Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-11-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 82
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZustV

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0362

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet:

Abkürzung

ZustV

Leistungsfähigkeit

§ 1. (1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.

(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.

(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.

Räumlichkeiten

§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.

(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher, wie zB in einem Sicherheitsschrank versperrt, aufbewahrt werden.

(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.

Abkürzung

ZustV

Räumlichkeiten

§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.

(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.

(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.

Personal

§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.

(2) Das Personal muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Abkürzung

ZustV

Personal

§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.

(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Verantwortliche Person

§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Abkürzung

ZustV

Verantwortliche Person

§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.

Kennzeichnung

§ 5. Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.

Abkürzung

ZustV

Kennzeichnung

§ 5. Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.

Datenerfassung

§ 6. Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

Abkürzung

ZustV

Datenerfassung

§ 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.

Abkürzung

ZustV

Datenerfassung

§ 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.

Datenaustausch

§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle tagfertig oder online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten tagfertig über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 7 Abs. 3 Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995 auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

Abkürzung

ZustV

Datenaustausch

§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Unterlagen sind grundsätzlich im Original beizubringen. Leasing- bzw. Kammerbestätigungen, die vom Aussteller per Fax- oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übersendet werden sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokument.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz,

b)

Meldebestätigung.

a)

Gewerbeschein,

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

a)

Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

aa) Gewerbeschein,

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

6.

Als Nachweis, dass im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz besteht, gilt: Feststellung gemäß § 40a Abs. 5 Z 4 KFG 1967.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt:

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz

b)

sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes

c)

Abfrage beim Zentralen Melderegister

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

a)

Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

6.

Als Nachweis, dass im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz besteht, gilt: Feststellung gemäß § 40a Abs. 5 Z 4 KFG 1967.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt:

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz

b)

sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes

c)

Abfrage beim Zentralen Melderegister

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

a)

Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt:

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz

b)

sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes

c)

Abfrage beim Zentralen Melderegister; die Kosten dieser Anfrage können an den Antragsteller weiterverrechnet werden.

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

a)

Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1 Natürlichen Personen

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz

b)

sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes

c)

Abfrage beim Zentralen Melderegister; die Kosten dieser Anfrage können an den Antragsteller weiterverrechnet werden.

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1 Natürlichen Personen

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Abkürzung

ZustV

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1 Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Adresse laut Angabe des Antragstellers.

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.

c)

Vereine

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG;

bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Abkürzung

ZustV

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1 Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Adresse laut Angabe des Antragstellers.

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

c)

Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

cc) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.

c)

Vereine

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG;

bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Abkürzung

ZustV

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1 Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.

5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Adresse laut Angabe des Antragstellers.

5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.

5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

c)

Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

cc) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.

c)

Vereine

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.