Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zurDurchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung - AFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-23
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2004-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 86
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:

Abkürzung

AFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:

Abkürzung

AFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:

Abkürzung

AFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:

Abkürzung

AFV

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Schädliche Störung“ eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit den für den Funkverkehr geltenden Vorschriften wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht;

2.

„Sendeleistung“ die der Antennenspeiseleitung zugeführte Leistung;

3.

„Spitzenleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt;

4.

„Unerwünschte Aussendung“ die der Antennenspeiseleitung am Ausgang des Sende-Empfängers (bei der Verwendung von Leistungsverstärkern am Ausgang von diesem) zugeführten Störsignale auf jeder anderen Frequenz als der Trägerfrequenz samt den zugehörigen Seitenbändern, die sich aus dem Modulationsprozess ergeben;

5.

„Belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen 0,5% der gesamten mittleren Leistung einer gegebenen Aussendung betragen.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 2

Bewilligungen

Urkunde

§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.

(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die

1.

nur aus tragbaren Geräten besteht oder

2.

aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder

3.

vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.

(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

Abkürzung

AFV

Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen

§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC (05)06 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.

(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.

(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

Abkürzung

AFV

Befristung von Amateurfunkbewilligungen

§ 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.

Zuteilung von Rufzeichen

§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE'', einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE'' wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:

1 - Wien 6 - Steiermark

2 - Salzburg 7 - Tirol

3 - Niederösterreich 8 - Kärnten

4 - Burgenland 9 - Vorarlberg

5 - Oberösterreich

(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die ausschließlich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes betrieben werden, ist die Ziffer „0'' zuzuteilen.

(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen.

(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X'' und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R'' anzufügen.

(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE''.

Zuteilung von Rufzeichen

§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE”, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE” wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:

1 - Wien 6 - Steiermark

2 - Salzburg 7 - Tirol

3 - Niederösterreich 8 - Kärnten

4 - Burgenland 9 - Vorarlberg

5 - Oberösterreich

(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer "0" zuzuteilen.

(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen.

(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X” und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R” anzufügen.

(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE”.

Abkürzung

AFV

Zuteilung von Rufzeichen

§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:

1 – Wien 6 – Steiermark
2 – Salzburg 7 – Tirol
3 – Niederösterreich 8 – Kärnten
4 – Burgenland 9 – Vorarlberg
5 – Oberösterreich

(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2008)

(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.

(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE“.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 3

Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

Frequenzbereiche

§ 6. (1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Sendearten

§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.

(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Abkürzung

AFV

Sendearten

§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.

(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Bewilligungsklassen

§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

(2) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2.

(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Bewilligungsklassen

§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)

(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Abkürzung

AFV

Bewilligungsklassen

(Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

(4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Abkürzung

AFV

Leistungsstufen

§ 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:

Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe D maximal 1 000 Watt (Spitzenleistung)

(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.

(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.

Belegte Bandbreiten

§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

bis 30 MHz 7 kHz

30 bis 300 MHz 40 kHz

300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz

über 3 000 MHz 10 000 kHz

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.

(4) Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite

a)

auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,

b)

auf Frequenzen zwischen 300 und 3 000 MHz maximal 9 000 kHz,

c)

bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430-439,1 MHz maximal 6 250 kHz.

(5) Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite maximal:

18 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz

20 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz

bezogen auf den unmodulierten Bildträger.

Belegte Bandbreiten

§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

bis 1,5 MHz gemäß Abs. 3

1,5 bis 30 MHz 7 kHz

30 bis 300 MHz 40 kHz

300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz

über 3 000 MHz 10 000 kHz

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.

(4) Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite

a)

auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,

b)

auf Frequenzen zwischen 300 und 3 000 MHz maximal 9 000 kHz,

c)

bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430-439,1 MHz maximal 6 250 kHz.

(5) Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite maximal:

18 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz

20 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz

bezogen auf den unmodulierten Bildträger.

