Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes (Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-24
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Ausübung der Funkdienste

§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn

1.

die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,

2.

kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,

3.

die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und

4.

das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

2.

Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.

(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:

1.

Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,

2.

Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht und

3.

General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.

2.

Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.

(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:

1.

Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,

2.

Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und

3.

General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.

3.

Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden

Anträge auf Ausstellung

§ 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:

1.

Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2.

allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie

3.

zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:

1.

Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2.

allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,

3.

ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,

4.

das ausländische Zeugnis sowie

5.

die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Urkunde

§ 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.

(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.

Abkürzung

FZV

4.

Abschnitt

Funkerprüfungen

Ort und Zeitpunkt

§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.

(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.

Abkürzung

FZV

4.

Abschnitt

Funkerprüfungen

Ort und Zeitpunkt

§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.

(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.

Prüfungsgegenstände

§ 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.

Durchführung der Funkerprüfung

§ 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.

(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.

Prüfungsergebnis

§ 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.

(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.

(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.

(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

Niederschrift

§ 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.

5.

Abschnitt

Ausbildungsbestätigung

Begriffe

§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung

1.

„DSC'' Digital Selective Calling;

2.

„EPIRB'' Emergency Position Indicating Radio Beacon;

3.

„NAVTEX'' Narrow Band Direct Printing Telegraphy;

4.

„NBDP'' Narrow Band Direct Printing;

5.

„SART'' Search and Rescue Transponder.

5.

Abschnitt

Ausbildungsbestätigung

Begriffe

§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung

1.

„DSC“ Digital Selective Calling;

2.

„EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;

3.

„NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;

4.

„NBDP“ Narrow Band Direct Printing;

5.

„SART“ Search and Rescue Transponder.

Zur Unterweisung geeignete Personen

§ 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.

Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen

§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:

1.

Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,

2.

zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

3.

zumindest einem weiteren UKW-DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

4.

eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,

5.

ein NAVTEX-Empfänger,

6.

eine SART-Attrappe sowie

7.

die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.

(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:

1.

zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

2.

zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

3.

ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,

4.

zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.

Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen

§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:

1.

Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,

2.

zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

3.

zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

4.

eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,

5.

ein NAVTEX-Empfänger,

6.

eine SART-Attrappe sowie

7.

die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.

(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:

1.

zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

2.

zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

3.

ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,

4.

zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt

a)

für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,

b)

für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.

(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.

(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt

a)

für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,

b)

für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.

(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.

(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.

Inhalt, Art und Umfang des Nachweises

§ 14. (1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.

(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein.

(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.

Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung

§ 15. (1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.

(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über

1.

den Namen des Kandidaten,

2.

das Datum der Geburt des Kandidaten,

3.

die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,

4.

die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und

5.

das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.

Abkürzung

FZV

Inkrafttreten

§ 16. § 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage 1

121,875 MHz für Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei

Rettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen

122,250 MHz für Ballonfahrten

122,800 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord)

123,375 MHz für Segelflug-Wettbewerbe

123,400 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Boden/Bord)

123,425 MHz für Hängegleiter, Paragleiter und Ultraleichtflugzeuge

123,500 MHz für den Leistungssegelflugbetrieb (Boden/Bord)

130,000 MHz für Motor- und Segelflug-Schulung

130,125 MHz für Fallschirmabsprünge

130,600 MHz für Motor- und Segelflug-Schulung

130,750 MHz für Testflüge, Gerätewartung usw.

