Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV)
Abkürzung
TKGV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
TKGV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Abkürzung
TKGV
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
Abkürzung
TKGV
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Abkürzung
TKGV
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 100 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Abkürzung
TKGV
§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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TKGV
§ 6. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 306/2005 (FBZV 2005), sowie des § 2 der Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 264/2004 (BFV), gelten auch für diese Verordnung.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Abkürzung
TKGV
§ 7. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 438/2006 tritt die Gebührenverordnung-Mobilfunk, BGBl. II Nr. 210/2004, außer Kraft.
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Schilling
aa) bis 1 W .......... 50 30
bb) bis 6 W .......... 110 60
cc) bis 25 W ......... 150 80
dd) bis 150 W ........ 310 160
ee) bis 1 kW ......... 310
ff) über 1 kW ........ 610
höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 1 000 kHz
Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig
```
vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam
mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben
werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein
Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von
Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem
Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen
Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S
```
```
für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur
Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die
Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................... 200 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S
```
```
bei einem digitalen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S
```
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................... 200 S
```
```
bis 6 Watt ................................... 500 S
```
```
bis 30 Watt ................................... 700 S
```
```
bis 150 Watt ................................... 1 500 S
```
```
bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S
```
```
über 1 000 Watt ................................... 9 000 S
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich ....................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich .............................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S
```
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S
```
```
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines
```
Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr
die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je
Bewilligungsbescheid
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst ............................. 675 S
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß
```
Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
```
Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I
```
Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 70 000 S
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................... 6 000 S
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........ 3 000 S
```
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes . 6 000 S
```
```
für die Änderung einer Zulassung einer Type
```
eines Endgerätes .............................. 3 000 S
```
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes .. 500 S
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen
```
Verwendungszweck Vorführen von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 1 350 S
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 700 S
```
Für Bewilligungen zum Vertrieb von
```
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 2 700 S
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz
```
beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage
einmalig ...................................... 270 S
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG
```
beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost
anzuwenden ist,
```
einmalig ................................... 1 350 S
```
für den Verwendungszweck kommerzielle Erprobung oder technische und kommerzielle Erprobung zusätzlich zu a die jeweiligen Frequenznutzungsgebühren.
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Schilling
aa) bis 1 W .......... 50 30
bb) bis 6 W .......... 110 60
cc) bis 25 W ......... 150 80
dd) bis 150 W ........ 310 160
ee) bis 1 kW ......... 310
ff) über 1 kW ........ 610
höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig
```
vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam
mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben
werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein
Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von
Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem
Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen
Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S
```
```
für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur
Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die
Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................... 200 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S
```
```
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
```
Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S
```
```
bei einem digitalen System betragen die Gebühren je
```
Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte
der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................... 200 S
```
```
bis 6 Watt ................................... 500 S
```
```
bis 30 Watt ................................... 700 S
```
```
bis 150 Watt ................................... 1 500 S
```
```
bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S
```
```
über 1 000 Watt ................................... 9 000 S
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich ....................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich .............................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S
```
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S
```
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber .............. 6 750 S
```
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines
```
Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr
die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je
Bewilligungsbescheid
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst ............................. 675 S
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß
```
Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
```
Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I
```
Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 70 000 S
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................... 6 000 S
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........ 3 000 S
```
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes . 6 000 S
```
```
für die Änderung einer Zulassung einer Type
```
eines Endgerätes .............................. 3 000 S
```
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes .. 500 S
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen
```
Verwendungszweck Vorführen von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 1 350 S
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und
470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr
einmalig ...................................... 700 S
```
Für Bewilligungen zum Vertrieb von
```
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 2 700 S
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz
```
beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage
einmalig ...................................... 270 S
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG
```
beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost
anzuwenden ist,
```
einmalig ................................... 1 350 S
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Schilling
aa) bis 1 W .......... 50 30
bb) bis 6 W .......... 110 60
cc) bis 25 W ......... 150 80
dd) bis 150 W ........ 310 160
ee) bis 1 kW ......... 310
ff) über 1 kW ........ 610
höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig
```
vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam
mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben
werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein
Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von
Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem
Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen
Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S
```
```
für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
```
je 500 S für die ersten 12 Kanäle
```
```
je 1 500 S für die Kanäle 13 bis 24
```
```
