Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):

a)

Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

b)

Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. An Stelle der roten Blinklichter können auch weiße oder rote Blitzlichter neben den Positionslichtern geführt werden.

c)

Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 1

B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.

(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.

(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.

(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

Anlage F

Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch

Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und

Teile

Inhalt 1)

Abschnitt A - Allgemeines

Abschnitt B - Musterzulassungen

Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters

Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten,

Bau- und Ausrüstungsteilen

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte

oder Änderungen an Produkten

Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und

Ausrüstungsteile

Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr

Abschnitt M - Reparaturen

Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und

außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte

Änderungen

Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen

Abschnitt P - JPA-Berechtigungen

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

Anhänge: A, B und C

Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1).

In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend.

An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden.


1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Abschnitt A - Allgemeines

JAR 21.1 Anwendbarkeit

(a) Diese JAR-21 enthalten:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen und für Änderungen solcher Zulassungen, die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr.

(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile.

(3) Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben für die Zwecke der Absätze (1) und (2) dieses Paragraphen.

(4) Verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß den Absätzen (1) bis (3) dieses Paragraphen.

(5) Wenn in JAR-21 Zulassungen oder Genehmigungen angesprochen werden, so handelt es sich um Zulassungen oder Genehmigungen nach JAR-21, wenn nichts anderes festgelegt ist. Jedoch:

(i) können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

(ii) können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis.

(b) (1) Diese JAR-21 tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern in Abschnitt N sowie JAR 21.115 (a), 21.301 (b), 21.321 (b), 21.601 (b) und 21.701 (b) nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.

(2) Ab dem 1. Jänner 1998 dürfen Übereinstimmungsbescheinigungen oder Freigabebescheinigungen (JAA Form 1) für ein neues Produkt nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(3) Ab dem 1. Juni 1999 dürfen Freigabebescheinigungen

(JAA Form 1) für ein neues Bau- oder Ausrüstungsteil nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(4) Solange ein Abschnitt dieser JAR-21 nicht anwendbar ist, bleiben die betreffenden nationalen Verfahren und ebenso die bestehenden Bedingungen für die gegenseitigen Anerkennungen zwischen den Behörden gültig.

(c) (1) Die Definitionen und Forderungen in sämtlichen Abschnitten der JAR-21, ausgenommen Abschnitt H und Abschnitt N, gelten nur für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Antrag auf die Erstzulassung des Musters oder des Gerätes an eine JAA-Behörde gerichtet wird und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, für die eine JAA-Behörde eine Musterzulassung oder Gerätezulassung erteilt hat, wenn solche Änderungen von einer Person innerhalb eines JAA-Mitgliedslandes entwickelt werden. *)

(2) Die Definitionen und Forderungen des Abschnitts H der JAR-21 gelten für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge.

(3) Die Definitionen und Forderungen in Abschnitt N von JAR-21 gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, deren Erstzulassung von einer nicht den JAA angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen von einer Person außerhalb der Mitgliedsländer der JAA entwickelt werden.

(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(e) Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß

21.2 (k) sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:

(1) der Antragsteller Angaben bezüglich der Verfahren für die Koordinierung mit jenen Betriebsstätten unter Angabe der Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der ausländischen Betriebsstätte eingereicht hat; und

(2) diese Verfahren und Verbindungen für die Behörde annehmbar sind und es ihr ermöglichen, alle Prüfungen und Kontrollen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen der JAR-21 durchzuführen.

JAR 21.2 Definitionen und zugehörige Verfahren

(a) Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird.

(b) „Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung.

(c) „Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”.

(d) „Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.

(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.

Anmerkungen:

(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.

(2) In Abschnitt O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.

(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist.

(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.

(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.

(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,

der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.

(j) In Mußbestimmungen wird -

„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und

„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).

(k) „Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen).

JAR 21.3 Fehler und Mängel

(a) System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (a) eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *)

(b) Meldung an die Behörde

(1) Der Inhaber einer Musterzulassung, einer Ergänzung zur Musterzulassung, einer JPA-Berechtigung oder einer JTSO-Berechtigung hat der nationalen Behörde jeden bekannten Mangel oder Fehler eines Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils zu melden, für das eine Musterzulassung, eine Ergänzung zur Musterzulassung oder eine Berechtigung besteht, sofern durch diesen Mangel oder Fehler eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt oder sich ergeben kann.

(2) Meldungen müssen in einer für die Behörde annehmbaren Form so schnell wie möglich, jedoch keinesfalls später als drei Tage nach Feststellung des Mangels oder Fehlers durch den Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung erfolgen. *)

(c) Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (a) dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben.

(d) Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:

(1) die geeigneten Änderungen am Muster und/oder die erforderlichen Inspektionen vorzuschlagen und die Einzelheiten dazu bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen,

(2) nach Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen am Muster oder der Inspektionen durch die Behörde allen bekannten Haltern die entsprechenden Beschreibungen und Anweisungen für die Durchführung zugänglich zu machen.

Abschnitt B - Musterzulassungen

JAR 21.11 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält -

(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.

JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen

(a) Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *)

(b) Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *)

JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung

(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden.

(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.

