VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
bis 57 und der Klassen 6,1, 6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
10 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)
(1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
(2) Rn. 10 403 gilt nicht für;
- Container mit geschlossenen Metallwänden;
- Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
(3) Für sonstige Container kann der Abstand nach
Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
10 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muß im Beförderungspapier eingetragen sein.
10 406
10 407 Lade- und Löschstellen
Die in Rn. 10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur
an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
10 408
10 409 Umladen
Es ist verboten, außer in Notfällen mit Genehmigung der Schiffahrtspolizei die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
10 410
10 411 Stauplan
(1) Der Schiffsführer muß in einen Stauplan eintragen,
welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.
Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen
(Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).
(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muß eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und Stoffnummer als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.
10 412 Lüftung
(1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen
mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
(2) Die Laderäume von Schiffen, welche gefährliche Güter in Containern befördern, müssen bei Verdacht auf Beschädigung so gelüftet werden, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen
Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.
10 413 Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt
werden, Laderäume müssen gelüftet werden.
10 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut
werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
(2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von
Wohnräumen. Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum
angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
(3) -
(4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.
(5) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht
sein, jedoch dürfen Güter in;
- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- Tankcontainern und
- Tankfahrzeugen an Deck
auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.
(6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1
und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
(7) Wenn Güter, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2
vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
10 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und
nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
10 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist
das Füllen und Entleeren von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
10 417- 10 452
10 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte
elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.
Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet,
müssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen. 10 454- 10 474
10 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.
10 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.
10 477- 10 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
10 500 Bezeichnung
(1) Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.
Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.
```
```
Klasse Ziffer Bruttomasse Kennziffer
```
```
1 alle ohne 1.4 60 kg 3
```
```
1.4 ohne 1.4 S 500 kg 1
```
```
2 alle mit Buchstabe T,
TC, TF, TO, TFC oder
TOC 1 000 kg 2
```
```
alle mit Buchstabe F 3 000 kg 1
```
```
3 1 bis 5, mit
Buchstabe a) oder b), 3 000 kg 1
6 und 7 b)
```
```
21 bis 27, mit
Buchstabe a) und 28 1 000 kg 2
```
```
21 bis 27,
Buchstabe b) 3 000 kg 1
```
```
12, 13, 11 bis 19 und
41 bis 57, mit
Buchstabe a) oder b) 1 000 kg 2
```
```
5, 31, 32, 33, 34 und
61, mit Buchstabe c) 30 000 kg 1
```
```
4.1 31 b), 32 b),41 b)und
42 b) 60 kg 3
```
```
4.2 alle 30 000 kg 1
```
```
4.3 alle 30 000 kg 1
```
```
5.2 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b) 60 kg 3
```
```
andere Ziffern ohne 31 1 000 kg 1
```
```
6.1 alle ohne Buchstabe
oder mit
Buchstabe a) 1 000 kg 2
```
```
alle mit Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
7 Blatt 5 bis 13 2
```
```
8 alle mit Buchstabe a)
und Ziffern 6, 14 und
15 3 000 kg 2
```
```
32 b), 37 b), 53 b),
54 b), 64 b) und 69 b) 30 000 kg 1
```
```
9 alle mit Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe
in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.
(Anm.: Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(3) Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt
die höchste zutreffende Kennziffer.
10 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
23 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht
mehr als vier Güterschiffe enthalten.
10 502
10 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie
bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
10 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer
nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 sichergestellt ist, stilliegen von dieser Verpflichtung befreien.
(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders
angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;
- 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 1 gilt,
- 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt,
- 500 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
10 505- 10 507
10 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Art des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs
Nationalität und amtliches Kennzeichen
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)
Tragfähigkeit
Länge, Breite
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes
Tiefgang
Fahrtroute
Beladehafen
Entladehafen
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500
Anzahl der an Bord befindlichen Personen
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden;
Name des Fahrzeugs
Nationalität und amtliches Kennzeichen
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils
ergänzt oder geändert werden
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
11 000-
11 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
11 100-
11 199
```
ABSCHNITT 2
```
Anforderungen an die Schiffe
11 200-
11 299
```
ABSCHNITT 3
```
Allgemeine Betriebsvorschriften
11 300-
11 350
11 351 Elektrische Einrichtungen
Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
11 352-
11 369
11 370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten
(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein
Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.
