Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-05-28
Letzte Aktualisierung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 606
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil: Geltungsbereich

```

```

1.

Hauptstück: Sachlicher Geltungsbereich

```

```

1.

Abschnitt: Auftragsarten

```

§ 1 Lieferaufträge

§ 2 Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 3 Dienstleistungsaufträge

§ 4 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

```

2.

Abschnitt: Schwellenwerte

```

§ 5 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 6 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 7 Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 8 Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 9 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 10 Berechnung der Schwellenwerte in Schilling

```

2.

Hauptstück: Persönlicher Geltungsbereich § 11

```

```

3.

Hauptstück: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 12

```

```

4.

Hauptstück: Erweiterung des Geltungsbereiches

```

§ 13 Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 14 Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

```

2.

Teil: Allgemeine Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen § 15

```

```

2.

Hauptstück: Grundsätze des Vergabeverfahrens

```

§ 16 Allgemeine Grundsätze

§ 17 Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 18 Arten der Vergabeverfahren

§ 19 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 20 Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 21 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 22 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 23 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 24 Gesamt- und Teilvergabe

§ 25 Preiserstellung und Preisarten

§ 26 Sicherstellungen

§ 27 Beiziehung von Sachverständigen

§ 28 Verwertung von Ausarbeitungen

```

3.

Hauptstück: Die Ausschreibung

```

§ 29 Grundsätzliches

§ 30 Teil- und Alternativangebote

§ 31 Subunternehmerleistungen

§ 32 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 33 Vadium

§ 34 Behindertengerechtes Bauen

§ 35 Gestaltung der Ausschreibung

§ 36 Beschreibung der Leistung

§ 37 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des

Leistungsvertrages

§ 38 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 39 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§ 40 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 41 Zuschlagsfrist

```

4.

Hauptstück: Das Angebot

```

§ 42 Grundsätzliches

§ 43 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 44 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

```

5.

Hauptstück: Das Zuschlagsverfahren

```

§ 45 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 46 Öffnung der Angebote

```

6.

Hauptstück: Prüfung der Angebote

```

§ 47 Grundsätzliches

§ 48 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 49 Vertiefte Angebotsprüfung

§ 50 Niederschrift über die Prüfung

§ 51 Verhandlungen mit den Bietern

§ 52 Ausscheiden von Angeboten

§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 54 Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 55 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 56 Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 57 Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

```

3.

Teil: Besondere Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-,

```

Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Eignungskriterien

```

§ 58 Ausschließung vom Vergabeverfahren

§ 59 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1

§ 60 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2

```

2.

Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten

```

§ 61 Bekanntmachungen

§ 62 Vorinformation

§ 63 Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 64 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 65 Übermittlung von Unterlagen

```

3.

Abschnitt: Fristen

```

§ 66 Grundsätzliches

§ 67 Beschleunigtes Verfahren

§ 68 Berechnung der Fristen

```

4.

Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

```

§ 69 Technische Spezifikationen

```

5.

Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

```

§ 70 Vergabevermerk

```

2.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Lieferaufträgen

§ 71 Geltungsbereich

§ 72 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 73 Ideenwettbewerb und Alternativangebote

```

3.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und

```

Baukonzessionsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Bauaufträge

```

§ 74 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 75 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

```

2.

Abschnitt: Baukonzessionsaufträge

```

§ 76 Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 77 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 78 Fristen

§ 79 Besondere Bekanntmachungsvorschriften

```

4.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Dienstleistungsaufträgen

§ 80 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 81 Durchführung von Wettbewerben

§ 82 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 83 Rechtsform der Bewerber und Bieter

```

5.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich

```

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im

Telekommunikationssektor

§ 84 Geltungsbereich

§ 85 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 86 Freistellung vom Geltungsbereich

§ 87 Anwendungsbereich

§ 88 Regelmäßige Bekanntmachung

§ 89 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des

Vergabeverfahrens

§ 90 Aufruf zum Wettbewerb

§ 91 Durchführung von Wettbewerben

§ 92 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 93 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 94 Prüfsystem

§ 95 Auswahl des Bewerberkreises

§ 96 Auftragsvergabe

§ 97 Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 98 Besondere Pflichten des Auftraggebers

```

4.

Teil: Rechtsschutz

```

```

1.

Hauptstück: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

```

```

1.

Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 99 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 100 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 102 Innere Einrichtung

§ 103 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 104 Ablehnungsrecht der Parteien

§ 105 Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 106 Auskunftspflicht

§ 107 Geschäftsführung

§ 108 Kosten

```

2.

Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission

```

§ 109 Zuständigkeit

§ 110 Schlichtung

§ 111 Gutachten

§ 112 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

```

3.

Abschnitt: Bundesvergabeamt

```

§ 113 Zuständigkeit

§ 114 Bekanntmachung von Entscheidungen

```

2.

Hauptstück: Nachprüfungsverfahren

```

§ 115 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 116 Einstweilige Verfügungen

§ 117 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 118 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im

Nachprüfungsverfahren

```

3.

Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle

```

§ 119 Korrekturmechanismus

§ 120 Bescheinigungsverfahren

§ 121 Außerstaatliche Schlichtung

```

4.

Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen

```

§ 122 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 123 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 124 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 125 Zuständigkeit und Verfahren

§ 126 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

```

5.

Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

```

§ 127 Strafbestimmungen

§ 128 Übergangsvorschriften

§ 129 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 130 Vollziehung

ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der

Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1

ANHANG II: Bauaufträge nach § 11 Abs. 3

ANHANG III: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1

ANHANG IV: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2

ANHANG V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen

ANHANG VI: Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen

Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft

werden

ANHANG VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister

bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen

Erklärungen gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 und § 60

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen

gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 72

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß

§§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 74

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG X: Muster für die Bekanntmachung von

Baukonzessionsaufträgen gemäß § 79

ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die

vom Konzessionär gemäß § 79 vergeben werden

ANHANG XII: Muster für die Bekanntmachung von

Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 3, 63

und 80

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG XIII: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß

§ 81

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

ANHANG XIV: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88

Abs. 2

A. Bei Lieferaufträgen

B. Bei Bauaufträgen

C. Bei Dienstleistungsaufträgen

ANHANG XV: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

B. Nicht offene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

ANHANG XVI: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung

eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9

ANHANG XVII: Muster für die Bekanntmachung über vergebene

Aufträge gemäß § 96 Abs. 5

I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften

II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

ANHANG XVIII: Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 86

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil: Geltungsbereich

```

```

1.

Hauptstück: Sachlicher Geltungsbereich

```

```

1.

Abschnitt: Auftragsarten

```

§ 1 Lieferaufträge

§ 2 Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 3 Dienstleistungsaufträge

§ 4 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

```

2.

Abschnitt: Schwellenwerte

```

§ 5 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 6 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 7 Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 8 Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 9 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 10 Bekanntmachung der Schwellenwerte

```

2.

Hauptstück: Persönlicher Geltungsbereich § 11

```

```

3.

Hauptstück: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 12

```

```

4.

Hauptstück: Erweiterung des Geltungsbereiches

```

§ 13 Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 14 Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

```

2.

Teil: Allgemeine Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen § 15

```

```

2.

Hauptstück: Grundsätze des Vergabeverfahrens

```

§ 16 Allgemeine Grundsätze

§ 17 Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 18 Arten der Vergabeverfahren

§ 19 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 20 Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 21 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 22 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 23 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 24 Gesamt- und Teilvergabe

§ 25 Preiserstellung und Preisarten

§ 26 Sicherstellungen

§ 27 Beiziehung von Sachverständigen

§ 28 Verwertung von Ausarbeitungen

```

3.

Hauptstück: Die Ausschreibung

```

§ 29 Grundsätzliches

§ 30 Teil- und Alternativangebote

§ 31 Subunternehmerleistungen

§ 32 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 33 Vadium

§ 34 Behindertengerechtes Bauen

§ 35 Gestaltung der Ausschreibung

§ 36 Beschreibung der Leistung

§ 37 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des

Leistungsvertrages

§ 38 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 39 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§ 40 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 41 Zuschlagsfrist

```

4.

Hauptstück: Das Angebot

```

§ 42 Grundsätzliches

§ 43 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 44 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

```

5.

Hauptstück: Das Zuschlagsverfahren

```

§ 45 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 46 Öffnung der Angebote

```

6.

Hauptstück: Prüfung der Angebote

```

§ 47 Grundsätzliches

§ 48 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 49 Vertiefte Angebotsprüfung

§ 50 Niederschrift über die Prüfung

§ 51 Verhandlungen mit den Bietern

§ 52 Ausscheiden von Angeboten

§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 54 Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 55 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 56 Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 57 Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

```

3.