Belegte Bandbreiten

§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

Belegte

Frequenzbereich Bandbreite Belegte Bandbreite für

für alle Fernsehen

Betriebsarten

außer

Fernsehen

Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen

nicht zulässig)

1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in

Frequenzbereichen über 2 MHz

zulässig)

30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz

300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für

amplitudenmodulierte

Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder

phasenmodulierte Aussendungen

(nur in Frequenzbereichen über

440 MHz zulässig)

über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für

amplitudenmodulierte

Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder

phasenmodulierte Aussendungen

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)

Abkürzung

AFV

Belegte Bandbreiten

§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

Frequenzbereich Belegte Bandbreite für alle Betriebsarten außer Fernsehen Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte
Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig)
1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig)
30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz
300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig)
über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)

Abkürzung

AFV

Status des Amateurfunkdienstes

§ 11. (1) In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese Bezeichnungen bedeuten:

1. Pex = primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
2. P = primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren Rechten mitbenutzt)
3. S = sekundärer Funkdienst

(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden sekundären Funkdiensten.

(3) Funkstellen des sekundären Funkdienstes

a)

dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b)

können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

c)

können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.

(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen.

Ausbildung

§ 12. Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430-439,1 MHz für die Sendeart Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

Abkürzung

AFV

Erprobung neuer Übertragungstechniken

§ 12. Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn

1.

neue Übertragungstechniken erprobt werden und

2.

die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.

Abkürzung

AFV

Kontrollgeräte

§ 13. (1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein.

(2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein.

(3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden kann.

Abkürzung

AFV

Senderabstimmung

§ 14. Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.

Abkürzung

AFV

Schädliche Störungen

§ 15. (1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.

(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.

(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.

Abkürzung

AFV

Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges

§ 16. An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf.

Unerwünschte Aussendungen

§ 17. (1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.

(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte:

Maximal gemessen im

Absenkung gegen zulässige Abstand von

Frequenzbereich Grundwelle Leistung der

der Bandmitten-

unerwünschten frequenz

Aussendung

bis 30 MHz 50 dB -13 dBm 10 kHz

30 bis 235 MHz 70 dB -13 dBm 62,5 kHz

235 bis 1 000 MHz 70 dB -13 dBm 62,5 kHz

über 1 000 MHz 70 dB -13 dBm 250 kHz

Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.

Abkürzung

AFV

Unerwünschte Aussendungen

§ 17. (1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.

(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte:

Frequenzbereich Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1) Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1)
1 2 3
0,15 MHz – 1,7 MHz 60 dB 0,25 μW (-36 dBm)
1,7 MHz – 35 MHz 40 dB
35 MHz – 50 MHz 40dB + 129,1. 1gdB mit ƒ … Frequenz in MHz
50 MHz – 1000 MHz 60 dB
1000 MHz – 40 GHz 50 dB 1μW (-30 dBm)

1)Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.

Abkürzung

AFV

Empfängerstörstrahlung

§ 18. (1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.

(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.

Zulässiger Empfang

§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:

1.

Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,

2.

Rundfunkaussendungen,

3.

Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und

4.

Not- und Katastrophenfunkverkehr.

Abkürzung

AFV

Zulässiger Empfang

§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:

1.

Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,

2.

Rundfunkaussendungen,

3.

Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und

4.

Not- und Katastrophenfunkverkehr.

Nachrichteninhalt

§ 20. (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein.

(2) Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert:

1.

im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;

2.

im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5 (ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das PACTOR-System, sinngemäß entsprechend

3.

das HELL-System;

4.

in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;

5.

in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden.

(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.

(4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet.

Abkürzung

AFV

Nachrichteninhalt

§ 20. (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein.

(2) Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert:

1.

im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;

2.

im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5 (ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das PACTOR-System, sinngemäß entsprechend ITU-R-Empfehlung M. 476 oder M. 625;

3.

das HELL-System;

4.

in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;

5.

in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden;

6.

in der Betriebsart Digitales Fernsehen entsprechend den Normen für DVB-T (EN 300 744) und DVB-S (EN 300 421).

(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.

(4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet.