JAR 21.16 Sonderforderungen *)

(a) Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:

(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder

(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder

(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.

(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten.

JAR 21.17 Anwendbare Forderungen

(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -

(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -

(i) von der Behörde nichts anderes festgelegt ist; oder (ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen nicht auf der Grundlage eines später gültigen Änderungsstandes gewünscht oder gemäß diesem Absatz gefordert wird.

(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21.16 (a) vorgeschrieben werden.

(b) (Freigelassen)

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs gemäß JAR-25 oder JAR-29 gilt für fünf Jahre, und alle anderen Anträge auf Musterzulassung gelten für drei Jahre, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zeit der Antragstellung nach, daß die Gestaltung, Entwicklung und Erprobung seines Produktes einen längeren Zeitraum benötigen werden, und die Behörde genehmigt einen längeren Zeitraum.

(d) Für den Fall, daß innerhalb des unter Absatz (c) dieses Paragraphen festgelegten Zeitraums eine Musterzulassung nicht erteilt worden ist oder daß offensichtlich ist, daß eine Musterzulassung nicht erteilt werden wird, kann der Antragsteller:

(1) einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen und die Erfüllung sämtlicher Bestimmungen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen entsprechend einem Erstantrag nachweisen, oder

(2) eine Verlängerung des Erstantrags beantragen und die Erfüllung derjenigen anwendbaren „Joint Aviation Requirements” nachweisen, die an dem vom Antragsteller zu wählenden Datum Gültigkeit hatten, wobei dieses Datum nicht früher gewählt werden darf, als das vom Zeitpunkt der Musterzulassung aus entsprechend den in (c) festgelegten Fristen zurückgerechnete Datum.

(e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach Antragstellung auf eine Musterzulassung in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der Behörde damit in direktem Zusammenhang steht.

JAR 21.19 Änderungen, die einer neuen Musterzulassung bedürfen

Wer die Änderung eines Produktes beabsichtigt, muß einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen, wenn:

(a) die Behörde feststellt, daß die beabsichtigte Änderung der Gestaltung und Bauausführung, der Leistung, der Leistungs- oder Drehzahlgrenzen (Motoren), oder des Gewichts so umfangreich ist, daß ein nahezu vollständiger neuer Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erforderlich ist;

(b) im Fall eines Luftfahrzeugs die beabsichtigte Änderung -

(1) die Anzahl der Motoren oder Rotoren betrifft; oder

(2) in einem anderen Verfahren der Antriebserzeugung für Motoren oder Rotoren oder in einem anderen Arbeitsverfahren für Rotoren besteht.

(c) im Fall von Flugmotoren die beabsichtigte Änderung das Arbeitsverfahren betrifft; oder

(d) im Fall von Propellern die beabsichtigte Änderung die Anzahl der Blätter oder das Prinzip der Blattverstellung betrifft.

JAR 21.20 Erfüllung der anwendbaren Forderungen

(a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und der Behörde die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.

(b) Der Antragsteller muß erklären, daß er den Nachweis der Erfüllung aller anwendbaren Forderungen erbracht hat.

(c) Wenn der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist, muß die Erklärung gemäß Absatz (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts JA abgegeben werden.

JAR 21.21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,

Flugmotoren und Propeller *)

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, erteilt die Behörde eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller, wenn -

(a) der Antragsteller ein entsprechend genehmigter Entwicklungsbetrieb ist oder die Genehmigung der Behörde für die Anwendung eines anderen Verfahrens gemäß JAR 21.13 (b) erhalten hat;

(b) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.20 (b) abgegeben hat; und

(c) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen worden ist, daß -

(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21.17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt;

(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;

(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können; und

(4) der Inhaber der Musterzulassung darauf vorbereitet ist, die Bestimmungen der JAR 21.44 zu erfüllen.

JAR 21.31 Musterunterlagen

(a) Die Musterunterlagen bestehen aus:

(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wurde;

(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;

(3) den Abschnitt mit den lufttüchtigkeitsbedingten Betriebsgrenzen aus den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;

und

(4) alle weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen zu können.

(b) Alle Musterunterlagen sind in angemessener Weise kenntlich zu machen.

JAR 21.33 Prüfungen und Versuche *)

(a) Der Antragsteller muß der Behörde einräumen, die Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.20 (b) eingereichten Erklärung der Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen zu prüfen und festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die das Produkt für den Anwendungsbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, unsicher werden lassen.

(b) Außerdem dürfen, soweit die Behörde nichts anderes bewilligt hat:

(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte der Behörde nur dann für Versuche vorgeführt werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt worden sind; und

(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie der Behörde zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.

(c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -

(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;

(2) für das Prüfstück -

(i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;

(ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen

in den Musterunterlagen übereinstimmen; und

(iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.

(d) Der Antragsteller muß bei der Behörde für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die der Behörde für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungserklärung einreichen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder ein Teil dieser Produkte mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmen. Diese Übereinstimmungserklärung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.

JAR 21.35 Flugversuche

(a) Flugversuche zum Zwecke der Musterzulassung müssen in Übereinstimmung mit den von der Behörde genannten Bedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.