(2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in
einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
11 400
11 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen
Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
```
```
Unter- Ziffer Höchstzulässige Bemerkungen
klasse Nettomasse
```
```
1.1 1-12 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
```
```
1.2 13-25 50 000 kg
```
```
1.3 26-34 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *2)
```
```
1.4 35-47 unbegrenzt
```
```
1.5 48, 49 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
```
```
1.6 50 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *2)
```
```
51 unbegrenzt
```
```
(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
(3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und
der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.
11 402
11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit anderen gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
In benachbarten Laderäumen müssen sie durch einen Abstand
von mindestens 12,00 m getrennt sein.
(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im
gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt;
```
```
Verträglichkeits- B C D E F G H J L N S
gruppe
```
```
B *3) - - - - - - - - - *3)
```
```
C - *3) *3) *3) - *3) - - - *7) *3)
```
```
D - *3) *4) *3) - *3) - - - *7) *3)
```
```
E - *3) *3) *3) - *3) - - - *7) *3)
```
```
F - - - - *3) - - - - - *3)
```
```
G - *3) *3) *3) - *3) - - - - *3)
```
```
H - - - - - - *3) - - - *3)
```
```
J - - - - - - - *3) - - *3)
```
```
L - - - - - - - - *5) - -
```
```
N - *7) *7) *7) - - - - - *6) *6)
```
```
S *3) *3) *3) *3) *3) *3) *3) *3) - *6) *3)
```
```
11 404-
11 406
11 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche
Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich.
11 409 (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
11 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 1 mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht
zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
11 411-
11 412
11 413 Maßnahmen vor dem Laden
Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die
kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht
hervorstehen.
11 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von
Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.
(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,
Umkippen und Sturz vermieden werden.
Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke
müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit
ungefährlichen Gütern zu überstapeln.
(5) Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen
geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.
(6) Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen
Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.
(7) Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,
dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als
eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
11 415- 11 440
11 441 Feuer und offenes Licht
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn
Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.
11 442- 11 450
11 451 Elektrische Einrichtungen
Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.
11 452-
11 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
11 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur
für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die
nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
11 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 11 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
11 503- 11 504
11 505 Anhaften der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt
werden.
11 506- 11 507
11 508 Meldepflicht
Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10 508 muß
zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.
11 509- 20 999
Klasse 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
21 000- 21 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
21 100- 21 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
21 200- 21 259
21 260
Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
21 261- 21 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
21 300
21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können. müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
21 302-
21 311
21 312 Lüftung
Die Laderäume müssen gelüftet werden.
21 313-
21 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
21 400-
21 402
21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
21 404- 21 411
21 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit
Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die giftige Güter der Klasse 2 der Ziffern mit den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist jede
Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
21 413- 21 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
21 500- 30 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
31 000- 31 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
31 100- 31 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
31 200- 31 259
31 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
31 261- 31 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
31 300
31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
31 302-
31 311
31 312 Lüftung
Die Laderäume müssen gelüftet werden.
31 313-
31 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
31 400-
31 402
31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
31 404- 31 409
31 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28,3 2 und 41 bis 57 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
31 411
31 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Durch Messung muß festgestellt werden daß Laderäume, die
giftige Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41-57 enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist jede
Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
31 413- 31 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
31 500- 40 999
Klasse 4.1
Entzünbare feste Stoffe
41 000- 41 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
41 100- 41 110
41 111 Lose Schüttung
Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
41 112- 41 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
41 200- 41 259
41 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder
52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260 (1) c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
41 261- 41 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
41 300
41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
41 302- 41 310
41 311 Laderäume
Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6 c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.
41 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse 4.1 in loser Schüttung
enthalten, müssen gelüftet werden.
41 313-
41 334
41 335 Lenzen
Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 52 (ADN) in
loser Schüttung befördert, darf das Lenzen dieser Laderäumen nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über den Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.
41 336- 41 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
41 400- 41 402
41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
41 404- 41 411
41 412 Lüftung
(1) Laderäume. die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52
(ADN) enthalten. müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
41 413
41 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) in loser Schüttung
dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
41 415
41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1,
Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
41 417-
41 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
41 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis
41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1
befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
41 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 4.1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 41 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
41 503- 41 504
41 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.).
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall).
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
41 506- 41 999
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
42 000- 42 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
42 100- 42 110
42 111 Lose Schüttung
Güter der Ziffern 2 b), 2 c), 3 c), metallisches Eisen als
Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12 c) und Güter der Ziffer 16 c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
42 112- 42 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
42 200- 42 259
42 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
42 261- 42 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
42 300
42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) oder 12 c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
42 302-
42 311
42 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser
Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.