Abkürzung

AFV

Katastrophenfunkverkehr

§ 21. (1) Katastrophenfunkverkehr darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen durchgeführt werden:

3,5 MHz 7,0 MHz 10,1 MHz 14,0 MHz
18,068 MHz 21,0 MHz 24,89 MHz 144,0 MHz

(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden.

Rufzeichen

§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.

(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet.

(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM'' (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM'' (air mobile) anzufügen.

(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.

(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.

(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/'' voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M'' (mobile) bzw. „/P'' (portable) nachzustellen.

Abkürzung

AFV

Rufzeichen

§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.

(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet. Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.

(2a) Abs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.

(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM“ (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM“ (air mobile) anzufügen.

(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.

(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.

(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/“ voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M“ (mobile) bzw. „/P“ (portable) nachzustellen.

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird.

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

Abkürzung

AFV

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

Abkürzung

AFV

Funktagebuch

§ 24. (1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.

(3) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:

1.

Datum,

2.

Anfangs- und Endzeit,

3.

Rufzeichen der Gegenstelle bzw. bei einem Anruf an alle „CQ“,

4.

Frequenz,

5.

Sendeart,

6.

Standortangabe oder bei beweglichem Betrieb Angabe des Gebietes, in dem die Amateurfunkstelle betrieben wird.

(4) Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich:

1.

Datum,

2.

Anfangs- und Endzeit der Fahrt,

3.

Frequenzbereich,

4.

Gebiet oder Fahrtstrecke.

(5) Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken:

1.

Datum,

2.

Anfangs- und Endzeit des Sendebetriebes,

3.

Frequenzbereich.

In diesen Fällen gilt auch eine chronologisch geführte Tondokumentation als Funktagebuch.

Abkürzung

AFV

Mailboxen

§ 25. (1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.

(2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet werden.

(3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der Überwachung der Mailbox dienen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung schriftlich anzuzeigen.

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.

(2) Die Prüfungskategorie 2 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen über 30 MHz mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.

(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.

Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Rechtliche Bestimmungen:

2.

Technische Grundlagen:

3.

Betrieb und Fertigkeiten:

(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Rechtliche Bestimmungen:

2.

Technische Grundlagen:

3.

Betrieb und Fertigkeiten:

(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Rechtliche Bestimmungen:

a)

Telekommunikationsgesetz

b)

Internationaler Fernmeldevertrag

c)

Vollzugsordnung für den Funkdienst

d)

Einschlägige Bestimmungen der CEPT

e)

Amateurfunkgesetz

f)

Amateurfunkverordnung

2.

Technische Grundlagen :

a)

Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)

b)

Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)

c)

Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)

d)

Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)

e)

Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)

f)

Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)

g)

Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)

h)

Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)

i)

Sicherheit beim Betrieb

3.

Betrieb und Fertigkeiten:

a)

Handhabung und Bedienung der Funkgeräte

b)

Grundlagen der Funkausbreitung

c)

Abkürzungen und Codes

d)

Not-und Katastrophenfunkverkehr

e)

Rufzeichen

f)

Führung des Funktagebuches

g)

IARU-Bandpläne

h)

Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes hat sich an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 zu orientieren und ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.

Abkürzung

AFV

Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Rechtliche Bestimmungen:

a)

Telekommunikationsgesetz

b)

Internationaler Fernmeldevertrag

c)

Vollzugsordnung für den Funkdienst

d)

Einschlägige Bestimmungen der CEPT

e)

Amateurfunkgesetz

f)

Amateurfunkverordnung

2.

Technische Grundlagen :

a)

Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)

b)

Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)

c)

Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)

d)

Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)

e)

Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)

f)

Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)

g)

Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)

h)

Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)

i)

Sicherheit beim Betrieb

3.

Betrieb und Fertigkeiten:

a)

Handhabung und Bedienung der Funkgeräte

b)

Grundlagen der Funkausbreitung

c)

Abkürzungen und Codes

d)

Not-und Katastrophenfunkverkehr

e)

Rufzeichen

f)

Führung des Funktagebuches

g)

IARU-Bandpläne

h)

Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.

Abkürzung

AFV

Durchführung der Amateurfunkprüfung

§ 28. (1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.

(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.

