Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
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c)

für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen;

2.

eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 bescheinigt worden ist, ist

a)

von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen; oder

b)

für nichteigenstartfähige Motorsegler, Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchzuführen;

3.

eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 bescheinigt worden ist, ist

a)

für Flugzeuge über 5 700 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb und für Hubschrauber über 2 730 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,

b)

für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 53 Abs. 1 oder 2, vom Hersteller oder von Luftfahrzeugwarten jeweils mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.

(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigtem Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 bewilligten Instandhaltungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse oder von anderen Personen, die nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn

1.

der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 49) vollständig beschrieben ist, oder

2.

sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder

3.

sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder

4.

sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen, oder

5.

die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(5) Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 an nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.

(6) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 49) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 oder 7). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.

(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

Instandhaltungsanweisungen

§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).

(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, können von der zuständigen Behörde Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung gilt für ein Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 LFG) als erteilt, sofern im Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50 Abs. 1) geeignete Verfahren festgelegt sind. Diese Instandhaltungsanweisungen sind der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.

Instandhaltungsanweisungen

§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).

(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

Instandhaltungshandbuch

§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:

1.

die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

2.

die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;

3.

die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;

4.

die Schalt- und Verdrahtungspläne;

5.

die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).

(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.

Instandhaltungsbetriebshandbuch

§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:

1.

die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;

2.

die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;

3.

das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;

4.

die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;

5.

die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;

6.

die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;

7.

Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;

8.

Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:

1.

die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;

2.

das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 51) einzuhaltende Verfahren;

3.

Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4.

Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;

5.

Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;

6.

allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;

7.

die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;

8.

das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:

1.

für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;

3.

für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;

4.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw. vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit uflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.

Instandhaltungsbescheinigungen

§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist, und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).

(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.

(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.

(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.

(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.

(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.

(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH einzuholen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;

2.

das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;

3.

das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;

4.

gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;

5.

gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;

6.

die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;

7.

die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;

8.

die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47 Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und

2.

welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.

Instandhaltungsbetriebe

§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA - Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 - siehe die Anlage F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige Motorsegler nicht erforderlich.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:

1.

für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2.

für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club und

3.

für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.

(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:

1.

der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;

2.

der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;

3.

der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

1.

die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2.

die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;

3.

die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 59) zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:

1.

alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;

3.

Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.

VII. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide, mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.

Anlage A

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Gruppe I

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit

Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorseglern

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A ..

einer höchstzulässigen -C ..

Abflugmasse bis -D ..

einschließlich 2 000 kg, -K ..

die Buchstaben D und K

bleiben für Flugzeuge mit

mehr als 3 Sitzplätzen

vorbehalten

Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

2 000 bis einschließlich

5 700 kg -E ..

Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 5 700 kg -F ..

Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige

Flugzeuge mit einer

höchstzulässigen Abflugmasse

von mehr als 5 700 bis

einschließlich 14 000 kg -G ..

Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

14 000 bis einschließlich

20 000 kg -H ..

Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

20 000 kg -I ..

Abweichend von der

allgemeinen

gewichtsklassenmäßigen

Kennzeichnungsregel

maßgebend:

- Luftfahrzeuge, die im

gewerbsmäßigen,

planmäßigen Luftverkehr

(Linienverkehr) eingesetzt

werden -L ..

- Luftfahrzeuge des Bundes -B ..

- Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die

sich im Erprobungszustand

befinden oder

ausschließlich

Vorführungszwecken dienen -V ..

- Luftfahrzeuge, die mit

einer Zwischenbewilligung

gemäß § 20 Luftfahrtgesetz

betrieben werden, wenn sie

nicht bereits unter einem

anderen Kennzeichen im

Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

(Überstellungskennzeichen) -U ..

Bei den Luftfahrzeugen mit

besonderen Baumerkmalen gilt

dies:

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

```

a)

Wasser- und

```

Amphibienfahrzeuge -W ..

```

b)

Drehflügler

```

(Hubschrauber,

Tragschrauber) -X ..

```

c)

Luftfahrzeuge leichter

```

als Luft -Z ..

Gruppe II

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler

Zifferngruppe des

Eintragungszeichens

Segelflugzeuge 0001-0999

und 5000-5999

Ultraleichtflugzeuge - aerodynamisch

gesteuert 7000-7989

Ultraleichtfugzeuge - aerodynamisch in

Erprobung 7990-7999

Ultraleichtflugzeuge - gewichtskraftgesteuert 8000-8989

Ultraleichtflugzeuge - gewichtkraftgesteuert

in Erprobung 8990-8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter 6000-6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in

Erprobung 6990-6999

Motorsegler 9000-9989

Motorsegler in Erprobung 9990-9999

Anlage C

Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Abbildung 1

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 2

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 3

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 4

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 5

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 6

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 7

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines

2.

Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse

2.1 Grundausrüstung

2.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

2.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

2.1.3 Sonstige Ausrüstung:

2.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 2.3, jedoch zusätzlich:

2.5 Instrumentenflüge

2.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 2.4, jedoch zusätzlich:

2.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.8 Segelflug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 2.8, jedoch zusätzlich:

2.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

3.

Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse

3.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

3.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

3.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

3.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

3.2 Triebwerksüberwachungsgerät

3.2.1 Für alle Flugzeuge:

3.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

a)

automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder

b)

einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,

3.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

3.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.3 Sonstige Ausrüstung

3.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

3.5 Zusätzliche Navigationsausrüstung

4.

Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

4.1 Grundausrüstung

4.1.1 Ein Fahrtmesser,

4.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

4.1.3 Sonstige Ausrüstung:

4.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 4.3, jedoch zusätzlich:

4.5 Instrumentenflüge

4.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 4.4, jedoch zusätzlich:

4.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

5.

Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

5.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

5.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

5.2.1 Für alle Drehflügler:

5.2.2 Zusätzlich zu 5.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

5.2.3 Zusätzlich zu 5.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

5.3 Sonstige Ausrüstung

5.3.1 Für alle Drehflügler:

5.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

5.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

5.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 und 4.8 festgelegten Anforderungen.

6.

Motorsegler

6.1 Grundausrüstung

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 6.5, jedoch zusätzlich:

6.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

7.

Segelflugzeuge

7.1 Grundausrüstung

7.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 7.1 und 7.4, jedoch zusätzlich:

8.

Freiballone

8.1 Grundausrüstung

8.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 8.1, jedoch zusätzlich:

8.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 8.2, jedoch zusätzlich:

9.

Ultraleichtflugzeuge

9.1 Grundausrüstung gemäß anwendbaren Bauvorschriften, jedoch für

die Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zumindest Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:,

9.2 Grundschulungsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich:

9.3 Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

9.4 Arbeitsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, die Zusatzausrüstung wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall in den Betriebsunterlagen festgelegt.

9.5 Flüge mit Luftfunkstelle

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

mit ausreichender Stromversorgung.

9.6 Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Verwendung) Ausrüstung gemäß 9.1 und 9.5, jedoch zusätzlich,

10.

Luftfahrzeuge bei Flügen bei einem atmosphärischen Druck in der Kabine von weniger als 700 hPa

11.

Abweichungen

Anlage E

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter für Motorflugzeuge

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