Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)
| Jeweils erforderliche Einrichtungen | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei Überprüfung/Begutachtung | ||||||||||||||||||||||
| von Fahrzeugen | der Klasse | muss die Begutachtungsstelle verfügen über | ||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | ||||
| i | ||||||||||||||||||||||
| 1. Kraftrad | leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge | L1e | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen | L3e, L4e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen | L3e, L4e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| dreirädrige Kraftfahrzeuge | L5e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| dreirädrige Kraftfahrzeuge | L5e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| 2. Kraftwagen | leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | L6e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | L6e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| (jeweils hzG) ii | ||||||||||||||||||||||
| 2.1. zur Personenbeförderung | bis 2800 kg | M1, M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | M1, M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| 2800 bis 3500 kg | M1, M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2800 bis 3500 kg | M1, M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| 3500 kg | M1, M2, M3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| 3500 kg | M1, M2, M3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2.2 zur Güterbeförderung | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| 3500 kg | N2, N3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| 3500 kg | N2, N3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| 2800 kg bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2800 kg bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| bis 3500 kg | C, T 50 km/h und Sonstige | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| bis 3500 kg | C, T 50 km/h und Sonstige | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| 3500 kg | N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| 3500 kg | N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 3. Anhänger | bis 750 kg | O1 | x | x | x | |||||||||||||||||
| 750 bis 3500 kg | O2 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||||
| 3500 kg | O3, O4, R3, R4, S2 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| bis 3500 kg | R1, R2, S1 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||||
| 4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren | bis 3500 kg | C, T bis 50 km/h und Sonstige | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| bis 3500 kg | C, T bis 50 km/h und Sonstige | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| 3500 kg | C, T bis 50 km/h und Sonstige | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||
| 3500 kg | C, T bis 50 km/h und Sonstige | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
i FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung; für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb entfallen Geräte gemäß Z 10 – Z 13
ii im Fall von Fahrzeugen der Klasse N: technisch zulässige Gesamtmasse
Abkürzung
PBStV
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 4
(§ 6)
Abkürzung
PBStV
Anlage 4
(§ 6)
Abkürzung
PBStV
Anlage 4a
Begutachtungsplakette
(Maße in mm)
Anlage 5
(§ 7)
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON
BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
ANTRAG
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
- Oberfläche der Folie,
- folgende Prüfmusterfolien
BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
Vorbereitung des Prüfmusters
Durchführung
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand
entfernt
mindestens 10 mm von den
benachbarten Aufschlagpunkten
entfernt
Anforderungen
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte
bezeichneten Bereiches liegen:
X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R'
cd/lx.m2
50 Grad 52
20 Grad 40
R' = I/E.A
R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die
Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei
senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien
Intervall.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2
zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC +-5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Abkürzung
PBStV
Anlage 5
| (§ 7) |
|---|
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
| die Art der Anbringung des Schutzzeichens, |
|---|
- Oberfläche der Folie,
| Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung), |
|---|
- folgende Prüfmusterfolien
| 4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet). |
|---|
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
Vorbereitung des Prüfmusters
| Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern. |
|---|
Durchführung
| Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen. | |
|---|---|
| Prüfkraft: | 45 N |
| Unterlage: | ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick |
| Ort der Aufschlagpunkte: | mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt |
| mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt | |
Anforderungen
| Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten. |
|---|
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:
| X1 = 0,305 | Y1 = 0,305 |
