Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
(i) das Luftfahrzeug mit den durch eine Musterzulassung und,
soweit zutreffend durch eine Ergänzung zur Musterzulassung zugelassenen Musterunterlagen sowie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt, und
(ii) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den entsprechenden
JAR geprüft worden ist, und
(iii) die Behörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster
übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet.
Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte oder Änderungen an Produkten
JAR 21.A231 Anwendbarkeit *)
Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Produkte oder Änderungen an Produkten entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.
JAR 21.A233 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde nimmt einen Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach diesem Abschnitt JA nur an:
(a) in Verbindung mit einem Antrag auf Musterzulassung nach JAR 21.15, auf eine Ergänzung zur Musterzulassung nach JAR 21.113 oder auf Erteilung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.603 (a) für einen in Anhang C aufgeführten Artikel oder
(b) vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung, die von einer nationalen Behörde nach anderen Vorschriften als nach JAR-21 erteilt worden ist.
JAR 21.A234 Antrag
Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Zulassungsbehörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.A243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.A251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.
JAR 21.A235 Bedingungen für die Erteilung
Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllt sind.
JAR 21.A239 Entwicklungssicherungssystem
(a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen einzelnen Produkte verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen: *)
(1) sicherzustellen, daß die entwickelten Muster der Produkte oder Änderungen am Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, und
(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt im Rahmen:
(i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und
(ii) des nach JAR 21.A251 festgelegten Genehmigungsumfangs;
(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.
(b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten, auf deren Grundlage der Betrieb Nachweiserklärungen und damit verbundene Unterlagen an die Behörde weiterleitet.
(c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)
JAR 21.A243 Geforderte Angaben
(a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen der Produkte direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)
(b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.A239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.
(c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.
(d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.
JAR 21.A245 Bedingungen für die Genehmigung *)
Die in Übereinstimmung mit JAR 21.A243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.A239 belegen, daß:
(a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Produkt gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen;
(b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.
JAR 21.A247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem
Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Produktes von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.A245 erfüllt.
JAR 21.A249 Übertragbarkeit *)
Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.
JAR 21.A251 Genehmigungsumfang *)
Der Umfang der Genehmigung wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten, der Produktkategorien sowie der einzelnen Produkte oder Änderungen daran, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, und der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Produkten genehmigt ist.
JAR 21.A253 Änderung des Umfangs der Genehmigung
Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllen.
JAR 21.A257 Überprüfungen
(a) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen, einschließlich der Überprüfungen bei Partnerbetrieben und/oder Unterauftragnehmern, durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JA erfüllt sind. *)
(b) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, muß es der Behörde ermöglichen, jegliche Kontrollen sowie Prüfflüge und Prüfungen am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.A239 (b) eingereichten Erklärungen der Erfüllung der Bauvorschriften festzustellen.
JAR 21.A259 Gültigkeitsdauer
(a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:
(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder
(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder
(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder
(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.
(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:
(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA nicht erfüllt, oder
(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner und/oder Unterauftragnehmer an den Überprüfungen gemäß JAR 21.A257 gehindert wird oder
(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Produkten oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.
JAR 21.A263 Rechte
(a) Nach Absatz JAR 21.A257 (b) kann die Behörde Nachweisunterlagen, die von dem Betrieb zwecks -
(1) Erlangung einer Musterzulassung oder einer Zulassung einer großen Änderung an einem Muster,
(2) Erlangung einer Ergänzung zur Musterzulassung,
(3) Erlangung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.602 (b) eingereicht werden,
ohne weitere Überprüfung akzeptieren.
(b) Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb darf im Rahmen des für ihn festgelegten Genehmigungsumfangs:
(1) Änderungen am Muster nach einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Verfahren als „große” oder „kleine” Änderungen einstufen;
(2) eine Zulassung von kleinen Änderungen nach Änderungsverfahren, die mit der Zulassungsbehörde abgestimmt sind, bewirken und entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)
(3) nach behördlicher Zulassung einer großen Änderung am Muster entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)
(4) eine Genehmigung für redaktionelle Änderungen an der Mindestausrüstungsliste und am Flughandbuch des Luftfahrzeugs nach einem mit der Behörde abgestimmten Verfahren bewirken und solche Änderungen mit der Erklärung, daß diese behördlich genehmigt sind, herausgeben;
(5) mit Ausnahme der geforderten Maßnahmen nach JAR 21.3 (d) technische Mitteilungen herausgeben, die nicht mit Änderungen in Verbindung stehen. *)
JAR 21.A265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als
Entwicklungsbetrieb
Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat -
(a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen;
(b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird;
(c) den Nachweis zu führen, daß die Muster
(1) des Produktes oder Änderungen daran die anwendbaren Forderungen erfüllen und keine die Sicherheit beeinträchtigenden Merkmale aufweisen;
(2) (freigelassen)
(d) bei der Behörde Erklärungen und zugehörige Dokumente einzureichen, die die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (c) dieses Paragraphen bestätigen.
Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und Ausrüstungsteile
JAR 21.B231 Anwendbarkeit *)
Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Bau- und Ausrüstungsteile entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.
JAR 21.B233 Antragsvoraussetzungen *)
Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, die die Entwicklung von Bau- oder Ausrüstungsteilen oder Änderungen daran abdeckt, nur entgegen, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß eine solche Genehmigung angebracht ist, um eine Person, die eine Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung beantragt oder besitzt, beim Nachweis der Erfüllung der in den JAR niedergelegten Lufttüchtigkeitsforderungen zu unterstützen.
JAR 21.B234 Antrag
Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.B243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.B251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.
JAR 21.B235 Bedingungen für die Erteilung
Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllt sind.
JAR 21.B239 Aufsichtssystem des Entwicklungsbetriebes
(a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Steuerung und Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen Bau- und Ausrüstungsteile verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen, *)
(1) den Antragsteller auf Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung in der in JAR 21.A239 (c) festgelegten Art und Weise bei der Sicherstellung, daß Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen an deren Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, zu unterstützen und
(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt in dem Rahmen
(i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und
(ii) des nach JAR 21.B251 festgelegten Genehmigungsumfangs;
(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.
(b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten.
(c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile bzw. durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)
JAR 21.B243 Geforderte Angaben
(a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen daran direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)
(b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.B239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.
(c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.
(d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.
JAR 21.B245 Bedingungen für die Genehmigung *)
Die in Übereinstimmung mit JAR 21.B243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.B239 belegen, daß:
(a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Bau- oder Ausrüstungsteil gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen,
(b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.
JAR 21.B247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem
Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Bau- oder Ausrüstungsteils von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.B245 erfüllt.
JAR 21.B249 Übertragbarkeit *)
Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.B247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.
JAR 21.B251 Genehmigungsumfang *)
Der Genehmigungsumfang wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten und der Kategorien der Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, sowie der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Bau- und Ausrüstungsteilen genehmigt ist.
JAR 21.B253 Änderung des Genehmigungsumfangs
Jede Änderung des Genehmigungsumfangs muß von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllen.
JAR 21.B257 Überprüfungen
Jede Person, die eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt oder beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JB erfüllt sind.
JAR 21.B259 Gültigkeitsdauer
(a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:
(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder
(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder
(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder
(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.
(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:
(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB nicht erfüllt, oder
(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Unterauftragnehmer an den in JAR 21.B257 vorgesehenen Überprüfungen gehindert wird oder
(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Bau- und Ausrüstungsteilen oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.
JAR 21.B265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als
Entwicklungsbetrieb
Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat - (a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen, *)
(b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird. *)
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile
JAR 21.301 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält (direkt oder durch Querverweise) Verfahrensvorschriften bezüglich der Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen.
(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.
JAR 21.303 Erfüllung der Forderungen
Der Nachweis der Erfüllung anwendbarer Forderungen für Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur geführt werden:
(a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder
(b) sofern anwendbar, nach den Verfahren der JTSO-Berechtigung gemäß Abschnitt O oder
(c) sofern anwendbar, nach den JPA-Verfahren gemäß Abschnitt P oder
(d) im Fall von Standardteilen, in Übereinstimmung mit geltenden Industrie- oder staatlichen Spezifikationen.
JAR 21.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen
Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine Zulassung nach JAR ausdrücklich gefordert wird, muß die Erfüllung entweder der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder anderer von der Behörde in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannter Spezifikationen nachgewiesen werden.
JAR 21.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau
Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) dürfen als Ersatz- oder Änderungsteil nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie
(a) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind; (b) in Übereinstimmung mit Abschnitt Q gekennzeichnet sind.
Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr JAR 21.321 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält -
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr; und
(2) Verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Bescheinigungen.
(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.
JAR 21.323 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr nur entgegen von:
(a) dem Hersteller oder Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines neuen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils,
(b) dem Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines gebrauchten Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils.
JAR 21.325 Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr
(a) Arten von Bescheinigungen
(1) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr vollständiger Luftfahrzeuge wird in Form eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr erteilt. Solche Zeugnisse berechtigen nicht zur Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs.
(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr anderer Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) wird in Form einer Freigabebescheinigung (JAA Form 1) entsprechend den anwendbaren JAR erteilt.
(b) Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils. Eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr wird nur erteilt, wenn zusätzlich zur Erfüllung von JAR 21.1 (e) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß der Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts keine übermäßige Belastung für die Behörde darstellt.
(c) Ausnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr. Wenn die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit für die Ausfuhr auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Einfuhrstaates gemäß
JAR 21.329 (b) oder 21.331 (b) erteilt wird, müssen die Forderungen,
die nicht erfüllt sind, und eventuelle Bauabweichungen zwischen dem auszuführenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteils und dem jeweiligen zugelassenen Muster in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr als Ausnahmen aufgeführt werden.
