(Übersetzung) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-11-01
Letzte Aktualisierung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 422
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL I - Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I - Die Richter

Artikel 2 Berechnung der Amtszeit

Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung

Artikel 4 Unvereinbarkeit

Artikel 5 Rangordnung

Artikel 6 Rücktritt

Artikel 7 Entlassung

Kapitel II - Die Präsidialämter des Gerichtshofs

Artikel 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern

Artikel 13 Ausschluß vom Vorsitz

Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Kapitel III - Die Kanzlei

Artikel 15 Wahl des Kanzlers

Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler

Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers

Artikel 18 Organisation der Kanzlei

Kapitel IV - Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs

Artikel 20 Sitzungen des Plenums

Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs

Artikel 22 Beratungen

Artikel 23 Abstimmungen

Kapitel V - Die Kammern

Artikel 24 Zusammensetzung der Großen Kammer

Artikel 25 Bildung der Sektionen

Artikel 26 Bildung der Kammern

Artikel 27 Komitees

Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

Artikel 29 Richter ad hoc

Artikel 30 Interessengemeinschaft

TITEL II - Das Verfahren

Kapitel I - Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Artikel 32 Verfahrensanordnungen

Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens

Artikel 34 Gebrauch der Sprachen

Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien

Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer

Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

Artikel 38 Schriftsätze

Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen

Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung

Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register

Kapitel II - Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45 Unterschriften

Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde

Kapitel III - Die Berichterstatter

Artikel 48 Staatenbeschwerden

Artikel 49 Individualbeschwerden

Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer

Kapitel IV - Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

Individualbeschwerden

Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee

Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit

Artikel 56 Entscheidung der Kammer

Artikel 57 Sprache der Entscheidung

Kapitel V - Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58 Staatenbeschwerden

Artikel 59 Individualbeschwerden

Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

Artikel 61 Beteiligung Dritter

Artikel 62 Gütliche Einigung

Kapitel VI - Die mündliche Verhandlung

Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung

Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen

Personen; Kosten ihres Erscheinens

Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sach- verständigen;

Anhörung zu Informationszwecken

Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage

Artikel 70 Verhandlungsprotokoll

Kapitel VII - Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

Kapitel VIII - Die Urteile

Artikel 74 Inhalt des Urteils

Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

Artikel 76 Sprache des Urteils

Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils

Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Kapitel IX - Gutachten

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Kapitel X - Verfahrenshilfe

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Titel III - Übergangsbestimmungen

Artikel 97 Amtszeit der Richter

Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe

Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf

Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel IV - Schlußbestimmungen

Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von

Bestimmungen

Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -

gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle -

erläßt die folgende Verfahrensordnung:

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Verfahrensordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Begriffsbestimmungen 1

Titel I

Organisation und

Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Berechnung der Amtszeit 2

Eid oder feierliche Erklärung 3

Unvereinbarkeit 4

Rangordnung 5

Rücktritt 6

Entlassung 7

Kapitel II

Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie

der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen 8

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs 9

Rolle des Präsidiums 9A

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs 10

Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten

des Gerichtshofs 11

Präsidenten der Sektionen und Kammern 12

Ausschluss vom Vorsitz 13

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter 14

Kapitel III

Die Kanzlei

Wahl des Kanzlers 15

Wahl der Stellvertretenden Kanzler 16

Aufgaben des Kanzlers 17

Organisation der Kanzlei 18

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Sitz des Gerichtshofs 19

Sitzungen des Plenums 20

Andere Sitzungen des Gerichtshofs 21

Beratungen 22

Abstimmungen 23

Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung 23A

Kapitel V

Zusammensetzung des Gerichtshofs

Zusammensetzung der Großen Kammer 24

Bildung der Sektionen 25

Bildung der Kammern 26

Komitees 27

Verhinderung, Ablehnung, Freistellung 28

Richter ad hoc 29

Interessengemeinschaft 30

Titel II

Das Verfahren

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall 31

Verfahrensanordnungen 32

Öffentlichkeit der Unterlagen 33

Gebrauch der Sprachen 34

Vertretung der Vertragsparteien 35

Vertretung der Beschwerdeführer 36

Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen 37

Schriftsätze 38

Prüfung von Verfahrensfragen 38A

Vorläufige Maßnahmen 39

Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde 40

Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden 41

Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden 42

Streichung und Wiedereintragung im Register 43

Beteiligung Dritter 44

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof 44A

Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs 44B

Fehlende Mitwirkung 44C

Unangemessene Stellungnahme einer Partei 44D

Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde 44E

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Unterschriften 45

Inhalt einer Staatenbeschwerde 46

Inhalt einer Individualbeschwerde 47

Kapitel III

Die berichterstattenden Richter *1)

