Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-09-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2002-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3.

Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen § 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

§ 8 Beförderungsgenehmigung

§ 9 Ausnahmebewilligung

§ 10 Befristete Abweichungen

§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 12 Sofortmaßnahmen

4.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15 Kontrollen auf der Straße

§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung § 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum § 20 Kontrollen in Unternehmen

§ 21 Amtshilfe

§ 22 Kontrollberichte

5.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten § 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6.

Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außerkrafttreten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

2.

Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3.

Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen § 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

§ 8 Beförderungsgenehmigung

§ 9 Ausnahmebewilligung

§ 10 Befristete Abweichungen

§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 12 Sofortmaßnahmen

4.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15 Kontrollen auf der Straße

§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung § 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum § 20 Kontrollen in Unternehmen

§ 21 Amtshilfe

§ 22 Kontrollberichte

5.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten § 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 24a Besondere Pflichten von Beteiligten

7.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 24b Besondere Ausbildung

8.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt § 24c Besondere Ausbildung

9.

Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außer-Kraft-Treten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

2.

Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;

```

Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung

von Verpackungen, Containern

und Tanks

§ 5 Genehmigung von radioaktiven

Stoffen in besonderer Form

sowie Bauartmustern von

Verpackungen

(Versandstückmustern) für

radioaktive Stoffe

§ 6 Zulässigkeit der Verwendung

von Fahrzeugen

```

3.

Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge,

```

Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen,

Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Meldungen von Ereignissen,

Sicherung

§ 7 Sicherheitsvorsorge,

Zulässigkeit der

Beförderung, Pflichten von

Beteiligten

§ 8 Beförderungsgenehmigung

§ 9 Ausnahmebewilligung

§ 10 Befristete Abweichungen

§ 11 Sicherheitsberater

(Gefahrgutbeauftragter)

§ 12 Sofortmaßnahmen

§ 12a Meldungen von Ereignissen

§ 12b Sicherung

```

4.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung

```

gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13 Besondere Pflichten von

Beteiligten

§ 14 Besondere Ausbildung der

Lenker

§ 15 Kontrollen auf der Straße

§ 15a Mängeleinstufung

§ 16 Anordnung der Unterbrechung

und vorläufige Untersagung

der Beförderung

§ 17 Untersagung und

Einschränkung der

Beförderung

§ 18 Verfahren bei der

Untersagung und

Einschränkung der

Beförderung und der

Entziehung und Einschränkung

der Beförderungsgenehmigung

§ 20 Kontrollen in Unternehmen

§ 21 Amtshilfe

§ 22 Kontrollberichte

```

5.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung

```

gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23 Besondere Pflichten von

Beteiligten

§ 24 Abweichende Kennzeichnung

bei der Stückgutbeförderung

```

6.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung

```

gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 24a Besondere Pflichten von

Beteiligten

```

7.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung

```

gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 24b Besondere Ausbildung

```

8.

Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung

```

gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 24c Besondere Ausbildung

```

9.

Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen,

```

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere

Vorschriften für das

Strafverfahren

§ 28 Außer-Kraft-Treten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

Geltungsbereich
Anzuwendende Vorschriften
Begriffsbestimmungen
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten
Beförderungsgenehmigung
Ausnahmebewilligung
Befristete Abweichungen
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
Sofortmaßnahmen
Meldungen von Ereignissen
Sicherung
Besondere Pflichten von Beteiligten
Besondere Ausbildung der Lenker
Kontrollen auf der Straße
Mängeleinstufung
Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung
Kontrollen in Unternehmen
Amtshilfe
Kontrollberichte
Besondere Pflichten von Beteiligten
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
Besondere Pflichten von Beteiligten
Besondere Ausbildung
Besondere Ausbildung
Zuständige Behörden
Sachverständige
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
Außer-Kraft-Treten
Übergangsbestimmungen
Vollziehung

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

Paragraf Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Anzuwendende Vorschriften
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
3. Abschnitt Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
Pflichten von Beteiligten
Beförderungsgenehmigung
Ausnahmebewilligung
Ergänzende generelle Regelungen
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)
Meldungen von Ereignissen (Anm.: Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern)
Sicherung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Besondere Pflichten von Beteiligten
Besondere Ausbildung der Lenker
Kontrollen auf der Straße
Mängeleinstufung
Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung
Kontrollen in Unternehmen
Amtshilfe
Kontrollberichte
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Besondere Pflichten von Beteiligten
Ausbildung von Sachkundigen
Kontrollen auf Wasserstraßen
Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
Kontrollen in Unternehmen
Amtshilfe
7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr
§ 31.
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt
Besondere Pflichten von Beteiligten
Besondere Ausbildung
Kontrollen (Anm.: Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen)
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zuständige Behörden
Sachverständige
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
Außerkrafttreten
Übergangsbestimmungen
Vollziehung
Bezugnahme auf Richtlinien

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

GGBG

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1.

ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

2.

auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

3.

auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

4.

im Seeverkehr und

5.

im Rahmen der Zivilluftfahrt.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

1.

die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

2.

den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

3.

die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

4.

die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

5.

das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

6.

das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

7.

die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

8.

das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

9.

das Entladen,

10.

den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und

11.

die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1.

ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

2.

auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

3.

auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

4.

im Seeverkehr und

5.

im Rahmen der Zivilluftfahrt.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

1.

die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

2.

den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

3.

die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

4.

die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

5.

das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

6.

das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

7.

die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

8.

das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

9.

das Entladen,

10.

den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und

11.

die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

GGBG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1.

auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,

2.

auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,

3.

auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,

4.

im Seeverkehr,

5.

im Rahmen der Zivilluftfahrt und

6.

soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

1.

die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

2.

den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

3.

die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

4.

die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

5.

das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

6.

das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

7.

die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

8.

das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

9.

das Entladen,

10.

den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und

11.

die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

1.

ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder

2.

mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

GGBG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1.

auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,

2.

auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,

3.

auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,

4.

im Seeverkehr,

5.

im Rahmen der Zivilluftfahrt und

6.

soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

1.

die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

2.

den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

3.

die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

4.

die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

5.

das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

6.

das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

7.

die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

8.

das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

9.

das Entladen,

10.

den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,

11.

die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,

12.

die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und

13.

Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

1.

ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder

2.

mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 47/2018)

Abkürzung

GGBG

Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte

§ 1a. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), BGBl. III Nr. 122/2006, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Verweisungen und Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte betreffen, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, folgende Fassungen:

1.

Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52;

2.

Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 11;

3.

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a)

innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a)

innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

c)

Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a)

innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1;

b)

in allen übrigen Fällen:

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a)

innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 1999/48/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 59;

b)

in allen übrigen Fällen:

c)

Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a)

innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a)

innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

c)

Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a)

innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a)

innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b)

in allen übrigen Fällen:

c)

Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Abkürzung

GGBG

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)

Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2013-2014.

Abkürzung

GGBG

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f)Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2.

Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

3.

Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.

4.

Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.

5.

Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.

6.

Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt.

7.

Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

8.

Fahrzeug ist:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

9.

Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

10.

Unternehmen ist:

a)

jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

b)

jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

c)

jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

11.

Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2.

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

3.

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

4.

Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

5.

Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

6.

Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

7.

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

8.

Fahrzeug ist:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

9.

Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

10.

Unternehmen ist:

a)

jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

b)

jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

c)

jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

11.

Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2.

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

3.

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

4.

Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

5.

Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

6.

Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

7.

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

8.

Fahrzeug ist:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

9.

Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

10.

Unternehmen ist:

a)

jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

b)

jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

c)

jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

11.

Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2.

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

3.

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

4.

Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

5.

Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

6.

Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

7.

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.

7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,

a)

in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und

b)

der auch der Lagerung dient und

c)

der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.

8.

Fahrzeug ist:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

9.

Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

10.

Unternehmen ist:

a)

jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

b)

jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

c)

jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

11.

Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

Abkürzung

GGBG

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:

1.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2.

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.

3.

Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

4.

Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

5.

Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;

b)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;

c)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997;

d)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;

e)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957.

6.

Fahrzeug ist:

a)

für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von

– Schienenfahrzeugen,

– mobilen Maschinen und Geräten sowie

– land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;

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