JAR 21.327 Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
für die Ausfuhr
(a) Ein Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise gestellt und bei der entsprechenden Stelle der Behörde eingereicht werden.
(b) Jeder Antrag muß folgende Angaben enthalten oder verweisen auf:
(1) eine Übereinstimmungsbescheinigung (Statement of Conformity) für jedes Luftfahrzeug,
(2) einen Wägebericht, gegebenenfalls mit einem Beladeplan, für jedes Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR,
(3) ein Wartungshandbuch für jedes neue Luftfahrzeug, wenn ein solches Handbuch entsprechend den anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften gefordert wird,
(4) den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wenn diese Anweisungen nicht erfüllt werden, muß in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden,
(5) wenn ein Luftfahrzeug zeitweilige Einbauten für die Auslieferung ins Ausland beinhaltet, eine in das zu verwendende Formular aufzunehmende allgemeine Beschreibung dieser Einbauten zusammen mit einer Erklärung, daß nach Beendigung des Überführungsfluges diese Einbauten entfernt und das Luftfahrzeug in den zugelassenen Bauzustand zurückversetzt wird,
(6) die Betriebsaufzeichnungen bei gebrauchten Luftfahrzeugen, um den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Änderungszustand des Luftfahrzeugs oder des Produktes festzustellen,
(7) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren, die für die Konservierung und die Verpackung solcher Luftfahrzeuge zum Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung angewendet werden. In der Beschreibung muß auch die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen angegeben werden,
(8) das Flughandbuch, soweit auf Grund der anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften für das jeweilige Luftfahrzeug gefordert,
(9) den voraussichtlichen Zeitpunkt, an dem die Dokumente, die am Tage der Antragstellung nicht vorgelegt wurden, verfügbar sein werden,
(10) eine Erklärung bezüglich des tatsächlichen oder des erwarteten Zeitpunktes, an dem das Eigentumsrecht auf einen ausländischen Erwerber übergeht.
JAR 21.329 Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr
(a) Die Behörde stellt ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn der Antragsteller vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (b) dieses Paragraphen nachweist, daß:
(1) das Luftfahrzeug mit dem Muster in einem vom Einfuhrstaat akzeptierten Umfang übereinstimmt,
(2) neue Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt F oder G dieser JAR-21 hergestellt wurden,
(3) gebrauchte Luftfahrzeuge ein von der Behörde ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis haben oder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen erfüllen,
(4) das Luftfahrzeug die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt,
(5) alle in JAR 21.327 (b) aufgezählten Dokumente eingereicht worden sind,
(6) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit Abschnitt Q dieser JAR-21 gekennzeichnet ist.
(b) Ein Luftfahrzeug braucht einzelne der anwendbaren Forderungen der Absätze (a)(1) bis (5) dieses Paragraphen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.
JAR 21.331 Verwendung von Freigabebescheinigungen für die Ausfuhr
(a) Eine Freigabebescheinigung wird für andere Produkte als Luftfahrzeuge oder für Bau- oder Ausrüstungsteile in Verbindung mit deren Ausfuhr nur verwendet, wenn
(1) die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR ausgestellt wurde, und
(2) das Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt.
(b) Ein Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder ein Bau- oder Ausrüstungsteil braucht die unter Absatz (a) dieses Paragraphen genannten Forderungen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.
JAR 21.335 Pflichten und Verantwortungen des Inhabers einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr
Wenn mit der Behörde des Einfuhrlandes nicht anders vereinbart, hat der Exporteur, der eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr erhält
(a) der Behörde des Einfuhrlandes alle Dokumente und Angaben zuzuleiten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte, die ausgeführt werden, notwendig sind, zB Flughandbücher, Wartungshandbücher, Technische Mitteilungen und Zusammenbauanweisungen und andere in den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates vorgeschriebene Unterlagen. Die Dokumente, Angaben und Unterlagen können in jeder den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates entsprechenden Form geliefert werden;
(b) der Behörde des Einfuhrlandes die Zusammenbauanweisungen des Herstellers und ein von der Behörde (des Ausfuhrlandes) genehmigtes Flugversuchsprogramm zuzuleiten, wenn Luftfahrzeuge in zerlegtem Zustand ausgeführt werden. Diese Anweisungen müssen ausreichend detailliert sein, um die Aufrüst- und Einstellarbeiten und die Prüfungen am Boden zu ermöglichen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug im zusammengebauten Zustand der zugelassenen Konfiguration entspricht;
(c) Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile so zu konservieren und zu verpacken, wie es für den Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung notwendig ist, und die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben;
(d) die Entfernung zeitweiliger Einbauten, die zum Zweck des Überführungsfluges für die Ausfuhr in ein Luftfahrzeug eingebaut wurden, vorzunehmen oder zu veranlassen und nach Beendigung des Überführungsfluges die zugelassene Konfiguration des Luftfahrzeuges wiederherzustellen.