Anlage 1

Frequenz Verwendungszweck
(MHz)
121,600 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,625 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,650 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,675 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,700 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)
121,725 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,750 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,775 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,800 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,825 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,850 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,875 Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei ettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen
121,900 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,925 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,950 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,975 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
122,200 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
122,250 Ballonfahrten
122,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
122,800 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord)
122,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
123,375 Segelflug-Wettbewerbe
123,400 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)
123,425 Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge
123,500 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)
126,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
129,725 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
130,000 Motor- und Segelflugzeug-Schulung
130,125 Fallschirmabsprünge
130,600 Motor- und Segelflugzeug-Schulung
130,750 Testflüge, Gerätewartung usw.
130,850 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)
131,400 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,425 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,450 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,475 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,500 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,525 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,550 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,575 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,625 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,650 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,700 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,725 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt
131,750 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,775 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,925 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,950 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,975 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,900 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt
136,925 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt

Anlage 2

Translation

The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH

has fulfilled the conditions

for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria

Operator's Restricted Certificate

for Inland Aeronautical Service, Bundeswappen

required by the Radio Regulations

annexed to the International (Anm.: Bundeswappen nicht

Telecommunication Convention, darstellbar, es wird

and by the Radio daher auf die

Operators' Certificates Law. gedruckte Form des

He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)

examination on the special

provisions for Aeronautical Mobile Eingeschränktes

Service and for Aeronautical Sprechfunkzeugnis für den

Radionavigation. Binnenflugfunkdienst

The holder of this certificate is

entitled to carry out the Radiotelephone Operator's

Radiotelephone Service within the Restricted Certificate

Federal territory in German for Inland Aeronautical Service

language (in connection with the

licence issued by the Civil

Aviation Authority):

of any Aircraft Station or

Aeronautical Station the

transmitter of which is operating

on frequencies above 30 Mhz

allocated to the Aeronautical

Service or the aeronautical

mobile-satellite service, provided

that the operation requires only

the use of simple switching devices,

excluding all adjustment of

frequency determining elements.

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder

...........................

Familienname: ..................

Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der Vollzugsordnung

Vorname: ................... für den Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des

Geburtsort: ................ Eingegschränkten

Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den

Binnenflugfunkdienst erfüllt.

Zeugnisnummer: ................. Er hat sich der Prüfung in den

Number of Certificate Sonderbestimmungen für den

beweglichen Flugfunkdienst und

für die Flugfunknavigation mit

Stempelmarke Lichtbild Erfolg unterzogen.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

Amtsstempel ist berechtigt, den

Sprechfunkdienst innerhalb des

Bundesgebietes in deutscher

............................... Sprache (in Verbindung mit der

Unterschrift zivilluftfahrtbehördlichen

Signature Erlaubnis) auszuüben:

bei Luftfahrzeugfunkstellen

oder Bodenfunkstellen, deren

Sendeanlagen auf Frequenzen

über 30 MHz betrieben werden,

die dem Flugfunkdienst oder

dem beweglichen

Flugfunkdienst über Satelliten

zugewiesen sind, wenn das

Bedienen nur im Betätigen

einfacher

Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes

Einstellen der die

Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen

ist.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

.....,......................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH

has fulfilled the conditions

for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria

Operator's Restricted Certificate

for Aeronautical Service, required Bundeswappen

by the Radio Regulations annexed

to the International (Anm.: Bundeswappen nicht

Telecommunication Convention, darstellbar, es wird

and by the Radio daher auf die

Operators' Certificates Law. gedruckte Form des

He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)

examination on the special

provisions for Aeronautical Eingeschränktes

Mobile Service and for Sprechfunkzeugnis für den

Aeronautical Radionavigation. beweglichen Flugfunkdienst

The holder of this certificate

is entitled to carry out the Radiotelephone Operator's

Radiotelephone Service in Restricted Certificate

English and German language for Aeronautical Service

(in connection with the

licence issued by the Civil

Aviation Authority):

of any Aircraft Station or

Aeronautical Station the

transmitter of which is

operating on frequencies

allocated to the Aeronautical

Service or the aeronautical

mobile-satellite service,

provided that the operation

requires only the use of simple

switching devices, excluding

all adjustment of frequency

determining elements.

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder

..........................

Familienname: .................

Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der Vollzugsordnung

Vorname: ........................... für den Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und

Geburtsdatum: .............. dem Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

Geburtsort: ................ zum Erwerb des Eingeschränkten

Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den

Zeugnisnummer: ................. beweglichen Flugfunkdienst

Number of Certificate erfüllt. Er hat sich der

Prüfung in den

Sonderbestimmungen für den

Stempelmarke Lichtbild beweglichen Flugfunkdienst

und für die Flugfunknavigation

Amtsstempel mit Erfolg unterzogen.