(b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die Behörde für erforderlich hält:

(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und

(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß JAR-21 zugelassen werden sollen, außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug, und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.

(c) (Freigelassen)

(d) (Freigelassen)

(e) (Freigelassen)

(f) Die in Absatz (b) (2) dieses Paragraphen vorgeschriebenen

Versuche im Flug müssen beinhalten -

(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und

(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden.

JAR 21.41 Musterzulassung *)

Die Musterzulassungsurkunde, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Gerätekennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die Behörde die Übereinstimmung festgestellt hat, und alle weiteren Bedingungen und Beschränkungen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.

JAR 21.44 Pflichten

Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21.3, 21.45, 21.49 und 21.55 bis 21.61 und die Eignungsforderungen entsprechend den Antragsvoraussetzungen nach JAR 21.13 fortlaufend zu erfüllen.

JAR 21.45 Koordinierung mit der Herstellung

Der Inhaber der Musterzulassung hat mit dem Herstellerbetrieb insoweit zusammenzuarbeiten, wie es erforderlich ist, um:

(a) zufriedenstellende Koordinierung zwischen Entwicklung und Herstellung gemäß der jeweils zutreffenden JAR 21.122 oder 21.133 zu gewährleisten, und

(b) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

JAR 21.47 Übertragbarkeit

Eine Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.44 zu erfüllen und die zu diesem Zweck ihre Befähigung zur Erfüllung der Maßstäbe in JAR 21.21 (a) nachgewiesen hat.

JAR 21.49 Verfügbarkeit

Der Inhaber einer Musterzulassung hat der Behörde den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.

JAR 21.51 Gültigkeitsdauer

Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.

JAR 21.55 Führung von Aufzeichnungen

Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt, sind vom Inhaber der Musterzulassung für die Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes notwendigen Angaben vorhalten zu können.

JAR 21.57 Handbücher

Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat die Originale der in den zutreffenden JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten und der Behörde auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.

JAR 21.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren JAR zu liefern und danach diese Unterlagen auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.

(b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters

JAR 21.90 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen an Mustern und Musterzulassungen (siehe auch Abschnitt E).

JAR 21.91 Einstufung von Änderungen am Muster

Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussende Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21.95 oder 21.97 zugelassen werden.

JAR 21.92 Antragsvoraussetzungen

(a) Ein Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” nach Abschnitt D an einem zugelassenen Muster wird von der Behörde nur entgegengenommen, wenn dieser von dem Inhaber der Musterzulassung eingereicht wird; andere Antragsteller auf Zulassung einer „großen Änderung” müssen diese gemäß Abschnitt E beantragen.

(b) Die Zulassung einer „kleinen Änderung” an einem zugelassenen Muster kann von jeder beliebigen Person beantragt werden.

JAR 21.93 Antrag

Ein Antrag auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden. Er muß enthalten:

(a) eine Beschreibung der Änderung unter Angabe:

(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und

(2) der Forderungen gemäß JAR 21.101, auf deren Grundlage die Änderung erstellt wurde.

(b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt. *)

JAR 21.95 Kleine Änderungen

Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster können entweder:

(a) direkt von der Behörde oder

(b) indirekt von einem entsprechend genehmigten Entwicklungsbetrieb mittels Anwendung von mit der Behörde vereinbarten Änderungsverfahren eingestuft und zugelassen werden.

JAR 21.97 Große Änderungen

(a) Ein Antragsteller auf Genehmigung einer großen Änderung muß -

(1) bei der Behörde die für die Nachweisführung erforderlichen aussagekräftigen Angaben sowie die notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in das Muster einreichen;

(2) nachweisen, daß die anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt gemäß JAR 21.101(a) und (b) erfüllt werden;

(3) erklären, daß er die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat und der Behörde mitteilen, auf welcher Basis eine solche Erklärung beruht.

(4) die Forderungen der JAR 21.33 und, sofern zutreffend, JAR 21.35 erfüllen.

(b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) Baureihe(n) des Musters, auf denen die Änderung basiert.

JAR 21.101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen

(a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß erfüllen:

(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder

(2) die anwendbaren Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit hatten, sowie sämtliche zusätzlichen Forderungen, die nach Auffassung der Behörde damit in Zusammenhang stehen.

(b) Wenn die Behörde der Auffassung ist, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Maßstäbe bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung der folgenden Bestimmungen erbringen:

(1) die anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die Behörde für notwendig erachtet, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und

(2) alle Sonderforderungen und Zusätze zu diesen Sonderforderungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind.

(c) (Freigelassen)

JAR 21.103 Erteilung der Zulassung

(a) Die Behörde läßt eine große Änderung an einem Muster zu, wenn

-

(1) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.97 (a) (3) abgegeben hat, und

(2) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen wurde, daß:

(i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen nach

JAR 21.101 erfüllt, und

(ii) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch

Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten, und

(iii) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den

sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.

(b) Die Behörde läßt eine kleine Änderung an einem Muster zu, wenn entweder direkt oder anhand der vereinbarten Verfahren nach JAR 21.95 (b) nachgewiesen wird, daß das geänderte Produkt die in JAR 21.101 genannten anwendbaren Forderungen erfüllt.