Abschnitt M - Reparaturen
JAR 21.431 Genehmigung von Reparaturverfahren
Ein Reparaturverfahren, das nicht im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden ist, muß wie eine Änderung am Muster behandelt und gemäß Abschnitt D oder E genehmigt werden.
Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und
außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte Änderungen
Unterabschnitt N-A - Allgemeines
JAR 21N1 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt N enthält
(1) Verfahrensvorschriften für
(i) die Erteilung von Musterzulassungen für importierte
Produkte und
(ii) die Zulassung von Änderungen an von den JAA
musterzugelassenen Produkten, sofern diese Änderungen von einer Person durchgeführt werden, die außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässig ist und,
(iii) für die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen
für importierte Luftfahrzeuge,
(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter importierter Produkte, ausgenommen Luftfahrzeuge, und bestimmter importierter Bau- und Ausrüstungsteile,
(3) verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen gemäß den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen.
(b) (1) Dieser Abschnitt N tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
(2) Wenn ein Unterabschnitt dieses Abschnitts N nicht anwendbar ist, bleiben die jeweiligen bestehenden Verfahren, die zwischen einer JAA-Behörde und der Behörde des Ausfuhrlandes abgesprochen wurden, gültig.
(c) Die Definitionen und Forderungen in diesem Abschnitt N gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, dessen Musterzulassung von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Genehmigung von Änderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen bereits von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde genehmigt worden sind.
(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung gemäß Abschnitt N zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung bzw. Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß festgelegt sind und erfüllt werden.
(e) Ein Antragsteller auf eine Zulassung oder Genehmigung nach Abschnitt N muß eine Person gemäß JAR 21N2 (k) sein. JAR 21N2 Definitionen und zugehörige Verfahren
(a) Die „Joint Aviation Authorities” (in Abschnitt N als „JAA” bezeichnet) sind alle diejenigen Behörden, die das „JAA-Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede dieser Behörden in Übereinstimmung mit gemeinsamen Verfahren handelt.
(b) „Die Behörde des Ausfuhrlandes” ist die nationale Behörde des Antragstellers, dessen Behörde nicht Mitglied der JAA ist.
(c) „JAA-Behörde” ist eine Behörde, die das Arrangements Document vom 11. September 1990 unterzeichnet hat.
(d) „Produkt” im Sinne dieses Abschnitts N ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.
(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.
Anmerkungen:
(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.
(2) In Unterabschnitt N-O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.
(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Teilen und Ausrüstungen zwischen einem JAA-Mitgliedsland und einem Nicht-JAA-Land.
(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.
(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.
(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,
der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.
(j) In Mußbestimmungen wird -
„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und
„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).
(k) „Person” ist eine juristische Person, die der nationalen Rechtsprechung ihres Landes unterliegt; sie kann eine Organisation oder ein Unternehmen sein.
(l) „Arrangement” bedeutet eine formale Aufstellung der annehmbaren alternativen Verfahren, mit denen die Behörde des Ausfuhrlandes für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für im Ausfuhrland entwickelte Änderungen die Übereinstimmung mit JAR-21 Abschnitt N bescheinigt und mit denen die JAA diese Übereinstimmung bestätigt findet.
JAR 21N3 (Freigelassen)
JAR 21N5 Einleitung eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens
zum Zwecke der Einfuhr
Die JAA leiten ein beantragtes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Einfuhr nur ein, wenn sie davon überzeugt sind, daß die Behörde des Ausfuhrlandes ein „Arrangement” unterzeichnet hat oder bereit ist, ein solches „Arrangement” zu unterzeichnen:
(a) das die JAA in die Lage versetzt, festzustellen, daß die von der Behörde des Ausfuhrlandes angewandten Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen des Abschnittes N eine annehmbare Alternative zu den Verfahren der JAR-21 für in einem JAA-Mitgliedsland entwickelte und hergestellte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile darstellen; und
(b) das bestätigt, daß die Behörde des Ausfuhrlandes in der Lage ist, verantwortlich bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes mitzuwirken, und für Luftfahrzeuge, daß diese den ICAO Annex 8, Teil 2 erfüllen. *)
JAR 21N6 Andere Formen des Arrangements
Das in JAR 21N5 aufgeführte „Arrangement” und jeder Bezug darauf in Abschnitt N kann die Form von Durchführungsvorschriften bezüglich der Lufttüchtigkeit im Rahmen eines bilateralen Abkommens über Luftverkehrssicherheit haben, das zwischen dem Ausfuhrland und einem Mitgliedsland (oder einer Gruppe von Mitgliedsländern) der JAA abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, diese Durchführungsvorschriften erfüllen die Voraussetzungen des Paragraphen JAR 21N5 und wurden gemeinsam innerhalb der JAA akzeptiert.
Unterabschnitt N-B - Musterzulassung importierter Produkte JAR 21N11 Anwendbarkeit
Dieser Abschnitt enthält -
(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für importierte Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und
(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.
