Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.
Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)
Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.
Abkürzung
ZustV
Antragstellung
§ 7a. (1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden. Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:
Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
Schenkungsvertrag,
gerichtliches Urteil,
gerichtlicher Beschluss,
Einantwortungsurkunde,
Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
Zuschlag bei Versteigerung,
Einbringungsvertrag,
Leasingbestätigung,
Benützungsüberlassungserklärung.
Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
Bestätigung durch Behörde,
Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.
Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
5.1 Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.
5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Adresse laut Angabe des Antragstellers.
5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.
5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
Auszug aus dem Firmenbuch.
Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
bb) Auszug aus dem Firmenbuch.
cc) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.
Vereine
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder
bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.
Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.
Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:
Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:
Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG in der geltenden Fassung;
bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;
Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967
Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.
Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.
Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)
Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.
(4) Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie).
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw. bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk “Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx”, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu fünf Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie).
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw. bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk “Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx”, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie),
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw. bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk “Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx”, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie),
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.
(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist - sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein, ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie),
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.
(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist - sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Abkürzung
ZustV
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.
(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Abkürzung
ZustV
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.
(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Abkürzung
ZustV
Zulassungsstellennnummer
§ 9. Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
Zulassungsstellenstempel
§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 (Anm.: Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abkürzung
ZustV
Zulassungsstellenstempel
§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abkürzung
ZustV
Kennzeichenverwaltung
§ 11. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) einzubringen. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben.
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes.
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.
(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
Abkürzung
ZustV
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer.
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6) Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderung, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Kann allerdings lediglich Teil 2 nicht vorgelegt werden, reicht eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber aus.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Falle der Ausstellung eines Duplikates kann auch nur ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles 1 oder 2 der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3).
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(1a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenmaterial Polycarbonat
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
Taktile Laserung auf der Vorderseite
Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.
Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 19,80 Euro, wobei davon 16,80 Euro dem Produzenten, nämlich der Österreichischen Staatsdruckerei AG gebühren.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(1a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenmaterial Polycarbonat
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
Taktile Laserung auf der Vorderseite
Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.
Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 19,80 Euro, wobei davon 16,80 Euro dem Produzenten gebühren.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
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