JAR 21.105 Führung von Aufzeichnungen

Für jede Änderung sind sämtliche die Gestaltung betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt, für die Behörde vom Antragsteller zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes notwendigen Angaben liefern zu können.

Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen

JAR 21.111 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält:

(a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung.

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Ergänzungen zu Musterzulassungen.

JAR 21.112 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von Personen entgegennehmen, die Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA sind oder diese Genehmigung beantragt haben, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall einer Änderung einfacher Art einen Antrag von Personen entgegennehmen kann, die nicht Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind oder eine solche Genehmigung nicht beantragt haben. Im letzteren Fall wird die Behörde andere Verfahren zugrunde legen, die es ermöglichen, ein gleiches Maß an Vertrauen gegenüber der Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebes Berücksichtigung findet.

JAR 21.113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

(a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise beantragt werden.

(b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21.93 geforderten Beschreibungen und Feststellungen sowie einen Nachweis enthalten, daß die Angaben, auf denen diese Feststellungen beruhen, entweder auf Grund der eigenen Mittel und Möglichkeiten des Antragstellers oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung ausreichend sind.

JAR 21.114 Nachweisführung

Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21.97 erfüllen.

JAR 21.115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

Die Behörde erteilt eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn der Antragsteller über die Erfüllung der Forderungen nach JAR 21.103 hinaus nachgewiesen hat, daß -

(a) er eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb erhalten hat, oder die Behörde anderen Verfahren zugestimmt hat, mit der Ausnahme, daß eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vor dem 1. Jänner 1998 nicht erforderlich ist, wenn das Verfahren der Ergänzung der Musterzulassung nach gemeinsamen mit der Behörde abgestimmten Verfahren erfolgt; und

(b) wenn der Antragsteller nach JAR 21.113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,

(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21.93 eingereichten Angaben hat, und

(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.44 und JAR sicherzustellen.

JAR 21.116 Übertragbarkeit

Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an einen Betrieb übertragen werden, der in der Lage ist, die in JAR 21.118A genannten Pflichten zu erfüllen und zu diesem Zweck die Voraussetzungen für die Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.115 (a) nachgewiesen hat.

JAR 21.117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind

(a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt D eingestuft und zugelassen werden.

(b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung eingereicht worden sind, der auch Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt E durch eine gesonderte Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen werden.

JAR 21.118A Pflichten

Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und den Pflichten nachzukommen,

(a) die in JAR 21.3 festgelegt sind;

(b) die in JAR 21.105, 21.119 und 21.120 festgelegt sind;

(c) die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21.115 (b) (2) ergeben.

JAR 21.118B Gültigkeitsdauer

Eine Ergänzung zur Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.

JAR 21.119 Handbücher

Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Ergänzungen der Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken und er hat der Behörde auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.

JAR 21.120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder Propeller hat jedem bekannten Eigentümer einzelner oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage einer Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Auslieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.

(b) Zusätzlich sind Änderungen zu diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb JAR 21.121 Anwendbarkeit *)

(a) Dieser Abschnitt beschreibt Regelungen für den Nachweis der Übereinstimmung eines einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Musterunterlagen, wenn eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht vorliegt.

(b) Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten nur unter der Voraussetzung, daß die Behörde nach Antragstellung zustimmt, daß:

(1) die Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht zweckentsprechend wäre, oder

(2) es im Vorgriff auf eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erforderlich ist, die Zulassung oder Genehmigung von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen gemäß diesem Abschnitt zu erteilen.

JAR 21.122 Antragsvoraussetzungen

Jede Person, die Inhaber oder Antragsteller einer Muster- oder Gerätezulassung für das Produkt, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil ist oder die eine entsprechende Vereinbarung mit den Antragstellern oder Inhabern einer Muster- oder Gerätezulassung getroffen hat, durch die eine zufriedenstellende Koordinierung zwischen Produktion und Entwicklung gewährleistet ist, kann die Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit dem Muster gemäß diesem Abschnitt beantragen.

JAR 21.124 Antrag

Anträge auf die Zustimmung der Behörde zur Führung des Nachweises der Übereinstimmung einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß diesem Abschnitt müssen bei der Behörde schriftlich eingereicht werden und folgendes beinhalten:

(a) Angaben zur Unterstützung des Antrags auf Zustimmung der Behörde gemäß JAR 21.121 (b) (1) oder (2), und

(b) eine Kurzdarstellung der in JAR 21.125 (b) geforderten Angaben.

JAR 21.125 Ausstellung der Zustimmung der Behörde

Die Behörde stimmt der Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß diesem Abschnitt schriftlich zu, wenn der Antragsteller:

(a) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er ein Stückprüfsystem eingerichtet hat, durch das gewährleistet ist, daß jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;

(b) der Behörde ein Handbuch vorgelegt hat, das das in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderte Stückprüfsystem und die Mittel zur Ermittlung von Feststellungen durch das Stückprüfsystem sowie die in JAR 21.127 und 21.128 geforderten Prüfungen beschreibt und die für die Pflichten gemäß JAR 21.130(a) berechtigten Personen namentlich aufführt;

(c) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die in JAR 21.3 und 21.129(d) geforderte Unterstützung zu leisten.