JAR 21N13 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde wird einen Antrag auf Musterzulassung für ein importiertes Produkt nur entgegennehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die
(a) der Rechtsprechung eines ICAO-Landes unterliegt, und (b) (1) Inhaberin der von der Behörde des Ausfuhrlandes
ausgestellten Original-Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung für das jeweilige Produkt ist, oder
(2) deren Antrag auf die Original-Musterzulassung oder eine gleichwertige Zulassung für das jeweilige Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.
JAR 21N15 Antrag auf Musterzulassung
(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung des Paragraphen JAR 21N13 (a) und (b) vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes zur Kenntnis gebracht werden.
(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht des zuzulassenden Luftfahrzeugs sowie die vorläufigen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.
(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.
JAR 21N16 Sonderforderungen *)
(a) Die JAA schreiben Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:
(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder
(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder
(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.
(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die JAA für erforderlich halten, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR angestrebte, zu gewährleisten.
JAR 21N17 Anwendbare Forderungen
(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -
(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -
(i) von den JAA nichts anderes festgelegt ist; oder
(ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen auf der Grundlage
eines anderen gültigen Änderungsstandes erbracht werden soll oder gemäß diesem Absatz gefordert wird,
(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21N16 (a) vorgeschrieben werden. *)
(b) (Freigelassen)
(c) (Freigelassen)
(d) (Freigelassen)
(e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach dem Stichtag für die Festlegung der gemäß JAR 21N17 (a) bestimmten anwendbaren Forderungen in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der JAA damit in direktem Zusammenhang steht.
JAR 21N19 (Freigelassen)
JAR 21N20 Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften
(a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und er muß, soweit von den JAA gefordert, den JAA die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.
(b) Der Antragsteller muß eine von der Behörde des Ausfuhrlandes validierte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorlegen, in der er versichert, daß er die Erfüllung aller anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat, es sei denn, das nach JAR 21N5 abgefaßte Arrangement sieht ein gleichwertiges Verfahren vor.
JAR 21N21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,
Flugmotoren und Propeller *)
Vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, können die JAA eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller erteilen, wenn
(a) die Behörde des Ausfuhrlandes dem Antragsteller eine Original-Musterzulassung oder gleichwertige Zulassung (auf deren Basis im Fall von Luftfahrzeugen Lufttüchtigkeitszeugnisse entsprechend ICAO Anhang 8 ausgestellt werden können) für das jeweilige Produkt erteilt hat;
(b) (Freigelassen)
(c) nachgewiesen worden ist, daß -
(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21N17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt; *)
(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;
(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können;
(4) der Inhaber der Musterzulassung bereit ist, die Bestimmungen der JAR 21N44 zu erfüllen; und
(5) Regelungen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes getroffen worden sind und daß diese im Falle von Luftfahrzeugen mit ICAO Anhang 8, Teil 2, übereinstimmen; und
(d) der JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Erfüllung des Absatzes (c) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR21N5 getroffenen Arrangement festgestellt worden ist.
JAR 21N23 (Freigelassen)
JAR 21N25 (Freigelassen)
JAR 21N27 (Freigelassen)
JAR 21N29 (Freigelassen)
JAR 21N31 Musterunterlagen
(a) Die Musterunterlagen bestehen aus -
(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften erbracht wurde;
(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;
(3) dem Abschnitt „Begrenzungen der Lufttüchtigkeit” in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;
(4) allen weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen.
(b) Die Musterunterlagen müssen in angemessener Weise kenntlich gemacht werden.
JAR 21N33 Prüfungen und Versuche
(a) In Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement muß jeder Antragsteller den JAA einräumen, Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind,
(1) um die vom Antragsteller gemäß JAR 21N20 (b) vorgelegte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen oder gleichwertige Verfahren anzuerkennen; und
(2) um festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.
(b) Außerdem dürfen, soweit die JAA nichts anderes bewilligt haben:
(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte den JAA nur dann für Versuche präsentiert werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt sind; und
(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den JAA zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.
(c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -
(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;
(2) - für das Prüfstück -
(i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;
(ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen
in den Musterunterlagen übereinstimmen; und
(iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.
(d) Der Antragsteller muß bei den JAA für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die den JAA für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder das Teil mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmt. Diese Übereinstimmungsbescheinigung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.
JAR 21N35 Flugversuche
(a) Wenn die JAA sich für die Durchführung von Flugversuchen nach JAR 21N33 entscheiden, sollen diese in Übereinstimmung mit den von den JAA festgelegten Sicherheitsbedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.
(b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die JAA für erforderlich halten:
(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und
(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt N zugelassen werden sollen außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.
(c) Die in Absatz (b) dieses Paragraphen vorgeschriebenen Flugversuche müssen beinhalten:
(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und
(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden. (d) Flugversuche nach Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen müssen
in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden.
JAR 21N37 (Freigelassen)
JAR 21N39 (Freigelassen)
JAR 21N41 Musterzulassung *)
Der Musterzulassungsschein, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Kennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die JAA die Übereinstimmung festgestellt haben, und alle weiteren Bedingungen und Grenzen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.
