Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes (Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV)
Abkürzung
FZV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:
Abschnitt
Ausübung der Funkdienste
§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht und
General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und
General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
Anträge auf Ausstellung
§ 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
das ausländische Zeugnis sowie
die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Urkunde
§ 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
Abkürzung
FZV
Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Abkürzung
FZV
Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Prüfungsgegenstände
§ 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
Durchführung der Funkerprüfung
§ 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.
(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
Niederschrift
§ 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
Begriffe
§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
„DSC'' Digital Selective Calling;
„EPIRB'' Emergency Position Indicating Radio Beacon;
„NAVTEX'' Narrow Band Direct Printing Telegraphy;
„NBDP'' Narrow Band Direct Printing;
„SART'' Search and Rescue Transponder.
Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
Begriffe
§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
„DSC“ Digital Selective Calling;
„EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;
„NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;
„NBDP“ Narrow Band Direct Printing;
„SART“ Search and Rescue Transponder.
Zur Unterweisung geeignete Personen
§ 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest einem weiteren UKW-DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
ein NAVTEX-Empfänger,
eine SART-Attrappe sowie
die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
ein NAVTEX-Empfänger,
eine SART-Attrappe sowie
die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
§ 14. (1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.
(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein.
(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.
Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
§ 15. (1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über
den Namen des Kandidaten,
das Datum der Geburt des Kandidaten,
die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,
die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und
das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.
Abkürzung
FZV
Inkrafttreten
§ 16. § 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anlage 1
121,875 MHz für Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei
Rettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen
122,250 MHz für Ballonfahrten
122,800 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord)
123,375 MHz für Segelflug-Wettbewerbe
123,400 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Boden/Bord)
123,425 MHz für Hängegleiter, Paragleiter und Ultraleichtflugzeuge
123,500 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Boden/Bord)
130,000 MHz für Motor- und Segelflug-Schulung
130,125 MHz für Fallschirmabsprünge
130,600 MHz für Motor- und Segelflug-Schulung
130,750 MHz für Testflüge, Gerätewartung usw.
Anlage 1
| Frequenz | Verwendungszweck |
|---|---|
| (MHz) | |
| 121,600 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,625 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,650 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,675 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,700 | Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) |
| 121,725 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,750 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,775 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,800 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,825 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,850 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,875 | Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei ettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen |
| 121,900 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,925 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,950 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 121,975 | Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) |
| 122,200 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 122,250 | Ballonfahrten |
| 122,600 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 122,800 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord) |
| 122,900 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 123,375 | Segelflug-Wettbewerbe |
| 123,400 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) |
| 123,425 | Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge |
| 123,500 | Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) |
| 126,675 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 129,725 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 130,000 | Motor- und Segelflugzeug-Schulung |
| 130,125 | Fallschirmabsprünge |
| 130,600 | Motor- und Segelflugzeug-Schulung |
| 130,750 | Testflüge, Gerätewartung usw. |
| 130,850 | Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) |
| 131,400 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,425 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,450 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,475 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,500 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,525 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,550 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,575 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,600 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,625 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,650 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,675 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,700 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,725 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
| 131,750 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,775 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,800 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,825 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,850 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,875 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,900 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,925 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,950 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 131,975 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 136,800 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 136,825 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 136,850 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 136,875 | betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) |
| 136,900 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
| 136,925 | Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt |
Anlage 2
Translation
The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH
has fulfilled the conditions
for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria
Operator's Restricted Certificate
for Inland Aeronautical Service, Bundeswappen
required by the Radio Regulations
annexed to the International (Anm.: Bundeswappen nicht
Telecommunication Convention, darstellbar, es wird
and by the Radio daher auf die
Operators' Certificates Law. gedruckte Form des
He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)
examination on the special
provisions for Aeronautical Mobile Eingeschränktes
Service and for Aeronautical Sprechfunkzeugnis für den
Radionavigation. Binnenflugfunkdienst
The holder of this certificate is
entitled to carry out the Radiotelephone Operator's
Radiotelephone Service within the Restricted Certificate
Federal territory in German for Inland Aeronautical Service
language (in connection with the
licence issued by the Civil
Aviation Authority):
of any Aircraft Station or
Aeronautical Station the
transmitter of which is operating
on frequencies above 30 Mhz
allocated to the Aeronautical
Service or the aeronautical
mobile-satellite service, provided
that the operation requires only
the use of simple switching devices,
excluding all adjustment of
frequency determining elements.