Staatenbeschwerden 48

Individualbeschwerden 49

Verfahren vor der Großen Kammer 50

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren 51

Individualbeschwerden

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion 52

Verfahren vor einem Komitee 53

Verfahren vor einer Kammer 54

Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit 54A

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Einreden der Unzulässigkeit 55

Entscheidung der Kammer 56

Sprache der Entscheidung 57

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Staatenbeschwerden 58

Individualbeschwerden 59

Ansprüche auf gerechte Entschädigung 60

(Artikel 61 wurde aufgehoben)

Gütliche Einigung 62

Kapitel VI

Die mündliche Verhandlung

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung 63

Leitung der mündlichen Verhandlung 64

Nichterscheinen 65

(Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben)

Verhandlungsprotokoll 70

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften 71

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer 72

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei 73

Kapitel VIII

Die Urteile

Inhalt des Urteils 74

Entscheidung über eine gerechte Entschädigung 75

Sprache des Urteils 76

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils 77

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke 78

Antrag auf Auslegung des Urteils 79

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 80

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen 81

Kapitel IX

Gutachten

[82 bis 90]

Kapitel X

Verfahrenshilfe

[91 bis 96]

Titel III

Übergangsbestimmungen

(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission 99

Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer 100

Bewilligung der Verfahrenshilfe 101

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 102

Titel IV

Schlussbestimmungen

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen 103

Inkrafttreten der Verfahrensordnung 104

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -

gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten und deren Protokolle -

erlässt die folgende Verfahrensordnung:

```


```

*1) Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Verfahrensordnung

Artikel
Begriffsbestimmungen 1

Titel I

Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Berechnung der Amtszeit 2
Eid oder feierliche Erklärung 3
Unvereinbarkeit 4
Rangordnung 5
Rücktritt 6
Entlassung 7

Kapitel II

Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen 8
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs 9
Rolle des Präsidiums 9A
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs 10
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs 11
Präsidenten der Sektionen und Kammern 12
Ausschluss vom Vorsitz 13
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter 14

Kapitel III

Die Kanzlei

Wahl des Kanzlers 15
Wahl der Stellvertretenden Kanzler 16
Aufgaben des Kanzlers 17
Organisation der Kanzlei 18

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Sitz des Gerichtshofs 19
Sitzungen des Plenums 20
Andere Sitzungen des Gerichtshofs 21
Beratungen 22
Abstimmungen 23
Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung 23A

Kapitel V

Zusammensetzung des Gerichtshofs

Zusammensetzung der Großen Kammer 24
Bildung der Sektionen 25
Bildung der Kammern 26
Komitees 27
Verhinderung, Ablehnung, Freistellung 28
Richter ad hoc 29
Interessengemeinschaft 30

Titel II

Das Verfahren

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall 31
Verfahrensanordnungen 32
Öffentlichkeit der Unterlagen 33
Gebrauch der Sprachen 34
Vertretung der Vertragsparteien 35
Vertretung der Beschwerdeführer 36
Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen 37
Schriftsätze 38
Prüfung von Verfahrensfragen 38A
Vorläufige Maßnahmen 39
Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde 40
Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden 41
Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden 42
Streichung und Wiedereintragung im Register 43
Beteiligung Dritter 44
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof 44A
Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs 44B
Fehlende Mitwirkung 44C
Unangemessene Stellungnahme einer Partei 44D
Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde 44E

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Unterschriften 45
Inhalt einer Staatenbeschwerde 46
Inhalt einer Individualbeschwerde 47

Kapitel III

Staatenbeschwerden 48
Individualbeschwerden 49
Verfahren vor der Großen Kammer 50

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren 51

Individualbeschwerden

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion 52
Verfahren vor einem Komitee 53
Verfahren vor einer Kammer 54
Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit 54A

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Einreden der Unzulässigkeit 55
Entscheidung der Kammer 56
Sprache der Entscheidung 57

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Staatenbeschwerden 58
Individualbeschwerden 59
Ansprüche auf gerechte Entschädigung 60
(Artikel 61 wurde aufgehoben)
Gütliche Einigung 62

Kapitel VI

Die mündliche Verhandlung

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung 63
Leitung der mündlichen Verhandlung 64
Nichterscheinen 65
(Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben)
Verhandlungsprotokoll 70

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften 71
Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer 72
Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei 73

Kapitel VIII

Die Urteile

Inhalt des Urteils 74
Entscheidung über eine gerechte Entschädigung 75
Sprache des Urteils 76
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils 77
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke 78
Antrag auf Auslegung des Urteils 79
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 80
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen 81

Kapitel IX

Gutachten

[82 bis 90]