Der Inhaber dieses

Zeugnisses ist berechtigt,

............................... den Sprechfunkdienst in

Unterschrift englischer und deutscher

Signature Sprache (in Verbindung mit

der zivilluftfahrtbehördlichen

Erlaubnis) auszuüben:

bei Luftfahrzeugfunkstellen

oder Bodenfunkstellen, deren

Sendeanlagen auf Frequenzen

betrieben werden, die dem

Flugfunkdienst oder dem

beweglichen Flugfunkdienst

über Satelliten zugewiesen

sind, wenn das Bedienen nur im

Betätigen einfacher

Umschaltevorrichtungen besteht,

wobei ein anderes Einstellen

der die Sendefrequenzen

bestimmenden Schaltelemente

ausgeschlossen ist.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

......,...................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH

has fulfilled the conditions

for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria

Operator's General Certificate

for Aeronautical Service, required Bundeswappen

by the Radio Regulations annexed

to the International (Anm.: Bundeswappen nicht

Telecommunication Convention, darstellbar, es wird

and by the Radio Operator's daher auf die

Certificates Law. gedruckte Form des

He has successfully passed the BGBl. verwiesen.)

examination on the special

provisions for Aeronautical Allgemeines

Mobile Service and for Sprechfunkzeugnis für den

Aeronautical Radionavigation. beweglichen Flugfunkdienst

The holder of this certificate

is entitled to carry out the Radiotelephone Operator's

Radiotelephone Service in English General Certificate for

and German language (in connection Aeronautical Service

with the licence issued by the

Civil Aviation Authority):

of any Aircraft Station, of

any Aeronautical Station and

any Aircraft Earth Station.

He is required to preserve

the secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder

.............................

Familienname: ................

Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der Vollzugsordnung

Vorname: .................... für den Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des Allgemeinen

Geburtsort: .................... Sprechfunkzeugnisses für den

Place of birth beweglichen Flugfunkdienst

erfüllt.

Zeugnisnummer: ................. Er hat sich der Prüfung in den

Number of Certificate Sonderbestimmungen für den

beweglichen Flugfunkdienst und

für die Flugfunknavigation mit

Stempelmarke Lichtbild Erfolg unterzogen.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

Amtsstempel ist berechtigt, den

Sprechfunkdienst in englischer

............................... und deutscher Sprache (in

Unterschrift Verbindung mit der

Signature zivilluftfahrtbehördlichen

Erlaubnis) auszuüben:

bei jeder

Luftfahrzeugfunkstelle, bei

jeder Bodenfunkstelle und bei

jeder

Luftfahrzeugerdfunkstelle.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

.....,.........................

Für den Leiter:

Traduction

Le titulaire de ce certificat REPUBLIK ÖSTERREICH

a rempli les conditions exigees

par le Reglement des Republique d'Autriche

radiocommunications annexe a la

Convention internationale des Bundeswappen

telecommunications, et par la

Loi des Certificats de (Anm.: Bundeswappen nicht

Radio-Operateurs pour obtenir darstellbar, es

le certificat restreint de wird daher auf die

radiotelephoniste pour le gedruckte Form des

service de la navigation BGBl. verwiesen.)

interieure sur ondes metriques.

Il est autorise a assurer le Eingeschränktes

service radiotelephonique en UKW-Sprechfunkzeugnis für den

langue allemande: Binnenschiffsfunkdienst

de toute station de la

navigation interieure, de Certificat Restreint de

toute station cotiere interieure Radiotelephoniste pour le

et de toute station terrienne service de la navigation

sur navire a condition que interieure sur ondes metriques

l'emetteur fonctionne aux frequences

inferieures a 30 MHz et que la

puissance de l'onde porteuse de

l'antenne de l'emetteur ne depasse

pas 50 watts.