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder
...........................
Familienname: ..................
Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der Vollzugsordnung
Vorname: ................... für den Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des
Geburtsort: ................ Eingegschränkten
Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den
Binnenflugfunkdienst erfüllt.
Zeugnisnummer: ................. Er hat sich der Prüfung in den
Number of Certificate Sonderbestimmungen für den
beweglichen Flugfunkdienst und
für die Flugfunknavigation mit
Stempelmarke Lichtbild Erfolg unterzogen.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
Amtsstempel ist berechtigt, den
Sprechfunkdienst innerhalb des
Bundesgebietes in deutscher
............................... Sprache (in Verbindung mit der
Unterschrift zivilluftfahrtbehördlichen
Signature Erlaubnis) auszuüben:
bei Luftfahrzeugfunkstellen
oder Bodenfunkstellen, deren
Sendeanlagen auf Frequenzen
über 30 MHz betrieben werden,
die dem Flugfunkdienst oder
dem beweglichen
Flugfunkdienst über Satelliten
zugewiesen sind, wenn das
Bedienen nur im Betätigen
einfacher
Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die
Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen
ist.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
.....,......................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH
has fulfilled the conditions
for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria
Operator's Restricted Certificate
for Aeronautical Service, required Bundeswappen
by the Radio Regulations annexed
to the International (Anm.: Bundeswappen nicht
Telecommunication Convention, darstellbar, es wird
and by the Radio daher auf die
Operators' Certificates Law. gedruckte Form des
He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)
examination on the special
provisions for Aeronautical Eingeschränktes
Mobile Service and for Sprechfunkzeugnis für den
Aeronautical Radionavigation. beweglichen Flugfunkdienst
The holder of this certificate
is entitled to carry out the Radiotelephone Operator's
Radiotelephone Service in Restricted Certificate
English and German language for Aeronautical Service
(in connection with the
licence issued by the Civil
Aviation Authority):
of any Aircraft Station or
Aeronautical Station the
transmitter of which is
operating on frequencies
allocated to the Aeronautical
Service or the aeronautical
mobile-satellite service,
provided that the operation
requires only the use of simple
switching devices, excluding
all adjustment of frequency
determining elements.
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder
..........................
Familienname: .................
Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der Vollzugsordnung
Vorname: ........................... für den Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und
Geburtsdatum: .............. dem Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
Geburtsort: ................ zum Erwerb des Eingeschränkten
Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den
Zeugnisnummer: ................. beweglichen Flugfunkdienst
Number of Certificate erfüllt. Er hat sich der
Prüfung in den
Sonderbestimmungen für den
Stempelmarke Lichtbild beweglichen Flugfunkdienst
und für die Flugfunknavigation
Amtsstempel mit Erfolg unterzogen.
Der Inhaber dieses
Zeugnisses ist berechtigt,
............................... den Sprechfunkdienst in
Unterschrift englischer und deutscher
Signature Sprache (in Verbindung mit
der zivilluftfahrtbehördlichen
Erlaubnis) auszuüben:
bei Luftfahrzeugfunkstellen
oder Bodenfunkstellen, deren
Sendeanlagen auf Frequenzen
betrieben werden, die dem
Flugfunkdienst oder dem
beweglichen Flugfunkdienst
über Satelliten zugewiesen
sind, wenn das Bedienen nur im
Betätigen einfacher
Umschaltevorrichtungen besteht,
wobei ein anderes Einstellen
der die Sendefrequenzen
bestimmenden Schaltelemente
ausgeschlossen ist.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
......,...................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH
has fulfilled the conditions
for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria
Operator's General Certificate
for Aeronautical Service, required Bundeswappen
by the Radio Regulations annexed
to the International (Anm.: Bundeswappen nicht
Telecommunication Convention, darstellbar, es wird
and by the Radio Operator's daher auf die
Certificates Law. gedruckte Form des
He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)
examination on the special
provisions for Aeronautical Allgemeines
Mobile Service and for Sprechfunkzeugnis für den
Aeronautical Radionavigation. beweglichen Flugfunkdienst
The holder of this certificate
is entitled to carry out the Radiotelephone Operator's
Radiotelephone Service in English General Certificate for
and German language (in connection Aeronautical Service
with the licence issued by the
Civil Aviation Authority):
of any Aircraft Station, of
any Aeronautical Station and
any Aircraft Earth Station.