JAR 21N43 (Freigelassen)
JAR 21N44 Pflichten
Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21N49 und 21N55 bis 21N61 zu erfüllen und muß dazu weiterhin Inhaber der Original-Musterzulassung oder der gleichwertigen Zulassung bleiben, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit JAR 21N47 übertragen wurde.
JAR 21N45 (Freigelassen)
JAR 21N47 Übertragbarkeit
(a) Eine Musterzulassung darf nur mittels Übergabe des Original-Musterzulassungsscheines (oder gleichwertigen Dokumentes) und an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21N44 zu erfüllen.
(b) Den JAA muß zufriedenstellend nachgewiesen worden sein, daß der neue Inhaber der Musterzulassung in der Lage ist, die Pflichten gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement zu erfüllen.
JAR 21N49 Verfügbarkeit
Der Inhaber einer Musterzulassung hat den JAA den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.
JAR 21N50 (Freigelassen)
JAR 21N51 Gültigkeitsdauer
Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder die Zulassungsbehörde hat ein Datum für deren Ablauf festgesetzt.
JAR 21N53 (Freigelassen)
JAR 21N55 Führung von Aufzeichnungen
Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt sind vom Inhaber der Musterzulassung gemäß den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, für die JAA auf Anfrage zur Verfügung zu halten.
JAR 21N57 Handbücher
Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller soll die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher erstellen, verwalten und auf dem neuesten Stand halten und den JAA auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.
JAR 21N61 Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland wohnhaften Eigentümer eines oder mehrerer importierter Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das importierte Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu liefern und diese Unterlagen auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
(b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes in den JAA-Mitgliedsländern zugänglich zu machen und jeder anderen Person auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
Unterabschnitt N-D - Änderungen von Musterzulassungen JAR 21N90 Anwendbarkeit
Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen am Muster und Änderungen der Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer außerhalb eines Mitgliedslandes der JAA ansässigen Person entwickelt werden. (Siehe auch Unterabschnitt N-E)
JAR 21N91 Einstufung von Änderungen am Muster
Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussenden Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21N95 oder 21N97 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden.
JAR 21N92 Antragsvoraussetzungen
(a) Die JAA nimmt einen Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” am Muster eines importierten Produktes nach Unterabschnitt N-D nur vom Inhaber der Musterzulassung entgegen, wenn
(1) er Inhaber der Zulassung der großen Änderung durch die Behörde des Ausfuhrlandes ist; oder
(2) der von ihm gestellte Antrag auf Zulassung der großen Änderung von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.
(b) Alle anderen außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässigen Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung am Muster eines Produktes müssen diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Abschnitt N-E beantragen.
JAR 21N93 Zulassung von großen Änderungen: Antrag
Sofern das nach JAR 21N5 getroffene Arrangement keine speziellen Regelungen vorsieht, muß bei den JAA ein Antrag auf Zulassung einer großen Änderung an einem Muster in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.
Der Antrag muß enthalten:
(a) eine Beschreibung der Änderung mit Bezeichnung:
(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und
(2) der Forderungen gemäß JAR 21N101, auf deren Grundlage die Änderung mit dem Ziel der Übereinstimmung erstellt wurde;
(b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produktes mit den anwendbaren Forderungen. *)
JAR 21N95 Kleine Änderungen
(a) Die JAA lassen eine kleine Änderung an einem zugelassenen Muster zu, wenn nach Änderungsverfahren entsprechend Absatz (b) dieses Paragraphen nachgewiesen wurde, daß das geänderte Produkt die nach JAR 21N101 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt.
(b) Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster werden mittels Anwendung von Änderungsverfahren, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement beschrieben sind, eingestuft und zugelassen.
JAR 21N97 Große Änderungen: Erfüllung der anwendbaren Forderungen
(a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster muß -
(1) den JAA die von diesen geforderten notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in die Musterunterlagen vorlegen;
(2) nachweisen, daß das geänderte Produkt mit den in JAR 21N101 (a) und (b) festgelegten anwendbaren Forderungen übereinstimmt;
(3) wenn in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nicht anders vorgesehen ist, den JAA Nachweisunterlagen zusammen mit den Verfahren, nach denen der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wird, vorlegen; und
(4) die Forderungen der JAR 21N33 und, sofern zutreffend, JAR 21N35 erfüllen.
(b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) von dem geänderten Muster hergeleitete(n) Baureihe(n).
JAR 21N99 (Freigelassen)
JAR 21N101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen
Wenn von den JAA nicht anders festgelegt:
(a) muß ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem Muster:
(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder
(2) die anwendbaren JAR, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung der Änderung Gültigkeit haben, sowie alle weiteren Änderungsstände, die nach Auffassung der JAA in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuzulassenden Änderung stehen, erfüllen.
