Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-05-28
Letzte Aktualisierung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 606
Änderungshistorie JSON API

(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.

(5) Teilt der Bieter dem Auftraggeber mit, daß aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 39 Abs. 3 durchzuführen.

(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 43. Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 44. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

5.

Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 45. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Einganges zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.

Öffnung der Angebote

§ 46. (1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

(3) Bei öffentlicher Erkundung des Bewerberkreises ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.

(4) Hinsichtlich der Öffnung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.

6.

Hauptstück

Prüfung der Angebote

Grundsätzliches

§ 47. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Ist die Befugnis, die Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit eines Bieters der prüfenden Stelle nicht genügend bekannt, so ist der Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen. Die prüfende Stelle kann auch direkt Erkundigungen einziehen. Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ist die Prüfung jedenfalls noch vor der Einladung vorzunehmen.

(3) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, daß ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

(4) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(5) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.

(6) Im übrigen sind hinsichtlich der Prüfung der Angebote durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 48. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.

(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.

(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.

Vertiefte Angebotsprüfung

§ 49. (1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

(3) Der Auftraggeber hat Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Niederschrift über die Prüfung

§ 50. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben und Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.

Verhandlungen mit den Bietern

§ 51. (1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.

(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 16 zulässig.

(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Ausscheiden von Angeboten

§ 52. (1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:

1.

Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

2.

Angebote von Bietern, die nach § 16 Abs. 3 oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;

3.

Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;

4.

Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;

5.

Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;

6.

Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;

7.

verspätet eingebrachte Angebote;

8.

den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;

9.

Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;

10.

Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 17 dritter Satz abgegeben haben;

11.

rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.

(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999

ereignen (vgl. § 128 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

Ausscheiden von Angeboten

§ 52. (1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:

1.

Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

2.

Angebote von Bietern, die nach § 16 Abs. 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;

3.

Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;

4.

Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;

5.

Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;

6.

Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;

7.

verspätet eingebrachte Angebote;

8.

den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;

9.

Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;

10.

Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 17 dritter Satz abgegeben haben;

11.

rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.

(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 Z 1 insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere

(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 53. Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 50, festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 53a. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages - sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde -, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Ist ein nicht erfolgreicher Bieter der Ansicht, dass die vom Auftraggeber getroffene Zuschlagsentscheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.

Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 54. (1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 55. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 52 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 55. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 52 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 56. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

§ 57. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter ist darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekanntzugeben.

Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

§ 57. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter ist darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekanntzugeben. Dem Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

3.

Teil

Besondere Bestimmungen

1.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-,

Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

1.

Abschnitt

Eignungskriterien

Ausschließung vom Vergabeverfahren

§ 58. (1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

1.

gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,

2.

sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,

3.

gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,

4.

sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,

5.

sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben, oder

6.

sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.

(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, den Nachweis verlangen,

1.

daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,

2.

daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,

3.

daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist, sowie

4.

daß sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.

(3) Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Abs. 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen.

Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1

§ 59. (1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien

1.

gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowie

2.

gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 58 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.

(3) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.

Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2

§ 60. (1) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 kann der Auftraggeber

1.

eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung, sowie

2.

eine entsprechende Bankerklärung oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und

a)

bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,

b)

bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

c)

bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

(2) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:

1.

durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber:

a)

bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

b)

bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig;

2.

durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

3.

durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4.

durch Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muß;

5.

durch Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

6.

bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(3) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:

1.

durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;

2.

durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen;

3.

durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

4.

durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

5.

durch eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:

1.

durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;

2.

durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber;

3.

durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4.

durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

5.

durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;

6.

durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

7.

bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;

8.

durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen beabsichtigt.

(5) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Unternehmer, der Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf die Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muß den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

(6) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1 Z 2, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.

(8) Kann ein Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beibringen, so kann er den Nachweis durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Beleges erbringen.

2.

Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten

Bekanntmachungen

§ 61. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VIII bis XVII grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.

(2) Sofern auf Grund des EGV Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Bundesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.