He is required to preserve
the secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder
.............................
Familienname: ................
Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der Vollzugsordnung
Vorname: .................... für den Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des Allgemeinen
Geburtsort: .................... Sprechfunkzeugnisses für den
Place of birth beweglichen Flugfunkdienst
erfüllt.
Zeugnisnummer: ................. Er hat sich der Prüfung in den
Number of Certificate Sonderbestimmungen für den
beweglichen Flugfunkdienst und
für die Flugfunknavigation mit
Stempelmarke Lichtbild Erfolg unterzogen.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
Amtsstempel ist berechtigt, den
Sprechfunkdienst in englischer
............................... und deutscher Sprache (in
Unterschrift Verbindung mit der
Signature zivilluftfahrtbehördlichen
Erlaubnis) auszuüben:
bei jeder
Luftfahrzeugfunkstelle, bei
jeder Bodenfunkstelle und bei
jeder
Luftfahrzeugerdfunkstelle.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
.....,.........................
Für den Leiter:
Traduction
Le titulaire de ce certificat REPUBLIK ÖSTERREICH
a rempli les conditions exigees
par le Reglement des Republique d'Autriche
radiocommunications annexe a la
Convention internationale des Bundeswappen
telecommunications, et par la
Loi des Certificats de (Anm.: Bundeswappen nicht
Radio-Operateurs pour obtenir darstellbar, es
le certificat restreint de wird daher auf die
radiotelephoniste pour le gedruckte Form des
service de la navigation BGBl. verwiesen.)
interieure sur ondes metriques.
Il est autorise a assurer le Eingeschränktes
service radiotelephonique en UKW-Sprechfunkzeugnis für den
langue allemande: Binnenschiffsfunkdienst
de toute station de la
navigation interieure, de Certificat Restreint de
toute station cotiere interieure Radiotelephoniste pour le
et de toute station terrienne service de la navigation
sur navire a condition que interieure sur ondes metriques
l'emetteur fonctionne aux frequences
inferieures a 30 MHz et que la
puissance de l'onde porteuse de
l'antenne de l'emetteur ne depasse
pas 50 watts.
Il est tenu de garder le secret
des telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Titulaire Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................
Nom Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der
Vorname: ................. Vollzugsordnung für den
Prenom Funkdienst, Anlage zum
Internationalen
Geburtsdatum: ............ Fernmeldevertrag, und dem
Date de naissance Funker-Zeugnisgesetz
geforderten Voraussetzungen
Geburtsort: .............. zum Erwerb des
Lieu de naissance Eingegschränkten
UKW-Sprechfunkzeugnisses für
Zeugnisnummer: ............... den Binnenschiffsfunkdienst
Numero de Certificat erfüllt.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
ist berechtigt, den
Sprechfunkdienst in deutscher
Stempelmarke Lichtbild Sprache auszuüben:
bei Binnenschiffsfunkstellen,
Amtsstempel Uferfunkstellen und
Schiffserdfunkstellen, deren
Sendeanlagen auf Frequenzen
.................................. über 30 MHz betrieben werden
Unterschrift und die der Antenne zugeführte
Signature Leistung 50 Watt nicht
übersteigt.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .......................
Für den Leiter:
Traduction
Le titulaire de ce certificat REPUBLIK ÖSTERREICH
a rempli les conditions exigees
par le Reglement des Republique d'Autriche
radiocommunications annexe a la
Convention internationale des Bundeswappen
telecommunications, et par le Loi
des Certificats de (Anm.: Bundeswappen nicht
Radio-Operateurs pour obtenir le darstellbar, es wird
certificat restreint de daher auf die
radiotelephoniste pour le service gedruckte Form des
de la navigation interieure. BGBl. verwiesen.)