(b) Wenn die JAA der Auffassung sind, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Standards bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung:
(1) der anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die JAA für notwendig erachten, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und
(2) aller Sonderforderungen und Änderungen dieser Sonderforderungen, die von den JAA vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, erbringen.
(c) (Freigelassen)
JAR 21N103 Erteilung der Zulassung
(a) Die JAA lassen eine große Änderung an einem Muster zu, wenn -
(1) der Antragsteller von der Behörde des Ausfuhrlandes eine Zulassung für diese Änderung erhalten hat;
(2) nachgewiesen worden ist, daß:
(i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen gemäß
JAR 21N101 erfüllt; *)
(ii) jede Lufttüchtigkeitsforderung, die nicht erfüllt wurde,
durch Maßnahmen ausgeglichen ist, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten; und
(iii) das Produkt keine Merkmale und Eigenschaften aufweist, die
den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich beeinträchtigen können, für den die Zulassung beantragt wird; und
(3) den JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Feststellung der Erfüllung des Absatzes (2) in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen und auf die Änderung des Produktes anwendbaren Arrangement zwischen den JAA und der Behörde des Ausfuhrlandes erfolgte.
(b) (Freigelassen)
JAR 21N105 Führung von Aufzeichnungen
In Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die nach dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, sind für jede Änderung sämtliche entsprechenden Angaben über die Gestaltung, die Zeichnungen und die Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt für die JAA auf Anforderung zur Verfügung zu halten.
Unterabschnitt N-E - Ergänzungen zu Musterzulassungen JAR 21N111 Anwendbarkeit
Dieser Unterabschnitt enthält:
(a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer Person entwickelt worden sind, die nicht Inhaber der Musterzulassung ist und die nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist,
(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.
Anmerkung:
Die Zulassung einer großen Änderung an einem importierten Produkt, die von einem Antragsteller vorgeschlagen wird, der in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist, ist in JAR-21 Abschnitt E geregelt.
JAR 21N112 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von einer Person entgegennehmen, die:
(a) (1) den Rechtsvorschriften der Behörde unterliegen, die die Original-Musterzulassung für das Produkt erteilt hat, oder
(2) den Rechtsvorschriften einer anderen Behörde unterliegt, vorausgesetzt, das gemäß JAR 21N5 mit dieser Behörde getroffene Arrangement beinhaltet besondere Bestimmungen in diesem Sinne; und
(b) (1) Inhaber der von der Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt ist, oder
(2) deren Antrag auf eine ursprüngliche Ergänzung zur Musterzulassung oder Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.
JAR 21N113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung
(a) Ein Antrag auf eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.
(b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21N93 geforderten Beschreibungen und Angaben sowie einen Nachweis enthalten, daß auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung die Einzelheiten, auf denen diese Angaben beruhen, ausreichend sind, außer wenn den JAA überzeugend nachgewiesen wurde, daß eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist und die Behörde des Ausfuhrlandes dazu ihre Zustimmung gibt.
JAR 21N114 Nachweisführung
Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21N97 erfüllen.
JAR 21N115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung
Die JAA erteilen eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn (a) der Antragsteller die Forderungen der JAR 21N103 erfüllt und (b) für den Fall, daß der Antragsteller gemäß JAR 21N113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,
(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21N93 vorgelegten Angaben hat, und
(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß sämtliche Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen in JAR 21N44 und 21N118A wahrgenommen werden.
JAR 21N116 Übertragbarkeit
(a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.118A zu erfüllen.
(b) Die Übertragung der Ergänzung zur Musterzulassung muß in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement erfolgen.
JAR 21N117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind
(a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-D eingestuft und zugelassen werden.
(b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung vorgelegt worden sind, der ebenfalls Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, im Rahmen einer gesonderten Ergänzung zur Musterzulassung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt N-E zugelassen werden.
JAR 21N118A Pflichten
Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu halten, und die Pflichten wahrzunehmen,
(a) (Freigelassen)
(b) die in JAR 21N105, 21N119 und 21N120 genannt sind und (c) die implizit in der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21N115 (b)(2) enthalten sind. Auf Grund dessen muß er bis auf weiteres Inhaber der ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung bleiben, es sei denn, diese wurde gemäß JAR 21N116 übertragen.
JAR 21N118B Gültigkeitsdauer
Eine Ergänzung zur Musterzulassung für ein Produkt ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem von den JAA anderweitig festgelegten Ablaufdatum.
JAR 21N119 Handbücher
Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Änderungen der Handbücher, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken, zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat den JAA auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.
JAR 21N120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(a) Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Eigentümern eines oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage der Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Lieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betroffene Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.
(b) Zusätzlich müssen Änderungen in diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes und auf Anforderung jeder anderen Person, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß, zur Verfügung gestellt werden.
Unterabschnitt N-F/G - Übereinstimmung mit dem Muster JAR 21N131 Übereinstimmung mit dem Muster und Zustand für einen
sicheren Betrieb
(a) Jedes einzelne Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil muß mit dem von den JAA zugelassenen Muster übereinstimmen und in einem Zustand für einen sicheren Betrieb sein.
