Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV)
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
| 1. | bis | 1 Watt | 14,53 Euro |
|---|---|---|---|
| 2. | bis | 6 Watt | 36,34 Euro |
| 3. | bis | 30 Watt | 50,87 Euro |
| 4. | bis | 150 Watt | 109,01 Euro |
| 5. | bis | 1 000 Watt | 327,03 Euro |
| 6. | über | 1 000 Watt | 654,06 Euro |
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die Gebühr monatlich10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlich10,90 Euro
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 161/2004)
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) 196,22 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 981,08 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 588,65 Euro
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) 98,11 Euro
bei bundesweitem Einsatzgebiet 490,54 Euro
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 294,32 Euro
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber 490,54 Euro
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
Für die Zuteilung einer Frequenz oder einesFrequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung 196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung 196,22 Euro
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung 1 962,17 Euro
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid
Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst 49,05 Euro
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst 98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG beschriebenen Verfahren 5087,10 Euro
bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG beschriebenen Verfahren 7 267,28 Euro
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit 436,04 Euro
für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit 218,02 Euro
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 436,04 Euro
für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes 218,02 Euro
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 36,34 Euro
E. Sonstige Gebühren
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig 98,11 Euro
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und 470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig 50,87 Euro
Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig 196,22 Euro
Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage einmalig 19,62 Euro
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
einmalig 98,11 Euro
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
pro angefangener halber Stunde Wegzeit 36,34 Euro
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 49,05 Euro
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 19,62 Euro
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Euro
aa) bis 1 W .......... 3,63 2,18
bb) bis 6 W .......... 7,99 4,36
cc) bis 25 W ......... 10,90 5,81
dd) bis 150 W ........ 22,53 11,63
ee) bis 1 kW ......... 22,53
ff) über 1 kW ........ 44,33
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je ................ 363,36 Euro
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je ................ 290,69 Euro
```
```
für die Kanäle ab 25 je .................... 236,19 Euro
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
```
je 36,34 Euro für die ersten 12 Kanäle
```
```
je 109,01 Euro für die Kanäle 13 bis 24
```
```
je 163,51 Euro für die Kanäle ab 25
```
III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG
2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines
öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne
nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................ 14,53 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 72,67 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 43,60 Euro
```
```
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
```
Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................ 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 348,83 Euro
```
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines
öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr,
sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem
digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes
Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................ 14,53 Euro
```
```
bis 6 Watt ................................ 36,34 Euro
```
```
bis 30 Watt ................................ 50,87 Euro
```
```
bis 150 Watt ................................ 109,01 Euro
```
```
bis 1 000 Watt ................................ 327,03 Euro
```
```
über 1 000 Watt ................................ 654,06 Euro
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich .................................... 10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............ 36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich ........................................... 10,90 Euro
VIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) ....................... 196,22 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ......... 981,08 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a)
```
oder b) ................................ 588,65 Euro
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) .......................... 98,11 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............ 490,54 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .. 294,32 Euro
```
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber ............. 490,54 Euro
2b. Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
2c. Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ..................... 1 962,17 Euro
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle .............. 49,05 Euro
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung
```
für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ...... 98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
```
Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I
```
Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für
die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer
Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.
C. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß § 76 TKG 2003 beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................. 436,04 Euro
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ...... 218,02 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck
```
Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je
Bewilligung .................................... 98,11 Euro
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250
MHz und 470–862 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig . 50,87 Euro
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb
```
oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die
Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig ....... 196,22 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr, sofern
nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
einmalig ...................................... 98,11 Euro.
5a. Für die Verlängerung einer in einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003
festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr,
sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf
der Befristung gestellt wurde, einmalig ......... 50 Euro.
```
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 74 TKG 2003
```
außerhalb der Dienststelle im Zuge des
Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
```
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 36,34 Euro
```
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 19,62 Euro
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Euro
aa) bis 1 W .......... 3,63 2,18
bb) bis 6 W .......... 7,99 4,36
cc) bis 25 W ......... 10,90 5,81
dd) bis 150 W ........ 22,53 11,63
ee) bis 1 kW ......... 22,53
ff) über 1 kW ........ 44,33
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je ................ 363,36 Euro
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je ................ 290,69 Euro
```
```
für die Kanäle ab 25 je .................... 236,19 Euro
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
```
je 36,34 Euro für die ersten 12 Kanäle
```
```
je 109,01 Euro für die Kanäle 13 bis 24
```
```
je 163,51 Euro für die Kanäle ab 25
```
III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG
2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines
öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne
nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................ 14,53 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 72,67 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 43,60 Euro
```
```
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
```
Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................ 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 348,83 Euro
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.
IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose
Zugangssysteme (Broadband Wireless Access-Systeme)
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines
Kommunikationsdienstes mittels digitalen breitbandigen drahtlosen
Zugangssystemen (Broadband Wireless Access-Systeme) genutzt werden,
beträgt die Gebühr monatlich
```
im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz im
```
Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 348,83 Euro
```
```
im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz im
```
Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 348,83 Euro
```
```
im Frequenzbereich über 2500 MHz für je 1000 kHz
```
im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 58,14 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 116,28 Euro
```
IIIb. Frequenznutzungsgebühren für ausschließlich für
innerbetriebliche oder private Zwecke genutzte digitale
Mobilfunksysteme in GSM-Technologie
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten
digitalen Mobilfunksystems in GSM-Technologie beträgt die Gebühr
monatlich für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte
```
Einwohner) ................................. 40 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 200 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 120 Euro
```
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................ 14,53 Euro
```
```
bis 6 Watt ................................ 36,34 Euro
```
```
bis 30 Watt ................................ 50,87 Euro
```
```
bis 150 Watt ................................ 109,01 Euro
```
```
bis 1 000 Watt ................................ 327,03 Euro
```
```
über 1 000 Watt ................................ 654,06 Euro
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich .................................... 10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............ 36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich ........................................... 10,90 Euro
VIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) ....................... 196,22 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ......... 981,08 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a)
```
oder b) ................................ 588,65 Euro
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) .......................... 98,11 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............ 490,54 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .. 294,32 Euro
```
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber ............. 490,54 Euro
2b. Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
2c. Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
IIa. Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme
Für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18
TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels
Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze
gemäß Lit. A Z IIIb durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 3 Z 3 TKG
2003) beträgt die Zuteilungsgebühr für jedes Vielfache und jedes
angefangene Vielfache von 25 kHz zugeteiltem Spektrum
```
bei lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .............................. 197 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .................... 982 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als Z 1 oder 2 .......... 589 Euro
```
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ..................... 1 962,17 Euro
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle .............. 49,05 Euro
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung
```
für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ...... 98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
```
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
```
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
```
Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I
```
Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für
die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer
Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.
C. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß § 76 TKG 2003 beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................. 436,04 Euro
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ...... 218,02 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck
```
Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je
Bewilligung .................................... 98,11 Euro
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250
MHz und 470–862 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig . 50,87 Euro
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb
```
oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die
Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig ....... 196,22 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr,
einmalig ...................................... 98,11 Euro.
5a. Für die Verlängerung einer in einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003
festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr,
sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf
der Befristung gestellt wurde, einmalig ......... 50 Euro.
```
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 74 TKG 2003
```
außerhalb der Dienststelle im Zuge des
Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
```
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 36,34 Euro
```
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 19,62 Euro
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
```
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
```
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Euro
aa) bis 1 W .......... 3,63 2,18
bb) bis 6 W .......... 7,99 4,36
cc) bis 25 W ......... 10,90 5,81
dd) bis 150 W ........ 22,53 11,63
ee) bis 1 kW ......... 22,53
ff) über 1 kW ........ 44,33
höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
```
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
```
für die ersten 12 Kanäle je ................ 363,36 Euro
```
```
für die Kanäle 13 bis 24 je ................ 290,69 Euro
```
```
für die Kanäle ab 25 je .................... 236,19 Euro
```
```
Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
```
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
```
je 36,34 Euro für die ersten 12 Kanäle
```
```
je 109,01 Euro für die Kanäle 13 bis 24
```
```
je 163,51 Euro für die Kanäle ab 25
```
III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG
2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines
öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne
nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.
```
bei einem analogen System
```
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
```
versorgte Einwohner) ........................ 14,53 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 72,67 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 43,60 Euro
```
```
bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
```
Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
```
500 000 versorgte Einwohner) ................ 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 348,83 Euro
```
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.
IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose
Zugangssysteme (Broadband Wireless Access-Systeme)
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines
Kommunikationsdienstes mittels digitalen breitbandigen drahtlosen
Zugangssystemen (Broadband Wireless Access-Systeme) genutzt werden,
beträgt die Gebühr monatlich
```
im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz im
```
Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 348,83 Euro
```
```
im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz im
```
Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 116,28 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 348,83 Euro
```
```
im Frequenzbereich über 2500 MHz für je 1000 kHz
```
im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .......................... 58,14 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ................ 581,38 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ...... 116,28 Euro
```
IIIb. Frequenznutzungsgebühren für ausschließlich für
innerbetriebliche oder private Zwecke genutzte digitale
Mobilfunksysteme in GSM-Technologie
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten
digitalen Mobilfunksystems in GSM-Technologie beträgt die Gebühr
monatlich für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
```
je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte
```
Einwohner) ................................. 40 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 200 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 120 Euro
```
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
```
bis 1 Watt ................................ 14,53 Euro
```
```
bis 6 Watt ................................ 36,34 Euro
```
```
bis 30 Watt ................................ 50,87 Euro
```
```
bis 150 Watt ................................ 109,01 Euro
```
```
bis 1 000 Watt ................................ 327,03 Euro
```
```
über 1 000 Watt ................................ 654,06 Euro
```
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich .................................... 10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............ 36,34 Euro
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich ........................................... 10,90 Euro
VIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) ....................... 199,56 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ......... 997,76 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a)
```
oder b) ................................ 598,66 Euro
```
Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
```
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
```
bei lokalem Einsatzgebiet
```
(gemäß § 13 BFV) .......................... 99,78 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet ............ 498,88 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .. 299,32 Euro
```
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber ............. 498,88 Euro
2b. Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
2c. Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.
Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 199,56 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 99,78 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 199,56 Euro
```
Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
```
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 99,78 Euro
IIa. Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme
Für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18
TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels
Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze
gemäß Lit. A Z IIIb durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 3 Z 3 TKG
2003) beträgt die Zuteilungsgebühr für jedes Vielfache und jedes
angefangene Vielfache von 25 kHz zugeteiltem Spektrum
```
bei lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000
```
versorgte Einwohner) .............................. 200,35 Euro
```
bei bundesweitem Einsatzgebiet .................... 998,69 Euro
```
```
bei anderem Einsatzgebiet als Z 1 oder 2 .......... 599,01 Euro
```
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ..................... 1 995,53 Euro
```
Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
```
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 99,78 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt
```
Für den beweglichen Flugfunk- und
```
Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle .............. 49,88 Euro
```
Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung
```
für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ...... 99,78 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I
Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 81 Abs. 7 TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß § 76 TKG 2003 beträgt
```
für die Typenzulassung einer Type einer
```
Funkanlage je Geräteeinheit ................. 443,45 Euro
```
für die Änderung einer Typenzulassung einer
```
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ...... 221,73 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
E. Sonstige Gebühren
```
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck
```
Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je
Bewilligung .................................... 99,78 Euro
```
Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
```
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250
MHz und 470–862 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig . 51,73 Euro
```
Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb
```
oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die
Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig ....... 199,56 Euro
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
```
```
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr,
einmalig ...................................... 99,78 Euro.
5a. Für die Verlängerung einer in einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003
festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr,
sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf
der Befristung gestellt wurde, einmalig ........ 50,85 Euro.
```
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 74 TKG 2003
```
außerhalb der Dienststelle im Zuge des
Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
```
pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 36,96 Euro
```
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 19,95 Euro
Abkürzung
TKGV
Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II, III, IIIa oder IIIb bemessen wird, monatlich:
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
| Duplex,Semiduplex,2-Frequenzbetrieb | Simplex | ||
|---|---|---|---|
| Euro | |||
| aa) bis 1 W …………………………….. | 3,63 | 2,18 | |
| bb) bis 6 W …………………………….. | 7,99 | 4,36 | |
| cc) bis 25 W ……………………………. | 10,90 | 5,81 | |
| dd) bis 150 W ………………………….. | 22,53 | 11,63 | |
| ee) bis 1 kW ……………………………. | 22,53 | ||
| ff) über 1 kW …………………………… | 44,33 | ||
höchstens jedoch je Strecke 131,54 Euro
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
– bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 kHz
– über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz
– über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu 250 kHz
– über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu 500 kHz
– über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu 750 kHz
– über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 1 000 kHz
– über 43 500 MHz bis 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz
– über 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 100 MHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Wird der Betrieb eines Funksenders auf mehreren Frequenzen, mit unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Frequenzbandbreiten bewilligt, ist der Gebührenberechnung der höchste, sich aus lit. a ergebende Betrag zugrunde zu legen.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
für die ersten 12 Kanäle je 363,36 Euro
für die Kanäle 13 bis 24 je 290,69 Euro
für die Kanäle ab 25 je 236,19 Euro
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.