VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

(5) Für unbemannte Schubleichter, die gefährliche Güter

befördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.

Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim

Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit

denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

10 382- 10 384

10 385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;

a)

die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c)

die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;

d)

die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;

e)

Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung

aufgestellt werden, wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.

Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender

bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Beladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer.

(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

10 386- 10 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

10 400

10 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht

überschritten werden. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine Mengenbeschränkungen.

```

```

Höchstens zugelassene

Bruttomassen

Klasse Ziffer ---------------------------

bei nur einem

Stoff im

Schiff

```

```

1 siehe Rn. 11 401

```

```

2 alle mit 60 000 kg 120 000 kg

Buchstaben T, TC,

TF, TO, TFC oder

TOC, insgesamt

```

```

alle mit 120 000 kg 300 000 kg

Buchstabe F,

insgesamt

```

```

3 1 bis 5 und 21 bis

26 mit Buchstabe a)

oder b), insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

11 bis 19, 27, 28,

32 c), 33 c), 41,

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

wobei von Ziffer 12

oder 13 maximal 15 000 kg 30 000 kg

```

```

31 c), insgesamt 300 000 kg unbeschränkt

```

```

4.1 7 und 16 mit

Buchstabe b), 21,

22 und 25 mit

Buchtstabe a), 26,

33 bis 40, 44, 45

und 46, alle mit

Buchstabe b),

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

4.2 7, 8, 18 und 19,

alle mit

Buchstabe b),

insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

4.3 15, 18, 22 und 23,

alle mit

Buchstabe a) oder

b), insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

5.2 1 b), 2 b), 11 b)

und 12 b),

insgesamt 10 000 kg 15 000 kg

```

```

andere Ziffern,

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

6.1 alle ohne Buchstabe,

insgesamt 15 000 kg 30 000 kg

alle mit

Buchstabe a),

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

alle mit

Buchstabe b),

insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

7 siehe Rn. 71 401

```

```

8 alle mit

Buchstabe a)

und Ziffer 6, 14

und 15, insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

32, 37, 53 und 54,

insgesamt 300 000 kg unbeschränkt

```

```

9 alle mit

Buchstabe b),

insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

Beispiel:

Auf einem Schiff dürfen 120 000 kg der Klasse 3 Ziffer 5 a), 60 000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11 a) und 60 000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33 b), zusammen also 240 000 kg gefährliche Güter, befördert werden.

Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein einziger

Stoff der Klasse 4,1 Ziffer 33 b) auf einem Schiff befördert, darf seine Masse höchstens 120 000 kg betragen.

(2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klassen 2, 3 4.1, 5.2. 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1), ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen.

10 402

10 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen

horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für

die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.

(3) Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27,28, 32 und 41

bis 57 und der Klassen 6,1, 6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

10 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)

(1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.

(2) Rn. 10 403 gilt nicht für;

(3) Für sonstige Container kann der Abstand nach

Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.

10 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)

Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muß im Beförderungspapier eingetragen sein.

10 406

10 407 Lade- und Löschstellen

Die in Rn. 10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur

an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

10 408

10 409 Umladen

Es ist verboten, außer in Notfällen mit Genehmigung der Schiffahrtspolizei die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

10 410

10 411 Stauplan

(1) Der Schiffsführer muß in einen Stauplan eintragen,

welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.

Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen

(Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).

(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muß eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und Stoffnummer als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.

10 412 Lüftung

(1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen

mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.

(2) Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung müssen die Laderäume so gelüftet werden, daß bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegt und die Laderäume frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen sind.

(3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen

Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.

10 413 Maßnahmen vor dem Laden

Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt

werden, Laderäume müssen gelüftet werden.

10 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut

werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.

(2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von

Wohnräumen. Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum

angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.

(3) -

(4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.

Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.

(5) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht

sein, jedoch dürfen Güter in;

auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.

(6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1

und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.

(7) Wenn Güter, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2

vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,

(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

10 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und

nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

10 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist

das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.

10 417- 10 452

10 453 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht

muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.

Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte

elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.

Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet,

müssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen. 10 454- 10 474

10 475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land

sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.

10 476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit

Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.

10 477- 10 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

10 500 Bezeichnung

(1) Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle

aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.

Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.

```

```

Klasse Ziffer Bruttomasse Kennziffer

```

```

1 alle ohne 1.4 60 kg 3

```

```

1.4 ohne 1.4 S 500 kg 1

```

```

2 alle mit

Buchstabe T, TC,

TF, TO, TFC oder

TOC, insgesamt 1 000 kg 2

```

```

alle mit

Buchstabe F,

insgesamt 3 000 kg 1

```

```

3 1 bis 5, mit

Buchstabe a) oder

b), 6 und 7 b) 3 000 kg 1

```

```

27 und 28 1 000 kg 2

```

```

21 bis 26 3 000 kg 1

```

```

11 bis 19, 32 c)

