(Übersetzung) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
TITEL I - Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I - Die Richter
Artikel 2 Berechnung der Amtszeit
Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung
Artikel 4 Unvereinbarkeit
Artikel 5 Rangordnung
Artikel 6 Rücktritt
Artikel 7 Entlassung
Kapitel II - Die Präsidialämter des Gerichtshofs
Artikel 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
Artikel 13 Ausschluß vom Vorsitz
Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Kapitel III - Die Kanzlei
Artikel 15 Wahl des Kanzlers
Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers
Artikel 18 Organisation der Kanzlei
Kapitel IV - Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs
Artikel 20 Sitzungen des Plenums
Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
Artikel 22 Beratungen
Artikel 23 Abstimmungen
Kapitel V - Die Kammern
Artikel 24 Zusammensetzung der Großen Kammer
Artikel 25 Bildung der Sektionen
Artikel 26 Bildung der Kammern
Artikel 27 Komitees
Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung
Artikel 29 Richter ad hoc
Artikel 30 Interessengemeinschaft
TITEL II - Das Verfahren
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften
Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Artikel 32 Verfahrensanordnungen
Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens
Artikel 34 Gebrauch der Sprachen
Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien
Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer
Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
Artikel 38 Schriftsätze
Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen
Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung
Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden
Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register
Kapitel II - Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 45 Unterschriften
Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
Kapitel III - Die Berichterstatter
Artikel 48 Staatenbeschwerden
Artikel 49 Individualbeschwerden
Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer
Kapitel IV - Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
Staatenbeschwerden
Artikel 51
Individualbeschwerden
Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee
Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer
Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden
Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit
Artikel 56 Entscheidung der Kammer
Artikel 57 Sprache der Entscheidung
Kapitel V - Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
Artikel 58 Staatenbeschwerden
Artikel 59 Individualbeschwerden
Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
Artikel 61 Beteiligung Dritter
Artikel 62 Gütliche Einigung
Kapitel VI - Die mündliche Verhandlung
Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung
Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen
Personen; Kosten ihres Erscheinens
Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sach- verständigen;
Anhörung zu Informationszwecken
Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage
Artikel 70 Verhandlungsprotokoll
Kapitel VII - Das Verfahren vor der Großen Kammer
Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei
Kapitel VIII - Die Urteile
Artikel 74 Inhalt des Urteils
Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
Artikel 76 Sprache des Urteils
Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Kapitel IX - Gutachten
Artikel 82
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90
Kapitel X - Verfahrenshilfe
Artikel 91
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Artikel 96
Titel III - Übergangsbestimmungen
Artikel 97 Amtszeit der Richter
Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer
Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe
Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
Titel IV - Schlußbestimmungen
Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von
Bestimmungen
Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle -
erläßt die folgende Verfahrensordnung:
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Verfahrensordnung
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Begriffsbestimmungen 1
Titel I
Organisation und
Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
Berechnung der Amtszeit 2
Eid oder feierliche Erklärung 3
Unvereinbarkeit 4
Rangordnung 5
Rücktritt 6
Entlassung 7
Kapitel II
Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums
Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie
der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen 8
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs 9
Rolle des Präsidiums 9A
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs 10
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
des Gerichtshofs 11
Präsidenten der Sektionen und Kammern 12
Ausschluss vom Vorsitz 13
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter 14
Kapitel III
Die Kanzlei
Wahl des Kanzlers 15
Wahl der Stellvertretenden Kanzler 16
Aufgaben des Kanzlers 17
Organisation der Kanzlei 18
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Sitz des Gerichtshofs 19
Sitzungen des Plenums 20
Andere Sitzungen des Gerichtshofs 21
Beratungen 22
Abstimmungen 23
Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung 23A
Kapitel V
Zusammensetzung des Gerichtshofs
Zusammensetzung der Großen Kammer 24
Bildung der Sektionen 25
Bildung der Kammern 26
Komitees 27
Verhinderung, Ablehnung, Freistellung 28
Richter ad hoc 29
Interessengemeinschaft 30
Titel II
Das Verfahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall 31
Verfahrensanordnungen 32
Öffentlichkeit der Unterlagen 33
Gebrauch der Sprachen 34
Vertretung der Vertragsparteien 35
Vertretung der Beschwerdeführer 36
Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen 37
Schriftsätze 38
Prüfung von Verfahrensfragen 38A
Vorläufige Maßnahmen 39
Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde 40
Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden 41
Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden 42
Streichung und Wiedereintragung im Register 43
Beteiligung Dritter 44
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof 44A
Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs 44B
Fehlende Mitwirkung 44C
Unangemessene Stellungnahme einer Partei 44D
Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde 44E
Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens
Unterschriften 45
Inhalt einer Staatenbeschwerde 46
Inhalt einer Individualbeschwerde 47
Kapitel III
Die berichterstattenden Richter *1)
Staatenbeschwerden 48
Individualbeschwerden 49
Verfahren vor der Großen Kammer 50
Kapitel IV
Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
Staatenbeschwerden
Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren 51
Individualbeschwerden
Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion 52
Verfahren vor einem Komitee 53
Verfahren vor einer Kammer 54
Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit 54A
Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden
Einreden der Unzulässigkeit 55
Entscheidung der Kammer 56
Sprache der Entscheidung 57
Kapitel V
Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
Staatenbeschwerden 58
Individualbeschwerden 59
Ansprüche auf gerechte Entschädigung 60
(Artikel 61 wurde aufgehoben)
Gütliche Einigung 62
Kapitel VI
Die mündliche Verhandlung
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung 63
Leitung der mündlichen Verhandlung 64
Nichterscheinen 65
(Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben)
Verhandlungsprotokoll 70
Kapitel VII
Das Verfahren vor der Großen Kammer
Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften 71
Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer 72
Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei 73
Kapitel VIII
Die Urteile
Inhalt des Urteils 74
Entscheidung über eine gerechte Entschädigung 75
Sprache des Urteils 76
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils 77
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke 78
Antrag auf Auslegung des Urteils 79
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 80