Il est autorise a assurer le
service radiotelephonique en Eingeschränktes
langue allemande: Sprechfunkzeugnis für den
de toute station de la navigation Binnenschiffsfunkdienst
interieure, de toute station
cotiere interieure et de toute Certificat Restreint de
station terrienne sur navire a Radiotelephoniste pour
condition que l'emetteur leservice de la navigation
fonctionne aux frequences interieure
inferieures a 30 MHz et que la
puissance de l'onde porteuse
de l'antenne de l'emetteur ne
depasse pas 50 watts ou bien
que la commande de l'emetteur
fonctionnant aux frequences
superieurs a 30 MHz comporte
seulement la manoevre d'organes
de commutation simples a
l'exclusion de tout reglage des
elements qui determinent la
frequence, la puissance de l'onde
porteuse del'antenne ne depassant
pas 1500 watts.
Il est tenu de garder le secret
des telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Titulaire Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................
Nom Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Prenom Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date de naissance geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des Eingeschränkten
Geburtsort: ................ Sprechfunkzeugnisses für den
Lieu de naissance Binnenschiffsfunkdienst
erfüllt.
Zeugnisnummer: ............... Der Inhaber dieses Zeugnisses
Numero de Certificat ist berechtigt, den
Sprechfunkdienst in deutscher
Sprache auszuüben:
Stempelmarke Lichtbild bei Binnenschiffsfunkstellen,
Uferfunkstellen und
Amtsstempel Schiffserdfunkstellen, deren
Sendeanlage auf Frequenzen
.................................. über 30 MHz betrieben werden
Unterschrift und die der Antenne zugeführte
Signature Leistung 50 Watt nicht
übersteigt oder wenn das
Bedienen der Sendeanlage auf
Frequenzen unter 30 MHz nur im
Betätigen einfacher
Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die
Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen
ist, und die der Antenne
zugeführte Spitzenleistung
1500 Watt nicht übersteigt.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, ................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH
has fulfilled the conditions
for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria
Operator's Restricted
Certificate for Maritime Bundeswappen
Service, required by the Radio
Regulations annexed to the (Anm: Bundeswappen nicht
International Telecommunication darstellbar, es wird
Convention, and by the Radio daher auf die
Operators' Certificates Law. gedruckte Form des
The holder of this certificate BGBl. verwiesen.)
is entitled to carry out the
Radiotelephone Service in Eingeschränktes
English and German language: Sprechfunkzeugnis für den
on any Ship Station on inland beweglichen Seefunkdienst
waterways and maritime areas,
any Ship Earth Station and any Radiotelephone Operator's
Coast Station, provided that Restricted Certificate
the operation requires only for Maritime Service
the use of simple switching
devices, excluding all
adjustment of frequency
determining elements.
He is required to preserve
the secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Titulaire Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................
Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses
hat die von der
Vorname: ................... Vollzugsordnung für den
Firstname Funkdienst, Anlage zum
Internationalen
Geburtsdatum: .............. Fernmeldevertrag, und dem
Date of birth Funker-Zeugnisgesetz
geforderten Voraussetzungen
Geburtsort: ................ zum Erwerb des Eingeschränkten
Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den
beweglichen Seefunkdienst
Zeugnisnummer: ............... erfüllt.
Number of Certificate Der Inhaber dieses Zeugnisses
ist berechtigt, den
Stempelmarke Lichtbild Sprechfunkdienst in
englischer und deutscher
Amtsstempel Sprache auszuüben:
bei Binnen- und
................................ Seefunkstellen, bei
Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei
Signature Küsten- und Uferfunkstellen,
wenn das Bedienen der
Sendeanlagen nur im Betätigen
einfacher
Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die
Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen
ist.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH
fulfilled the conditions for
obtaining a Radiotelephone Republik of Austria
Operator's General Certificate for
Maritime Service, required by the Bundeswappen
Radio Regulations annexed to the
International Telecommunication (Anm.: Bundeswappen nicht
Convention, and by the Radio darstellbar, es wird
Operators' Certificates Law. daher auf die
The holder of this certificate is gedruckte Form des
entitled to carry out the BGBl. verwiesen.)
Radiotelephone Service in English
and German language: Allgemeines Sprechfunkzeugnis
on any Ship Station on inland für den beweglichen
waterways and maritime areas, any Seefunkdienst
Ship Earth Station and any Coast
Station. Radiotelephone Operator's
He is required to preserve the General Certificate for
secrecy of telecommunications. Maritime Service
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses
Surname hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des Allgemeinen
Geburtsort: ................ Sprechfunkzeugnisses für den
Place of birth beweglichen Seefunkdienst
erfüllt.