Il est tenu de garder le secret

des telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Titulaire Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................

Nom Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der

Vorname: ................. Vollzugsordnung für den

Prenom Funkdienst, Anlage zum

Internationalen

Geburtsdatum: ............ Fernmeldevertrag, und dem

Date de naissance Funker-Zeugnisgesetz

geforderten Voraussetzungen

Geburtsort: .............. zum Erwerb des

Lieu de naissance Eingegschränkten

UKW-Sprechfunkzeugnisses für

Zeugnisnummer: ............... den Binnenschiffsfunkdienst

Numero de Certificat erfüllt.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

ist berechtigt, den

Sprechfunkdienst in deutscher

Stempelmarke Lichtbild Sprache auszuüben:

bei Binnenschiffsfunkstellen,

Amtsstempel Uferfunkstellen und

Schiffserdfunkstellen, deren

Sendeanlagen auf Frequenzen

.................................. über 30 MHz betrieben werden

Unterschrift und die der Antenne zugeführte

Signature Leistung 50 Watt nicht

übersteigt.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .......................

Für den Leiter:

Traduction

Le titulaire de ce certificat REPUBLIK ÖSTERREICH

a rempli les conditions exigees

par le Reglement des Republique d'Autriche

radiocommunications annexe a la

Convention internationale des Bundeswappen

telecommunications, et par le Loi

des Certificats de (Anm.: Bundeswappen nicht

Radio-Operateurs pour obtenir le darstellbar, es wird

certificat restreint de daher auf die

radiotelephoniste pour le service gedruckte Form des

de la navigation interieure. BGBl. verwiesen.)

Il est autorise a assurer le

service radiotelephonique en Eingeschränktes

langue allemande: Sprechfunkzeugnis für den

de toute station de la navigation Binnenschiffsfunkdienst

interieure, de toute station

cotiere interieure et de toute Certificat Restreint de

station terrienne sur navire a Radiotelephoniste pour

condition que l'emetteur leservice de la navigation

fonctionne aux frequences interieure

inferieures a 30 MHz et que la

puissance de l'onde porteuse

de l'antenne de l'emetteur ne

depasse pas 50 watts ou bien

que la commande de l'emetteur

fonctionnant aux frequences

superieurs a 30 MHz comporte

seulement la manoevre d'organes

de commutation simples a

l'exclusion de tout reglage des

elements qui determinent la

frequence, la puissance de l'onde

porteuse del'antenne ne depassant

pas 1500 watts.

Il est tenu de garder le secret

des telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Titulaire Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................

Nom Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Prenom Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date de naissance geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des Eingeschränkten

Geburtsort: ................ Sprechfunkzeugnisses für den

Lieu de naissance Binnenschiffsfunkdienst

erfüllt.

Zeugnisnummer: ............... Der Inhaber dieses Zeugnisses

Numero de Certificat ist berechtigt, den

Sprechfunkdienst in deutscher

Sprache auszuüben:

Stempelmarke Lichtbild bei Binnenschiffsfunkstellen,

Uferfunkstellen und

Amtsstempel Schiffserdfunkstellen, deren

Sendeanlage auf Frequenzen

.................................. über 30 MHz betrieben werden

Unterschrift und die der Antenne zugeführte

Signature Leistung 50 Watt nicht

übersteigt oder wenn das

Bedienen der Sendeanlage auf

Frequenzen unter 30 MHz nur im

Betätigen einfacher

Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes

Einstellen der die

Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen

ist, und die der Antenne

zugeführte Spitzenleistung

1500 Watt nicht übersteigt.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, ................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate REPUBLIK ÖSTERREICH

has fulfilled the conditions

for obtaining a Radiotelephone Republic of Austria

Operator's Restricted

Certificate for Maritime Bundeswappen

Service, required by the Radio

Regulations annexed to the (Anm: Bundeswappen nicht

International Telecommunication darstellbar, es wird

Convention, and by the Radio daher auf die

Operators' Certificates Law. gedruckte Form des

The holder of this certificate BGBl. verwiesen.)

is entitled to carry out the

Radiotelephone Service in Eingeschränktes

English and German language: Sprechfunkzeugnis für den

on any Ship Station on inland beweglichen Seefunkdienst

waterways and maritime areas,

any Ship Earth Station and any Radiotelephone Operator's

Coast Station, provided that Restricted Certificate

the operation requires only for Maritime Service

the use of simple switching

devices, excluding all

adjustment of frequency

determining elements.