und 41 1 000 kg 2

```

```

5, 31, 33, 34 und

61, alle mit

Buchstabe c) 30 000 kg 1

```

```

4.1 7 und 16, alle

mit Buchstabe b) 3 000 kg 2

```

```

22 und 25, alle

mit Buchstabe a) 1 000 kg 2

```

```

4.2 alle, ohne 7, 8,

18 und 19, mit

Buchstabe b) 30 000 kg 1

```

```

7, 8, 18 und 19,

mit Buchstabe b) 3 000 kg 2

```

```

4.3 alle, ohne 15,

18, 22 und 23,

mit Buchstabe a)

oder b) 30 000 kg 1

```

```

15, 18, 22 und

23, alle mit

Buchstabe a) oder

```

b)

3 000 kg 2

```

```

```

5.2 1 b), 2 b), 11 b)

und 12 b) 60 kg 3

```

```

andere Ziffern

ohne 31 1 000 kg 1

```

```

6.1 alle ohne

Buchstabe oder

mit Buchstabe a) 1 000 kg 2

```

```

alle mit

Buchstabe b) 3 000 kg 2

```

```

7 Blatt 5 bis 13 2

```

```

8 alle mit

Buchstabe a) und

Ziffern 6, 14,

15 und 45 b) 2. 3 000 kg 2

```

```

32 b) 2., 37 b)

2., 37, 54,

64 b) und 68 30 000 kg 1

```

```

9 alle mit

Buchstabe b) 3 000 kg 2

```

```

(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe

in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.

(Anm.: Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(3) Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt

die höchste zutreffende Kennziffer.

10 501 Beförderungsart

Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine

Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht

überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe

enthalten.

Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der

slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände,

die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht

überschreiten und nicht mehr als drei für die

Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die

Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

10 502

10 503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie

bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

10 504 Stilliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

(2) An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315

sichergestellt ist, stilliegen.

(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders

angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es

zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.

(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der

örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.

10 505- 10 507

10 508 Meldungen

(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese

im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:

a)

Art des Fahrzeugs

b)

Name des Fahrzeugs

c)

Nationalität und amtliches Kennzeichen

d)

Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)

e)

Tragfähigkeit

f)

Länge, Breite

g)

bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes

h)

Tiefgang

i)

Fahrtroute

j)

Beladehafen

k)

Entladehafen

l)

Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)

m)

Kennziffer gemäß Rn. 10 500

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen

(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen

mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von

Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden;

a)

Name des Fahrzeugs

b)

Nationalität und amtliches Kennzeichen

(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit

Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.

(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten

erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999

II. TEIL

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

ergänzt oder geändert werden

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

11 000-

11 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

11 100-

11 199

```

ABSCHNITT 2

```

Anforderungen an die Schiffe

11 200-

11 299

```

ABSCHNITT 3

```

Allgemeine Betriebsvorschriften

11 300-

11 350

11 351 Elektrische Einrichtungen

Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.

11 352-

11 369

11 370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein

Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.

(2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in

einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

11 400

11 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen

Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

```

```

Unter- Höchstzu-

klasse Ziffer lässige Bemerkungen

Nettomasse

```

```

1.1 01 90 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 30 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

```

```

1-12 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 5 000 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

```

```

1.2 13-25 50 000 kg

```

```

1.3 26-34 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg

pro Laderaum *)

```

```

1.4 35-47 unbegrenzt

```

```

1.5 48, 49 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 5 000 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

```

```

1.6 50 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg

pro Laderaum *)

```

```

91 unbegrenzt

```

```

(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.

(3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und

der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.

11 402

11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit anderen gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

In benachbarten Laderäumen müssen sie durch einen Abstand

von mindestens 12,00 m getrennt sein.

(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur

dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:

```

```

Ver-

träg-

lich- A B C D E F G H J L N S

keits-

gruppe

```

```

A x - - - - - - - - - - -

```

```

B - x - 1) - - - - - - - x

```

```

C - - x x x - x - - - 2)

3) x

```

```

D - 1) x x x - x - - - 2)

3) x

```

```

E - - x x x - x - - - 2)

3) x

```

```

F - - - - - x - - - - - x

```

```

G - - x x x - x - - - - x

```

```

H - - - - - - - x - - - x

```

```

J - - - - - - - - x - - x

```

```

L - - - - - - - - - 4) - -

```

```

N - - 2) 2) 2)

3) 3) 3) - - - - - 2) x

```

```

S - x x x x x x x x - x x

```

```

```

```

„x”: zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der

entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B” und der Verträglichkeitsgruppe „D” dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Container oder Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.

2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6,

Verträglichkeitsgruppe „N”, dürfen nur als

Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe „N”, zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, daß keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.

3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” mit Stoffen der Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „C”, „D” oder „E” befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe „D” gehörten.

4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „L” dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.


11 404- 11 406

11 407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche

Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich.

11 409 (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

11 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 1 mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht

zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

11 411-

11 412

11 413 Maßnahmen vor dem Laden

Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die

kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht

hervorstehen.

11 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von

Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.

(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,

Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke

müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit

ungefährlichen Gütern zu überstapeln.

(5) Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.

Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen

geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.

(6) Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen

Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.

(7) Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,

dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als

eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

11 415- 11 440

11 441 Feuer und offenes Licht

Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn

Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.

11 442- 11 450

11 451 Elektrische Einrichtungen

Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.

11 452-

11 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

11 500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur

für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die

nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

11 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 11 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

11 503- 11 504

11 505 Anhaften der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt

werden.

11 506- 11 507

11 508 Meldepflicht

Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10 508 muß

zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.

11 509- 20 999

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

21 000- 21 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

21 100- 21 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

21 200- 21 259

21 260

Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

21 261- 21 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

21 300

21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

21 302- 21 311

21 312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.

21 313- 21 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

21 400- 21 402

21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

21 404- 21 411

21 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

21 413- 21 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

21 500- 30 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

31 000- 31 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

31 100- 31 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

31 200- 31 259

31 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

31 261- 31 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

31 300

31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

31 302- 31 311

31 312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.

31 313- 31 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

31 400- 31 402

31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

31 404- 31 409

31 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28,3 2 und 41

dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

31 411

31 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3,

Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

31 413- 31 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

31 500- 40 999

Klasse 4.1

Entzünbare feste Stoffe

41 000- 41 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

41 100- 41 110

41 111 Lose Schüttung

Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

41 112- 41 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

41 200- 41 259

41 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder

52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260 (1) c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

41 261- 41 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

41 300

41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:

41 302- 41 310

41 311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von

Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6 c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.

41 312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder

52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet

werden.

41 313- 41 334

41 336- 41 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

41 400- 41 402

41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3

vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

41 404- 41 411

41 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52

(ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

41 413

41 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) in loser Schüttung

dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:

a)

sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;

b)

sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.

(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von

Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

41 415

41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1,

Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf

erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame

Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

41 417-

41 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

41 500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis

41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1

befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

41 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 4.1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 41 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

41 503- 41 504

41 505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich

benachrichtigt werden.

41 506- 41 999

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

42 000- 42 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

42 100- 42 110

42 111 Lose Schüttung

Güter der Ziffern 2 c), 3 c), metallisches Eisen als

Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12 c) und Güter der Ziffer 16 c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

42 112- 42 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

42 200- 42 259

42 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung

oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

42 261- 42 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

42 300

42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) oder 12 c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

42 302-

42 311

42 312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser

Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

42 313-

42 399

```

ABSCHNITT 4

```

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

42 400-

42 402

42 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der

Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3

vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

42 404- 42 411

42 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser

Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

42 413 Maßnahmen vor dem Laden

Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen

werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC ist.

42 414 Handhaben und Stauen der Ladung

Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder

Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.

42 415

42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2.

Ziffer 2 c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf

erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dein Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4,2 Ziffer 2 c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen. Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame

Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

42 417- 42 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

42 500- 42 999

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln

43 000- 43 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

43 100- 43 110

43 111 Lose Schüttung

Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

43 112- 43 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

43 200- 43 259

43 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

43 261- 43 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht

einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen

oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.

Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß

dieses unverzüglich entfernt werden.

43 302- 43 311

43 312 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.

43 313- 43 334

43 336- 43 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

43 400- 43 402

43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 4O4- 43 409

43 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 411

43 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

43 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken

wie möglich gehalten werden.

43 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.

(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt

werden.

(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container

enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

43 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt bestimmt sind enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260 (3) und (4) genannten Geräten gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt bestimmt sind.

43 416- 43 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

43 500- 50 999

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

51 000- 51 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

51 100- 51 110

51 111 Lose Schüttung

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

51 112- 51 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

51 200- 51 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

51 300- 51 310

51 311 Laderäume

Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit

Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.

51 312-

51 399

```

ABSCHNITT 4

```

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

51 400-

51 401

51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)

Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

dürfen sich keine anderen Güter befinden.

51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

51 404- 51 412

51 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit

werden.

51 414- 51 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

51 500- 51 999

Klasse 5.2

Organische Peroxide

52 000- 52 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

52 100- 52 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

52 200- 52 259

52 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2)-

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

52 261- 52 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

52 300

52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

52 302- 52 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

52 400- 52 402

52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3

vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

52 404- 52 406

52 407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder

Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche

Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden.

(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

52 409- 52 411

52 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen

mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2, enthalten,

müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen.

Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

52 413

52 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und

12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.

Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern

oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.

An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens

3,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen

aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.

(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme

von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

52 415-

52 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

52 500 Allgemeines

Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für

Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach

Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

52 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 5.2 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

52 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

52 503-

52 504

52 505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige

Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße

usw.),

- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst

zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,

unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer

geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder

Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst

weit entfernten Stelle anhalten.

Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich

benachrichtigt werden.

52 506-

60 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

61 000-

61 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

61 100-

61 110

61111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,

die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in

loser Schüttung befördert werden.

61 112- 61 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

61 200- 61 259

Besondere Ausrüstung

61 260

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die

in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

61 261- 61 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

61 300

61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer

zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser

Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61 303- 61 311

61 312 Lüftung

(1) Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung

von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.

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