Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)
(14) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
im Telekommunikationssektor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 Euro
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.
(3) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.
(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.
(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf bzw. Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.
(9) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(10) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
(11) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 5 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 6 Abs. 2.
(12) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.
(13) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.
(14) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 10. (1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.
Bekanntmachung der Schwellenwerte
§ 10. (1) Der Bundeskanzler hat den gemäß Art. 109l EGV festgelegten Umrechnungskurs für die in Euro festgesetzten Schwellenwerte in Schilling und den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro und Schilling kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
Bekanntmachung der Schwellenwerte
§ 10. (1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
Abs. 1 Z 3 und 5: Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
der Bund,
Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
überwiegend vom Bund finanziert werden,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung, - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 85 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.
Abs. 1 Z 3 und 5: Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
der Bund,
Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
überwiegend vom Bund finanziert werden,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 85 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.
Abs. 1 Z 3 und 5: Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 200/1999),
Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
überwiegend vom Bund finanziert werden,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 85 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.
Abs. 1 Z 3 und 5: Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
der Bund,
Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
überwiegend vom Bund finanziert werden,
(Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
(Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 85 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.
Hauptstück
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
mit Ausnahme des § 119 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie
für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
Hauptstück
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
mit Ausnahme des § 119 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie
für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
Hauptstück
Erweiterung des Geltungsbereiches
Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 13. (1) Unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte haben die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, BGBl Nr. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 84 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Abs. 1 genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 119 und 127 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 14. (1) Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 3 eine Million Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sieben Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 84 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 14. (1) Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 3 70 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 84 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 15. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Vergabeverfahren sind alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen.
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.
Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluß gemäß § 228 HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluß auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluß ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.
Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um einen Auftrag zu erhalten.
Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft auftreten.
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.
Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen. Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist keine Ausschreibung.
Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
Alternativangebot ist ein Angebot auf Grund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.
Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung (§ 13 AVG), sein Angebot anzunehmen.
Technische Spezifikationen sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.
Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.
Rahmenvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens (Planungswettbewerbe) oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber
zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder
ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.
Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.
Netzabschlußpunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Hauptstück
Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 16. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
Hauptstück
Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 16. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung sowie auf die Beschäftigung von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
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Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 16. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung sowie auf die Beschäftigung von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 128 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
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Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 16. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung sowie auf die Beschäftigung von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 17. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben.
Arten der Vergabeverfahren
§ 18. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
(2) Beim offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden ist.
(3) Beim nicht offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden ist.
(4) Beim Verhandlungsverfahren wird mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 19. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
das offene Verfahren widerrufen wurde oder wegen Erfolglosigkeit als widerrufen gilt.
Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 20. (1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 21. (1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Anzahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen. Auf jeden Fall muß die Zahl der eingeladenen Unternehmer ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
(3) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
(4) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(5) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 21. (1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Anzahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen. Auf jeden Fall muß die Zahl der eingeladenen Unternehmer ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
(3) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der in den §§ 5 bis 9 festgelegten Schwellenwerten einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
(4) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(5) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 22. (1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 21 Abs. 1, 3 und 4.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 23. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 61 erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
Gesamt- und Teilvergabe
§ 24. (1) Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
(2) Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.
(3) Für die Wahl der Vorgangsweise nach Abs. 1 und Abs. 2 sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.
(4) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.
(5) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
Preiserstellung und Preisarten
§ 25. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist. Dieser soll grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
Sicherstellungen
§ 26. Für die Arten möglicher Sicherstellungen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Beiziehung von Sachverständigen
§ 27. Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.
Verwertung von Ausarbeitungen
§ 28. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Hauptstück
Die Ausschreibung
Grundsätzliches
§ 29. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4) Der öffentliche Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
Teil- und Alternativangebote
§ 30. (1) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 29 Abs. 2.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote erfüllen müssen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Teilangebote zugelassen werden, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.
(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Teil- oder Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf
innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder
europäische technische Zulassungen, oder
gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von § 69 Abs. 2, oder
innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von § 69 Abs. 5 Z 1 und 2
(4) Ein Auftraggeber, der Teil- oder Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Teil- und Alternativangebote
§ 30. (1) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 29 Abs. 2.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote erfüllen müssen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Teilangebote zugelassen werden, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.
(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Teil- oder Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf
innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder
europäische technische Zulassungen, oder
gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von § 71 Abs. 2, oder
innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von § 71 Abs. 5 Z 1 und 2
(4) Ein Auftraggeber, der Teil- oder Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Subunternehmerleistungen
§ 31. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, unzulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 128 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
Subunternehmerleistungen
§ 31. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 32. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
Vadium
§ 33. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
Behindertengerechtes Bauen
§ 34. (1) In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
mindestens 80 cm Türbreite;
mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Behindertengerechtes Bauen
§ 34. (1) In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
mindestens 80 cm Türbreite;
mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit vertritt, anzunehmen ist, daß keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.
(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Gestaltung der Ausschreibung
§ 35. (1) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen gegebenenfalls auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen und diese zu berücksichtigen hat.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
Beschreibung der Leistung
§ 36. (1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen desLeistungsvertrages
§ 37. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2) Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
(3) Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
ohne Angabe des Grundes, oder
in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes,
Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen desLeistungsvertrages
§ 37. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2) Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm” vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
(3) Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm” vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
der Haftungsrücklass in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 2 000 Euro unterschreitet - nicht einbehalten werden muss,
als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
ohne Angabe des Grundes, oder
in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes,
Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 38. (1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheimzuhalten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (zB Vervielfältigungskosten) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
§ 39. (1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen oder müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichtigung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.
(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 40. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Vom Widerruf der Auschreibung (Anm.: richtig: Ausschreibung) sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 40. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Vom Widerruf der Auschreibung (Anm.: richtig: Ausschreibung) sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 40. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Zuschlagsfrist
§ 41. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3) Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 109 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 109 Abs. 8 genannten Frist gehemmt.
Hauptstück
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 42. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
(5) Teilt der Bieter dem Auftraggeber mit, daß aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 39 Abs. 3 durchzuführen.
(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Hauptstück
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 42. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und entweder in Euro oder in Schilling zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
(5) Teilt der Bieter dem Auftraggeber mit, daß aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 39 Abs. 3 durchzuführen.
(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Hauptstück
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 42. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
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