Teil: Besondere Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-,

```

Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Eignungskriterien

```

§ 58 Ausschließung vom Vergabeverfahren

§ 59 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1

§ 60 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2

```

2.

Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten

```

§ 61 Bekanntmachungen

§ 62 Vorinformation

§ 63 Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 64 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 65 Übermittlung von Unterlagen

§ 66 Statistische Verpflichtungen

```

3.

Abschnitt: Fristen

```

§ 67 Grundsätzliches

§ 68 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 69 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

§ 70 Berechnung der Fristen

```

4.

Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

```

§ 71 Technische Spezifikationen

```

5.

Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

```

§ 72 Vergabevermerk

```

2.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Lieferaufträgen

§ 73 Geltungsbereich

§ 74 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 75 Ideenwettbewerb und Alternativangebote

```

3.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und

```

Baukonzessionsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Bauaufträge

```

§ 76 Wahl des Vergabeverfahrens

```

2.

Abschnitt: Baukonzessionsaufträge

```

§ 77 Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 78 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 79 Fristen

§ 80 Besondere Bekanntmachungsvorschriften

```

4.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Dienstleistungsaufträgen

§ 81 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 82 Durchführung von Wettbewerben

§ 83 Rechtsform der Bewerber und Bieter

```

5.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich

```

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im

Telekommunikationssektor

§ 84 Geltungsbereich

§ 85 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 86 Freistellung vom Geltungsbereich

§ 87 Anwendungsbereich

§ 88 Regelmäßige Bekanntmachung

§ 89 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des

Vergabeverfahrens

§ 90 Aufruf zum Wettbewerb

§ 91 Durchführung von Wettbewerben

§ 92 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 93 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 94 Prüfsystem

§ 95 Auswahl des Bewerberkreises

§ 96 Auftragsvergabe

§ 97 Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 98 Besondere Pflichten des Auftraggebers

```

4.

Teil: Rechtsschutz

```

```

1.

Hauptstück: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

```

```

1.

Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 99 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 100 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 102 Innere Einrichtung

§ 103 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 104 Ablehnungsrecht der Parteien

§ 105 Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 106 Auskunftspflicht

§ 107 Geschäftsführung

§ 108 Kosten

```

2.

Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission

```

§ 109 Zuständigkeit

§ 110 Schlichtung

§ 111 Gutachten

§ 112 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

```

3.

Abschnitt: Bundesvergabeamt

```

§ 113 Zuständigkeit

§ 114 Bekanntmachung von Entscheidungen

```

2.

Hauptstück: Nachprüfungsverfahren

```

§ 115 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 116 Einstweilige Verfügungen

§ 117 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 118 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im

Nachprüfungsverfahren

```

3.

Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle

```

§ 119 Korrekturmechanismus

§ 120 Bescheinigungsverfahren

§ 121 Außerstaatliche Schlichtung

```

4.

Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen

```

§ 122 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 123 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 124 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 125 Zuständigkeit und Verfahren

§ 126 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

```

5.

Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

```

§ 127 Strafbestimmungen

§ 128 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und

Übergangsbestimmungen

§ 129 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 130 Vollziehung

§ 131 Bezugnahme auf Richtlinien

ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der

Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1

ANHANG II: Bauaufträge nach § 11 Abs. 3

ANHANG III: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1

ANHANG IV: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2

ANHANG V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen

ANHANG VI: Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen

Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft

werden

ANHANG VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister

bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen

Erklärungen gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 und § 60

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen

gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 74

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß

§§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 76

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG X: Muster für die Bekanntmachung von

Baukonzessionsaufträgen gemäß § 80

ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die

vom Konzessionär gemäß § 80 vergeben werden

ANHANG XII: Muster für die Bekanntmachung von

Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 3, 63

und 81

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG XIII: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß

§ 82

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

ANHANG XIV: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88

Abs. 2

A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften

B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum

Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen

für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

C. Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die

Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im

Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder

der Teilnahmeanträge

ANHANG XV: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

B. Nicht offene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

ANHANG XVI: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung

eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9

ANHANG XVII: Muster für die Bekanntmachung über vergebene

Aufträge gemäß § 96 Abs. 5

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

ANHANG XVIII: Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 86

ANHANG XIX: Zusätzliche Angaben gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 über

Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch

eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil: Geltungsbereich

```

```

1.