Zeugnisnummer: ............. Der Inhaber dieses Zeugnisses
Number of Certificate ist berechtigt, den
Sprechfunkdienst in
Stempelmarke Lichtbild englischer und deutscher
Sprache auszuüben:
Amtsstempel bei Binnen- und
Seefunkstellen, bei
................................ Schiffserdfunkstellen und
Unterschrift bei Küsten- und
Signature Uferfunkstellen.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH
fulfilled the conditions for
obtaining a Short Range Certificate, Republic of Austria
required by the Radio Regulations
annexed to the International Bundeswappen
Telecommunication Convention, and by
the Radio Operators' Certificates (Anm.: Bundeswappen nicht
Law. darstellbar, es wird
The holder of this certificate is daher auf die
entitled to carry out the gedruckte Form des
Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)
and German language: on any Ship
Station on inland waterways, any UKW-Betriebszeugnis II
Ship Station on vessels non subject
to SOLAS, any Ship Earth Station and Short Range Certificate
any Coast Station on frequencies (SCR)
above 30 MHz and to operate the
Global Maritime Distress and Safety
System (GMDSS) VHF-Equipment.
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses
Surname hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des
Geburtsort: ................ UKW-Bebtriebszeugnisses II
Place of birth erfüllt.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den
Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer
und deutscher Sprache
Stempelmarke Lichtbild auszuüben:
bei Binnen- und Seefunkstellen
Amtsstempel auf nicht
ausrüstungspflichtigen
................................ Schiffen, bei
Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei
Signature Küsten- und Uferfunkstellen
auf Frequenzen über 30 MHz und
darüber hinaus zur Teilnahme
am weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem GMDSS
für UKW.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH
fulfilled the conditions for
obtaining a Restricted Operator's Republic of Austria
Certificate, required by the Radio
Regulations annexed to the Bundeswappen
International Telecommunication
Convention, and by the Radio (Anm.: Bundeswappen nicht
Operators' Certificates Law. darstellbar, es wird
The holder of this certificate is daher auf die
entitled to carry out the gedruckte Form des
Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)
and German language: on any Ship
Station on inland waterways and UKW-Betriebszeugnis I
maritime areas, any Ship Earth
Station and any Coast Station on Restricted Operator's
frequencies above 30 MHz and to Certificate (ROC)
operate the Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS)
VHF-Equipment.
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses
Surname hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des
Geburtsort: ................ UKW-Bebtriebszeugnisses I
Place of birth erfüllt.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den
Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer
und deutscher Sprache
Stempelmarke Lichtbild auszuüben:
bei Binnen- und
Amtsstempel Seefunkstellen, bei
Schiffserdfunkstellen und bei
................................ Küsten- und Uferfunkstellen
Unterschrift auf Frequenzen über 30 MHz und
Signature darüber hinaus zur Teilnahme
am weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem GMDSS
für UKW.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH
fulfilled the conditions for
obtaining a General Operator's Republic of Austria
Certificate, required by the Radio
Regulations annexed to the Bundeswappen
International Telecommunication
Convention, and by the Radio (Anm.: Bundeswappen nicht
Operators' Certificates Law. darstellbar, es wird
The holder of this certificate is daher auf die
entitled to carry out the gedruckte Form des
Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)
and German language: on any Ship
Station on inland waterways and Allgemeines Betriebszeugnis I
maritime areas, any Ship Earth
Station and any Coast Station and General Operator's
to operate the Global Maritime Certificate (GOC)
Distress and Safety System (GMDSS).
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses
Surname hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des Allgemeinen
Geburtsort: ................ Bebtriebszeugnisses I erfüllt.