He is required to preserve

the secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Titulaire Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................

Surname Der Inhaber dieses Zeugnisses

hat die von der

Vorname: ................... Vollzugsordnung für den

Firstname Funkdienst, Anlage zum

Internationalen

Geburtsdatum: .............. Fernmeldevertrag, und dem

Date of birth Funker-Zeugnisgesetz

geforderten Voraussetzungen

Geburtsort: ................ zum Erwerb des Eingeschränkten

Place of birth Sprechfunkzeugnisses für den

beweglichen Seefunkdienst

Zeugnisnummer: ............... erfüllt.

Number of Certificate Der Inhaber dieses Zeugnisses

ist berechtigt, den

Stempelmarke Lichtbild Sprechfunkdienst in

englischer und deutscher

Amtsstempel Sprache auszuüben:

bei Binnen- und

................................ Seefunkstellen, bei

Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei

Signature Küsten- und Uferfunkstellen,

wenn das Bedienen der

Sendeanlagen nur im Betätigen

einfacher

Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes

Einstellen der die

Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen

ist.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH

fulfilled the conditions for

obtaining a Radiotelephone Republik of Austria

Operator's General Certificate for

Maritime Service, required by the Bundeswappen

Radio Regulations annexed to the

International Telecommunication (Anm.: Bundeswappen nicht

Convention, and by the Radio darstellbar, es wird

Operators' Certificates Law. daher auf die

The holder of this certificate is gedruckte Form des

entitled to carry out the BGBl. verwiesen.)

Radiotelephone Service in English

and German language: Allgemeines Sprechfunkzeugnis

on any Ship Station on inland für den beweglichen

waterways and maritime areas, any Seefunkdienst

Ship Earth Station and any Coast

Station. Radiotelephone Operator's

He is required to preserve the General Certificate for

secrecy of telecommunications. Maritime Service

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses

Surname hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des Allgemeinen

Geburtsort: ................ Sprechfunkzeugnisses für den

Place of birth beweglichen Seefunkdienst

erfüllt.

Zeugnisnummer: ............. Der Inhaber dieses Zeugnisses

Number of Certificate ist berechtigt, den

Sprechfunkdienst in

Stempelmarke Lichtbild englischer und deutscher

Sprache auszuüben:

Amtsstempel bei Binnen- und

Seefunkstellen, bei

................................ Schiffserdfunkstellen und

Unterschrift bei Küsten- und

Signature Uferfunkstellen.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH

fulfilled the conditions for

obtaining a Short Range Certificate, Republic of Austria

required by the Radio Regulations

annexed to the International Bundeswappen

Telecommunication Convention, and by

the Radio Operators' Certificates (Anm.: Bundeswappen nicht

Law. darstellbar, es wird

The holder of this certificate is daher auf die

entitled to carry out the gedruckte Form des

Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)

and German language: on any Ship

Station on inland waterways, any UKW-Betriebszeugnis II

Ship Station on vessels non subject

to SOLAS, any Ship Earth Station and Short Range Certificate

any Coast Station on frequencies (SCR)

above 30 MHz and to operate the

Global Maritime Distress and Safety

System (GMDSS) VHF-Equipment.

