Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen;
eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 bescheinigt worden ist, ist
von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen; oder
für nichteigenstartfähige Motorsegler, Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchzuführen;
eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 bescheinigt worden ist, ist
für Flugzeuge über 5 700 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb und für Hubschrauber über 2 730 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,
für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 53 Abs. 1 oder 2, vom Hersteller oder von Luftfahrzeugwarten jeweils mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigtem Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 bewilligten Instandhaltungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse oder von anderen Personen, die nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 49) vollständig beschrieben ist, oder
sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder
sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder
sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen, oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(5) Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 an nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 49) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 oder 7). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Instandhaltungsanweisungen
§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).
(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, können von der zuständigen Behörde Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).
(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung gilt für ein Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 LFG) als erteilt, sofern im Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50 Abs. 1) geeignete Verfahren festgelegt sind. Diese Instandhaltungsanweisungen sind der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.
Instandhaltungsanweisungen
§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
Instandhaltungshandbuch
§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:
die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);
die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;
die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
die Schalt- und Verdrahtungspläne;
die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.
Instandhaltungsbetriebshandbuch
§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:
die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;
die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;
das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;
die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;
die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;
Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;
Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:
die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;
das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 51) einzuhaltende Verfahren;
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;
Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;
Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;
allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;
das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:
für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;
für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw. vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit uflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.
(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist, und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).
(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.
(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.
(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH einzuholen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;
das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;
das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;
gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;
gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;
die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;
die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47 Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.
Instandhaltungsbetriebe
§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA - Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 - siehe die Anlage F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige Motorsegler nicht erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:
für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club und
für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:
der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;
der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;
der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:
die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;
die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 59) zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.
VII. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außerkrafttreten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide, mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Gruppe I
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit
Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter,
Ultraleichtflugzeuge und Motorseglern
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A ..
einer höchstzulässigen -C ..
Abflugmasse bis -D ..
einschließlich 2 000 kg, -K ..
die Buchstaben D und K
bleiben für Flugzeuge mit
mehr als 3 Sitzplätzen
vorbehalten
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E ..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F ..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse
von mehr als 5 700 bis
einschließlich 14 000 kg -G ..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H ..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I ..
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen,
planmäßigen Luftverkehr
(Linienverkehr) eingesetzt
werden -L ..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B ..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die
sich im Erprobungszustand
befinden oder
ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V ..
- Luftfahrzeuge, die mit
einer Zwischenbewilligung
gemäß § 20 Luftfahrtgesetz
betrieben werden, wenn sie
nicht bereits unter einem
anderen Kennzeichen im
Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U ..
Bei den Luftfahrzeugen mit
besonderen Baumerkmalen gilt
dies:
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
```
Wasser- und
```
Amphibienfahrzeuge -W ..
```
Drehflügler
```
(Hubschrauber,
Tragschrauber) -X ..
```
Luftfahrzeuge leichter
```
als Luft -Z ..
Gruppe II
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler
Zifferngruppe des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001-0999
und 5000-5999
Ultraleichtflugzeuge - aerodynamisch
gesteuert 7000-7989
Ultraleichtfugzeuge - aerodynamisch in
Erprobung 7990-7999
Ultraleichtflugzeuge - gewichtskraftgesteuert 8000-8989
Ultraleichtflugzeuge - gewichtkraftgesteuert
in Erprobung 8990-8999
Motorisierte Hänge- und Paragleiter 6000-6989
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in
Erprobung 6990-6999
Motorsegler 9000-9989
Motorsegler in Erprobung 9990-9999
Anlage C
Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Abbildung 1
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 2
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 3
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 4
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 5
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 6
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 7
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines
Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse
2.1 Grundausrüstung
2.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
- ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
2.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
- ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstofffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
- ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Außenlufttemperaturanzeiger,
- eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
- eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
2.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschalteinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
2.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot,
- eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
- eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
- Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
2.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden).
2.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
2.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden),
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
- ein Kurskreisel,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und mit Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
- ein zweites Mikrophon.
2.5 Instrumentenflüge
2.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 2.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- eine DME-Anlage.
2.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine zweite ausreichende Stromquelle,
- eine Alternate Static Source,
- eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger.
2.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
2.8 Segelflug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
2.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 2.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
2.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 2.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
2.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse
3.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
3.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
- eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt); wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß 3.1.2 geforderte dritte künstliche Horizont vorhanden ist,
- ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
3.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
- eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten-, und Sekundenanzeige,
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
3.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
- eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit VMO/MMO größer als 0,8 VDF/MDF oder VD/MD,
- ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
- eine Überziehwarneinrichtung.