Place of birth Der Inhaber dieses Zeugnisses
ist berechtigt, den
Zeugnisnummer: ............... Sprechfunkdienst in englischer
Number of Certificate und deutscher Sprache
auszuüben:
Stempelmarke Lichtbild bei Binnen- und
Seefunkstellen, bei
Amtsstempel Schiffserdfunkstellen und bei
Küsten- und Uferfunkstellen
................................ und darüber hinaus zur
Unterschrift Teilnahme am weltweiten
Signature Seenot- und
Sicherheitsfunksystem GMDSS.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Translation
The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH
fulfilled the conditions for
obtaining a Long Range Certificate, Republic of Austria
required by the Radio Regulations
annexed to the International Bundeswappen
Telecommunication Convention, and by
the Radio Operators' Certificates (Anm.: Bundeswappen nicht
Law. darstellbar, es wird
The holder of this certificate is daher auf die
entitled to carry out the gedruckte Form des
Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)
and German language: on any Ship
Station on inland waterways, any Allgemeines
Ship Station on vessels non subject Betriebszeugnis II
to SOLAS, any Ship Earth Station and
any Coast Station and to operate the Long Range Certificate (LRC)
Global Maritime Distress and Safety
System (GMDSS) Equipment.
He is required to preserve the
secrecy of telecommunications.
Inhaber(in) Fernmeldebüro für
Holder Wien, Niederösterreich und
Burgenland
Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses
Surname hat die von der
Vollzugsordnung für den
Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum
Firstname Internationalen
Fernmeldevertrag, und dem
Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz
Date of birth geforderten Voraussetzungen
zum Erwerb des Allgemeinen
Geburtsort: ................ Bebtriebszeugnisses II
Place of birth erfüllt.
Der Inhaber dieses Zeugnisses
Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den
Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer
und deutscher Sprache
Stempelmarke Lichtbild auszuüben:
bei Binnen- und
Amtsstempel Seefunkstellen, auf nicht
ausrüstungspflichtigen
................................ Schiffen, bei
Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei
Signature Küsten- und Uferfunkstellen
und darüber hinaus zur
Teilnahme am weltweiten
Seenot- und
Sicherheitsfunksystem GMDSS.
Er ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
verpflichtet.
Wien, .....................
Für den Leiter:
Abkürzung
FZV
Anlage 2
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnisfür den Binnenflugfunkdienst
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.
In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“)
Abkürzung
FZV
Anlage 2
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnisfür den Binnenflugfunkdienst
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.
In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)
Abkürzung
FZV
Anlage 3
Anerkennung eines Funker-Zeugnisses
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
FZV
Anlage 3
Anerkennung eines Funker-Zeugnisses
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.)
Anlage 4
Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenflugfunkdienst
1.1 Fertigkeiten
Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen
1.2 Rechtliche Bestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage,
Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)
1.3 Sonderbestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung von Luftfahrzeugen, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst; Kenntnis der Frequenzen, auf denen der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke unter Verwendung der deutschen Sprache abgewickelt werden darf
1.4 Technische Kenntnisse
Kenntnis der
A Grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst
verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme
und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der
Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über
„Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen
```
Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für
```
den beweglichen Flugfunkdienst
2.1 Fertigkeiten
A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in
englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges
nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür
festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen
B Schriftliche Übersetzung eines Textes nach aus dem
Fluginformationsdienst (zB Notam), in die deutsche Sprache
2.2 Rechtliche Bestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage,
Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen, ausländische Funker-Zeugnisse) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)
2.3 Sonderbestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst
2.4 Technische Kenntnisse
Kenntnis der
A grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst
verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme
und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der
Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über
„Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen
```
Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den
```
beweglichen Flugfunkdienst
3.1 Fertigkeiten
A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer und deutscher
Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln
und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen,
Ausdrücke und Abkürzungen
B Schriftliche Übersetzung eines Textes aus dem
Flugverkehrskontrolldienst (zB Notam), in die deutsche Sprache
3.2 Rechtliche Bestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)
der Telekommunikationsgebührenverordnung
des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Luftfahrzeugfunkstellen, Funker-Zeugnisse)
3.3 Sonderbestimmungen
Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Inhalt des Flugplanes, Änderung von Flugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sicht- und Instrumentenflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes, Freigaben für Instrumentenflüge
Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst
3.4 Technische Kenntnisse
Kenntnis der
A Wirkungsweise und des Aufbaues der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung
B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr
C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen
D Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Funknavigationsanlagen sowie der Bedienung solcher Anlagen an Bord von Luftfahrzeugen
Für den Erwerb eines Eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst
4.1 Fertigkeiten
Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)
Notverkehr
Dringlichkeitsverkehr
Sicherheitsverkehr
Sonstiger Funkverkehr
4.2 Rechtliche Bestimmungen
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