(b) Der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (a) dieses Paragraphen muß gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht werden.
Unterabschnitt N-H - Lufttüchtigkeitszeugnisse für importierte neue
Luftfahrzeuge
JAR 21N171 Anwendbarkeit
(a) Dieser Unterabschnitt enthält Forderungen, die die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge betreffen.
Anmerkung:
Die Forderungen zum Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge, unabhängig davon ob sie importiert sind oder nicht, sind in JAR-21 Abschnitt H geregelt.
JAR 21N174 Antrag
Jeder Antragsteller für ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß zusammen mit dem Antrag seiner JAA-Mitgliedsbehörde folgende Unterlagen vorlegen:
(a) für neue Luftfahrzeuge:
(1) eine von der Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnete Bescheinigung, in der die Übereinstimmung dieses Luftfahrzeugs mit dem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt wird;
(2) für jedes Luftfahrzeug ein Wägebericht, gegebenenfalls mit Beladungsplan, in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs und
(3) das Flughandbuch, wenn in den Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt;
(b) für gebrauchte Luftfahrzeuge:
zusätzlich zu den in den Abschnitten (a)(2) und (a)(3) geforderten Unterlagen, die Betriebsaufzeichnungen zur Feststellung des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.
JAR 21N175 Sprache
Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Instrumentenbeschriftung sowie andere in den anwendbaren JARs geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde des einführenden JAA-Mitgliedslandes annehmbaren Sprache gehalten sein.
JAR 21N182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge
Jeder Antragsteller auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses muß nachweisen, daß sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen des Unterabschnitts N-Q gekennzeichnet ist.
JAR 21N183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)
Unbeschadet anderer Vorschriften in nationalen Gesetzen, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt eine JAA-Mitgliedsbehörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:
(a) für ein importiertes neues Luftfahrzeug:
(1) die in JAR 21N174 (a) geforderten Unterlagen vorgelegt worden sind und,
(2) nachgewiesen worden ist, daß das Luftfahrzeug so hergestellt wurde, daß es JAR 21N131 erfüllt:
(b) für ein importiertes gebrauchtes Luftfahrzeug nachgewiesen ist, daß die Unterlagen gemäß JAR 21N174 (b) vorgelegt worden sind und daß
(1) das Luftfahrzeug mit einem gemäß den Zulassungsverfahren dieser JAR-21 zugelassenen Muster, mit allen anwendbaren Ergänzungen zur Musterzulassung und mit allen anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt; und
(2) das Luftfahrzeug gemäß den zutreffenden JAR geprüft wurde; und
(3) die betreffende JAA-Mitgliedsbehörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster übereinstimmt und in einem sicheren Betriebszustand ist.
Unterabschnitt N-K - Importierte Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21N301 Anwendbarkeit
Dieser Unterabschnitt enthält (direkt oder durch Querverweis) Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung importierter Bau- und Ausrüstungsteile.
JAR 21N303 Erfüllung der Forderungen
Der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für importierte Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur:
(a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Unterabschnitten N-B, N-D oder N-E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder
(b) wo anwendbar, nach den Verfahren zur Erteilung einer JTSO-Berechtigung gemäß Unterabschnitt N-O oder
(c) (Freigelassen)
(d) im Fall von Normteilen, in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden. *)
JAR 21N305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen
Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil ausdrücklich eine Zulassung nach JAR gefordert wird, muß die Erfüllung der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder der von den JAA in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannten Spezifikationen nachgewiesen werden.
JAR 21N307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau
Importierte Ersatz- oder Änderungsteile oder -ausrüstungen dürfen nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie
(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind; (b) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Bau- oder Ausrüstungsteile mit dem zugelassenen Muster bescheinigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und
(c) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt N-N - Importierte Motoren und Propeller
JAR 21N501 Freigabe von Motoren und Propellern für den Einbau
Importierte Motoren oder Propeller dürfen nur in ein musterzugelassenes Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn sie
(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind;
(b) vom Hersteller einem Abnahmeprüflauf unterzogen worden sind;
(c) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Motoren oder der Propeller mit einem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und
(d) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt N-O - JTSO-Berechtigungen zum Zwecke des Imports JAR 21N600 Definition
Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Unterabschnitts umfaßt Bau- oder Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.
JAR 21N601 Anwendbarkeit
(a) Dieser Abschnitt enthält:
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen für einen nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Hersteller;
(2) verbindliche Vorschriften für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.
(b) (Freigelassen)
(c) Im Sinne dieses Unterabschnittes:
(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Unterabschnitt als JTSO bezeichnet) von den JAA herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;
(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;
(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;
(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren Joint Aviation Requirements nach einem zugelassenen Artikel genügt.
JAR 21N602 Antragsvoraussetzungen
Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nur von einer Person entgegen, die nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften der Behörde des Ausfuhrlandes einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung beabsichtigt.
JAR 21N603 Antrag
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