Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Schienenfahrzeug zur Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.
Unternehmen ist:
jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
der auch der Lagerung dient und
der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.
(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Verlader ist das Unternehmen, das
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oder
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt oder
ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.
Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Entlader ist das Unternehmen, das
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d absetzt oder
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder Container entlädt oder
gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder
ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d absetzt.
Abkürzung
GGBG
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957.
Fahrzeug ist:
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: mit Ausnahme von
– Schienenfahrzeugen,
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie
– land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern
ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.
Unternehmen ist:
jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
der auch der Lagerung dient und
der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.
(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Bei Kesselwagen entspricht dem der Halter gemäß den in 1.2.1 RID zu diesem Begriff verwiesenen Vorschriften.
Verlader ist das Unternehmen, das
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oder
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt oder
ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.
Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Luftfahrzeugbetreibers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Entlader ist das Unternehmen, das
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d absetzt oder
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder Container entlädt oder
gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder
ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b, c oder d absetzt.
Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist diejenige Stelle, die gemäß Anlage A zum ATMF zertifiziert und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Eisenbahnfahrzeugs ist.
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Art. 2 des Weltpostvertrages, BGBl. III Nr. 53/2008, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.
Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind,
ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und
an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Abkürzung
GGBG
Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4. Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie
Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) fürradioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
```
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ....... 5 000 S,
```
```
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 ....... 2 500 S.
```
Abkürzung
GGBG
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie
Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) fürradioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
```
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ....... 363 Euro,
```
```
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 ....... 181 Euro.
```
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie
Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) fürradioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro,
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro.
Abkürzung
GGBG
Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 36) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.
(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro,
für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro.
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,
wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,
wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Abkürzung
GGBG
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,
wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,
bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,
die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,
die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,
die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,
das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,
dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und
die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind und
er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen.
(5) Der Verpacker
hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Verwendung (§ 4) und über die Zusammenpackung zu beachten und
hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.
(6) Der Befüller
hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder der Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für den Tank einzuhalten;
hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers
hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung zu sorgen;
hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader
darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;
hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;
hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten und
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:
die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und
dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen,
Meldungen von Ereignissen, Sicherung
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:
die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und
dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Abkürzung
GGBG
Abschnitt
Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:
die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind, und
hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.
(10) Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere
sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten;
unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.
Abkürzung
GGBG
Abschnitt
Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:
die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und
hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:
die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.
(10) Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere
sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.
Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.
Beförderungsgenehmigung
§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,
genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,
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