Abkürzung

AFV

Durchführung der Amateurfunkprüfung

§ 28. (1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.

(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.

Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe A entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(3) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe B entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens drei Monaten in Österreich aufgehalten hat.

Abkürzung

AFV

Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das eine Feststellung darüber enthält, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R-61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) CEPT-Zertifikate entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(3) Das CEPT-Zertifikat kann einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthalten.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens 3 Monaten in Österreich aufgehalten hat.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 5

Sonderbestimmungen für Bakensender

Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender

§ 30. Eine Amateurfunkbewilligung für Bakensender wird nur dann erteilt, wenn

1.

der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und

2.

der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.

Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Senderleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Abkürzung

AFV

Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz

Abkürzung

AFV

Erteilung der Bewilligung für Bakensender

§ 32. (1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Abkürzung

AFV

Frequenzen für Bakensender

§ 33. (1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.

(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 x 10-6 der zugeteilten Frequenz.

Abkürzung

AFV

Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern

§ 33a. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP
3 – 30 MHz 100 Watt
50 – 52 MHz 10 Watt
144 – 146 MHz 15 Watt
430 – 439,1 MHz 50 Watt
über 440 MHz 100 Watt

Abkürzung

AFV

Nachrichteninhalt bei Bakensendern

§ 34. (1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden.

Rufzeichen von Bakensendern

§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten, beginnend von der ersten Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.

Abkürzung

AFV

Rufzeichen von Bakensendern

§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 6

Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen

Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen

§ 36. Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn

1.

der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und

2.

der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.

Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Senderleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Abkürzung

AFV

Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz

Abkürzung

AFV

Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

§ 38. (1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.

(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10 hoch -6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10 hoch -6.

Abkürzung

AFV

Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden.

(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10-6.

Abkürzung

AFV

Sendeleistung von Relaisfunkstellen

§ 40. (1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.

(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.

Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP

3- 30 MHz 100 Watt

144-146 MHz 15 Watt

430-439,1 MHz 50 Watt

über 440 MHz 100 Watt

bei Amateurfunk-Fernsehen

bis 439,1 MHz 100 Watt

über 440 MHz 400 Watt

bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen

bis 439,1 MHz 100 Watt

über 440 MHz 200 Watt

Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP

3- 30 MHz 100 Watt

50-52 MHz 10 Watt

144-146 MHz 15 Watt

430-439,1 MHz 50 Watt

über 440 MHz 100 Watt

bei Amateurfunk-Fernsehen

bis 439,1 MHz 100 Watt

über 440 MHz 400 Watt

bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen

bis 439,1 MHz 100 Watt

über 440 MHz 200 Watt

Abkürzung

AFV

Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP
3 – 30 MHz 100 Watt
50 – 52 MHz 10 Watt
144 – 146 MHz 15 Watt
430 – 439,1 MHz 50 Watt
über 440 MHz 100 Watt
Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen
bis 439,1 MHz 100 Watt
über 440 MHz 200 Watt

Abkürzung

AFV

Benützung von Relaisfunkstellen

§ 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.

Abkürzung

AFV

Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen

§ 43. (1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zuordnung zu einer CEPT-Klasse

§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Abkürzung

AFV

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz

§ 44. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuordnung zu einer CEPT-Stufe

§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Abkürzung

AFV

Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat

§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

§ 46. (1) Eine vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1, falls sie keine Einschränkung auf bestimmte Frequenzbereiche enthält.

(2) Andere vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligungen entsprechen der Bewilligungsklasse 2.

(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.

Abkürzung

AFV

Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

§ 46. (1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1.

(2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1.

(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.

Zuordnung zu Prüfungskategorien

§ 47. Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.

Abkürzung

AFV

Zuordnung zu Prüfungskategorien

§ 47. (1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

Abkürzung

AFV

Außerkrafttreten

§ 48. Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Abkürzung

AFV

Inkrafttreten

§ 49. § 28 Abs. 1 erster Satz sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht direkt darstellbar!)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Republic of Austria

Republique d'Autriche

(Anm: Bundeswappen nicht darstellbar!)