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses

Surname hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des

Geburtsort: ................ UKW-Bebtriebszeugnisses II

Place of birth erfüllt.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den

Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer

und deutscher Sprache

Stempelmarke Lichtbild auszuüben:

bei Binnen- und Seefunkstellen

Amtsstempel auf nicht

ausrüstungspflichtigen

................................ Schiffen, bei

Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei

Signature Küsten- und Uferfunkstellen

auf Frequenzen über 30 MHz und

darüber hinaus zur Teilnahme

am weltweiten Seenot- und

Sicherheitsfunksystem GMDSS

für UKW.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH

fulfilled the conditions for

obtaining a Restricted Operator's Republic of Austria

Certificate, required by the Radio

Regulations annexed to the Bundeswappen

International Telecommunication

Convention, and by the Radio (Anm.: Bundeswappen nicht

Operators' Certificates Law. darstellbar, es wird

The holder of this certificate is daher auf die

entitled to carry out the gedruckte Form des

Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)

and German language: on any Ship

Station on inland waterways and UKW-Betriebszeugnis I

maritime areas, any Ship Earth

Station and any Coast Station on Restricted Operator's

frequencies above 30 MHz and to Certificate (ROC)

operate the Global Maritime

Distress and Safety System (GMDSS)

VHF-Equipment.

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses

Surname hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des

Geburtsort: ................ UKW-Bebtriebszeugnisses I

Place of birth erfüllt.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den

Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer

und deutscher Sprache

Stempelmarke Lichtbild auszuüben:

bei Binnen- und

Amtsstempel Seefunkstellen, bei

Schiffserdfunkstellen und bei

................................ Küsten- und Uferfunkstellen

Unterschrift auf Frequenzen über 30 MHz und

Signature darüber hinaus zur Teilnahme

am weltweiten Seenot- und

Sicherheitsfunksystem GMDSS

für UKW.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH

fulfilled the conditions for

obtaining a General Operator's Republic of Austria

Certificate, required by the Radio

Regulations annexed to the Bundeswappen

International Telecommunication

Convention, and by the Radio (Anm.: Bundeswappen nicht

Operators' Certificates Law. darstellbar, es wird

The holder of this certificate is daher auf die

entitled to carry out the gedruckte Form des

Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)

and German language: on any Ship

Station on inland waterways and Allgemeines Betriebszeugnis I

maritime areas, any Ship Earth

Station and any Coast Station and General Operator's

to operate the Global Maritime Certificate (GOC)

Distress and Safety System (GMDSS).

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses

Surname hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des Allgemeinen

Geburtsort: ................ Bebtriebszeugnisses I erfüllt.

Place of birth Der Inhaber dieses Zeugnisses

ist berechtigt, den

Zeugnisnummer: ............... Sprechfunkdienst in englischer

Number of Certificate und deutscher Sprache

auszuüben:

Stempelmarke Lichtbild bei Binnen- und

Seefunkstellen, bei

Amtsstempel Schiffserdfunkstellen und bei

Küsten- und Uferfunkstellen

................................ und darüber hinaus zur

Unterschrift Teilnahme am weltweiten

Signature Seenot- und

Sicherheitsfunksystem GMDSS.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Translation

The holder of this certificate has REPUBLIK ÖSTERREICH

fulfilled the conditions for

obtaining a Long Range Certificate, Republic of Austria

required by the Radio Regulations

annexed to the International Bundeswappen

Telecommunication Convention, and by

the Radio Operators' Certificates (Anm.: Bundeswappen nicht

Law. darstellbar, es wird

The holder of this certificate is daher auf die

entitled to carry out the gedruckte Form des

Radiotelephone Service in English BGBl. verwiesen.)

and German language: on any Ship

Station on inland waterways, any Allgemeines

Ship Station on vessels non subject Betriebszeugnis II

to SOLAS, any Ship Earth Station and

any Coast Station and to operate the Long Range Certificate (LRC)

Global Maritime Distress and Safety

System (GMDSS) Equipment.

He is required to preserve the

secrecy of telecommunications.

