)

Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, schriftliche Weisungen;

b)

Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;

c)

Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Ätzwirkung, Wassergefährdung;

d)

Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;

e)

Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);

f)

Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;

g)

Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

h)

Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 6 festgelegt.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.

Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue

Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

210 316

210 317 Kenntnisse über Gase

(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muß bei

der Beförderung von Gütern, die nur in Typ G-Schiffen zugelassen sind, an Bord sein.

(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von 2 Jahren vor oder spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten.

a)

Allgemeine Eigenschaften von Gasen:

Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;

b)

Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;

c)

Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG);

d)

Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

e)

Produktkenntnisse:

chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, Ammoniak -;

f)

Flüssigkeiten und Dämpfe:

Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;

g)

Verhalten im Notfall;

h)

Verfahren im Schiffsbetrieb:

Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage;

i)

Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:

oder

Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue

Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung

mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

210 318 Kenntnisse über Chemikalien

(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muß

an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-Schiffen zugelassen sind.

(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist

ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten.

a)

Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen:

Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen;

b)

Probeentnahme von Chemikalien;

c)

Explosionsgefahren von Chemikalien;

d)

Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

e)

Produktkenntnisse:

chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation;

f)

Flüssigkeiten und Dämpfe:

Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;

g)

Verhalten im Notfall;

h)

Verfahren im Schiffsbetrieb:

Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen;

i)

Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:

oder

Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue

Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung

mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.

210 319

210 320 Ballastwasser

(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte

Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Ballastwasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.

Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge

und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mit berücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste des Anhangs 4 nicht verboten ist.

(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muß

dies im Ladungsbuch eingetragen werden.

210 321

210 322 Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks;

Abschlußvorrichtungen

Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von

Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen davon sind Pumpenräumen an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in dieser Anlage zugelassene Ausnahmen.

210 323- 210 324

210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen

(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der

folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:

a)

Rohrleitungen für das Laden und Löschen;

b)

Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;

c)

Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.

(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen

zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:

In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein,

daß aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.

(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für:

210 326

210 327 Beförderung von Personen

(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:

a)

Besatzungsmitglieder;

b)

die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;

c)

Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.

(2) Im Bereich der Ladung dürfen sich die unter

Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328

210 329 Beiboote

(1) Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene

Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß (Anm.: §) 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

210 330

210 331 Maschinen

(1) Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.

(2) Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie

Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.

210 332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als

Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.

210 333-

210 339

210 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

210 341 Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist

verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

210 342 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn

Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.

(2) Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,

die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.

(3) Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage

benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht.

(4) Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu

sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.

210 343

210 344 Reinigungsarbeiten

Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von weniger als 55 ºC dürfen nur im Bereich der Ladung

durchgeführt werden.

210 345- 210 350

210 351 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem

Zustand erhalten werden.

(2) Es ist verboten, im Bereich der Ladung

bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.

Dies gilt nicht für:

(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

210 352- 210 253

210 354 Tragbare Lampen

Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.

210 355- 210 359

210 360 Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen

Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein.

(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2),

Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

210 361- 210 370

210 371 Zutritt an Bord

(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

(2) Wenn für das Schiff gemäß Rn. 210 500 eine Kennziffer

gilt, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. 210 372- 210 373

210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist

mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

210 375 Gefahr der Funkenbildung

Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten

durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten.

210 376-

210 379

210 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

210 381 Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen

Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:

a)

das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;

b)

Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (6));

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

c)

die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999);

e)

ein Abdruck der ADN- oder ADNR-Verordnung mit den Anlagen A und B.2 in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 geforderte Bescheinigung;

g)

ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;

h)

bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan;

i)

die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.

j)

die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen.

k)

das Klassezeugnis;

l)

die in Rn. 311 208 (2) oder (3), Rn. 321 208 (2) oder (3) oder Rn. 331 208 (2) oder (3)

geforderte Bescheinigung;

m)

bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 ºC, die Heizinstruktion.

(2) Die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen

dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder

Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:

a)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;

b)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;

(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks

wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:

(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten

nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384

210 385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

a)

die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c)

die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;

d)

die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;

e)

Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung

aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.

(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für

Bilgenentölungsboote.

210 386- 210 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handbaben der Ladung

210 400

210 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu

befördern, ausgenommen

(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen jedoch Behälter

für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.

(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen jedoch Versandstücke mit

gefährlichen Gütern in einer Menge bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.

210 402 Übernahme von öl- und fetthaltigen

Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von

Schiffsbetriebsstoffen

(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und

fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(2) Das Anlegen und die Übernahme gemäß Absatz (1) darf nicht

während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen

darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

210 407 Lade- und Löschstellen

(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen

Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.

(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und

fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden und Löschen im Sinne des Absatz (1).

210 408

210 409 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen

Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer

dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

210 410 Prüfliste

(1) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen

werden, solange nicht eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist, und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit “x” angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit ja beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde gestattet.

(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.

(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der

des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsboote und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.

210 412

210 413 Maßnahmen vor dem Laden

(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche

Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.

(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.

(3) Vor Beginn des Ladens muß der Grenzwertgeber

für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.

210 414 Handhaben und Stauen der Ladung

Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung

untergebracht sein.

210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.

(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und

(1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.

Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.

Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und

akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.

(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß

Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.

(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten

Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.

(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.

(7) Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach

Rn. 321 222 Abs. 5 lit. d oder Rn. 331 222 Abs. 5 lit. d entspricht, müssen die einzelnen Ladetanks bei der Beförderung abgesperrt und während des Be- und Entladens sowie des Entgasens geöffnet sein.

(8) Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 Abs. 1 lit. a genannte Schutzausrüstung, wenn dies im II. Teil gefordert wird, tragen. Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammel- oder Gasabfuhrleitung an- und abflanschen, eine Probeentnahme, eine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die in Rn. 210 260 Abs. 1 lit. a genannte Schutzausrüstung, wenn diese im II. Teil gefordert wird, tragen.

(9) Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen oder ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird, dürfen bei einem geschlossenen Schiff die Ladetanks mittels der in Rn. 321 222 Abs. 4 lit. a oder Rn. 331 222 Abs. 4 lit. a genannten Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden.

(10) Absatz 9 gilt nicht, wenn die Ladetanks Gase oder

Dämpfe von Stoffen enthalten, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) ein geschlossenes Tankschiff gefordert wird.

(11) Das Absperrorgan der Anschlussmöglichkeit nach

Rn. 311 211 Abs. 1 lit. g, 321 221 Abs. 1 lit. g oder 331 221 Abs. 1 lit. g darf erst nach gasdichter Verbindung mit der geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.

(12) Wenn die Gassammelleitung oder Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Landanlage angeschlossen wird, muss, bei Stoffen für die nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.

(13) Die Öffnungen in Schanzkleidern, Fußleisten usw.

dürfen nicht verschlossen werden.

210 417 Verschluß der Fenster und Türen

(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle

Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze

Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck

aus zugänglichen Räume gelüftet werden.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.

210 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks

(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:

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