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen 81
Kapitel IX
Gutachten
[82 bis 90]
Kapitel X
Verfahrenshilfe
[91 bis 96]
Titel III
Übergangsbestimmungen
(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)
Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission 99
Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer 100
Bewilligung der Verfahrenshilfe 101
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 102
Titel IV
Schlussbestimmungen
Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen 103
Inkrafttreten der Verfahrensordnung 104
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und deren Protokolle -
erlässt die folgende Verfahrensordnung:
```
```
*1) Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten
Präambel/Promulgationsklausel
| (Übersetzung) |
|---|
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Verfahrensordnung
| Artikel | ||
|---|---|---|
| Begriffsbestimmungen | 1 |
Titel I
Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
| Berechnung der Amtszeit | 2 | |
|---|---|---|
| Eid oder feierliche Erklärung | 3 | |
| Unvereinbarkeit | 4 | |
| Rangordnung | 5 | |
| Rücktritt | 6 | |
| Entlassung | 7 |
Kapitel II
Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums
| Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen | 8 | |
|---|---|---|
| Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs | 9 | |
| Rolle des Präsidiums | 9A | |
| Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs | 10 | |
| Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs | 11 | |
| Präsidenten der Sektionen und Kammern | 12 | |
| Ausschluss vom Vorsitz | 13 | |
| Ausgewogene Vertretung der Geschlechter | 14 |
Kapitel III
Die Kanzlei
| Wahl des Kanzlers | 15 | |
|---|---|---|
| Wahl der Stellvertretenden Kanzler | 16 | |
| Aufgaben des Kanzlers | 17 | |
| Organisation der Kanzlei | 18 |
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
| Sitz des Gerichtshofs | 19 | |
|---|---|---|
| Sitzungen des Plenums | 20 | |
| Andere Sitzungen des Gerichtshofs | 21 | |
| Beratungen | 22 | |
| Abstimmungen | 23 | |
| Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung | 23A |
Kapitel V
Zusammensetzung des Gerichtshofs
| Zusammensetzung der Großen Kammer | 24 | |
|---|---|---|
| Bildung der Sektionen | 25 | |
| Bildung der Kammern | 26 | |
| Komitees | 27 | |
| Verhinderung, Ablehnung, Freistellung | 28 | |
| Richter ad hoc | 29 | |
| Interessengemeinschaft | 30 |
Titel II
Das Verfahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
| Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall | 31 | |
|---|---|---|
| Verfahrensanordnungen | 32 | |
| Öffentlichkeit der Unterlagen | 33 | |
| Gebrauch der Sprachen | 34 | |
| Vertretung der Vertragsparteien | 35 | |
| Vertretung der Beschwerdeführer | 36 | |
| Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen | 37 | |
| Schriftsätze | 38 | |
| Prüfung von Verfahrensfragen | 38A | |
| Vorläufige Maßnahmen | 39 | |
| Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde | 40 | |
| Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden | 41 | |
| Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden | 42 | |
| Streichung und Wiedereintragung im Register | 43 | |
| Beteiligung Dritter | 44 | |
| Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof | 44A | |
| Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs | 44B | |
| Fehlende Mitwirkung | 44C | |
| Unangemessene Stellungnahme einer Partei | 44D | |
| Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde | 44E |
Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens
| Unterschriften | 45 | |
|---|---|---|
| Inhalt einer Staatenbeschwerde | 46 | |
| Inhalt einer Individualbeschwerde | 47 |
Kapitel III
| Staatenbeschwerden | 48 | |
|---|---|---|
| Individualbeschwerden | 49 | |
| Verfahren vor der Großen Kammer | 50 |
Kapitel IV
Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
| Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren | 51 | |
|---|---|---|
Individualbeschwerden
| Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion | 52 | |
|---|---|---|
| Verfahren vor einem Komitee | 53 | |
| Verfahren vor einer Kammer | 54 | |
| Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit | 54A |
Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden
| Einreden der Unzulässigkeit | 55 | |
|---|---|---|
| Entscheidung der Kammer | 56 | |
| Sprache der Entscheidung | 57 |
Kapitel V
Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
| Staatenbeschwerden | 58 | |
|---|---|---|
| Individualbeschwerden | 59 | |
| Ansprüche auf gerechte Entschädigung | 60 | |
| (Artikel 61 wurde aufgehoben) | ||
| Gütliche Einigung | 62 |
Kapitel VI
Die mündliche Verhandlung
| Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung | 63 | |
|---|---|---|
| Leitung der mündlichen Verhandlung | 64 | |
| Nichterscheinen | 65 | |
| (Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben) | ||
| Verhandlungsprotokoll | 70 |
Kapitel VII
Das Verfahren vor der Großen Kammer
| Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften | 71 | |
|---|---|---|
| Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer | 72 | |
| Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei | 73 |
Kapitel VIII
Die Urteile
| Inhalt des Urteils | 74 | |
|---|---|---|
| Entscheidung über eine gerechte Entschädigung | 75 | |
| Sprache des Urteils | 76 | |
| Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils | 77 | |
| Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke | 78 | |
| Antrag auf Auslegung des Urteils | 79 | |
| Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens | 80 | |
| Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen | 81 |
Kapitel IX
Gutachten
[82 bis 90]
Kapitel X
Verfahrenshilfe
[91 bis 96]
Titel III
Übergangsbestimmungen
(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)
| Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission | 99 | |
|---|---|---|
| Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer | 100 | |
| Bewilligung der Verfahrenshilfe | 101 | |
| Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens | 102 |
Titel IV
Schlussbestimmungen
| Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen | 103 | |
|---|---|---|
| Inkrafttreten der Verfahrensordnung | 104 |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle -
erlässt die folgende Verfahrensordnung:
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
“Konvention” die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) und deren Protokolle 2);
“Plenum” den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
“Große Kammer” die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
“Sektion” eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und “Sektionspräsident” den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
“Kammer” eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und “Kammerpräsident” den Richter, der in einer solchen “Kammer” den Vorsitz führt;
“Komitee” einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
“Gerichtshof” gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;
“Richter ad hoc” jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
“Richter” die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
“Berichterstatter” einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
“Kanzler” je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
“Partei” und “Parteien”
- die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
- den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
“Drittbeteiligter” jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
“Ministerkomitee” das Ministerkomitee des Europarats;
“früherer Gerichtshof” und “Kommission” den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
```
```
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt,
„Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2) und deren Protokolle 3);
„Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
„Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
„Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;
„Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
„Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
„Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
„Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
„berichterstattender Richter“ *4) einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
„Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
„Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
„Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
„Partei“ und „Parteien“
- die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;
- den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
„Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
„mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;
„Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;
„früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
„Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 und deren Protokolle 3 ;
„Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
„Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
„Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;
„Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
„Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
„Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
„Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
„berichterstattender Richter“ 4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
„Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
„Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
„Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
„Partei“ und „Parteien“
- die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;
- den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
„Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
„mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;
„Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;
„früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 558/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 59/1964 und BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 434/1969, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 329/1970; BGBl. Nr. 138/1985, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. Nr. 662/1992, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 30/1998, idF BGBl. III Nr. 179/2002; BGBl. III Nr. 22/2005, idF BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 127/2005.
4 Deutschland: Bericht erstattender Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Referent
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Titel I
Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Titel I
Organisation undArbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.
Titel I
Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.”
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 4
Unvereinbarkeit
Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 4
Unvereinbarkeit
Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.
Artikel 4
Unvereinbarkeit
Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 3 am Ende und des Artikels 26 Absatz 2 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 7
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 7
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
Artikel 7
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Kapitel II
Die Präsidialämter des Gerichtshofs
Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(5) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter [französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Kapitel II
Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums
Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens *5) dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.
(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben. ______________ *5) 1. Dezember 2005
Kapitel II
Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums
Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten undVizepräsidenten der Sektionen
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens5 dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.
(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
5 1. Dezember 2005
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sein denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 9A
Rolle des Präsidiums
(1)
Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung nach Artikel 5 unmittelbar folgt.
Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.
(2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.
(3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder außergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
(4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.
(5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.
(6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.
(7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.
Artikel 9A
Rolle des Präsidiums
(1)
Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung nach Artikel 5 unmittelbar folgt.
Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.
(2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.
(3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder außergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
(4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.
(5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.
(6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.
(7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 10
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 10
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Artikel 10
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 11
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 11
Vertretung
des Präsidenten undder Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Artikel 11
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 12
Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 12
Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
Artikel 12
Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 13
Ausschluß vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 13
Ausschluss vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.
Artikel 13
Ausschluss vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 14
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 14
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.
Artikel 14
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 15
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.”
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 15
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.“
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 15
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 16
Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 16
Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 16
Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 17
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 17
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Artikel 17
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 18
Organisation der Kanzlei
(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 18
Organisation der Kanzlei
(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.
Artikel 18
Organisation der Kanzlei
(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19
Sitz des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, daß es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19
Sitz des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 19
Sitz des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 20
Sitzungen des Plenums
(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3) Wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 20
Sitzungen des Plenums
(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Artikel 20
Sitzungen des Plenums
(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 21
Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 21
Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.
Artikel 21
Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,
Fußnote 12.
Artikel 22
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote
12.
Artikel 22
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.
Artikel 22
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
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