JAR 21.126 Stückprüfsystem

(a) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, daß:

(1) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile, die im fertigen Produkt verwendet werden, den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen entsprechen;

(2) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

(3) Bearbeitungs- und Herstellungsverfahren sowie Verfahren des Zusammenbaus, die Einfluß auf die Qualität und die Sicherheit des fertigen Produktes haben, in Übereinstimmung mit Vorgaben durchgeführt worden sind, die für die Behörde annehmbar sind.

(4) Änderungen am Muster einschließlich des Ersatzes von Werkstoffen gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und vor Einbau in das fertige Produkt geprüft worden sind.

(b) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß außerdem so beschaffen sein, daß sichergestellt ist, daß

(1) Teile im Fertigungsablauf auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Musterunterlagen an den Punkten während der Herstellung geprüft werden, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können.

(2) Werkstoffe, an denen Schäden eintreten könnten und die empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen sind, entsprechend gelagert werden und geschützt sind.

(3) Gültige Konstruktionszeichnungen dem Herstellungs- und Prüfpersonal unmittelbar zugänglich sind und, wenn erforderlich, verwendet werden.

(4) Ausschußwerkstoffe und -teile so aussortiert und gekennzeichnet werden, daß ein Einbau in das fertige Produkt ausgeschlossen ist.

(5) Werkstoffe und Teile, die auf Grund von Abweichungen von den Musterunterlagen oder Konstruktionsvorgaben zurückgehalten und für den Einbau in das fertige Produkt in Betracht gezogen werden, einem genehmigten Prüfverfahren bezogen auf Konstruktion und Herstellung unterzogen werden. Die Werkstoffe und Teile, deren Verwendungstauglichkeit nach diesem Verfahren festgestellt wird, müssen entsprechend gekennzeichnet und, wenn eine Nachbearbeitung oder Reparatur erforderlich ist, nochmals geprüft werden. Werkstoffe und Teile, die in diesem Verfahren ausgesondert werden, müssen gekennzeichnet und entsorgt werden, um sicherzustellen, daß sie nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.

(6) Die im Rahmen des Stückprüfsystems erstellten Aufzeichnungen verwaltet und, wenn praktikabel, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum fertigen Produkt oder Teil gekennzeichnet werden und der Behörde zugänglich sind und ferner vom Hersteller so aufbewahrt werden, daß die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes erforderlichen Angaben auf Dauer zur Verfügung stehen.

JAR 21.127 Prüfungen der Luftfahrzeuge

(a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Luftfahrzeugen muß ein genehmigtes Verfahren für Abnahmeprüfungen im Flug und am Boden sowie Prüflisten erstellen, anhand derer die hergestellten Luftfahrzeuge für den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125 (a) zu prüfen sind.

(b) Die Verfahren für die Abnahmeprüfungen müssen folgendes beinhalten:

(1) eine Prüfung der allgemeinen Bedienungseigenschaften,

(2) eine Prüfung der Flugeigenschaften (unter Verwendung der mustergemäßen Luftfahrzeuginstrumentierung),

(3) eine Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes sämtlicher Luftfahrzeugausrüstungen und -systeme,

(4) die Feststellung, ob alle Instrumente korrekt beschriftet sind und alle Hinweisschilder und geforderten Flughandbücher nach Abschluß der Prüfflüge vorhanden sind,

(5) eine Prüfung der Betriebseigenschaften des Luftfahrzeugs am Boden,

(6) eine Prüfung sonstiger für das zu prüfende Luftfahrzeug spezifischer Punkte.

JAR 21.128 Prüfungen der Flugmotoren und -propeller

Jeder Hersteller, der Motoren oder Propeller in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt herstellt, muß jeden Motor oder Propeller, soweit es sich um Verstellpropeller handelt, einer geeigneten Funktionsprüfung unterziehen, um festzustellen, ob er über den gesamten Betriebsbereich, für den er als Muster zugelassen ist, einwandfrei arbeitet, um den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125(a) zu erbringen.

JAR 21.129 Pflichten des Herstellers

Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen hat:

(a) die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der Behörde für Prüfungen zugänglich zu machen;

(b) die technischen Angaben und Zeichnungen, die die Behörde benötigt, um festzustellen, ob das Produkt mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt, am Ort der Herstellung zu verwalten;

(c) das Stückprüfsystem so auszugestalten, daß die Übereinstimmung der Produkte mit dem Muster und deren Betriebssicherheit gewährleistet sind; und

(d) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen Unterstützung zu gewähren;

(e) (1) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung sämtliche Fälle zu melden, in denen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vom Herstellungsbetrieb freigegeben worden sind und anschließend Abweichungen von den jeweiligen Musterunterlagen festgestellt werden, und er hat in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung Untersuchungen zur Identifizierung solcher Abweichungen durchzuführen, die zu unsicheren Betriebszuständen führen könnten;

(2) der Behörde die gemäß Absatz (e)(1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen zu melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3(b)(2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;

(3) wenn er als Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs tätig ist, auch den anderen Betrieb zu benachrichtigen.