AMATEURFUNKBEWILLIGUNG

Radio Amateur Licence

Licence de Radioamateur

Fernmeldebüro für

Telecommunication Office for:

.................................

GZ .............

Gültigkeitsdauer/Validity/Duree de la validite:

unbefristet/indefinite/indeterminee

Dem Inhaber wird gemäß § 68

Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr.

25/1999, die Bewilligung erteilt, nach den

Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der

darauf ergangenen Verordnungen

Amateurfunkstellen zu errichten und zu

betreiben.

Für diese Bewilligung ist gemäß § 8

Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999, in

Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung,

BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden

Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.

Für den Leiter:

FdRdA:

Inhaber/Holder/Titulaire

```

```

Familienname: .....................................

Surname/Nom de famille

Vorname: ..........................................

First name/Prenom

Geburtsdatum: .....................................

Date of birth/Date de naissance

Anschrift/Address/Adresse:

...................................................

Bewilligungsdaten

```

```

Licence data/Indications de licence

Bewilligungsklasse/Class of Licence/Classe de

licence: ..........................................

CEPT-Klasse/CEPT-Class/Classe de la CEPT: .........

(CEPT Empfehlung T/R61-01)

Leistungsstufe/Power Class/Etage de puissance: ....

Rufzeichen/Call Sign/Indicatif d'appel: ...........

Nur für Österreich/Only for Austria/Seulement pour

l'Autriche Standort(e) der festen

Amateurfunkstelle:

```

1.

................................................

```

```

2.

................................................

```

```

3.

................................................

```

```

4.

................................................

```

Beweglicher Betrieb ist im gesamten Bundesgebiet zulässig.

Änderungen der Bewilligung:


Der Inhaber ist ferner berechtigt, eine Amateurfunkstelle nach den Bestimmungen der CEPT-Empfehlung T/R61-01 in den Staaten zu betreiben, in denen diese angewendet wird. This radio amateur's licence is in accordance with the CEPT Recommendation T/R61-01.

Cette licence de radioamateur correspond a la Recommandation T/R61-01 de la CEPT.

Anlage 1

REPUBLIK ÖSTERREICH

Fernmeldebehörde I. Istanz

Republic of Austria

Republique d`Autriche

(Anm.: Wappen nicht darstellbar)

AMATEURFUNKBEWILLIGUNG

Radio Amateur Licence

Licence de Radioamateur

Fernmeldebüro für

Telecommunication Office for:

................................

GZ ...............

Gültigkeitsdauer/Validity/Duree de la validite:

unbefristet/indefinite/indeterminee

Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.

Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. I Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung, eine monatliche Gebühr zu entrichten.

Für den Leiter:

.............., am

Inhaber/Holder/Titulaire

```

```

Familienname/Surname/Nom de famille: .....................

Vorname/First name/Prenom: ...............................

Geburtsdatum/Date of birth/Date de naissance: ... ........

Anschrift/Address/adresse:

...................................................................

Bewilligungsdaten/Licence data/Indications de licence

```

```

Bewilligungsklasse/Class of Licence/Classe de licence ....

Leistungsstufe/Power Class/Etage de puissance: ...........

Rufzeichen/Call Sign/Indicatif d`appel: ..................

Nur für Österreich/only for Austria/Seulement pour l`Autriche

Standort(e) der festen Amateurfunkstelle:

1 ...........................................

2 ...........................................

3 ...........................................

```

4.

...........................................

```

Beweglicher Betrieb ist im gesamten Bundesgebiet zulässig.

Änderungen der Bewilligung:


Diese Bewilligung stellt eine CEPT-Lizenz im Sinn der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 dar. Der Inhaber ist berechtigt, eine Amateurfunkstelle nach den Bestimmungen dieser Empfehlung in den Staaten zu betreiben in denen diese angewendet wird.

This licence is a radio amateur`s licence issued in accordance with the CEPT Recommendation T/R 61-01.

Cette est une licence de radioamateur correspondante a la Recommandation T/R 61-01 de la CEPT.

Abkürzung

AFV

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

AFV

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

„3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.

4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.

