Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.
(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;
die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;
die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, § 6 Abs. 4, § 7Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 16, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
§ 5 Abs. 1 hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 2. Februar 2023;
§ 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 1. Jänner 2023.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;
die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, § 6 Abs. 4, § 7Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 16, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
§ 5 Abs. 1 hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 2. Februar 2023;
§ 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 1. Jänner 2023.
(11) Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);
ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und der Pedalkraft nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung);
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit;
ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
Achslast 2,0 t
Radlast 1,0 t
Schubkraft je Seite 7 kN
Bewegung je Seite und Richtung 40 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
für Fahrzeuge über 3,5 t:
Achslast 15 t
Radlast 9 t
Schubkraft je Seite 30 kN
Bewegung je Seite und Richtung100 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;
- der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
- der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
ein Plakettenstanzgerät.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 240/2008
Abkürzung
PBStV
| Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor): a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten: Achslast≥ 2,0 t Radlast≥ 1,0 t Schubkraft je Seite≥ 7 kN Bewegung je Seite und Richtung≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s b) für Fahrzeuge über 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten: Achslast≥ 15 t Radlast≥ 9 t Schubkraft je Seite≥ 30 kN Bewegung je Seite und Richtung≥100 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s; 10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; - der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; - der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; - enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. 17. ein Plakettenstanzgerät. Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Geräte nach Z 10, Z 11, Z 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden. Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich. |
|---|
| Jeweils erforderliche Einrichtungen | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei Überprüfung/Begutachtung | ||||||||||||||||||||
| von Fahrzeugen | der Klasse | muss die Begutachtungsstelle verfügen über | ||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||
| 1. Kraftrad | 1 | 2 | ||||||||||||||||||
| Motorfahrrad | L1e | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | SZ | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | FZ | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| Motordreirad | L5e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| Motordreirad | L5e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| 2. Kraftwagen | vierrädrige Leichkraftfahrzeuge | L6e | FZ | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | L6e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| (jeweils hzG) | ||||||||||||||||||||
| 2.1 zur Personenbeförderung | bis 2800 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | M2,M3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | M2,M3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2.2 zu Güterbeförderung | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | N2,N3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T5 über 50 km/h | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | N2,N3,T5 › 50 km/h | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3,T5 › 50 km/h | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x3 | x | x | x | x | ||||||
| 3. Anhänger | bis 750 kg | O1 | x | x | x | |||||||||||||||
| › 750 bis 3500 kg | O2 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| › 3500 kg | O3,O4, R3,R4 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| bis 3500 kg | R1,R2 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| 4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h) | bis 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4, C5 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| bis 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| › 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | T1,T2, T3 T4, T5 bis 50 km/h, C1, C2, C3,C4,C5 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
1 FZ = Fremdzündung SZ = Selbstzündung
2 Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4
3 nicht für T5
Abkürzung
PBStV
| Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor): a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten: Achslast≥ 2,0 t Radlast≥ 1,0 t Schubkraft je Seite≥ 7 kN Bewegung je Seite und Richtung≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s b) für Fahrzeuge über 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten: Achslast≥ 15 t Radlast≥ 9 t Schubkraft je Seite≥ 30 kN Bewegung je Seite und Richtung≥100 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s; 10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: – es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; – der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: – es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; – der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; – enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. 17. ein Plakettenstanzgerät; 18. ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird; 19. ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät; 20. ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden. Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein. Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten: a) 24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18), b) 24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6), c) 12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13). Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt. |
|---|
| Jeweils erforderliche Einrichtungen | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei Überprüfung/Begutachtung | |||||||||||||||||||||||
| von Fahrzeugen | der Klasse | muss die Begutachtungsstelle verfügen über | |||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | ||||
| 1 | 2 | ||||||||||||||||||||||
| 1. Kraftrad | Motorfahrrad | L1e | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| Motordreirad | L5e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| Motordreirad | L5e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| 2. Kraftwagen | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | L6e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | L6e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| (jeweils hzG) | |||||||||||||||||||||||
| 2.1 zur Personenbeförderung | bis 2800 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 3500 kg | M2,M3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | M2,M3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| 2.2 zur Güterbeförderung | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 3500 kg | N2,N3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T über 50 km/h | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| 3500 kg | T › 50 km/h | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||
| 3500 kg | T › 50 km/h | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 3500 kg | N2,N3, T › 50 km/h | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3, T › 50 km/h | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| 3. Anhänger | bis 750 kg | O1 | x | x | x | ||||||||||||||||||
| › 750 bis 3500 kg | O2 | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||
| › 3500 kg | O3,O4, R3,R4 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||
| bis 3500 kg | R1,R2 | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||
| 4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h) | bis 3500 kg | T bis 50 km/h, C | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| bis 3500 kg | T bis 50 km/h, C | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| › 3500 kg | T bis 50 km/h, C | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | T bis 50 km/h, C | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
1 * FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung
2 * Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4
Abkürzung
PBStV
| Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 258/2022) 6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor): a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten: Achslast≥ 2,0 t Radlast≥ 1,0 t Schubkraft je Seite≥ 7 kN Bewegung je Seite und Richtung≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s b) für Fahrzeuge über 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten: Achslast≥ 15 t Radlast≥ 9 t Schubkraft je Seite≥ 30 kN Bewegung je Seite und Richtung≥100 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s; 10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (UN-Regelung Nr. 48); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: – es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; – der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: – es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; – der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; – enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. 17. ein Plakettenstanzgerät; 18. ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird; 19. ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät; 20. ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden. Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein. Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten: a) 24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18), b) 24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6), c) 12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13). Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt. |
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