|---|---|
| X2 = 0,355 | Y2 = 0,355 |
| X3 = 0,335 | Y3 = 0,375 |
| X4 = 0,285 | Y4 = 0,325 |
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
| Lichteinfallswinkel | spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2 |
|---|---|
| 5° | 52 |
| 20° | 40 |
R` = I/E.A
R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
| Prüfdauer: | 100 Stunden Hellbetrieb | |
|---|---|---|
| Prüfzyklen: | 25 Minuten regenfreies Intervall | |
| 5 Minuten Beregnung | ||
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Abkürzung
PBStV
Anlage 5
| (§ 7) |
|---|
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
| die Art der Anbringung des Schutzzeichens, |
|---|
- Oberfläche der Folie,
| Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung), |
|---|
- folgende Prüfmusterfolien
| 4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet). |
|---|
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
Vorbereitung des Prüfmusters
| Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern. |
|---|
Durchführung
| Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen. | |
|---|---|
| Prüfkraft: | 45 N |
| Unterlage: | ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick |
| Ort der Aufschlagpunkte: | mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt |
| mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt | |
Anforderungen
| Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten. |
|---|
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:
| X1 = 0,305 | Y1 = 0,305 |
|---|---|
| X2 = 0,355 | Y2 = 0,355 |
| X3 = 0,335 | Y3 = 0,375 |
| X4 = 0,285 | Y4 = 0,325 |
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
| Lichteinfallswinkel | spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2 |
|---|---|
| 5° | 52 |
| 20° | 40 |
R` = I/E.A
R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
| Prüfdauer: | 100 Stunden Hellbetrieb | |
|---|---|---|
| Prüfzyklen: | 25 Minuten regenfreies Intervall | |
| 5 Minuten Beregnung | ||
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in
eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die
entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung
des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und
Funktion
1.1.1 603) Bremspedallagerung
621) (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei
ausreichender Wirkung der
Betriebsbremse) LM,SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 603 Zustand des Pedals und
Weg der Bremsbetätigungs-
einrichtung
Weg übermäßig oder keine
ausreichende Wegreserve
vorhanden SM,GV
604 Freigängigkeit der Bremse
beeinträchtigt, Bremse
löst nicht einwandfrei SM,GV
Antirutschvorrichtung auf
dem Bremspedal fehlt, ist
locker oder übermäßig
abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht
betätigbar GV
1.1.3 811) Vakuumpumpe oder
621) Kompressor und Behälter
übermäßige Dauer um
Druck/Vakuum für eine
ausreichende Bremswirkung
aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für
mind. 2 Bremsungen nach
Ansprechen der
Warneinrichtung
unzureichend (auch bei
ungenauer
Manometeranzeige) SM
bei nicht ereichter
(Anm.: richtig:
erreichter)
Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall
durch Luftaustritt oder
hörbarer Luftaustritt SM,GV
1.1.4 811 Druckwarnanzeige,
Manometer arbeitet
fehlerhaft oder ist
schadhaft SM
1.1.5 811 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung
gebrochen oder
beschädigt, übermäßiger
Verschleiß SM
Ventil arbeitet
fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung
unsicher an
Ventilspindel befestigt
oder Ventilkörper
ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder
Leckage im System SM
Funktion ungenügend SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 612 Feststellbremse,
-bremshebel, -ratsche
Feststellratsche hält
nicht ausreichend SM,GV
übermäßiger Verschleiß an
Hebellagerung oder an
Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg
infolge falscher
Einstellung SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile,
Druckregler, Regelventile
usw.)
beschädigt, übermäßiger
Luftaustritt SM,GV
571 übermäßiger Ölaustritt
aus Kompressor SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
571 Austritt von Hydraulik-
bremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM,GV
1.1.8 811 Kupplungsköpfe für
Anhängerbremsen
Absperrhähne oder
selbstabsperrendes
Kupplungskopfventil
schadhaft SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
übermäßige Leckage SM
1.1.9 811 Energievorratsbehälter,
Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert,
undicht LM,SM,
GV
Entwässerungseinrichtung
ohne Funktion SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert LM,SM,
GV
Behälterschild/Aufschrift
fehlt/unlesbar SM,VM
unsachgemäße Reparatur SM,GV
übermäßig Wasser/Öl in
den Behältern SM
1.1.10 621 Bremskraftverstärker,
Hauptbremszylinder
(hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstäker
schadhaft oder ohne
Wirkung SM
Hauptbremszylinder
schadhaft oder undicht SM,GV
Hauptbremszylinder
unsicher befestigt SM,GV
Bremsflüssigkeitsvorrat
unzureichend SM,GV
Abdeckung für
Ausgleichsbehälter des
Hauptbremszylinders fehlt SM
Bremsflüssigkeitswarn-
licht leuchtet oder ist
defekt SM
Warnanzeige für
Bremsflüssigkeitsstand
arbeitet fehlerhaft SM
Bremsflüssigkeit
offensichtlich
verschmutzt SM
- Bremsflüssigkeit
Siedepunkt (unter
150 ºC bzw.