je 2 250 S für die Kanäle ab 25
```
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur
Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die
Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................... 200 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S
```
```
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
```
Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S
```
```
bei einem digitalen System betragen die Gebühren je
```
Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte
der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................... 200 S
```
```
bis 6 Watt ................................... 500 S
```
```
bis 30 Watt ................................... 700 S
```
```
bis 150 Watt ................................... 1 500 S
```
```
bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S
```
```
über 1 000 Watt ................................... 9 000 S
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich ....................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich .............................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S
```
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S
```
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S
```
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber .............. 6 750 S
```
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines
```
Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr
die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je
Bewilligungsbescheid
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst ............................. 675 S
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß
```
Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
```
Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I
```
Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 70 000 S
```
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG
```
beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................... 6 000 S
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........ 3 000 S
```
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes . 6 000 S
```
```
für die Änderung einer Zulassung einer Type
```
eines Endgerätes .............................. 3 000 S
```
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes .. 500 S
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen
```
Verwendungszweck Vorführen von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 1 350 S
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und
470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr
einmalig ...................................... 700 S
```
Für Bewilligungen zum Vertrieb von
```
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 2 700 S
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz
```
beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage
einmalig ...................................... 270 S
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG
```
beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost
anzuwenden ist,
```
einmalig ................................... 1 350 S
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im
Abkürzung
TKGV
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
| Duplex,Semiduplex,2-Frequenzbetrieb | Simplex | ||
|---|---|---|---|
| Euro | |||
| aa) bis 1 W …………………………….. | 3,63 | 2,18 | |
| bb) bis 6 W …………………………….. | 7,99 | 4,36 | |
| cc) bis 25 W ……………………………. | 10,90 | 5,81 | |
| dd) bis 150 W ………………………….. | 22,53 | 11,63 | |
| ee) bis 1 kW ……………………………. | 22,53 | ||
| ff) über 1 kW …………………………… | 44,33 | ||
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
– bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 kHz
– über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz
– über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu 250 kHz
– über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu 500 kHz
– über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu 750 kHz
– über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 1 000 kHz
– über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
für die ersten 12 Kanäle je 363,36 Euro
für die Kanäle 13 bis 24 je 290,69 Euro
für die Kanäle ab 25 je 236,19 Euro
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
| a) | je | 36,34 Euro | für die ersten 12 Kanäle |
|---|---|---|---|
| b) | je | 109,01 Euro | für die Kanäle 13 bis 24 |
| c) | je | 163,51 Euro | für die Kanäle ab 25 |
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
bei einem analogen System
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner) 14,53 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 72,67 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 43,60 Euro
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner) 116,28 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 348,83 Euro
bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
| 1. | bis | 1 Watt | 14,53 Euro |
|---|---|---|---|
| 2. | bis | 6 Watt | 36,34 Euro |
| 3. | bis | 30 Watt | 50,87 Euro |
| 4. | bis | 150 Watt | 109,01 Euro |
| 5. | bis | 1 000 Watt | 327,03 Euro |
| 6. | über | 1 000 Watt | 654,06 Euro |
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die Gebühr monatlich10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlich10,90 Euro
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) 196,22 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 981,08 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 588,65 Euro
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) 98,11 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 490,54 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 294,32 Euro
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber 490,54 Euro
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung 196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung 196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung 1 962,17 Euro
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid
Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst 49,05 Euro
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst 98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG beschriebenen Verfahren 5 087,10 Euro
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG beschriebenen Verfahren 267,28 Euro
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit 436,04 Euro
für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit 218,02 Euro
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 436,04 Euro
für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes 218,02 Euro
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 36,34 Euro
E. Sonstige Gebühren
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig 98,11 Euro
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und 470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig 50,87 Euro
Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig 196,22 Euro
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage einmalig 19,62 Euro
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
einmalig 98,11 Euro
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit 36,34 Euro
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 49,05 Euro
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 19,62 Euro
Abkürzung
TKGV
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
| Duplex,Semiduplex,2-Frequenzbetrieb | Simplex | ||
|---|---|---|---|
| Euro | |||
| aa) bis 1 W …………………………….. | 3,63 | 2,18 | |
| bb) bis 6 W …………………………….. | 7,99 | 4,36 | |
| cc) bis 25 W ……………………………. | 10,90 | 5,81 | |
| dd) bis 150 W ………………………….. | 22,53 | 11,63 | |
| ee) bis 1 kW ……………………………. | 22,53 | ||
| ff) über 1 kW …………………………… | 44,33 | ||
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
– bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 kHz
– über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz
– über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu 250 kHz
– über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu 500 kHz
– über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu 750 kHz
– über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 1 000 kHz
– über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
für die ersten 12 Kanäle je 363,36 Euro
für die Kanäle 13 bis 24 je 290,69 Euro
für die Kanäle ab 25 je 236,19 Euro
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
| a) | je | 36,34 Euro | für die ersten 12 Kanäle |
|---|---|---|---|
| b) | je | 109,01 Euro | für die Kanäle 13 bis 24 |
| c) | je | 163,51 Euro | für die Kanäle ab 25 |
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
bei einem analogen System
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner) 14,53 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 72,67 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 43,60 Euro
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner) 116,28 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 348,83 Euro
bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
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