Hauptstück: Sachlicher Geltungsbereich

```

```

1.

Abschnitt: Auftragsarten

```

§ 1 Lieferaufträge

§ 2 Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 3 Dienstleistungsaufträge

§ 4 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

```

2.

Abschnitt: Schwellenwerte

```

§ 5 Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 6 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 7 Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 8 Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 9 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 10 Bekanntmachung der Schwellenwerte

```

2.

Hauptstück: Persönlicher Geltungsbereich § 11

```

```

3.

Hauptstück: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 12

```

```

4.

Hauptstück: Erweiterung des Geltungsbereiches

```

§ 13 Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 14 Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

```

2.

Teil: Allgemeine Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen § 15

```

```

2.

Hauptstück: Grundsätze des Vergabeverfahrens

```

§ 16 Allgemeine Grundsätze

§ 17 Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 18 Arten der Vergabeverfahren

§ 19 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 20 Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 21 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 22 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 23 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 24 Gesamt- und Teilvergabe

§ 25 Preiserstellung und Preisarten

§ 26 Sicherstellungen

§ 27 Beiziehung von Sachverständigen

§ 28 Verwertung von Ausarbeitungen

```

3.

Hauptstück: Die Ausschreibung

```

§ 29 Grundsätzliches

§ 30 Teil- und Alternativangebote

§ 31 Subunternehmerleistungen

§ 32 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 33 Vadium

§ 34 Behindertengerechtes Bauen

§ 35 Gestaltung der Ausschreibung

§ 36 Beschreibung der Leistung

§ 37 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des

Leistungsvertrages

§ 38 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 39 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§ 40 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 41 Zuschlagsfrist

```

4.

Hauptstück: Das Angebot

```

§ 42 Grundsätzliches

§ 43 Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 44 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

```

5.

Hauptstück: Das Zuschlagsverfahren

```

§ 45 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 46 Öffnung der Angebote

```

6.

Hauptstück: Prüfung der Angebote

```

§ 47 Grundsätzliches

§ 48 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 49 Vertiefte Angebotsprüfung

§ 50 Niederschrift über die Prüfung

§ 51 Verhandlungen mit den Bietern

§ 52 Ausscheiden von Angeboten

§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 53a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 54 Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 55 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 56 Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 57 Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

```

3.

Teil: Besondere Bestimmungen

```

```

1.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-,

```

Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Eignungskriterien

```

§ 58 Ausschließung vom Vergabeverfahren

§ 59 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1

§ 60 Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2

```

2.

Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten

```

§ 61 Bekanntmachungen

§ 62 Vorinformation

§ 63 Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 64 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 65 Übermittlung von Unterlagen

§ 66 Statistische Verpflichtungen

```

3.

Abschnitt: Fristen

```

§ 67 Grundsätzliches

§ 68 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 69 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

§ 70 Berechnung der Fristen

```

4.

Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

```

§ 71 Technische Spezifikationen

```

5.

Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

```

§ 72 Vergabevermerk

```

2.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Lieferaufträgen

§ 73 Geltungsbereich

§ 74 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 75 Ideenwettbewerb und Alternativangebote

```

3.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und

```

Baukonzessionsaufträgen

```

1.

Abschnitt: Bauaufträge

```

§ 76 Wahl des Vergabeverfahrens

```

2.

Abschnitt: Baukonzessionsaufträge

```

§ 77 Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 78 Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 79 Fristen

§ 80 Besondere Bekanntmachungsvorschriften

```

4.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von

```

Dienstleistungsaufträgen

§ 81 Wahl des Vergabeverfahrens

§ 82 Durchführung von Wettbewerben

§ 83 Rechtsform der Bewerber und Bieter

```

5.

Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich

```

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im

Telekommunikationssektor

§ 84 Geltungsbereich

§ 85 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 86 Freistellung vom Geltungsbereich

§ 87 Anwendungsbereich

§ 88 Regelmäßige Bekanntmachung

§ 89 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des

Vergabeverfahrens

§ 90 Aufruf zum Wettbewerb

§ 91 Durchführung von Wettbewerben

§ 92 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 93 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 94 Prüfsystem

§ 95 Auswahl des Bewerberkreises

§ 96 Auftragsvergabe

§ 97 Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 98 Besondere Pflichten des Auftraggebers

```

4.

Teil: Rechtsschutz

```

```

1.

Hauptstück: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

```

```

1.

Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 99 Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 100 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 102 Innere Einrichtung

§ 103 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 104 Ablehnungsrecht der Parteien

§ 105 Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 106 Auskunftspflicht

§ 107 Geschäftsführung

§ 108 Kosten

```

2.

Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission

```

§ 109 Zuständigkeit

§ 110 Schlichtung

§ 111 Gutachten

§ 112 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

```

3.

Abschnitt: Bundesvergabeamt

```

§ 113 Zuständigkeit

§ 114 Bekanntmachung von Entscheidungen

```

2.

Hauptstück: Nachprüfungsverfahren

```

§ 115 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 116 Einstweilige Verfügungen

§ 117 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 118 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im

Nachprüfungsverfahren

```

3.

Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle

```

§ 119 Korrekturmechanismus

§ 120 Bescheinigungsverfahren

§ 121 Außerstaatliche Schlichtung

```

4.

Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen

```

§ 122 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 123 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 124 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 125 Zuständigkeit und Verfahren

§ 126 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

```

5.

Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

```

§ 127 Strafbestimmungen

§ 128 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und

Übergangsbestimmungen

§ 129 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 130 Vollziehung

§ 131 Bezugnahme auf Richtlinien

ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der

Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1

ANHANG II: Bauaufträge nach § 11 Abs. 3

ANHANG III: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1

ANHANG IV: Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2

ANHANG V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen

ANHANG VI: Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen

Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft

werden

ANHANG VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister

bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen

Erklärungen gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 und § 60

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen

gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 74

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß

§§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 76

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG X: Muster für die Bekanntmachung von

Baukonzessionsaufträgen gemäß § 80

ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die

vom Konzessionär gemäß § 80 vergeben werden

ANHANG XII: Muster für die Bekanntmachung von

Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 3, 63

und 81

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG XIII: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß

§ 82

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

ANHANG XIV: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88

Abs. 2

A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften

B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum

Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen

für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

C. Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die

Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im

Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder

der Teilnahmeanträge

ANHANG XV: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

B. Nicht offene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

ANHANG XVI: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung

eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9

ANHANG XVII: Muster für die Bekanntmachung über vergebene

Aufträge gemäß § 96 Abs. 5

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

ANHANG XVIII: Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 86

ANHANG XIX: Zusätzliche Angaben gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 über

Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch

eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

1.

Teil

Geltungsbereich

1.

Hauptstück

Sachlicher Geltungsbereich

1.

Abschnitt

Auftragsarten

Lieferaufträge

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand

1.

die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

2.

die Ausführung eines Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder

3.

die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 1 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungsaufträge

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommen

1.

Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;

2.

Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;

3.

Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;

4.

Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

5.

Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;

6.

Arbeitsverträge;

7.

Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

8.

Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.

(2) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 61, § 63, § 64 und § 69 anzuwenden.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 61, § 63, § 64 und § 69 anzuwenden.

Dienstleistungsaufträge

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommen

1.

Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;

2.

Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;

3.

Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;

4.

Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

5.

Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;

6.

Arbeitsverträge;

7.

Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

8.

(Anm.: aufgegoben durch BGBl. I Nr. 80/1999)

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vergabe von Verträgen über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.

(3) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 61, § 63, § 64 und § 71 anzuwenden.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 61, § 63, § 64 und § 71 anzuwenden.

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

§ 4. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 3 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

2.

Abschnitt

Schwellenwerte

Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.

(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.

(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

2.

Abschnitt

Schwellenwerte

Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.

(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

2.

Abschnitt

Schwellenwerte

Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.

(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen ECU beträgt.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I (Gewerke).

(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I (Gewerke).

(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I (Gewerke).

(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.

(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber. Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des § 13 und § 14, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 200 000 ECU beträgt.

Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben

1.

die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder

2.

deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer für in Anhang V genannte Auftraggeber mindestens 130 000 SZR und für sonstige Auftraggeber mindestens 200 000 Euro beträgt.

Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

1.

im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU, sowie

2.

im Telekommunikationssektor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 ECU

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen ECU beträgt.

(3) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf bzw. Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(9) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.

(10) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(11) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 5 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 6 Abs. 2.

(12) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(13) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.

(14) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

1.

im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro, sowie

2.

im Telekommunikationssektor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 Euro

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.

(3) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf bzw. Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(9) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.

(10) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(11) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 5 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 6 Abs. 2.

(12) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(13) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.

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