Wasseranteil 2%) SM
1.1.11 621 Bremsleitungen
Ausfall- oder
Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder
Kupplungskopfanschlüsse SM,GV
beschädigt oder übermäßig
korrodiert SM
falsche Verlegung SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Prüfanschluß fehlt oder
defekt SM
1.1.12 621 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung,
Scheuerstellen,
Bremsschläuche zu kurz,
verdreht eingebaut SM,GV
undichte Schläuche oder
Anschlüsse SM,GV
Ausbeulung des Schlauchs
unter Druck GV
Porosität SM,GV
1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze
übermäßiger Verschleiß SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
falscher Belag,
Ausfallsgefahr SM,GV
1.1.14 621 Bremstrommeln,
Bremsscheiben
übermäßiger Verschleiß,
übermäßige Riefenbildung,
Risse, ungenügend
gesichert oder gebrochen SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM,GV,
VM
1.1.15 604) Bremsseile,
621) Bremszugstangen,
Bremshebel, Bremsgestänge
Seile beschädigt,
unsachgemäß verlegt SM,GV
Ausfallgefahr SM,GV
übermäßiger Verschleiß
oder übermäßige Korrosion SM,GV
Seil- oder
Zugstangenverbindung
ungenügend gesichert SM,GV
Seilführung schadhaft LM,SM
Ummantelung der Seilhülle
gebrochen LM
Beeinträchtigungen der
Freigängigkeit der
Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-,
Zugstangen- oder
Gestängewege infolge
falscher Einstellung oder
übermäßigen Verschleißes SM
1.1.16 621 Radbremszylinder
(einschließlich
Federspeicherzylinder)
gerissen oder beschädigt SM,GV
undicht SM,GV
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM,GV
übermäßig korrodiert SM,GV
übermäßiger Weg des
Kolbens oder der Membrane SM,GV
Staubschutz fehlt oder
ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM,GV
1.1.17 621 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM,GV
falsch eingestellt SM,GV
festgefressen, unwirksam SM,GV
fehlt SM,GV,
VM
undicht SM,GV
1.1.18 621 Automatische
Gestängesteller
festgefressen oder zu
großer Weg infolge
übermäßigen Verschleißes
oder falscher Einstellung SM,GV
schadhaft SM
1.1.19 - Retarder (soweit
vorhanden oder
erforderlich)
unsichere Verbindungen
oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 621 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette gerissen
oder fehlt SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer/-lagerung
schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei
Vorwärtsfahrt nicht
selbstlösend SM,GV
Abreißseil schadhaft oder
fehlt SM
1.2 Betriebsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 602 Wirkung (schrittweise
Steigerung bis zur
maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an
einem oder mehreren
Rädern SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM,GV
(Im Fall der Prüfung auf
der Straße für Fahrzeuge,
die nicht auf
Bremsenprüfständen
geprüft werden können:
übermäßige Abweichung des
Fahrzeugs von der
Geraden)
604 Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Verlustzeit der Bremse an
einem Rad zu lang SM
übermäßige
Bremskraftschwankungen
auf Grund verzogener
Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:
Die Unrundheit
bezieht sich
auf die
Bremskraft-
schwankung
innerhalb
mehrerer
Radumdrehungen
bei konstanter
Betätigungs-
kraft bzw.
konstantem
eingesteuerten
(hydraulischem
oder
pneumatischem)
Druck. Diese
ist bei einem
konstanten
eingesteuerten
Druck zwischen
1 und 3 bar
bei
pneumatischen
Bremsanlagen
zu messen. Bei
nicht
pneumatischen
Bremssystemen
ist sinngemäß
vorzugehen.