Kapitel X

Verfahrenshilfe

[91 bis 96]

Titel III

Übergangsbestimmungen

(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)

Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission 99
Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer 100
Bewilligung der Verfahrenshilfe 101
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 102

Titel IV

Schlussbestimmungen

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen 103
Inkrafttreten der Verfahrensordnung 104

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -

gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle -

erlässt die folgende Verfahrensordnung:

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a)

“Konvention” die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) und deren Protokolle 2);

b)

“Plenum” den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c)

“Große Kammer” die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

d)

“Sektion” eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und “Sektionspräsident” den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e)

“Kammer” eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und “Kammerpräsident” den Richter, der in einer solchen “Kammer” den Vorsitz führt;

f)

“Komitee” einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

g)

“Gerichtshof” gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;

h)

“Richter ad hoc” jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

i)

“Richter” die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j)

“Berichterstatter” einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

k)

“Kanzler” je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

l)

“Partei” und “Parteien”

m)

“Drittbeteiligter” jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

n)

“Ministerkomitee” das Ministerkomitee des Europarats;

o)

“früherer Gerichtshof” und “Kommission” den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

```


```

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes

ergibt,

a)

„Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2) und deren Protokolle 3);

b)

„Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c)

„Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

d)

„Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e)

„Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

f)

„Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

g)

„Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;

h)

„Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

i)

„Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j)

„berichterstattender Richter“ *4) einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

k)

„Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;

l)

„Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;

m)

„Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

n)

„Partei“ und „Parteien“

o)

„Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

p)

„mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;

q)

„Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

r)

„früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a)

„Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 und deren Protokolle 3 ;

b)

„Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c)

„Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

d)

„Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e)

„Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

f)

„Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

g)

„Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;

h)

„Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

i)

„Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j)

„berichterstattender Richter“ 4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

k)

„Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;

l)

„Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;

m)

„Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

n)

„Partei“ und „Parteien“

o)

„Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

p)

„mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;

q)

„Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

r)

„früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 558/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 59/1964 und BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 434/1969, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 329/1970; BGBl. Nr. 138/1985, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. Nr. 662/1992, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 30/1998, idF BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 22/2005, idF BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 127/2005.

4 Deutschland: Bericht erstattender Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Referent

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Titel I

Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Titel I

Organisation undArbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

Titel I

Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.”

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 4

Unvereinbarkeit

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 4

Unvereinbarkeit

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.

Artikel 4

Unvereinbarkeit

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 5

Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 5

Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 5

Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 3 am Ende und des Artikels 26 Absatz 2 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 7

Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 7

Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Artikel 7

Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel II

Die Präsidialämter des Gerichtshofs

Artikel 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(5) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter [französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel II

Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Artikel 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.

(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.

(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens *5) dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.

(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben. ______________ *5) 1. Dezember 2005

Kapitel II

Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Artikel 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten undVizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.

(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.

(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens5 dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.

(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.


5 1. Dezember 2005

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 9

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sein denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 9

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Artikel 9

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 9A

Rolle des Präsidiums

(1)

a)

Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung nach Artikel 5 unmittelbar folgt.

b)

Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.

(2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.

(3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder außergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

(4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.

(5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.

(6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.

(7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.

Artikel 9A

Rolle des Präsidiums

(1)

a)

Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung nach Artikel 5 unmittelbar folgt.

b)

Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.

(2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.

(3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder außergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

(4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.

(5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.

(6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.

(7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 10

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 10

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Artikel 10

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 11

Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 11

Vertretung

des Präsidenten undder Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Artikel 11

Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.

Artikel 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 13

Ausschluß vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 13

Ausschluss vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.

Artikel 13

Ausschluss vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Artikel 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel III

Die Kanzlei

Artikel 15

Wahl des Kanzlers

(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

(3) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.”

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel III

Die Kanzlei

Artikel 15

Wahl des Kanzlers

(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.“

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Kapitel III

Die Kanzlei

Artikel 15

Wahl des Kanzlers

(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 16

Wahl der Stellvertretenden Kanzler

(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 16

Wahl der Stellvertretenden Kanzler

(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 16

Wahl der Stellvertretenden Kanzler

(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 17

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 17

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Artikel 17

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 18

Organisation der Kanzlei

(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 18

Organisation der Kanzlei

(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.

Artikel 18

Organisation der Kanzlei

(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19

Sitz des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, daß es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19

Sitz des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19

Sitz des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 20

Sitzungen des Plenums

(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.

(3) Wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 20

Sitzungen des Plenums

(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.

(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.

(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.

Artikel 20

Sitzungen des Plenums

(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.

(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.

(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 21

Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 21

Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.

Artikel 21

Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 22

Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.

(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 22

Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.

(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.

Artikel 22

Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.

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