JAR 21.130 Übereinstimmungsbescheinigung

(a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen muß eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil ausstellen. Diese Erklärung muß von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, die eine verantwortliche Stellung in dem Herstellungsbetrieb innehat.

(b) Eine Übereinstimmungsbescheinigung muß beinhalten:

(1) für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil die Erklärung, daß das Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;

(2) für jedes Luftfahrzeug die Erklärung, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit JAR 21.127 (a) einer Prüfung am Boden und im Flug unterzogen worden ist; und

(3) für jeden Flugmotor oder Verstellpropeller die Erklärung, daß der Motor oder der Propeller in Übereinstimmung mit JAR 21.128 vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen worden ist.

(c) Jeder Hersteller eines solchen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils muß -

(1) mit der ersten Eigentumsübertragung an einem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil, oder

(2) mit dem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, oder

(3) mit dem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Flugmotor, einen Propeller, ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung zur Validierung durch die Behörde abgeben.

(d) Die Behörde validiert die Übereinstimmungsbescheinigung, wenn sie nach Prüfung feststellt, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und in betriebssicherem Zustand ist.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

JAR 21.131 Anwendbarkeit *)

Dieser Abschnitt beschreibt

(a) Regelungen für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs sowie verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Genehmigungen;

(b) Regelungen für die Führung des Nachweises der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen durch den genehmigten Herstellungsbetrieb.

JAR 21.133 Antragsvoraussetzungen

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb werden von der Behörde nur unter der Voraussetzung akzeptiert, daß:

(a) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß für einen festgelegten Arbeitsumfang eine Genehmigung zum Zwecke des Nachweises der Übereinstimmung mit einem bestimmten zugelassenen Gerätemuster angebracht ist, und *)

(b) der Antragsteller selbst Inhaber einer solchen Gerätezulassung ist oder eine solche beantragt hat oder mit dem Antragsteller oder Inhaber einer solchen Gerätezulassung eine geeignete Vereinbarung getroffen hat, die eine ausreichende Koordinierung zwischen Herstellung und Entwicklung gewährleistet. *)

JAR 21.134 Antrag *)

Jeder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.143 geforderten Angaben und den gemäß JAR 21.151 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.

JAR 21.135 Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb, wenn ihr in ausreichendem Umfang nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllt sind.

JAR 21.139 Qualitätsmanagement-System

(a) Der Herstellungsbetrieb muß nachweisen, daß er ein Qualitätsmanagement-System eingerichtet hat und aufrechterhalten kann. Das Qualitätsmanagement-System muß dokumentiert sein. Dieses Qualitätsmanagement-System muß so beschaffen sein, daß es dem Betrieb ermöglicht, sicherzustellen, daß alle Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die von dem Betrieb oder dessen Partner selbst gefertigt bzw. von Zulieferern oder Unterauftragnehmern bezogen werden, mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und in einem sicheren Betriebszustand sind und daß somit die in JAR 21.163 gewährten Rechte wahrgenommen werden können. *)

(b) Das Qualitätsmanagement-System muß beinhalten:

(1) Kontrollverfahren für die in Anhang B genannten Elemente, soweit jeweils für den Genehmigungsumfang zutreffend, und *)

(2) eine unabhängige Qualitätssicherungsfunktion zur Überwachung der Übereinstimmung mit den und Eignung der festgelegten Verfahren innerhalb des Qualitätsmanagement-Systems. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu der in JAR 21.145 (c) (2) genannten Person oder Gruppe von Personen bis hin zu dem in JAR 21.145(c)(1) genannten verantwortlichen Geschäftsführer beinhalten, um zu gewährleisten, daß nötigenfalls Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. *)

JAR 21.143 Handbuch *)

(a) Der Herstellungsbetrieb muß der Behörde ein Herstellungsbetriebshandbuch vorlegen, das die in Anhang A aufgeführten Angaben enthält.

(b) Das Herstellungsbetriebshandbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes auf dem jeweils neuesten Stand zu halten, und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übermitteln.

JAR 21.145 Voraussetzungen für die Genehmigung

Der Herstellungsbetrieb muß auf Grundlage der gemäß JAR 21.143 eingereichten Angaben nachweisen, daß:

(a) Allgemeines. die Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Verfahren und zugehörigen Werkstoffe, der Umfang und die Kompetenz des Personals sowie die allgemeine Organisation für die gemäß JAR 21.165 wahrzunehmenden Pflichten ausreichend sind; *)

(b) Angaben und Unterlagen

(1) der Herstellungsbetrieb von der Behörde und vom Inhaber der bzw. Antragsteller auf Musterzulassung oder Gerätezulassung mit allen Lufttüchtigkeitsangaben versorgt wird, um die ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den anwendbaren Musterunterlagen festzustellen; *)

(2) der Herstellungsbetrieb über ein Verfahren verfügt, das die korrekte Einbeziehung von Lufttüchtigkeitsangaben in die Fertigungsunterlagen gewährleistet; *)

(3) die obigen Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem gesamten Personal, das diese Angaben für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zugänglich gemacht wird;