Unrundheit
F F
max-min
in % = -------
Fmax
* 100
Fmax = größte
aufgetretene
Bremskraft
Fmin =
kleinste
aufgetrenene
Bremskraft
Bei einer
Unrundheit von
mehr als 20%
ist eine
übermäßige
Bremskraft-
schwankung
anzunehmen.
1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:
Abbremswirkung, bezogen Die Abbrems-
auf die zulässige wirkung
Höchstmasse oder, im Fall bezieht sich
von Sattelanhängern, auf Fahrzeugen
die Summe der zulässigen der
Achslasten, wenn - Klassen M1
durchführbar, von weniger und N1 auf
als den folgenden Werten: SM das Höchst-
gewicht
(Pedalkraft-
messung und
Hochrechnung
erforder-
lich)
- Klassen M2,
M3, N2, N3,
O3 und O4
und
Zugmaschinen
auf das
Höchst-
gewicht, bei
Sattelan-
hängern auf
die Summe
der Achs-
höchstlasten
(Hochrech-
nung oder
Ballastie-
rung bzw.
Niederspan-
nen erfor-
derlich,
Hochrechnung
siehe ÖNORM
V5046),
- Klasse O mit
Auflauf-
bremsanlage
auf das
Höchst-
gewicht
(Ballastie-
rung oder
Niederspan-
nen erfor-
derlich),
- Klassen L
auf das
tatsächliche
Gesamtge-
wicht zum
Zeitpunkt
der Prüfung.
Die
Hochrechnung
bzw. Balla-
stierung ist
nicht
erforderlich
bei Fahrzeugen
der
Klassen N2,
N3, O3 und O4,
wenn
nachgewiesen
wird, daß das
Fahrzeug zum
Zeitpunkt der
Prüfung alle
Bestimmungen
über die
Verteilung der
Bremskraft auf
die Achsen und
über die
Kompatibilität
zwischen
Zugfahrzeugen
und Anhängern
im
vorgeführten
Zustand
einhält („EG-
Brems-
bänder”).
Mindestbremswirksamkeit:
Klasse M1, N1: 50%
Klasse M2, M3: 50% 48% bei
Fahrzeugen,
die nicht mit
ABV
ausgerüstet
sind oder mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Oktober
1991
Klasse N2, N3: 45% 43% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Klasse O: 43% 40% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Zugmaschinen (25 bis
40 km/h)
bei Hinterradbremse: 30%
bei hydraulisch
abschaltbarem
Allradantrieb
(zuschaltbar): 40%
Klassen L (beide
Bremsanlagen)
Klasse L1: 42%
Klasse L2: 40%
Klasse L3: 50%
Klasse L4: 46%
Klasse L5: 44%
Klassen L
(Hinterradbrems-
anlage): 25%
oder die Bremskraft
liegt unter dem vom
Fahrzeughersteller
für die
Fahrzeugachse
festgelegten
Bezugswerten SM
Abbremswirkung der
Betriebsbremse, bezogen
auf die zulässige
Höchstmasse oder, im Fall
von Sattelanhängern, auf
die Summe der zulässigen
Achslasten, wenn
durchführbar, von weniger
als der Hälfte der für
die Betriebsbremsanlage
geforderten
Mindestbremswirksamkeit: GV
1.3 611 Hilfsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
(falls getrennte Anlage)
1.3.1 611 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne
Wirkung SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft SM
Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Automatische Bremsanlage
bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 611 Wirksamkeit siehe
für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu
eine Abbremswirkung von 1.2.2
weniger als 50% der
Mindestwirksamkeit der
Betriebsbremse gemäß
1.2.2 bezogen auf die
zulässige Höchstmasse
oder, im Fall von
Sattelanhängern, auf die
Summe der zulässigen
Achslasten; bei
Fahrzeugen der
Klassen N1, N2 und N3
jedoch 2,2 m/s2 SM
1.4 611 Feststellbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.4.1 611 Wirkung siehe
Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu
beträgt weniger als 50% 1.2.2
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen
eine Abbremswirkung von
weniger als 18% in bezug
auf die zulässige
Gesamtmasse oder für
Kraftfahrzeuge weniger
als 12% bezogen auf die
höchstzulässige Masse des
Kraftwagenzuges, je
nachdem, welcher Wert
höher ist SM,GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht
abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet
fehlerhaft SM
schadhaft SM
In der
Fahrzeugkombination nicht
betriebsfähig SM
2 Lenkvorrichtung und
Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung SM,GV
verstellt LM,SM
verformt SM
2.1.2 331 Schwergängigkeit
schwergängig SM,GV
klemmt SM,GV
Fahrzeug nicht sicher
lenkbar GV
2.1.3 332 Lenksäule
Lagerung schadhaft oder
zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder
Ausfallgefahr SM, GV
Höhenverstellung nicht
fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopf-
lagerspiel zu groß oder
zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager
ausgeschlagen SM,GV
2.1.4 331 Lenkgetriebe
Mangel an den
Staubmaschetten SM
Undichtheit LM,SM
Getriebebefestigung lose,
Aufnahmeteil gerissen SM,GV
Spiel LM,SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel
und/oder Einstellschraube
locker SM
2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende
Sicherung der
Lenkungsteile SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,
Spurstange, Lenkhebel
Risse SM,GV
mangelhafte Befestigung SM
sonstige Beschädigungen LM,SM,
GV
2.1.7 331 Lenkhilfe
Funktion beeinträchtigt SM,GV
Leitungen, Schläuche
beschädigt, undicht SM,GV
Flüssigkeitsstand im
Vorratsbehälter SM,GV
2.1.8 331 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM,SM
2.1.9 911 Drehkranz
gelockert SM,GV
zu großes Spiel SM,GV
2.2 333 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch,
Risse LM,SM,
GV
Befestigung mangelhaft SM,GV
Bauart, Abmessungen SM,GV,
VM
2.3 331 Lenkungsspiel am
Lenkradumfang zu groß LM,SM,
GV
3 Sichtverhältnisse
3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:
Sichtfeld
gemäß
Richtlinie
78/318/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,
GV
Mängel an der
Sonnenblende LM
stark behindernde
Aufkleber an Front- und
Heckscheibe SM,VM
Beeinträchtigung des
Sichtfeldes durch
Aufbauten SM,GV,
VM
3.2 231 Scheiben
kein Sicherheitsglas
(ausgenommen genehmigt)
SM,VM
Windschutzscheibe
durchgehend gesprungen SM
Windschutzscheibe im
Hauptsichtbereich des
Fahrers sichtbehindernd
zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe
durch Folien oder Lacke
(außer bei vorliegender
Genehmigung) SM,VM
Windschutzscheibe
geringfügig gesprungen
oder zerkratzt, außerhalb
des Sichtfeldes des
Fahrers LM
Heckscheibe u./o. hintere
Seitenscheiben Sicht
beeinträchtigt und
zweiter Außenspiegel
nicht vorhanden LM,VM
3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder
Außenspiegel)
fehlt oder nicht
ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter
oder neben dem
Fahrzeug nur
auf einer
Seite
beobachtbar
Risse oder Sprünge LM
Spiegel beschädigt oder
blind LM weniger als
10% der Fläche
blind
Spiegel durchgehend
gesprungen SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
3.4 221 Scheibenwischer
Wischer arbeitet zu
schnell oder zu langsam SM
Wischerblätter fehlen,
unbrauchbar oder
schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen
stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer
defekt oder unwirksam LM
3.5 221 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe)
fehlt oder unwirksam SM
3.6 251 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler
und sonstige elektrische
Anlagen
4.1 101 Scheinwerfer für Fern-
und Abblendlicht
4.1.1 101 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne
oder ungenügende Funktion SM
Scheinwerfer bei
Kraftwagen nicht
paarweise SM
Scheinwerfer links und
rechts verschiedener
Bauart SM
102 Anbau nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Summe der Kennzahlen
über 75 SM,VM Fahrzeuge mit
erstmaliger
Zulassung bis
3/1997 über
100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 101 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder
zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung
defekt LM,SM
4.1.3 102 Schalter
beschädigt LM
Schaltfehler SM
101 Fernlichtkontrolleuchte
defekt oder fehlt,
Schaltfehler SM,VM
4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen
oder erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig
gesprungen LM
Reflektor leicht
angegriffen LM weniger als
ca. 10% der
Fläche
Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM mehr als ca.
10% der Fläche
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit
Streuscheibe oder Zwischenringen
Lampe verdreht eingebaut SM
Verminderung der
Lichtaustrittsfläche
durch Klebestreifen oder
Gummidichtungen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Scheinwerfer desselben
Paares mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
4.2 Begrenzungs-, Umriß-,
Seitenmarkierungs- und
Schlußleuchten
4.2.1 103 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten
fehlen oder sind ohne
Funktion SM
Umrißleuchten fehlen oder
sind ohne Funktion SM
104 Schlußleuchten fehlen
oder sind ohne Funktion SM
104 Erhebliche Abweichungen
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder
Fahrzeugteile ragen um
mehr als 40 cm seitlich
über die Leuchten hinaus SM,VM
4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
104) alle Begrenzungs- oder
Schlußleuchten in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt oder Farbe
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen
oder ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
ausgebleichte
Leuchtscheiben LM
4.3 107 Bremsleuchten
4.3.1 107 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
falsche Montage der
Leuchten SM,VM
Fehlt, Kraftwagen oder
Anhängern nicht paarweise
(ausgenommen
```
Bremsleuchte) SM,VM
```
ohne Funktion SM
Sichtbereich
beeinträchtigt durch
Anbauten SM,VM
4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe oder Glühlampen
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
offensichtlich falsche
Lampe SM,VM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe
offensichtlich
nachträglich eingefärbt
(zB Lack oder Folie) SM,VM
4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 106 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM
eine fehlt, ohne Funktion
oder in der Wirkung
erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht
(Warnblinkanlage) LM,SM
4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend
gesprungen oder
ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM
weder optische noch
akustische Anzeige SM,VM
Schalter bleibt nicht in
Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für
Anhängerbetrieb fehlt LM,VM
4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als
60 oder mehr als
120 Perioden pro Minute SM
4.5 102 Nebelscheinwerfer und
Nebelschlußleuchten
4.5.1 102) Anbringung
109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 102 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
109 Nebelschlußleuchte
keine Kontrolleuchte SM,VM
109 Schaltfehler SM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
109 Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Nebelscheinwerfer
falsch eingestellt SM
102 Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Streuscheibe verdreht
eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
109 Nebelschlußleuchte
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
4.6 110 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 110 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische
Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
blendet SM
4.7 108 Beleuchtung für das