5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)

Anlage 2

Dem Amateurfunkdienst gemäß § 11 zugewiesene Frequenzbereiche

zugelassene

Bereich Status Bewilligungs- Leistungs- Bemerkungen,

klasse stufe Einschränkungen

135,7-137,8 kHz S 1 A nur Sendearten

A1A, A1B,max.

ERP 1W

1 810-1 830 kHz S 1 A nur Sendearten

A1A, A1B

1 830-1 840 kHz S 1 A, B nur Sendearten

A1A, A1B

1 840-1 850 kHz S 1 A, B nur Sendearten

A1A, A1B, J3E

1 850-1 950 kHz S 1 A nur Sendearten

A1A, A1B, J3E

3 500-3 800 kHz P 1 A, B, C, D

7 000-7 100 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT

10 100-10 150 kHz S 1 A, B

14 000-14 350 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT: 14 000-

14 250 kHz

18 068-18 168 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT

21 000-21 450 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT

24 890-24 990 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT

28 000-29 700 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT

50-52 MHz S 1, 2 siehe siehe Fußnote

Fußnote *1) *1)

144-146 MHz Pex 1, 2 A, B, C, D SAT

430-439,1 MHz P 1, 2 A, B ISM-Bereich

433,05-

434,79 MHz;

3 A SAT: 435-

438 MHz;

Einschränkungen

siehe

Fußnote *2)

439,1-440 MHz S 1, 2, 3 nur

Empfangsbetrieb

1,240-1,300 GHz S 1, 2 A, B SAT: 1,260-

1,270 GHz

(Erde-Weltraum)

2,304-2,310 GHz S 1, 2 A

2,320-2,322 GHz S 1, 2 A

2,400-2,450 GHz S 1, 2 A ISM-Bereich

SAT

5,650-5,850 GHz S 1, 2 A ISM-Bereich

5,725-

5,875 GHz;

SAT: 5,650-

5,670 GHz

(Erde-Weltraum)

SAT: 5,830-

5,850 GHz

(Weltraum-Erde)

10,368-10,370 GHz S 1, 2 A max. EIRP

40 dBW

10,400-10,500 GHz S 1, 2 A SAT: 10,450-

10,500 GHz

24,000-24,050 GHz P 1, 2 A ISM-Bereich

SAT

24,050-24,250 GHz S 1, 2 A ISM-Bereich

47,000-47,200 GHz Pex 1, 2 A SAT

75,500-76,000 GHz Pex 1, 2 A SAT

76,000-81,000 GHz S 1, 2 A SAT

119,980-120,020 GHz S 1, 2 A

142,000-144,000 GHz Pex 1, 2 A SAT

144,000-149,000 GHz S 1, 2 A SAT

241,000-248,000 GHz S 1 ,2 A ISM-Bereich

244-246 GHz;

SAT

248,000-250,000 GHz Pex 1, 2 A SAT

Die mit SAT gekennzeichneten Frequenzbereiche sind auch für den

Amateurfunkdienst über Satelliten zugewiesen. Die allenfalls

angegebene Senderichtung ist einzuhalten.

```

```

*1) Im Frequenzbereich 50-52 MHz ist auch sendemäßiger Amateurfunkbetrieb unter den nachfolgenden Bedingungen ohne besondere Eintragung in die Bewilligungsurkunde zulässig:

Einsatzgebiet:

Ein Sendebetrieb ist nur an festen Standorten in den nachstehenden

Gebieten zulässig:

Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg, Steiermark und Burgenland; Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Fernsehsender-Standorten Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellen Sender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze; Niederösterreich und Oberösterreich westlich der Verbindungslinie zwischen den Fernsehsender-Standorten Freistadt - Erla - Maria Neustift - Altenmarkt/Enns.

Zulässige technische Merkmale:

Sendearten: A1A, J2B, F1B, J3E (inklusive Packet Radio)

Sendeleistung: maximale Sender-Spitzenleistung (PEP) 100 Watt Sendeantenne(n): drehbare Richtantenne(n), horizontal polarisiert; Halbwertsbreite 3 dB, maximal +-50 Grad (Öffnungswinkel)

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