(c) Organisation

(1) ein der Behörde gegenüber verantwortlicher Geschäftsführer ernannt worden ist, dessen Aufgabe es ist, innerhalb des Betriebs dafür Sorge zu tragen, daß die gesamte Herstellung vorschriftsgemäß durchgeführt wird und der Herstellungsbetrieb fortlaufend den im Herstellungsbetriebshandbuch aufgeführten Angaben und Verfahren entspricht; *)

(2) eine leitende Person oder eine Gruppe von leitenden Personen unter Festlegung der ihnen zukommenden Befugnisse ernannt worden ist, um sicherzustellen, daß der Betrieb die Forderungen dieses Abschnitts erfüllt. In dieser Hinsicht muß/müssen diese leitende(n) Person(en) dem in Absatz (c)(1) dieses Paragraphen genannten verantwortlichen Geschäftsführer gegenüber direkt verantwortlich sein. Die Kenntnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der ernannten leitenden Person(en) müssen der Wahrnehmung der ihr/ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)

(3) den Mitarbeitern auf allen Ebenen die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechenden Befugnisse erteilt worden sind und in Fragen der Lufttüchtigkeit eine vollständige und effektive Koordinierung innerhalb des Herstellungsbetriebs gewährleistet ist;

(d) Freigabeberechtigtes Personal

(1) die freigabeberechtigten Personen als diejenigen definiert sind, die vom Herstellungsbetrieb die Befugnis erhalten haben, die gemäß JAR 21.163 ausgestellten Bescheinigungen im Rahmen des Genehmigungsumfangs zu unterzeichnen. Die Kenntnisse, die Ausbildung (einschließlich zusätzlicher Aufgaben innerhalb des Betriebs) und die Erfahrung der freigabeberechtigten Personen müssen der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)

(2) der Herstellungsbetrieb eine Liste der freigabeberechtigten Personen führt, die Angaben über den Umfang ihrer Befugnisse enthalten muß; *)

(3) das freigabeberechtigte Personal mit einem Nachweis über seine Befugnisse ausgestattet wird. *)

JAR 21.147 Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb

(a) Nach Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb, die sich in bedeutendem Maße auf die Führung des Nachweises der Übereinstimmung oder die Lufttüchtigkeit von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen auswirken, insbesondere Änderungen im Qualitätsmanagement-System, von der Behörde genehmigt werden. Ein Vorschlag für eine solche Änderung muß so bald wie möglich mitgeteilt werden, und der Herstellungsbetrieb muß so früh wie möglich vor Einführung der Änderung gegenüber der Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, daß er die Forderungen dieses Abschnitts G weiterhin erfüllt. *)

(b) Die Behörde kann die Bedingungen festlegen, unter denen ein nach Abschnitt G genehmigter Herstellungsbetrieb seine Arbeiten während der Einführung der Änderungen fortsetzen darf, es sei denn, die Behörde bestimmt, daß die Genehmigung zeitweilig ausgesetzt wird.

JAR 21.148 Änderung der Standorte *)

Eine Änderung der Standorte der Fertigungsstätten eines genehmigten Herstellungsbetriebs ist als eine Änderung von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb zu betrachten, die daher die Forderungen in JAR 21.147 erfüllen muß.

JAR 21.149 Übertragbarkeit *)

Außer im Fall eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher den Paragraphen JAR 21.147 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nicht übertragbar.

JAR 21.151 Genehmigungsumfang *)

Der Genehmigungsumfang ist Bestandteil einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb. Er beschreibt den Arbeitsumfang, die Produkte und/oder die Geräteart von Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Inhaber die in JAR 21.163 festgelegten Rechte ausüben darf.

JAR 21.153 Änderungen im Genehmigungsumfang *)

Eine Änderung des Genehmigungsumfanges muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllen.

JAR 21.157 Überprüfungen *)

Der Antragsteller auf oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, Überprüfungen einschließlich der Überprüfungen bei Partnern und/oder Unterauftragnehmern durchzuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G festzustellen.

JAR 21.159 Gültigkeitsdauer

(a) Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem sonst durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum. *)

(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn

(1) der Herstellungsbetrieb den Nachweis über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G nicht erbringen kann, oder

(2) sie durch den Inhaber der Genehmigung oder durch seine Partner oder Unterauftragnehmer daran gehindert wird, die Untersuchungen nach JAR 21.157 durchzuführen, oder

(3) sie Beweise dafür findet, daß der Herstellungsbetrieb die Kontrolle für die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile, für die die Genehmigung erteilt ist, nicht auf zufriedenstellende Weise ausübt, oder *)

(4) der Herstellungsbetrieb die Forderungen nach JAR 21.133 nicht mehr erfüllt.