hintere Kennzeichen fehlt LM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
weißes Licht nach hinten SM
4.8 105 Rückstrahler
4.8.1 105 Zustand und Farbe
vorgeschriebene
Rückstrahler fehlen oder
sind verdeckt angebracht SM,VM
Rückstrahler bei
Kraftwagen und Anhängern
nicht paarweise
angebracht SM,VM
Farbe oder Form stimmt
nicht SM,VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von
den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Rückstrahler geringfügig
gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend
gesprungen SM
4.9 106 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene
Funktionsanzeiger fehlen
oder sind nicht
funktionsfähig LM,SM,
VM
4.10 111 Elektrische Verbindungen
zwischen ziehendem
Fahrzeug und Anhänger
oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung
fehlt vollständig oder
teilweise SM
falsche Schaltung oder
Funktionsfehler in der
elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung
von elektrischen
Leitungen LM,SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 111 elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM,SM
schadhaft SM
4.12 sonstige Leuchten und
rückstrahlende Flächen
Anbau bzw. Farbe
unzulässig SM,VM
5 Achsen, Räder, Reifen und
Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 312) Achskörper
313) Bruch GV
Achskörper angerissen,
verbogen, erhebliche
Korrosion SM,GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
5.1.2 312) Achsaufhängung
313) ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
Aufhängung ausgeschlagen
oder verformt SM,GV
312 Vorderradgabel sichtbar
verzogen SM,GV
312) Schwingenlagerung
ausgeschlagen SM,GV
313) Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
Fangseil fehlt oder
unbrauchbar SM
5.1.3 322 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM,GV
Beschädigung SM
übermäßiger Verschleiß LM,SM
Aufhängung oder
Befestigung ausgeschlagen LM,SM,
GV
Befestigungen fehlen,
gebrochen, stark
korrodiert oder locker SM,GV
unsachgemäße
Veränderungen am Fahrwerk
(Tieferlegungen) SM,GV
5.1.4 323 Stoßdämpfer
fehlt SM,GV
Wirkungslosigkeit SM,GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM
Undichtheit LM,SM
Kolbenstangenschutz
gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder
beschädigt SM
5.1.5 311 Radlager
Beschädigung SM,GV
zu großes Spiel LM,SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 402 Räder(Felgen)
Riß oder Bruch GV
verbogene oder
beschädigte Räder LM,SM
falsche
Radmuttern/Radschrauben SM
einzelne
Radmuttern/Radschrauben
fehlen oder lose SM,GV
Rad für das Fahrzeug
offensichtlich nicht
geeignet SM,GV
für den Reifen
offensichtlich zu große
oder zu kleine Felge SM,GV
erhebliche Deformation
des Felgenhornes, starker
Schlag SM,GV
Felgenbohrungen
ausgeleiert oder
eingerissen SM,GV
Spurverbreiterung mittels
Distanzbolzen oder
Distanzscheibe SM,GV
Speichen locker oder
fehlen SM,GV
Sicherungen bei geteilten
Felgen fehlen oder
schadhaft SM
Felge nicht der
Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 401 Bereifung
Schäden SM,GV
Profiltiefe nicht
ausreichend SM,GV
Reifen verschiedener
Bauart montiert SM
Winterreifen nicht
achsweise SM
Spikesreifen nicht auf
allen Rädern SM
unterschiedliche
Reifendimensionen SM Ausnahme:
unterdimensionierte Genehmigt
Reifen in Bezug auf
Größe, Tragfähigkeit oder
Bauartgeschwindigkeit SM,GV,
VM
Behinderung des Schwenk-
oder
Einfederungsbereiches auf
Grund zu großer
Reifendimension SM,GV
Scheuerstellen am Reifen
und im Radkasten SM,GV
Veränderung der größten
Breite des Fahrzeuges
(Reifen dürfen nicht über
die Kotflügel
hinausragen) SM,VM
ECE-Zeichen fehlt SM,VM
Reifen entsprechen nicht
der Genehmigung SM,VM
Fzge M1, N1, O1, O2
PKW-Winterreifen (ausgen.