(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger, herausgegeben vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu veröffentlichen.

(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.

Vorinformation

§ 62. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 5 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;

2.

bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 6 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;

3.

bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 7 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VIII, IX und XII zu erstellen.

Vorinformation

§ 62. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 5 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt;

2.

bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 6 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

3.

bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 7 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VIII, IX und XII zu erstellen.

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 63. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 64. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), ABl. Nr. S 169 vom 3. September 1996, zu verwenden. Der Bundeskanzler hat das CPV sowie dessen Änderungen unverzüglich kundzumachen.

Übermittlung von Unterlagen

§ 65. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 119, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

3.

Abschnitt

Fristen

Grundsätzliches

§ 66. (1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.

(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

(7) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

Statistische Verpflichtungen

§ 66. (1) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über:

1.

Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für in Anhang V erwähnte Auftraggeber;

2.

Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;

3.

die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;

4.

Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren;

5.

Anzahl und Wert jener Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;

6.

Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;

7.

sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.

Beschleunigtes Verfahren

§ 67. (1) Können die in § 66 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

1.

die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,

2.

die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

3.

Abschnitt

Fristen

Grundsätzliches

§ 67. (1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.

(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

(7) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

Berechnung der Fristen

§ 68. (1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.

(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 68. Die in § 67 Abs. 2 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 sowie 81 Abs. 1 eine Vorinformation gemäß § 62 veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muß bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B der Anhänge VIII, IX und XII, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D der Anhänge VIII, IX und XII enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

4.

Abschnitt

Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

Technische Spezifikationen

§ 69. (1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.

(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn

1.

die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder

2.

die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung

a)

der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder

b)

des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987,

c)

anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen

3.

die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet, oder

4.

die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(5) Mangels Europäischer Spezifikationen

1.

sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;

2.

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

3.

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:

a)

innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,

b)

sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie

c)

alle weiteren Normen.

(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

§ 69. (1) Können die in § 67 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

1.

die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,

2.

die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

5.

Abschnitt

Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

Vergabevermerk

§ 70. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:

1.

den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

2.

Gegenstand und Wert des Auftrages,

3.

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

4.

die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

5.

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner

6.

bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 72 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 und 3 sowie 80 Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

Berechnung der Fristen

§ 70. (1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.

(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

Geltungsbereich

§ 71. Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

4.

Abschnitt

Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

Technische Spezifikationen

§ 71. (1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.

(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn

1.

die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder

2.

die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung

a)

der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder

b)

des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987,

c)

anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen

3.

die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet, oder

4.

die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(5) Mangels Europäischer Spezifikationen

1.

sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;

2.

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

3.

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:

a)

innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,

b)

sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie

c)

alle weiteren Normen.

(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 72. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 58 bis 60 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 43 entsprochen haben.

(3) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, oder

2.

der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

3.

der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann, oder

4.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

5.

bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

5.

Abschnitt

Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

Vergabevermerk

§ 72. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:

1.

den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

2.

Gegenstand und Wert des Auftrages,

3.

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

4.

die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

5.

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner

6.

bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 81 Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

Ideenwettbewerb und Alternativangebote

§ 73. Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist - nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

Geltungsbereich

§ 73. Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

3.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- undBaukonzessionsaufträgen

1.

Abschnitt

Bauaufträge

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 74. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

3.

es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 6 zugrunde gelegt wurde.

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 74. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 58 bis 60 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 43 entsprochen haben.

(3) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, oder

2.

der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

3.

der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann, oder

4.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

5.

bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 75. Die in § 66 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 62 veröffentlicht hat.

Ideenwettbewerb und Alternativangebote

§ 75. Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist - nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.

2.

Abschnitt

Baukonzessionsaufträge

Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 76. Die Auftraggeber können

1.

vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muß,

2.

die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

3.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- undBaukonzessionsaufträgen

1.

Abschnitt

Bauaufträge

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 76. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

3.

es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 6 zugrunde gelegt wurde.

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

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