JAR 21.163 Rechte *)

Im Rahmen seines gemäß JAR 21.135 erteilten Genehmigungsumfangs kann der genehmigte Herstellungsbetrieb

(a) im Fall eines fertiggestellten Luftfahrzeugs und nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteren Nachweis ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr erhalten; *)

(b) im Fall der übrigen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ohne weiteren Nachweis eine Freigabebescheinigung (JAA Form 1) ausstellen; *)

(c) ein neues von ihm hergestelltes Luftfahrzeug instandhalten und eine Freigabebescheinigung (Release to Service) bezogen auf diese Instandhaltung ausstellen. *)

JAR 21.165 Pflichten des Inhabers der Genehmigung

Der Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß (a) sicherstellen, daß das gemäß JAR 21.143 erstellte

Herstellungsbetriebshandbuch und die Unterlagen, auf die darin Bezug genommen wird, innerhalb des Betriebes als maßgebende Arbeitsunterlagen verwendet werden; *)

(b) den Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit den für die Genehmigung zugrundegelegten Daten und Verfahren führen;

(c) feststellen, daß alle fertiggestellten Luftfahrzeuge mit dem Muster übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebszustand befinden, bevor bei der Behörde Übereinstimmungsbescheinigungen eingereicht werden, oder

(2) der Behörde die gemäß Absatz (e) (1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3 (b) (2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;

(3) wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs ist, auch den anderen Betrieb benachrichtigen;

(f) den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung in der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen;

(g) ein Archivierungssystem einrichten, das Anforderungen an seine Partner, Zulieferer und Unterauftragnehmer beinhaltet und das die Aufbewahrung der Angaben gewährleistet, die die Übereinstimmung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile belegen und die für die Behörde zugänglich sein und solange aufbewahrt werden müssen, daß die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile notwendigen Angaben zur Verfügung gestellt werden können; *)

(h) wenn er gemäß seines Genehmigungsumfangs eine Freigabebescheinigung (als Release to Service) ausstellt, feststellen, daß jedes fertiggestellte Luftfahrzeug der notwendigen Instandhaltung unterzogen worden ist und sich in einem sicheren Betriebzustand befindet, bevor er die Bescheinigung ausstellt.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

JAR 21.171 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen.

JAR 21.173 Antragsvoraussetzungen

Jeder Eigentümer (oder der Vertreter des Eigentümers) eines Luftfahrzeugs kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug beantragen.

JAR 21.174 Antrag

(a) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden.

(b) Jeder Antrag muß folgendes enthalten:

(1) - für neue Luftfahrzeuge -

(i) eine Übereinstimmungserklärung (im Falle der Herstellung nach Abschnitt F validiert durch die Behörde), oder im Falle eines importierten Luftfahrzeugs die in JAR 21N174 (a) (1) geforderte Bescheinigung.

(ii) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR

für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.

(iii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren

Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.

(2) - für gebrauchte Luftfahrzeuge -

(i) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren

JAR für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.

(ii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren

Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.

(iii) Lebenslaufakten zur Bestimmung des Herstellungs-,

Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.

JAR 21.175 Sprache

Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Beschriftungen der Instrumente sowie andere in den anwendbaren JAR geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde annehmbaren Sprache gehalten sein.

JAR 21.176 Klassifizierung

(a) Lufttüchtigkeitszeugnisse der Standardklasse sind Zeugnisse, die für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, für die eine Musterzulassung gemäß JAR-21 erteilt worden ist.

(b) (Freigelassen)

JAR 21.177 Zusätze oder Änderungen

Ein Lufttüchtigkeitszeugnis kann nur durch die Behörde mit Zusätzen oder Änderungen versehen werden.

JAR 21.179 Übertragbarkeit

Bei Eigentumswechsel wird das Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug weitergegeben, sofern das Luftfahrzeug in demselben nationalen Register verbleibt.

JAR 21.180 Verfügbarkeit

Jedes Luftfahrzeug, für das die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, ist der Behörde auf deren Verlangen hin für Prüfungen zugänglich zu machen.

JAR 21.181 Gültigkeitsdauer

(a) Die Behörde kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis zeitweilig aussetzen, widerrufen/zurücknehmen oder für ungültig erklären. Lufttüchtigkeitszeugnisse bleiben für den jeweils festgelegten Zeitraum gültig, solange die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR durchgeführt werden und vorausgesetzt das Luftfahrzeug verbleibt in demselben nationalen Register, es sei denn, das Zeugnis wird zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegeben, zeitweilig ausgesetzt, widerrufen/zurückgenommen oder die Behörde hat anderweitig ein Ablaufdatum festgelegt.

(b) Bei Aussetzung, Widerruf/Rücknahme oder Ablauf der Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Anweisung der Behörde ist das Zeugnis der Behörde auf deren Verlangen zurückzugegeben.

(c) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis ist ungültig, wenn die Musterzulassung, auf Grund derer es ausgestellt ist, gemäß JAR 21.51 ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird.

JAR 21.182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge

Wer ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Abschnitt beantragt, muß nachweisen, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist.

JAR 21.183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)

Unbeschadet anderer nationaler Vorschriften, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:

(a) für neue Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (1) geforderten Unterlagen vorgelegt werden,

(b) für gebrauchte Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (2) geforderten Unterlagen vorgelegt werden, und zwar zusammen mit entweder

(1) einem von einer JAA-Behörde ausgestellten, zum Zeitpunkt der Übereignung gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug, oder

(2) einem Nachweis, daß

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