Spikesreifen) mit mehr
als 4 mm (Gürtelreifen)
bzw. 5 mm
(Diagonalreifen)
Profiltiefe nicht auf
allen Rädern LM
fehlendes
Geschwindigkeitssymbol,
wenn
Geschwindigkeitsindex des
Winterreifens geringer
als die
Bauartgeschwindigkeit des
Fahrzeuges LM,VM
nachgeschnittene Reifen
bei M1 oder L SM
unsachgemäß
nachgeschnittene Reifen,
zB. Karkasse am bei Zwillings-
Nutengrund sichtbar GV bereifung,
wenn nur ein
Reifen
betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung
der Lauffläche LM
Reifen entlüftet,
erheblich zu geringer
Luftdruck LM,SM
5.3 Aufhängungen
5.3.1 312) Traggelenk
313) ungenügende Sicherung SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
5.3.2 312) Quer-, Schräg- und
Längslenker
313) Risse, verbogen, stark
korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Spiel LM,SM
ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
6 Fahrgestell, am
Fahrgestell befestigte
Teile
6.1 Fahrgestell oder
Fahrgestellrahmen und
daran befestigte Teile
6.1.1 301) Rahmen und sonstige
tragende Teile
341) Allgemeiner Zustand Bruch
oder Riß SM,GV
erhebliche Verbiegungen SM,GV
302) erhebliche
341) Korrosionsschäden mit
wesentlicher Schwächung
der Bauteile SM,GV
geringe
Korrosionsschäden, die
kein Erneuern des
Bauteils oder Verwendung
spezieller
Reparaturbleche erfordern LM,SM
unsachgemäße Verbindungen SM,GV
mehrere Rahmenniete oder
-schrauben gelockert oder
gebrochen SM,GV
Schäden bei einzelnen
Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 501 Abgasführungen und
Schalldämpfer
Auspuffanlage oder
Leitungen stark undicht SM
Aufhängung beschädigt SM
leicht undicht,
mangelhafte Befestigung LM,SM
6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und
-leitungen
541) undicht SM,GV
ungeeignete Befestigung
des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der
Kraftstoffleitung LM,SM,
GV
Tankverschluß fehlt SM,GV
Kraftstoffbehälter
deformiert LM,SM
6.1.4 307 Abmessungen und Zustand
des Unterfahrschutzes und
Seitenunterfahrschutzes
bei Lastkraftwagen und
Anhängern in den
Abmessungen unzureichend SM,VM
Befestigung lose LM,SM
verbogen LM
6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades
fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen
am Zugfahrzeug, Anhänger
und Sattelanhänger
361 Fahrzeugverbindende
Einrichtungen
(Anhängekupplung,
Sattelkupplung)
schadhaft, in der
Funktion beeinträchtigt SM,GV
übermäßiges Spiel
(Verschleißgrenze
überschritten) SM,GV
unzureichende Befestigung SM,GV
Sicherung defekt oder
fehlt GV
Typenschild fehlt LM,VM
911 Zugeinrichtung am
Anhänger
Befestigung gelockert,
zu großes Spiel SM,GV
schadhafte Sicherung der
Befestigung SM,GV
Zuggabel/Zugrohr stark
verbogen oder angerissen SM,GV
Zuggabel/Zugrohr
unzulässig oder
unsachgemäß
reparaturgeschweißt SM,GV
Höheneinstellung fehlt
oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht
arretierbar oder
sicherbar SM,GV
Sicherungsverbindung
fehlt oder unbrauchbar SM
6.1.7 Abschleppeinrichtung
vo/hi
fehlt oder unbrauchbar
(falls erforderlich) VM
6.2 Führerhaus und Karosserie
6.2.1 Allgemeiner Zustand
351 gefährdende Fahrzeugteile
innen oder außen LM,SM
nicht genehmigte
Veränderungen (Zu- oder
Anbauten) VM
307 Laderaumboden, Wände,
Rungen, Verschlüsse
ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
307 Laderaumplane, Gestell,
Verschlüsse
Spriegelgestell
beschädigt LM,SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse
schadhaft LM,SM
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