42 313-
42 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
42 400-
42 402
42 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der
Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
42 404- 42 411
42 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in
loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
42 413 Maßnahmen vor dem Laden
Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen
werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC ist.
42 414 Handhaben und Stauen der Ladung
Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder
Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.
42 415
42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2.
Ziffer 2 c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dein Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4,2 Ziffer 2 c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen. Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
42 417- 42 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
42 500- 42 999
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln
43 000- 43 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
43 100- 43 110
43 111 Lose Schüttung
Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen und Zinkaschen der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
43 112- 43 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
43 200- 43 259
43 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
43 261- 43 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (3) und (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung in loser
Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
(4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen
oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.
Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß
dieses unverzüglich entfernt werden.
43 302- 43 311
43 312 Lüftung
(1) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt enthält, muß der Laderaum mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter
der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
43 313- 43 334
43 335 Lenzen
Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder
unverpackt befördert, darf das Lenzen dieser Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.
43 336- 43 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
43 400- 43 402
43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
43 4O4- 43 409
43 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt
dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
43 411
43 412 Lüftung
(1) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
43 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken
wie möglich gehalten werden.
43 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.
(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt
dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt
werden.
(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container
enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
43 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260 (3) und (4) genannten Geräten gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung bestimmt sind.
43 416- 43 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
43 500- 50 999
Klasse 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
51 000- 51 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
51 100- 51 110
51 111 Lose Schüttung
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
51 112- 51 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
51 200- 51 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
51 300- 51 310
51 311 Laderäume
Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit
Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.
51 312-
51 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
51 400-
51 401
51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)
Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
dürfen sich keine anderen Güter befinden.
51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
51 404- 51 412
51 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit
werden.
51 414- 51 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
51 500- 51 999
Klasse 5.2
Organische Peroxide
52 000- 52 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
52 100- 52 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
52 200- 52 259
52 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2)-
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
52 261- 52 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
52 300
52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
52 302- 52 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
52 400- 52 402
52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
52 404- 52 406
52 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder
Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche
Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden.
(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
52 409- 52 411
52 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen
mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die Güter der Klasse 5.2 enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist jede
Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
52 413
52 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.
Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern
oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens
3,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen
aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.
(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme
von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
52 415-
52 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
52 500 Allgemeines
Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für
Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach
Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
52 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 5.2 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
52 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
52 503-
52 504
52 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße
usw.),
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst
zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,
unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer
geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder
Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
52 506-
60 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
61 000-
61 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
61 100-
61 110
61111 Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,
die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in
loser Schüttung befördert werden.
61 112- 61 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
61 200- 61 259
Besondere Ausrüstung
61 260
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die
in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
61 261- 61 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
61 300
61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 303- 61 311
61 312 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung
enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter
der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
61 313- 61 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
61 400- 61 402
Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 404- 61 409
61 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 411
61 412 Lüftung
(1) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die Güter der Klasse 6.1 Ziffern mit Buchstabe a) oder b) enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 413
61 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
61 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet
werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.
61 416- 61 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
61 500- 61 999
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährllche Stoffe
62 000- 62 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
62 100- 62 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
62 200- 62 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
62 300- 62 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
62 400- 62 402
62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
62 404- 62 409
62 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. 62 411- 62 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
62 500- 70 999
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
71 000- 71 001
71002 Anweisungen für den Beförderer
(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende
Angaben enthalten;
zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden
erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.
71 003-
71 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
71 100 Allgemeine Bestimmungen
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls
zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.
71 101
71 102 Zusätzliche Anforderungen
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0
ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.
71 103 Beförderung in Umpackungen
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche
die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
71 104- 71 110
71 111 Lose Schüttung
(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer
spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
(3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II
(Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.
71 112 Sondervereinbarung
Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung
(Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.
71 111- 71 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
71 200 Bau
Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.
71 201-
71 299
```
ABSCHNITT 3
```
Allgemeine Betriebsvorschriften
71 300 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten
Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.
71 302- 71 380
71 381 Urkunden
(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß
der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.
(3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.
71 382-
71 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
71 400 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter
ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.
(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit
geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.
(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.
(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe und
alle flüssigen Stoffe und
Gase 10 . A tief 2
```
```
(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2
```
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