3.2 Triebwerksüberwachungsgerät
3.2.1 Für alle Flugzeuge:
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
- ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
- ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
- ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
- ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
- ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten.
3.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
- ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
- einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
- eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.
3.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
- ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
- eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
3.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:
- einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
3.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
3.3 Sonstige Ausrüstung
- Ein Sitz für jeden Insassen,
- Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 Grad aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
- zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
- entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
- ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
- eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
- ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
- eine Alternate Static Source,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- zwei Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
- eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
- eine Wetterradaranlage,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge, mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge, mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mehr als 30 Fluggastsitzen,
- ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- ein Höhenvorwahlwarnsystem,
- eine Fahrwerkswarneinrichtung,
- mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 3.1.1 genannten Höhenmesser).
3.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
- Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis zu
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
- ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
- Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Axt,
- ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
- Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
- eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
- automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen - die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
- eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlage mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
- eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
3.5 Zusätzliche Navigationsausrüstung
- Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
- zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine DME-Anlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
4.1 Grundausrüstung
4.1.1 Ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein künstlicher Horizont für Drehflügler in deren Flughandbuch Grenzwerte für die Fluglage festgelegt sind,
- ein Magnetkompass.
4.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgasschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
- eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
4.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
- eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
4.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
4.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 4.1.4 vorhanden).
4.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
4.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 4.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein zweiter Kopfhörer,
- ein zweites Mikrophon.
4.5 Instrumentenflüge
4.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 4.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- eine DME-Anlage.
4.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Alternate Static Source,
- eine Vereisungswarnanlage,
- eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
4.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
4.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleinen zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 4.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
5.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
- Eine Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Außentemperaturanzeige,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
- ein Kurskreisel,
- ein Variometer.
5.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
5.2.1 Für alle Drehflügler:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
- eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
- eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
- eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
- eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
- eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
5.2.2 Zusätzlich zu 5.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
5.2.3 Zusätzlich zu 5.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Feuerwarnanlage.
5.3 Sonstige Ausrüstung
5.3.1 Für alle Drehflügler:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
- eine Bordapotheke,
- ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
- eine Feuerlöschanlage,
- eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
5.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 5.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
5.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 und 4.8 festgelegten Anforderungen.
Motorsegler
6.1 Grundausrüstung
- Ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem der Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
- eine Überzieh-Warneinrichtung (wenn aerodynamisch keine ausreichende Warnung erfolgt),
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
- einen Betriebsstundenzähler,
- ein mindestens 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
- eine Bordapotheke.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Taschenlampe.
6.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 6.5, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon.
6.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
6.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
Segelflugzeuge
7.1 Grundausrüstung
- Ein mindestens 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
7.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
7.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
7.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe.
7.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 7.1 und 7.4, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
Freiballone
8.1 Grundausrüstung
- Ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- ein Handfeuerlöscher,
- eine sturmsichere Zündquelle.
8.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 8.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
8.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 8.2, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Positionslichter gemäß Anlage E lit. B Abs. 3,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Ultraleichtflugzeuge
9.1 Grundausrüstung gemäß anwendbaren Bauvorschriften, jedoch für
die Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zumindest Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:,
- ein Fahrtmesser, Messbereich von Vso bis 1,05 VNE,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass.
- Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller.
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine Bordapotheke,
- ein betriebstüchtiges geeignetes Rettungsgerät,
- ein Notsender (ELT) bei Überlandflügen,
- ein feuerfestes Schild.
9.2 Grundschulungsflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich:
- Zündschalt- und Flugsteuerungseinrichtungen, die beiden Piloten ausreichende Betätigungsmöglichkeiten gewährleisten,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
9.3 Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,
- eine geeignete Schleppkupplung,
- ein Rückblickspiegel.
9.4 Arbeitsflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, die Zusatzausrüstung wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall in den Betriebsunterlagen festgelegt.
9.5 Flüge mit Luftfunkstelle
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,
- eine fix eingebaute genehmigte UKW Sende- und Empfangsanlage
mit ausreichender Stromversorgung.
9.6 Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Verwendung) Ausrüstung gemäß 9.1 und 9.5, jedoch zusätzlich,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala anstelle des Höhenmessers gemäß 9.1,
- ein Variometer,
- eine Überziehwarneinrichtung (wenn aerodynamisch keine ausreichende Warnung erfolgt),
- eine Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung,
- ein Handfeuerlöscher erreichbar vom Pilotensitz bei geschlossenen Kabinen.
Luftfahrzeuge bei Flügen bei einem atmosphärischen Druck in der Kabine von weniger als 700 hPa
Abweichungen
Anlage E
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter für Motorflugzeuge
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