Inhaber(in) Fernmeldebüro für

Holder Wien, Niederösterreich und

Burgenland

Familienname: ................ Der Inhaber dieses Zeugnisses

Surname hat die von der

Vollzugsordnung für den

Vorname: ................... Funkdienst, Anlage zum

Firstname Internationalen

Fernmeldevertrag, und dem

Geburtsdatum: .............. Funker-Zeugnisgesetz

Date of birth geforderten Voraussetzungen

zum Erwerb des Allgemeinen

Geburtsort: ................ Bebtriebszeugnisses II

Place of birth erfüllt.

Der Inhaber dieses Zeugnisses

Zeugnisnummer: ............... ist berechtigt, den

Number of Certificate Sprechfunkdienst in englischer

und deutscher Sprache

Stempelmarke Lichtbild auszuüben:

bei Binnen- und

Amtsstempel Seefunkstellen, auf nicht

ausrüstungspflichtigen

................................ Schiffen, bei

Unterschrift Schiffserdfunkstellen und bei

Signature Küsten- und Uferfunkstellen

und darüber hinaus zur

Teilnahme am weltweiten

Seenot- und

Sicherheitsfunksystem GMDSS.

Er ist zur Wahrung des

Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

Wien, .....................

Für den Leiter:

Abkürzung

FZV

Anlage 2

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnisfür den Binnenflugfunkdienst

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.

In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“)

Abkürzung

FZV

Anlage 2

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnisfür den Binnenflugfunkdienst

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.

In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)

Abkürzung

FZV

Anlage 3

Anerkennung eines Funker-Zeugnisses

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

FZV

Anlage 3

Anerkennung eines Funker-Zeugnisses

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.)

Anlage 4

Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

1.

Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenflugfunkdienst

1.1 Fertigkeiten

Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen

1.2 Rechtliche Bestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen

des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage,

Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)

der Telekommunikationsgebührenverordnung

des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)

1.3 Sonderbestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung von Luftfahrzeugen, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes

Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst; Kenntnis der Frequenzen, auf denen der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke unter Verwendung der deutschen Sprache abgewickelt werden darf

1.4 Technische Kenntnisse

Kenntnis der

A Grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst

verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme

und Bedienung

B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der

Störungsursachen im Sprechfunkverkehr

C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über

„Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen

```

2.

Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für

```

den beweglichen Flugfunkdienst

2.1 Fertigkeiten

A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in

englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges

nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür

festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen

B Schriftliche Übersetzung eines Textes nach aus dem

Fluginformationsdienst (zB Notam), in die deutsche Sprache

2.2 Rechtliche Bestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen

des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage,

Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)

der Telekommunikationsgebührenverordnung

des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen, ausländische Funker-Zeugnisse) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion)

2.3 Sonderbestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes

Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst

2.4 Technische Kenntnisse

Kenntnis der

A grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst

verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme

und Bedienung

B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der

Störungsursachen im Sprechfunkverkehr

C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über

„Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen

```

3.

Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den

```

beweglichen Flugfunkdienst

3.1 Fertigkeiten

A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer und deutscher

Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln

und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen,

Ausdrücke und Abkürzungen

B Schriftliche Übersetzung eines Textes aus dem

Flugverkehrskontrolldienst (zB Notam), in die deutsche Sprache

3.2 Rechtliche Bestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen

des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen)

der Telekommunikationsgebührenverordnung

des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Luftfahrzeugfunkstellen, Funker-Zeugnisse)

3.3 Sonderbestimmungen

Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Inhalt des Flugplanes, Änderung von Flugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sicht- und Instrumentenflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes, Freigaben für Instrumentenflüge

Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst

3.4 Technische Kenntnisse

Kenntnis der

A Wirkungsweise und des Aufbaues der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung

B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr

C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale'' und „Bezeichnung der Aussendung'', soweit sie den Sprechfunk betreffen

D Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Funknavigationsanlagen sowie der Bedienung solcher Anlagen an Bord von Luftfahrzeugen

4.

Für den Erwerb eines Eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst

4.1 Fertigkeiten

Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen)

Notverkehr

Dringlichkeitsverkehr

Sicherheitsverkehr

Sonstiger Funkverkehr

4.2 Rechtliche Bestimmungen

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